Markenstreit um T1tan: Streit endet mit Vergleich

Drei Fälle, die das Urheberrecht betreffen und entscheidend beeinflussen, beschäftigen die Gerichte seit Jahren. Der Rechtsstreit zwischen Kraftwerk und Moses Pelham wird nun erneut vor Gericht verhandelt und die Entscheidung über die Veröffentlichung der Afghanistan-Papiere steht noch aus. Völlig offen steht noch, wie der Fall Volker Beck, dessen Text von Spiegel Online ohne seinen Distanzierungsvermerk veröffentlicht wurde, ausgehen wird. Es bleibt weiterhin spannend, wie der BGH in den Fällen entscheiden wird.
Die Innenminister der SPD fordern nunmehr erneut eine Verschärfung der Maßnahmen gegen Täter von Hassbeiträgen im sozialen Netz. Zum einen wird gefordert, dass Personen, die andere via Social Media bedrohen oder beleidigen, anhand ihrer IP-Adressen identifizierbar sind. Dies soll vor allem dazu beitragen, dass Strafbarkeitslücken geschlossen werden. Zum anderen sollen in Zukunft auch ehrenamtliche Kommunalpolitiker besser geschützt werden. Weiterhin wird in Süddeutschland gefordert, dass bessere Beratungs- und Meldestellen für die Opfer zur Verfügung gestellt werden.
Das Geschäftsmodell der Werbeblocker muss sich bereits seit Jahren vor Gericht bewähren. Zuletzt stritt der Axel Springer Verlag mit der Kölner Eyeo GmbH, dem Anbieter des Werbefilters „Adblock Plus“, im April 2018 vor dem BGH um die Rechtmäßigkeit von Werbeblockern. Die Richter in Karlsruhe stuften Werbeblocker damals als rechtlich zulässig ein und wiesen die Klage des Axel Springer Verlags ab. Die gegen diese Entscheidung eingereichte Verfassungsbeschwerde blieb nun ebenfalls erfolglos: Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde des Axel Springer Verlags nicht zur Entscheidung an.
Kopfschmerzen, Übelkeit oder Schwindel? Symptome einfach in eine App eingeben und erfahren, welche Krankheiten in Frage kommen. Was wie ein Ausblick in die Zukunft klingt, machen zahlreiche Gesundheitsapps mittlerweile möglich. Doch was auf den ersten Blick praktisch erscheint, hat auch einige Nachteile - insbesondere was den Datenschutz betrifft.
Frankreich will dem deutschen Beispiel beim Umgang mit Hass im Netz folgen: Die französische Nationalversammlung hat ein neues Gesetz gegen Hass im Internet verabschiedet. Der Gesetzesentwurf ähnelt dem deutschen Netzwerkdurchsuchungsgesetz (NetzDG), geht jedoch inhaltlich noch darüber hinaus. Mit dem neuen Gesetz möchte Frankreich eine europäische Vorreiterrolle im Kampf gegen digitale Hetze übernehmen.
Aufgrund ihrer starken Online-Präsenz in sozialen Netzwerken sind sogenannte Influencer äußerst interessant für die Werbeindustrie: auf ihren Instagram- und Facebookseiten vermarkten sie diverse Produkte und erhalten dafür eine Gegenleistung. Diese Posts müssen von den Influencern fraglos als Werbung gekennzeichnet werden. Schwierig wird es, wenn kommerzielle Inhalte nicht mehr von den privaten, unbezahlten Beiträgen zu unterscheiden sind. Weil nicht klar ist, was als Werbung zu kennzeichnen ist und was nicht, gibt es Überlegungen zu einer speziellen gesetzlichen Regelung.
Die Betreiber eines Online-Dating Portals dürfen ihre Kunden auf der Suche nach Liebe im Internet nicht durch automatische Nachrichten unterstützen. Ohne die ausdrückliche Zustimmung der Kunden seien die automatischen Flirt-Nachrichten unzulässig, so das Oberlandesgericht München (Urt. v. 06.06.2019, Az. 29 U 3786/18).
Weil das südkoreanische Unternehmen gegen die Datenschutz-Richtlinien von Facebook verstoßen und eine Kooperation verweigert haben soll, hat der Social-Media-Gigant nun in Kalifornien Klage eingereicht.
Die österreichische Regierung will gegen Hetze im Internet vorgehen. Mittel zum Zweck ist der Gesetzesentwurf zum „digitalen Vermummungsverbot“. Demnach können User von Social-Media-Plattformen oder Zeitungsforen zwar weiter unter Pseudonym posten, jedoch müssen die Plattformen die Identität der Nutzer kennen und gegebenenfalls an Strafverfolgungsbehörden herausgeben. Doch führen Einschränkungen der Anonymität im Netz tatsächlich zu weniger Hetze?