Facebook darf Nutzern die Verwendung von Pseudonymen verbieten

18. Dezember 2020
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Identität einer Person in Schatten

Heftig umstritten: Die Klarnamenpflicht für soziale Netzwerke. Befürworter fordern, dass die Nutzung nur unter dem echten Namen, nicht mehr unter einem Pseudonym möglich sein soll. Auch das OLG München musste sich vor kurzem mit der Thematik befassen: Facebook hatte Nutzerkonten aufgrund der Verwendung eines Pseudonyms gesperrt.

Was spricht für und gegen die Klarnamenpflicht?

Die Diskussion über eine Klarnamenpflicht wird seit einigen Jahren immer wieder geführt, in letzter Zeit ist sie jedoch besonders aktuell: Denn so viele Vorteile das Internet auch hat, mittlerweile gibt es auf fast allen Plattformen Schwierigkeiten mit Hassrede: Rassismus, extremistische Bedrohungen, Hass im Netz und Cyber-Mobbing haben stark zugenommen und sind zum großen Problem in den sozialen Netzwerken geworden. Befürworter erhoffen sich, diese Probleme ein Stück weit zu lösen, wenn sich Nutzer nicht mehr hinter ihrer Anonymität verstecken können. Kritiker führen allerdings an, dass sich zum Beispiel Nutzer, die rassistische Kommentare verbreiten, davon nicht einfach so abhalten lassen werden und dies auch jetzt schon oft unter ihrem echten Namen tun. Außerdem sehen sie nicht die Klarnamenpflicht als Lösung des Problems an, sondern setzen auf andere Ermittlungsmaßnahmen, ein stärkeres Vorgehen und mehr Kooperationsbereitschaft der Netzwerke selbst. Hinzu kommt, dass Verschleierungen bis zu einem gewissen Grad trotzdem möglich bleiben werden.

Die Entscheidung des OLG München

Vor kurzem erging zu dem umstrittenen Vorschlag eine weitere Gerichtsentscheidung vor dem OLG München. Ausgangspunkt: Facebook sperrte zwei Konten mit Fantasienamen, woraufhin die Inhaber dieser Konten rechtliche Schritte einleiteten. Die beiden Verfahren wurden von den Landgerichten Traunstein und Ingolstadt unterschiedlich entschieden, in einem Fall kam hinzu, dass der Nutzer rassistische Beiträge postete. Innerhalb der Berufungsinstanz bestätigte das OLG München die Klarnamenpflicht mit seinem Urteil vom 08.12.2020 (Az.: 18 U 2822/19 Pre und 18 U 5493/19 Pre). Die Klarnamenpflicht sei rechtens, außerdem habe Facebook ein berechtigtes Interesse, präventiv gegen die rechtswidrige Nutzung des Netzwerkes vorzugehen. In den Nutzungsbedingungen heißt es diesbezüglich: „Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden. Aus diesem Grund musst du Folgendes tun: – Denselben Namen verwenden, den du auch im täglichen Leben verwendest.“ Das OLG München entschied, dass die AGB Facebooks rechtmäßig sind, insbesondere läge kein Verstoß gegen § 13 Abs. 6 TMG (Telemediengesetz) vor. Zudem hielt das Gericht die Bedingung der Verwendung eines Klarnamens für geeignet, Nutzer von rechtswidrigem Verhalten abzuhalten, da die Hemmschwelle bei Verwendung eines Pseudonyms deutlich niedriger sei. Deswegen ist es Facebook nicht zumutbar, die Nutzung des Netzwerkes unter einem Pseudonym zu ermöglichen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

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