Mitwirkungspflicht bei Löschung falscher Tatsachenbehauptung
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass bei fortdauernd im Internet abrufbaren unwahren Tatsachenbehauptungen ein Anspruch auf Löschung oder auf Hinwirken auf Löschung bestehen kann. Die Beklagte muss auf die Entfernung digitaler Kopien ihrer falschen Meldung über eine angebliche Hausgeburt der Klägerin hinwirken, auch soweit diese in der „Wayback Machine“ archiviert sind. Kein Anspruch besteht dagegen hinsichtlich eigenständiger Folgeberichte anderer Medien, die die Meldung in eigenen Beiträgen übernommen haben.

