Influencer und Steuern: Wer muss welche Steuer bezahlen?

26. Juni 2020
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Eine blonde Frau sitzt vor einer Kamera und testet Kosmetikprodukte

Für viele, vor allem junge Menschen ist es eine Art Traumberuf: Influencer. Wer genügend Follower bei Instagram und Co. hat kann sich von Unternehmen dafür bezahlen lassen die Produkte der Unternehmen auf der eigenen Seite zu bewerben. Häufig erhalten Influencer anstatt einer Bezahlung in Geld auch die Produkte der jeweiligen Unternehmen umsonst. So oder so wurde mittlerweile in zahlreichen Gerichtsurteilen festgestellt, dass Influencer in der Regel Werbung für die Unternehmen machen und dies für ihre Follower auch so kenntlich machen müssen. Doch wie sieht es eigentlich mit der Steuerpflicht von Influencern aus?

Mittlerweile interessieren sich auch die Finanzämter für die verschiedenen Einnahmen von Influencern. So hat beispielsweise das Bayerische Landesamt für Steuern einen FAQ-Katalog zum Thema Influencer und Steuern veröffentlicht. Bei der Frage ob und in welcher Höhe Steuern bezahlt werden müssen, ist zunächst einmal zwischen der Art der Steuer zu differenzieren. In Betracht kommen hier die Einkommenssteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer.

Einkommenssteuer und Einkommenssteuererklärung:

Werden durch die regelmäßige Tätigkeit als Influencer Einnahmen erwirtschaftet, handelt es sich hierbei um steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Hierfür reicht es aus, wenn die Absicht besteht, Einnahmen zu erwirtschaften, die höher sind als die Ausgaben. Wird in einem Kalenderjahr ein Gewinn erzielt, der den Grundfreibetrag von 9.408 € übersteigt, ist dieser einkommenssteuerpflichtig. Der Gewinn wird berechnet, indem Einnahmen und Ausgaben miteinander verglichen werden. Die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben ist dann der Gewinn. Aber auch wenn weniger erwirtschaftet wird als der Grundfreibetrag, ist meistens eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Wird diese nicht fristgerecht abgegeben, kann das den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklichen und zu einem Steuerstrafverfahren führen. Nur wer weniger als 410 € im Jahr mit der Tätigkeit als Influencer und anderen Nebeneinkünften erzielt muss keine Einkommenssteuererklärung abgeben. Zu den Einnahmen zählt übrigens nicht nur Geld, welches Influencer als Bezahlung erhalten, sondern auch sogenannte Sachzuwendungen, also beispielsweise vom Unternehmen übersandte Kleidungsstücke, Übernachtungen in Hotels oder Einladungen in Restaurants oder auf Reisen. Dass diese Sachzuwendungen von den Unternehmen häufig als „Geschenk“ bezeichnet werden, macht dabei keinen Unterschied. Besonders wichtig für Influencer ist, dass diese die Sachzuwendungen und vor allem deren Wert dokumentieren, da die Influencer diesen Wert im Zweifel nachweisen müssen.

Gewerbesteuer:

Für die Abgabe der Gewerbesteuer ist es zunächst einmal irrelevant, ob die Tätigkeit als Influencer beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet ist oder nicht. Die Aufnahme der Tätigkeit reicht aus, um steuerrechtlich relevant zu werden. Allerdings muss die Gewerbesteuer erst dann bezahlt werden, wenn der Gewerbeertrag höher ist als 24.500 €. Dieser setzt sich zusammen aus dem Gewinn des Gewerbebetriebs, welcher um bestimmte gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und um bestimmte Kürzungen vermindert wird. Liegt der Gewerbeertrag über 24.500 € muss Gewerbesteuer bezahlt und eine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden. Die Höhe der Gewerbesteuer wird von der Gemeinde bestimmt, in welcher der Influencer bzw. die Influencerin ihren Wohnsitz hat.

Umsatzsteuer:

Die Umsatzsteuer oder umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt, fällt an, wenn Influencer selbstständig und nachhaltig, also mit Wiederholungsabsicht, Einnahmen erzielen, denn dann gelten sie als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Sollte die Umsatzsteuerpflicht bestehen, müssen Influencer für ihre Leistungen Rechnungen stellen, in denen die Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Influencer gelten im Zweifel dann als Unternehmer, wenn sie am Markt auftreten. Das bedeutet allerdings nicht, dass alle Influencer nun umsatzsteuerpflichtig sind, denn es gibt eine Sonderregelung für sogenannte „Kleinunternehmer“: Haben die Umsätze aus dem vorangegangenen Jahr 22.000 € nicht überschritten und werden in dem aktuellen Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht überschreiten, gelten einige Vereinfachungen zum Beispiel bei der Rechnungsstellung oder der Umsatzsteuerjahresklärung.

Möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen:

Besteht für Influencer die Pflicht Steuern zu bezahlen oder auch nur die Pflicht zur (rechtzeitigen) Abgabe einer Steuererklärung, sollte dem unbedingt nachgekommen werden. Wird dies nicht getan, riskieren die Influencer empfindliche Strafen wie hohe Zinszahlungen, Gewerbeuntersagungen, Geldstrafen und in Extremfällen sogar eine Freiheitsstrafe. Daher sollten sich Influencer auch möglichst in diesem Bereich informieren, damit der Traumberuf Influencer auch wirklich ein Traumberuf bleibt.

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