Auch unbezahlte Werbung muss gekennzeichnet werden
Geklagt hatte in diesem Fall ein Wettbewerbsverein, der der Auffassung war, die beklagte Influencerin hätte bestimmte Beiträge als Werbung kennzeichnen müssen, da sie kommerziellen Zwecken dienen würden. Die Beklagte, die in Storys und Beiträgen regelmäßig die Marken der getragenen Kleidungsstücke taggte, durch die man zum Instagramauftritt des Herstellers gelangt, sah dies anders. Sie habe für die Posts kein Geld bekommen, ein Werbevertrag bestand nicht. Außerdem argumentierte sie, dass sie die Kleidung selbst gekauft hätte und daher die Beiträge nicht habe kennzeichnen müssen.
Das Gericht folgte der Ansicht der Bloggerin jedoch nicht und entschied, dass es sich bei allen streitgegenständlichen Posts um Werbung handle (21.07.2020, Az. 33 O 138/19). Denn auch wenn kein Geld gezahlt wird, werde das Unternehmen, dessen Produkte gezeigt werden und das eigene Unternehmen der Influencerin gefördert. Damit kommt es laut LG Köln nicht ausschließlich darauf an, ob Beiträge bezahlt sind oder nicht. Auch ohne Werbevertrag und Vergütung liegt im Rahmen einer Produktempfehlung eine geschäftliche Handlung vor, die Kennzeichnung verlangt. Wie ein Post im konkreten Fall bezeichnet wird, bleibt jedem Influencer selbst überlassen. Neben Werbung sind laut Gericht auch Begriffe wie Eigenwerbung oder unbezahlte Werbung zulässig.