FIFA durfte die WM 2022 in Katar nicht als klimaneutral bewerben

27. November 2025
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Fußballstadion vom Eckpunkt aus Urteil des LG Berlin II vom 16.10.2025, Az.: 52 O 53/23

Das LG Berlin II hat auf die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband die Werbeaussagen der FIFA zur WM 2022 in Katar überprüft. Soweit die WM damit beworben wurde, dass sie klimaneutral sei, bestehe ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG. Für umweltbezogene Werbeaussagen gelten aufgrund der emotionalen Ansprache der Verbraucher besonders strenge Vorgaben bezüglich der Richtigkeit, Klarheit und Eindeutigkeit dieser Aussagen. Diese wurden nicht erfüllt, da Angaben zu konkreten Maßnahmen sowie der Höhe der geschätzten Emissionen unterblieben. Die Wiederholungsgefahr sah das Gericht darin, dass die FIFA auch für künftige Weltmeisterschaften mit der Nachhaltigkeit der WM 2022 werben könnte.

Landgericht Berlin II

Urteil vom 16.10.2025

Az.: 52 O 53/23

 

In dem Rechtsstreit

[Kläger]

gegen

[Beklagte]

hat das Landgericht Berlin II – Zivilkammer 52 – durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2025 für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Zusammenhang mit Ticketverkäufen für von ihr organisierte Fußball-Weltmeisterschaften mit folgenden Aussagen zu werben bzw. werben zu lassen:

„Die FIFA und das Gastgeberland haben sich verpflichtet, 2022 ein vollständig klimaneutrales FIFA-Turnier auszurichten und damit einen Maßstab für Umweltverantwortung in der Region zu setzen.“

und/oder

„Die Nachhaltigkeitsstrategie für die FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Katar 2022™ beinhaltet eine umfassende Reihe von Initiativen, um die turnierbedingten Emissionen zu verringern, darunter energieeffiziente Stadien , emissionsarme Transportmittel und nachhaltige Abfallbehandlung.“

und/oder

„Darüber hinaus werden die verbleibenden unvermeidbaren Emissionen kompensiert, um eine vollständig C02 – neutrale Veranstaltung zu gewährleisten.“

jeweils wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben (Anlage K 2 zur Klageschrift)

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  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 242,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.04.2023 zu bezahlen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich des Tenors zu 1. in Höhe von 50.000,00 € und im Übrigen in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 %.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen. Mehr als 25 Verbraucherverbände sind Mitglied im Verband des Klägers. Der Kläger ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte ist die Federation Internationale de Football Association (FIFA). Sie ist ein privater Verband, der die Kontrolle des Association Football in all seinen Formen zum Zweck hat. Die Beklagte organisiert unter anderem die FIFA Fußball-Weltmeisterschaft der Männer, die zuletzt im Jahr 2022 im Emirat Katar stattfand. Die nächste FIFA Fußball-Weltmeisterschaft der Männer wird 2026 in Kanada, den USA und Mexiko stattfinden.

Die FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Katar 2022 (nachfolgend WM 2022) fand vom 20. November 2022 bis zum 18. Dezember 2022 in Katar statt. Im Rahmen der WM 2022 plante und realisierte die Beklagte zahlreiche Maßnahmen, um deren Belastungen für die Umwelt möglichst gering zu halten.

Die Beklagte betreibt die Website https://www.fifa.com/de. Auf dieser Website konnten Verbraucher über den Reiter „Karten“ zum Ticketverkauf gelangen. Die Seiten waren auch in deutscher Sprache gestaltet. Es gab auf der Website einen Reiter „Nachhaltigkeit“, unter dem die folgenden streitgegenständlichen Aussagen getätigt wurden:

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 verwiesen.

Die Seite enthielt weiterführende Links, die angeklickt werden konnten.

Beim Anklicken des Links „Nachhaltigkeitsstrategie für die FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Katar 2022 TM “ gelangte man auf die URL [Link]

Unter dieser URL wurde das englischsprachige Dokument „Sustainability strategy“ mit über 100 englischsprachigen Seiten bereitgehalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 3 verwiesen.

Beim Anklicken des Links „energieeffiziente Stadien“ gelangte man auf die URL [Link], die ebenfalls ausschließlich Information in englischer Sprache umfasste und wegen derer auf die An lagen K 3, 7, 8 verwiesen wird.

Beim Anklicken des Links „emissionsarme Transportmittel“ gelangte man zur URL [Link]. Diese Seite enthielt keine Inhalte (Anlage K 4).

Beim Anklicken des Links „nachhaltige Abfa ll behandlung“ gelangt man zur URL [Link]. Die verlinkten Informationen waren in englischer und arabischer Sprache gehalten (K 5).

Unten auf der Website [Link] wurde auf folgende Dokumente verwiesen, die dort zum Download abrufbar waren:

[Abbildung]

Die Berichte waren allesamt in englischer Sprache gehalten.

Die Website der Beklagten wurde nach dem Ende der WM 2022 geändert. Die streitgegenständlichen Aussagen befanden sich auch noch zwei Monate nach dem Ende der WM 2022 im Februar 2023 auf der Website der Beklagten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. November 2022 (Anlage K 6) ließ der Kläger die Beklagte abmahnen und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Der Kläger hält die Verwendung der streitgegenständlichen Aussagen auf der Website unter den Gesichtspunkten der Irreführung und des Vorenthaltens von für die geschäftliche Entscheidung wesentlichen Informationen für unlauter. Die Aussagen seien unrichtig uns würden nicht hinreichend klar erläutert. Die gegebenen Informationen und Links auf die getroffenen und noch zu treffenden Maßnahmen, zum Teil in englischer Sprache, seien nicht ausreichend für die geschuldeten Informationen. Zudem könne ein Großevent wie eine Fußball-WM schon nicht klimaneutral veranstaltet werden. Insbesondere sei es irreführend, eine Veranstaltung als klimaneutral zu bewerben, wenn nicht klar gemacht wird, zu welchem Anteil dies durch Verringerung der Emissionen und zu welchem Anteil dies durch Kompensation der Emissionen geschehe.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Wiederholungsgefahr mit dem Ende der WM 2022 am 18. Dezember 2022 entfallen sei, da keine Ticketverkäufe mehr stattfinden würden. Daher und weil keine Auswirkungen der Äußerungen auf die Anzahl der Ticketverkäufe feststellbar seien, fehle es auch am Vorliegen einer geschäftlichen Handlung.

Die streitgegenständlichen Äußerungen würden die strengen Anforderungen der Rechtsprechung an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit erfüllen. Die streitgegenständlichen Äußerungen würden im Text und über die verlinkten Inhalte hinreichend erläutert und präzisiert und seien – auch in englischer Sprache – für einen mündigen Verbraucher verständlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig.

Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LuGÜ II). Die Beklagte hat ihren Sitz in der Schweiz, einem Vertragsstaat des LuGÜ II und wird wegen unerlaubter Wettbewerbshandlungen, die zu den unerlaubten Handlungen im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LuGÜ II zählen, in Anspruch genommen.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II ergibt sich aus§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 UWG.

Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Unterlassungsantrag nimmt auf die konkrete Verletzungsform Bezug und lässt keinen Zweifel daran, was verboten werden soll.

 

B.

Die Klage ist auch begründet.

Dem gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 4 UKlaG akivlegitimierten Kläger stehen die aus dem Tenor ersichtlichen Unterlassungsansprüche gern. §§ 8 Abs.1; 3; 5 Abs.1, Abs. 2 Nr. 1 UWG zu.

Im Verhandlungstermin hat der Kläger im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 27. Juni 2024 – 1 ZR 98/23 – klimaneutral – klargestellt, dass er seine Ansprüche in erster Linie auf § 5 UWG und nachrangig auf § 5 a UWG stützt.

Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Eine geschäftliche Handlung ist gern. § 5 Abs. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über – nachfolgend aufgezählte – Umstände enthält; hierzu rechnen gern. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG auch solche über wesentliche Merkmale der Ware der Ware oder Dienstleistung wie Art, Ausführung oder Vorteile.

1. Eine geschäftliche Handlung i.S.v. §§ 5 Abs.1; 2 Nr. 2 UWG liegt vor.

Eine geschäftliche Handlung ist jedes Verhalten einer Person mit Unternehmens- sowie Marktbezug. Vorliegend stellen die streitgegenständlichen Aussagen der Beklagten eine geschäftliche Handlung dar. Die Aussagen wurden auf der Webseite der Beklagten getroffen. Sie standen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Ticketverkäufen für die WM 2022 und waren geeignet, diese zu fördern, selbst wenn die Nachfrage nach den Tickets ohnehin groß war. Das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht mit dem Ende der WM 2022 entfallen. Der Umstand, dass der Ticketverkauf für die WM 2022 abgeschlossen ist, ändert weder etwas Vorliegen einer geschäftlichen Handlung zur Zeit der Werbemaßnahme noch daran, dass die Äußerungen auch in Zukunft der Absatzförderung bei der Beklagten zu dienen geeignet sind. Die Werbung mit den streitgegenständlichen umweltbezogenen Aussagen war und ist geeignet, das öffentliche Ansehen der Beklagten im Zuge der in der Gesellschaft nicht unumstrittenen WM 2022 in Katar zu verbessern und diese als verantwortungsbewusste Organisation zu präsentieren, die die Sorge um die Umwelt ernst nimmt und Maßnahmen zu ihrem Schutz und ihrer Erhaltung vornimmt. Die Aussagen dienten auch dazu, Sympathie, Akzeptanz und Vertrauen in die Beklagte zu stärken und damit auch den Verkauf von Tickets weiter zu fördern. Damit besteht ein unmittelbarer und objektiver Zusammenhang zwischen dem werbenden Verhalten der Beklagten und der Förderung ihres künftigen Absatzes.

2. Zu den wesentlichen dienstleistungsbezogenen Merkmalen zählen die vorliegend in Rede stehenden klimabezogenen Angaben zur Ausführungsweise der WM 2022 und ihren Auswirkungen auf die Umwelt sowie zu Maßnahmen, mit denen solche Auswirkungen ganz oder teilweise kompensiert werden.

3. a) Eine Irreführung i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Dabei kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (BGH NJW 2024, 3073- klimaneutral, BGH WRP 2024, 72 – Eigenlaborgewinn).

Bei der Prüfung einer Irreführung kommt es auf das Verständnis eines situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten Verbrauchers an.

Für die Beurteilung umweltbezogener Werbeaussagen gelten nach der Rechtsprechung des BGH besondere rechtliche Maßstäbe (BGH NJW 2024, 3073 – klimaneutral). Es werden ebenso wie für gesundheitsbezogene Werbung strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage gestellt (BGH NJW 2024, 3037 – klimaneutral; BGHZ 105, 277 Rn. 14 – Umweltengel). Infolge der allgemeinen Anerkennung der Umwelt als eines wertvollen und schutzbedürftigen Guts hat sich zunehmend ein verstärktes Umweltbewusstsein entwickelt und der Verkehr bevorzugt vielfach Waren und Leistungen, auf deren besondere Umweltverträglichkeit hingewiesen wird (BGH NJW 2024, 3037 – klimaneutral; BGHZ 105, 277 Rn. 14 – Umweltengel; BGH NJW 1991 , 1229 – Zaunlasur). Gefördert wird ein solches Kaufverhalten auch durch den Umstand, dass sich Werbemaßnahmen, die an den Umweltschutz anknüpfen, als besonders geeignet erweisen, emotionale Bereiche im Menschen anzusprechen, die von einer Besorgnis um die eigene Gesundheit bis zum Verantwortungsgefühl für spätere Generationen reichen (BGH NJW 2024, 3037 – klimaneutral; BGHZ 105, 277 Rn . 14 – Umweltengel). Nicht selten bestehen Unklarheiten über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe – wie etwa „umweltfreundlich“, ,, umweltverträglich „, ,, umweltschonend“ oder „bio“ (BGH NJW 2024, 3037 – klimaneutral; BGHZ 105, 277 Rn. 14 – Umweltengel). Hinzu kommt der meist nur geringe sachliche Wissensstand des breiten Publikums über die naturwissenschaftlichen Zusammenhänge und Wechselwirkungen (BGH NJW 2024, 3037 – klimaneutral; BGH NJW 1996, 367 – Umweltfreundliches Bauen). Aus diesen Umständen folgt, dass im Bereich der umweltbezogenen Werbung eine lrreführungsgefahr besonders groß ist und ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe besteht. An die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen aufklärenden Hinweise sind daher grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, die sich im Einzelfall nach der Art des Produkts und dem Grad und Ausmaß seiner „Umweltfreundlichkeit“ bestimmen. Fehlen die danach gebotenen aufklärenden Hinweise in der Werbung oder sind sie nicht deutlich sichtbar herausgestellt, besteht in besonders hohem Maße die Gefahr, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen irrige Vorstellungen über die Beschaffenheit der angebotenen Ware hervorgerufen werden und sie dadurch in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst werden (BGH NJW 2024, 3037 – klimaneutral; BGHZ 105, 277 Rn. 14 – Umweltengel). Die strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Klarheit und Eindeutigkeit der Werbeaussage sind bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff verwendet, regelmäßig nur dann erfüllt, wenn bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutert wird, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. So hat der BGH bei der Verwendung des Begriffs „klimaneutral“ Aufklärung darüber gefordert, ob und wie die Klimaneutralität durch Reduktion oder Kompensation erreicht wird, da die Reduktion und die Kompensation von C02-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität sind. Vielmehr gilt der Grundsatz des Vorrangs der Reduktion gegenüber der Kompensation (BGH NJW 2024, 3037 – klimaneutral ).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die angegriffenen, aus dem Tenor ersichtlichen Aussagen irreführend i.S.d. § 5 UWG.

aa) Die angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere potentielle Zuschauer und Ticketkäufer, verstehen die Aussage im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs 11vollständig klimaneutral“ dahin, dass die Austragung der WM 2022 insgesamt ohne klimaschädliche Wirkung erfolgen soll und dass die durch das Turnier verursachten Treibhausgasemissionen vermieden oder vollständig kompensiert würden , so dass das Ereignis keine negativen Auswirkungen auf das Klima habe. Die Formulierung „Maßstab für Umweltverantwortung“ verstärkt diesen Eindruck, indem sie eine Vorreiterrolle in puncto Nachhaltigkeit suggeriert.

Der Begriff „vollständig klimaneutral“ stellt eine umweltbezogene Werbeaussage dar, für die die genannten strengen Maßstäbe gelten. Anders als in dem Urteil des BGH „klimaneutral“ wird der Begriff vorliegend zwar auf einer Internetseite und dort im Rahmen der Darstellung zum Thema Nachhaltigkeit im Fließtext und nicht blickfangartig auf dem Produkt se lber verwendet. Das ändert aber nichts an der Anwendung der strengen Maßstäbe der BGH-Rechtsprechung. Maßgeblich ist die objektive Eignung der Aussage, beim Verbraucher eine bestimmte Vorstellung über die Umweltverträglichkeit des beworbenen Produkts oder Ereignisses hervorzurufen. Auch eine im redaktionellen Fließtext eingebettete Werbeaussage kann das Vertrauen der angesprochenen Verkehrskreise in die ökologische Verantwortung des Unternehmens gezielt ansprechen und damit absatzfördernd wirken.

Das gesteigerte Aufklärungsbedürfnis an Richtigkeit, Klarheit und Eindeutigkeit der Werbeaussage wurde vorliegend nicht ausreichend erfüllt.

Zwar wird der Begriff der vollständigen Klimaneutralität im Folgenden des Fließtextes näher erläutert und es werden darüber hinaus Verlinkungen auf weitere Dokumente vorgenommen, die weitere Informationen enthalten. Dies war jedoch nicht ausreichend.

Im weiteren Verlauf des Fließtextes wurde erläutert, dass die Nachhaltigkeitsstrategie eine „umfassende Reihe von Initiativen“ beinhalte, um die turnierbedingten Emissionen zu verringern, darunter „energieeffiziente Stadien“, ,,emissionsarme Transportmittel“ und „nachhaltige Abfallbehandlung“. Die vermeidbaren unvermeidbaren Emissionen würden „kompensiert, um eine vollständig C02- neutrale Veranstaltung zu gewährleisten“.

Der Leser erfährt also, dass Maßnahmen zur Reduktion und zur Kompensation getroffen werden und es wurden einzelne Reduktionsmaßnahmen aufgeführt. Dies genügte jedoch nicht, um das gesteigerte Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise zu erfüllen.

Es wäre Aufklärung nötig gewesen, ob und wie die Klimaneutralität durch Reduktion oder Kompensation erreicht wird. Die Art und das Verhältnis der Maßnahmen muss klar, transparent und richtig angegeben werden. Da die Beklagte nicht klarstellte, in welchem Verhältnis Emissionen reduziert oder lediglich ausgeglichen werden sollten, fehlt es bereits aus diesem Grund an der geforderten transparenten Aufklärung über die konkrete Bedeutung des Begriffs „klimaneutral“. Es besteht die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise eine viel größere Emissionsreduktion annehmen als tatsächlich geschehen. Der Einwand der Beklagten, zum Zeitpunkt der Werbeaussage hätten die konkreten Emissionsdaten noch nicht festgestanden, rechtfertigt die fehlende Aufklärung nicht. Es lag bereits eine Prognose oder Erwartung über die Größenordnung der zu erwartenden Emissionen und der geplanten Kompensationsmaßnahmen zugrunde. Jedenfalls hätte die Beklagte im Rahmen ihrer Werbeaussagen diese etwaige Größenordnung angeben müssen, um ihrer Aufklärungspflicht ausreichend nachzukommen. Des Weiteren hätte die Beklagte darüber informieren müssen, welche Art von Kompensationsmaßnahmen vorgesehen war, z.B. Kauf von Zertifikaten oder Unterstützung bestimmter Projekte. Da diese Angaben fehlten, wurde der Verbraucher über den wesentlichen Charakter der behaupteten Klimaneutralität im Unklaren gelassen.

Hinzu kommt, dass im weiteren Verlauf des Fließtextes auch über die Art der Reduktion nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Die im Anschluss an die Aussage zur vollständigen Klimaneutralität aufgeführten Begriffe „energieeffiziente Stadien“, ,, emissionsarme Transportmittel“ und „nachhaltige Abfallbehandlung“ vermögen die erforderliche Aufklärung über die tatsächliche Bedeutung der behaupteten Klimaneutralität nicht zu leisten. Diese Begriffe sind selbst vage, werblich aufgeladen und inhaltlich unbestimmt, so dass sie den Verkehr nicht in die Lage versetzen, das tatsächliche Ausmaß der Emissionsreduktion zu erfassen. Hinzu kommt, dass die weiterführenden Informationen nur über englisch- bzw. teilweise arabischsprachige Verlinkungen abrufbar waren, was für einen erheblichen Teil der angesprochenen deutschen Verkehrskreise die Verständlichkeit zusätzlich behindert oder erschwert. Auch damit fehlt es an der erforderlichen klaren, in der Werbung selbst erkennbaren Erläuterung.

bb) Die aus dem Tenor zu 1. 2. Fall ersichtlichen Werbeaussagen sind in der erfolgten Art und Weise ebenfalls irreführend i.S.d.§ 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG.

aaa) Soweit dort von „energieeffizienten Stadien“ die Rede ist, handelt es sich wiederum um eine umweltbezogene Werbeaussage. Sie bezieht sich auf den Energieverbrauch und damit auf einen zentralen Umweltaspekt der Veranstaltung. Es wird der Eindruck erweckt, die Stadien seien im besonderen Maße ressourcenschonend, emissionsarm oder technisch so gestaltet, dass sie einen geringeren Energiebedarf haben. Die Aussage ist vage und mehrdeutig und unterliegt ebenfalls den strengen Maßstäben an Richtigkeit, Klarheit und Eindeutigkeit. Energieeffizienz ist kein fest umrissener technischer oder rechtlicher Begriff, sondern beschreibt lediglich in allgemeiner Form ein günstiges Verhältnis zwischen Energieeinsatz und Leistung. Ohne nähere Konkretisierung bleibt insbesondere offen, auf welchen Vergleichsmaßstab sich die Aussage bezieht. Es ist auch nicht ersichtlich, wodurch die behauptete Energieeffizienz erreicht wird. Die Aussage lässt Art, Umfang und Wirkung der angeblichen Energieeinsparungen unbestimmt.

Dem Aufklärungsbedürfnis wird nicht ausreichend Genüge getan, es erfolgt keine Information darüber, was sich hinter diesem Begriff verbirgt. Soweit eine Verlinkung stattfindet, führt diese auf ausschließlich englischsprachige Seiten, was wie unter aa) ausgeführt für eine klare Aufklärungsmaßnahme nicht ausreicht. Aufklärungen in englischer Sprache sind nicht für die überwiegenden Teile der angesprochenen Verkehrskreise klar und verständlich. Alltagsenglisch in Grundzügen mag verbreitet sein, für kommerzielles und fachspezifisches Englisch gilt dies aber nicht. Es kann nicht erwartet werden, dass Verbraucher zur Erfassung wesentlicher Informationsinhalte Übersetzungstools bemühen. Wird die Erläuterung nur in einer Fremdsprache bereitgestellt, fehlt es an der erforderlichen unmittelbaren, transparenten Aufklärung in der Werbung selbst. Der Einwand der Beklagten, eine deutschsprachige Aufbereitung der Information sei zu aufwändig oder führe zu Unübersichtlichkeit, überzeugt nicht. Der Werbende trägt die Verantwortung, umweltbezogene Angaben klar, richtig und verständlich darzustellen. Diese Pflicht besteht unabhängig vom technischen oder organisatorischen Aufwand, der mit der Bereitstellung der Information verbunden ist. Der Beklagten wäre es ohne weiteres möglich, deutschsprachige Erläuterungen bereitzuhalten. Dadurch würde keine Unübersichtlichkeit, sondern im Gegenteil mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit geschaffen.

bbb) Soweit in der aus dem Tenor zu 1. 2. Fall von „emissionsarmen Transportmitteln“ die Rede ist, ist diese Aussage in der konkreten Form ebenfalls irreführend i.S.d.§ 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG. Es handelt sich ebenfalls um eine umweltbezogene Werbeaussage. Sie bezieht sich unmittelbar auf den Ausstoß von Treibhausgasen und damit auf einen zentralen Umweltfaktor. Der Begriff ist jedoch wiederum vage und mehrdeutig. Er lässt völlig offen, welche Transportmittel gemeint sind (z.B. Shuttlebusse, Lieferfahrzeuge, Flugzeuge oder Zuschauertransporte), welche Emissionsarten berücksichtigt werden (z.B. CO 2 oder Feinstaub), welcher Vergleichsmaßstab zugrunde liegt und worauf die Aussage sich konkret bezieht, also insbesondere auf den Betrieb oder die Herstellung der Fahrzeuge. Aufgrund dieser Unbestimmtheit besteht eine erhebliche lrreführungsgefahr und damit ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis, dem wiederum nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Die Verlinkung erfolgte in diesem Fall auf eine nicht abrufbare Seite.

ccc) Soweit in der aus dem Tenor zu 1. 2. Fall von „nachhaltiger Abfallbehandlung“ die Rede ist, ist diese Aussage in der beanstandeten Form ebenfalls irreführend i.S.d.§ 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG. Es handelt sich ebenfalls um eine umweltbezogene Werbeaussage. Sie bezieht sich auf den Umgang mit anfallenden Abfällen und suggeriert, dieser erfolge unter besonderer Berücksichtigung ökologischer Kriterien. Der Begriff ist inhaltlich unbestimmt und mehrdeutig. Weder wird erläutert, welche Maßnahmen unter die angebliche Nachhaltigkeit fallen (z.B Mülltrennung, Recycling, Wiederverwertung, Vermeidung) noch wird deutlich, nach welchen Kriterien die Nachhaltigkeit bewertet wird. Die Aussage unterliegt damit wiederum den strengen Anforderungen an Richtigkeit, Klarheit und Eindeutigkeit, welche vorliegend schon deshalb nicht erfüllt werden, weil die Verlinkung wiederum auf eine Seite e1rfolgt, die nicht in deutscher, sondern in englischer und arabischer Sprache vorgehalten wird.

ddd) Der aus dem Tenor zu 1. Fall 2 ersichtliche Werbeaussage ist auch insgesamt vage und mehrdeutig. Durch die Formulierung „darunter“ wird lediglich eine unvollständige, beispielhafte Aufzählung gegeben, ohne dass der tatsächliche Umfang, Inhalt oder die Gewichtung der Maßnahmen erkennbar wird. Auch insoweit fehlt eine weitere Aufklärung.

cc) Die aus dem Tenor zu 1. 3. Fall ersichtlichen Werbeaussagen sind in der erfolgten Art und Weise ebenfalls irreführend i.S.d.§ 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG. Durch die Aussage, es „werden die verbleibenden unvermeidbaren Emissionen kompensiert, um ei ne vollständig C02- neutrale Veranstaltung zu gewährleisten „, wird der Eindruck erweckt, die Veranstaltung werde insgesamt ohne klimaschädliche Wirkung durchgeführt. Tatsächlich blei bt unklar, welche Emissionen als „unmittelbar“ gelten, in welchem Umfang Kompensationsmaßnahmen erfolgen und auf welche Weise kompensiert wird (z.B. durch Zertifikate, Projekte, Aufforstung etc.). Damit fehlt die erforderliche transparente Aufklärung. Eine Verlinkung auf weitere Seiten erfolgt an dieser Stelle nicht. Soweit unten auf der streitgegenständlichen Website auf weitere Dokumente verwiesen wurde, die zum Download abrufbar waren, genügt dies nicht für die erforderliche Aufklärung über die verwendeten Begriffe, auch deswegen nicht, weil diese wiederum in englischer Sprache gehalten waren.

dd) Die aus dem Tenor zu 1. ersichtlichen Aussagen sind auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, § 5 Abs. 1 UWG. Mit den umweltbezogenen Aussagen appelliert die Beklagte gezielt an das gestiegene Umwelt- und Verantwortungsbewusstsein vieler Verbraucher. Gerade im Kontext der WM 2022 in Katar, die aufgrund ihrer klimatischen und ökologischen Rahmenbedingungen nicht unumstritten war, konnten die Äußerungen den Eindruck erwecken, die Veranstaltung sei ökologisch verantwortungsvoll. Die Darstellung war geeignet, die Wahrnehmung der Beklagten positiv zu beeinflussen und dadurch das Kaufverhalten potentieller Ticketkäufer zu fördern.

4. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund des erfolgten Verstoßes indiziert und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können.

Der Umstand, dass die WM 2022, auf die sich die beanstandeten Äußerungen beziehen, abgeschlossen ist und Tickets hierfür nicht mehr verkauft werden können, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bezieht sich nicht auf Ticketverkäufe für die WM in Katar, sondern auf Ticketverkäufe für jegliche von der Beklagten organisierten Fußball-Weltmeisterschaften.

Allerdings betreffen die aus dem Tenor ersichtlichen, zu unterlassenden Äußerungen die vergangene WM 2022 in Katar. Die Wiederholungsgefahr wäre ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn kerngleiche Verletzungshandlungen in Zukunft schlechterdings nicht denkbar wären.

Das mit einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot umfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in der das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH Beschluss vom 03.04.2013 – 1ZB 42/ 11, ,,Kerntheorie“, BGH GRUR 2014, 706 Rn. 11 – Reichweite des Unterlassungsgebots). Dies gilt jedoch nur für unerhebliche Abweichungen der Verletzungshandlung, die aus lauterkeitsrechtlicher Sicht gleichwertig sind, wie etwa bei der Änderung der Größe der Werbeanzeige oder das Schalten der Werbung in einem anderen Medium. Maßgebend für die Reichweite der Wiederholungsvermutung ist, ob sich das Charakteristische der konkreten Verletzungshandlung in der gleichartigen Handlung wiederfindet; dies ist aus Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen (Ohly in: Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 8 Rn. 8, beck-online).

Zweifelhaft ist, ob und inwieweit Aussagen über eine Klimaneutralität bzw. Nachhaltigkeitsstrategien künftiger Weltmeisterschaften kerngleiche Verletzungshandlungen darstellen können. Die im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlichen Aussagen nehmen ausdrücklich auf Besonderheiten der WM 2022 in Katar und Absprachen zwischen der Beklagten und dem Gastgeberland Katar Bezug. Kerngleiche Verletzungshandlungen für künftige Weltmeisterschaften sind schwer vorstellbar. Werbemaßnahmen, Verabredungen und Strategien bezüglich künftiger Fußball Weltmeisterschaften werden angesichts anderer Umstände bei künftigen Weltmeisterschaften, die unter anderen klimatischen und politischen Voraussetzungen in anderen Ländern stattfinden (2026 etwa in den USA, Mexiko und Kanada), anders aussehen.

Die Wiederholungsgefahr ergibt sich aber jedenfalls daraus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch für künftige Weltmeisterschaften mit den hier streitgegenständlichen Äußerungen bezüglich der WM 2022 in Katar geworben wird. Aus der Anlage K 2, die die konkrete Verletzungsform im vorliegenden Fall darstellt, ergibt sich, dass Aussagen zum Thema Nachhaltigkeit, die die Beklagte auf ihrer Webseite getätigt hat, nicht nur die jeweils aktuelle, sondern auch vergangene Weltmeisterschaften betreffen. So war unter dem Reiter Nachhaltigkeit in der Anlage K 2 von der FI FA WM 2014 in Brasilien und 2018 in Russland die Rede.

II. Der aus dem Tenor zu 2. ersichtliche Anspruch steht dem Kläger gern. § 13 Abs. 3 UWG zu. Die Abmahnung war begründet und berechtigt. Es besteht ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale, die vorliegend der Höhe nach angemessen ist.

 

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§ 709 S. 1 und 2 ZPO.

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