Datenauswertung bei Fluggästen nur mit guter Begründung erlaubt
Terroristische Bedrohung muss gegeben sein
Zwei Privatpersonen hatten gegen die Auswertung ihrer Fluggastdaten durch das BKA geklagt. Sie sahen diesen Eingriff als rechtswidrig an, zumal die Datenauswertung zu keinem Ergebnis gekommen ist. Für die Auswertung von Fluggastdaten müssen zunächst Anhaltspunkte gegeben sein. Läge zum Beispiel der Verdacht einer terroristischen Bedrohung durch einzelne Personen nahe, könnte dies einen Vergleich der privaten Daten mit denen des BKA rechtfertigen. Eine allgemeine Überwachung von sämtlichen Flügen und den dazugehörigen Fluggastdaten ist jedoch unzulässig.
Die Auswertung von Fluggastdaten ist an das Fluggastdatengesetz (FlugDaG) gebunden. Mithilfe dieses Gesetzes wird die Fluggasdaten-Richtlinie der EU umgesetzt. Der EuGH entschied nachträglich, dass man die Verarbeitung der Daten beschränken müsse. So muss die Beförderung des Fluggasts mit einer terroristischen Straftat bzw. schwerer Kriminalität zusammenhängen. Außerdem muss diese Bedrohung aktuell sowie real sein. „Gewöhnliche Kriminalität“ als Begründung sei zur Verwendung der Fluggastdaten nicht ausreichend.
VG Wiesbaden erkennt keine terroristische Bedrohung
Das VG Wiesbaden gab den beiden Klägern nun recht. In beiden Fällen konnte man unter Anwendung der durch den EuGH erbrachten Maßstäbe feststellen, dass das Handeln des BKA auf keine grundrechtskonforme Rechtsgrundlage zurückzuführen ist. Dem Kläger, welcher innerhalb der EU reiste, ließ sich keine terroristische Bedrohung zuordnen. Beim Fluggast, welcher von der EU in einen Drittstaat reiste, fehlte es an der Straftatbenennung im FlugDaG. Aufgrund des voran gegangenen Urteils des EuGH reicht seitens des BKA auch ein Verweis auf die Bekämpfung gewöhnlicher Kriminalität nicht aus.