Übermittlung von ,,Positivdaten“ ist zulässig
Eine Verbraucherzentrale klagte gegen Telekommunikationsunternehmen, da diese ohne explizite Einwilligung der Kunden sog. ,,Positivdaten" über beispielsweise den Abschluss von Mobilfunkverträgen an die SCHUFA übermittelten. Der BGH entschied daraufhin, dass diese Art der Datenübermittlung unter bestimmten Umständen rechtmäßig sei. Das sei der Fall, wenn die Datenübermittlung zweckgebunden, minimal und gut abgewogen erfolge. Die Klageantrag der Verbraucherzentrale wurde ab- und die Revision zurückgewiesen.

