Die neue P2B-Verordnung verspricht mehr Rechtsschutz für Online-Händler

03. Juli 2020
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Symbole von Einkaufswägen schweben über einer Tastatur

Im Online-Handel sind Vermittlungsplattformen mittlerweile nicht mehr wegzudenken. Allerdings haben die Betreiber von solchen Plattformen eine erhebliche Marktmacht, da viele Unternehmer auf solche Plattformen angewiesen sind. Die neue P2B-Verordnung soll Händlern, die auf Online-Vermittlungsdienste zurückgreifen, mehr Rechtsschutzmöglichkeiten geben, und für mehr Fairness und Transparenz auf dem Online-Markt sorgen.

In der heutigen Zeit ist es sowohl für Unternehmer, als auch für Verbraucher nahezu unvorstellbar auf den Online-Handel zu verzichten. Die Kunden können bequem von zuhause bestellen, während Unternehmer ihre Reichweite und damit auch ihre Umsätze erheblich steigern. Werden über das Internet Waren oder Dienstleistungen ge- bzw. verkauft, geschieht dies häufig über eine Plattform wie beispielsweise Amazon, eBay oder Booking. Solche Online-Vermittlungsdienste bringen wie bereits erwähnt zahlreiche Vorteile mit sich. Verbraucher können Preise vergleichen und gerade für kleine- und mittelständische Unternehmen bieten solche Plattformen die Chance auf dem Markt in konkurrenzfähiger Weise mitzumischen. Aber als Schnittstelle zwischen Unternehmer und Verbraucher haben die Plattformbetreiber viel Macht. Werden Unternehmen auf der Plattform schlecht gelistet oder sogar gelöscht, kann das im Zweifel existenzbedrohend sein. Auch beschweren sich Händler häufig über unangekündigte Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder undurchsichtige Rankingkriterien. Die Händler ziehen dabei häufig den Kürzeren, da bisher kaum wirksame Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen, die Händler jedoch abhängig von den verschiedenen Plattformen sind.

Im Juni vergangenen Jahres ist dann auch der EU-Gesetzgeber tätig geworden und hat die Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten, auch P2B-Verordnung (Plattform-to-Business) erlassen, welche ab dem 12.07.2020 gelten soll.

Für wen gilt die P2B-Verordnung?

Betroffen von der neuen Verordnung sind Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen über die gewerbliche Nutzer Waren oder Dienstleistungen anbieten. Dabei ist es unerheblich, ob die Plattformbetreiber ihren Sitz in der EU haben. Wichtig ist nur, ob die Plattform durch in der EU ansässige Gewerbetreibende genutzt wird. Die P2B-VO gilt allerdings nicht für Business-to-Business-Plattformen (B2B), Peer-to-Peer-Plattformen (P2P) und Online-Werbebörsen, die keine Vertragsanbahnung mit Verbrauchern zum Ziel haben. Auch für Online-Zahlungsdienste wie PayPal gilt die neue Verordnung nicht.

Neugestaltung von AGB und Informationspflichten

Die AGB müssen zunächst klar und verständlich formuliert und für die gewerblichen Nutzer leicht verfügbar sein. Außerdem müssen die Plattformbetreiber künftig in ihren AGB die Gründe benennen, bei deren Vorliegen es möglich ist Händler ganz oder teilweise von der Plattform auszuschließen. Soll ein Händler bzw. einzelnes Produkt von der Plattform ausgeschlossen werden, ist dies zu begründen, falls der Ausschluss dauerhaft erfolgen soll, sogar 30 Tage vor dem eigentlichen Ausschluss. Weiterhin sind die Plattformbetreiber dazu verpflichtet, die Händler über eine bevorstehende Änderung der AGB zu informieren und diese Änderung erst nach Verstreichen einer angemessenen Frist von mindestens 15 Tagen tatsächlich umzusetzen.

Mehr Transparenz bei den Ranking-Parametern

Auch die Faktoren die das Ranking auf den einzelnen Plattformen bestimmen und das Gewichtungsverhältnis der einzelnen Faktoren müssen demnächst von den Online-Vermittlungsdiensten in den AGB angegeben werden. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt: Eine detaillierte Funktionsweise der Rankingmethoden, insbesondere der Algorithmen, muss nicht offengelegt werden, wenn eine Offenlegung dazu führen würde, dass eine Täuschung und Manipulation von Verbrauchern möglich werde.

Außergerichtliche Streitbeilegung

Um für besseren Rechtsschutz der Händler zu sorgen, muss von den Online-Vermittlungsdiensten ein internes Beschwerdesystem eingerichtet werden, welches für die Nutzer kostenfrei sein soll. Darüber hinaus müssen in den AGB mindestens zwei Mediatoren angegeben werden, mit denen die Betreiber im Streitfall zusammenarbeiten. Verpflichtend ist die Mediation jedoch nicht. Außerdem sind kleine Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern, deren Jahresbilanz und Jahresumsatz nicht höher ist als 10 Mio EUR, von der Regelung ausgenommen.

Weitere Regelungen

Zukünftig müssen die Anbieter der Plattformen in ihren AGB auch darlegen, ob und inwiefern eine unterschiedliche Behandlung von Waren und Dienstleistungen stattfindet.

Außerdem dürfen AGB nicht mehr rückwirkend geändert werden, es sei denn dies geschieht in Erfüllung einer gesetzlichen oder behördlichen Pflicht oder ist im Interesse der Händler.

Fazit

Insgesamt schafft die P2B-Verordnung mehr Transparenz und Fairness zwischen Händlern und Plattformbetreiber. Zwar werden einige „unfaire“ Geschäftspraktiken der Plattformbetreiber nicht verboten, aber doch zumindest eingedämmt. Die zahlreichen Offenlegungspflichten führen zudem zu mehr Rechtssicherheit auf Seiten der Unternehmer. Insgesamt bleibt spannend, wie die Plattformbetreiber mit der P2B-Verordnung umgehen und wie effektiv eine außergerichtliche Streitbeilegung in der Praxis ablaufen wird.

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