Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien muss indizierten Film herausgeben

15. Oktober 2014
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Urteil des VG Köln vom 22.09.2014, Az.: 13 K 467/13

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) muss die Fertigung einer Kopie eines indizierten Films auf Antrag herausgeben. Dies trifft jedoch nur auf Filme zu, die bereits seit mindestens zwei Jahren vergriffen sind und somit weder gebraucht analog, noch digital erhältlich sind.

Verwaltungsgericht Köln

Urteil vom 22.09.2014

Az.: 13 K 467/13

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 13. Februar 2013 und ihres Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2013 verpflichtet, dem Kläger eine (ausschließlich analog nutzbare) Kopie des indizierten Videofilms „D.    M.      2. Teil“ auszuhändigen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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