Zum Doktortitel in „Ufologie“ durch Groupon – nicht mit dem VG Berlin

14. September 2012
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Eigener Leitsatz:

Das VG Berlin untersagte nun den Verkauf von Gutscheinen für Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentitel. Die angeblich kirchlichen Titel seien real existenten Titeln zum Verwechseln ähnlich, da sie sich zu sehr an allgemein anerkannte wissenschaftliche Fachbereiche anlehnen.

Verwaltungsgericht Berlin

Pressemitteilung Nr. 35/2012 vom 10.09.2012 zum Beschluss vom 04.09.2012

Az.: VG 3 L 216.12

Das Internetportal Groupon darf nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin keine Gutscheine für bestimmte Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentitel anbieten.

Die Antragstellerin bietet auf ihrem Internetportal Rabattgutscheine für die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter an, u.a. auch solche für die Ausstellung von Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentitel einer „Miami Life Development Church“. Unter den angebotenen Bereichen fanden sich u.a. solche wie „Angel Therapy”, „Exorcism”, „Immortality” oder „Ufology”. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 7. Juni 2012 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin, Gutscheine für Titel zum Kauf anzubieten, die Hochschulgraden, Hochschultiteln oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich seien. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit dem Einwand, aufgrund der größtenteils in eine scherzhafte Richtung weisenden Fachbereichsbezeichnungen bestehe keine Verwechslungsgefahr.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag zurück. Die Vermittlung der Vergabe von Titeln, die Hochschulgraden, Hochschultiteln oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich seien, sei nach dem Berliner Hochschulgesetz verboten. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei auf einen durchschnittlichen Betrachter abzustellen. Nach diesem Maßstab seien die von der „Miami Life Development Church“ vergebenen Bezeichnungen Hochschulgraden bzw. Hochschultiteln zum Verwechseln ähnlich. Die für die Titelvergabe zur Auswahl stehenden, angeblich kirchlichen „Fachbereiche“ wiesen eine deutliche Ähnlichkeit zu allgemein anerkannten wissenschaftlichen Fachbereichen auf. So könne etwa die Bezeichnung „Psychic Sciences” von einem flüchtigen Betrachter leicht mit „Psychologie“ verwechselt werden. Andere „Fachbereiche“ besäßen zwar bei Übersetzung in die deutsche Sprache offensichtlich keine Ähnlichkeit zu allgemein anerkannten wissenschaftlichen Fachbereichen; die Beurteilung setze aber differenzierte Englischkenntnisse voraus, über die der durchschnittliche Betrachter nicht verfüge. Bei bloß oberflächlicher Betrachtung sei daher gerade nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den Titeln um „Phantasiegebilde“ bzw. „Scherzartikel“ handele.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Beschluss der 3. Kammer vom 4. September 2012, VG 3 L 216.12

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