Datenschutzmängel: Verbraucherzentrale Bundesverband mahnt Betreiber von Clubhouse-App ab

01. Februar 2021
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Rotes Schloss im Datenmeer

Während des Corona-Lockdowns boomt kaum eine Social-Media-App so sehr wie Clubhouse. Die Audio-App eignet sich ideal, um sich in Zeiten von Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren virtuell auszutauschen. Datenschützer beurteilen die App jedoch kritisch: Die Verbraucherzentrale Bundesverband mahnt die Anbieter der Social-Media-Anwendung nun wegen „gravierender rechtlicher Mängel“ vor allem hinsichtlich des Datenschutzes ab.

Die Social-Network-App Clubhouse wurde im April 2020 von dem Softwareunternehmen Alpha Exploration Co. veröffentlicht und ist nach einem Boom in den USA nun auch in Deutschland in aller Munde. Bei Clubhouse handelt es sich um eine Audio-Plattform, auf der Nutzer in sogenannten „Räumen“ live miteinander über bestimmte Themen diskutieren können. An den Gesprächen kann man sowohl als Sprecher, als auch nur als Zuhörer teilnehmen. Dadurch werden lediglich Audio-Inhalte geteilt, im Gegensatz zu anderen Netzwerken können Beiträge nicht schriftlich kommentiert oder „geliked“ werden.

Das Marketing-Konzept der Clubhouse-Entwickler basiert auf einer künstlichen Verknappung. Die App ist derzeit nur über den App Store verfügbar und kann somit nur mit einem iPhone genutzt werden. Auf Smartphones mit Android-Betriebssystem kann Clubhouse aktuell nicht heruntergeladen werden. Die App sichert ihre Exklusivität zusätzlich dadurch, dass man eine Einladung eines aktiven Mitglieds benötigt, um der Clubhouse-Anwendung beitreten und an Gesprächen teilnehmen zu können.

Abmahnung wegen „gravierender rechtlicher Mängel“

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat die Anbieter der Social-Media-App nun wegen „gravierender rechtlicher Mängel“ abgemahnt. In der Abmahnung beanstanden die Verbraucherschützer unter anderem, dass der Dienst in Deutschland ohne das erforderliche Impressum betrieben werde. Außerdem wird bemängelt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Datenschutzhinweise der Anwendung nicht wie vorgeschrieben auf Deutsch, sondern lediglich auf Englisch angeboten würden.

In dem Abmahnschreiben an die Alpha Exploration Co. werden darüber hinaus auch verschiedene datenschutzrechtliche Mängel kritisiert. Der Clubhouse-Betreiber nehme sich das Recht, die von den Anwendern hochgeladenen Kontaktinformationen aus den Adressbüchern der Smartphones umfassend zu nutzen und dabei auch die Daten unbeteiligter Dritter zu Werbezwecken zu verwenden. Nachdem ein User die App installiert und die Einladung aktiviert hat, fordert die App nämlich Zugriff auf sämtliche Einträge im Kontakte-Adressbuch des verwendeten iPhones. Dadurch verstoße Clubhouse gegen die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Zugriff auf Kontaktlisten problematisch

Insbesondere steht die Möglichkeit der Anwender in der Kritik, dem Betreiber der App Zugriff auf ihre Kontakte zu gewähren und diesem somit Kontaktinformationen von Personen zur Verfügung stellen, die selbst nicht Teilnehmer des Dienstes sind. Dies gilt auch für eine Anmeldung bei Clubhouse über einen weiteren Social-Media-Account des Eingeladenen: Dabei behält sich die Alpha Exploration Co. laut der Datenschutzerklärung für den Dienst das Recht auf einen Zugriff auf Followerlisten vor. Dabei bleibe jedoch intransparent, in welcher Form und für welche Zwecke die so erhobenen Kontakt- und Kontoinformationen Dritter verarbeitet würden.

Für Personen oder Kennungen, die in Adressbüchern von Nutzern auftauchen, aber selbst noch nicht auf Clubhouse sind, legt der Anbieter sogenannte Schattenprofile an. Dabei handelt es sich um ein internes Benutzerprofil einer realen Person in einem sozialen Netzwerk, welche dort eigentlich gar nicht Mitglied ist. Aufgrund dieser Praxis haben die oft automatisch in den Kontaktlisten von Handys gespeicherte ADAC-Pannenhilfe, der Notruf oder die Mobilbox schon erstaunlich viele „Freunde“. Dabei ist datenschutzrechtlich besonders bedenklich, dass im Fall von Clubhouse nicht nur die eigenen Daten der Nutzer, sondern auch die Daten anderer, unbeteiligter Dritter verarbeitet werden.

Klage gegen Clubhouse denkbar

Darüber hinaus wird die Übertragung von persönlichen Nutzerdaten an die Server des Unternehmens und seiner Technologiepartner in den USA bemängelt, wobei etwa Informationen über Standort, persönliches Verhalten und Angaben zu den Geräten, auf denen die App installiert ist, betroffen sind. Außerdem wird die Aufzeichnung der Unterhaltungen aus den Gesprächsrunden durch den App-Anbieter moniert. Sofern ein Teilnehmer während eines Gesprächs einen Verstoß gegen die „Hausregeln“ meldet, so könne der Beschwerde anhand des Mitschnitts nachgegangen werden. Andernfalls werde die Aufnahme gelöscht.

In dem Abmahnschreiben an die Alpha Exploration Co. fordert die Verbraucherzentrale Bundesverband von den Clubhouse-Betreibern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, um die rechtlichen Verstöße in der App zu unterbinden. Falls die Alpha Exploration Co. nicht auf die Abmahnung reagieren oder sich weigern sollte, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, so könnten die Verbraucherschützer Klage am Landgericht Berlin einreichen und so ein Bußgeld gegen Clubhouse verhängen lassen.

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