Dating-Portale: Ein Flirt mit dem Computer

13. Juni 2019
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Die Betreiber eines Online-Dating Portals dürfen ihre Kunden auf der Suche nach Liebe im Internet nicht durch automatische Nachrichten unterstützen. Ohne die ausdrückliche Zustimmung der Kunden seien die automatischen Flirt-Nachrichten unzulässig, so das Oberlandesgericht München (Urt. v. 06.06.2019, Az. 29 U 3786/18).

Der Betreiber mehrerer Online-Dating Portale behielt sich ein solches Recht in seinen AGB vor, denen die Nutzer bei der Registrierung zustimmen mussten. Wie oft das Portal Nachrichten im Namen der Nutzer verschickte, ließ sich aus den AGB nicht entnehmen. Genau so wenig wurde aus der Regelung deutlich, mit welchem Inhalt und an wen die Nachrichten verschickt werden würden.

Die Verbraucherzentrale Bayern war der Ansicht, die Klausel stelle eine unzulässige Benachteiligung des Nutzers dar und sei im Übrigen intransparent, da nicht ersichtlich sei, was, wann, wie oft und an wen verschickt wird. Daraufhin erklärte das Landgericht München I die AGB für unwirksam. Es sei nur Sache des Nutzers, zu entscheiden, wie er mit wem in Kontakt tritt.

Dabei verfolgte der Betreiber nach eigenen Bekundungen nur gute Absichten. Nutzer würden schließlich erwarten, dass sie bei der Kontaktaufnahme zu anderen Singles aktiv durch das Portal unterstützt werden. Andernfalls würde man sich schließlich nicht dazu entscheiden, sich bei dem Portal anzumelden, so das Argument des Betreibers. Außerdem sei es möglich, den Text, der an andere Nutzer automatisch verschickt wird, selbst zu formulieren.

Das OLG ließ sich im Rahmen der Berufung jedoch nicht von den angeführten Argumenten der Betreiber überzeugen und wies das Rechtsmittel des Betreibers ab. Die Regelungen seien völlig zu Recht für unzulässig erklärt worden, an der Intransparenz der Regelungen bestünden keine Zweifel, so das OLG.

Zukünftig muss der Betreiber daher dafür sorgen, dass die Nachrichten nicht mehr automatisch an andere Nutzer geschickt werden.

1 Kommentar

  1. Emily, 20. Januar 2023

    ola

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