Werbung mit Rabatt-Countdown unlauter, weil dieser nicht ablief
Landgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 23.10.2025
Az.: 2-03 O 359/24
In dem Rechtsstreit
hat das Landgericht Frankfurt am Main — 3. Zivilkammer — durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht auf die mündliche Verhandlung vom 18.09.2025
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Internet unter … für den Abschluss von Fitnessstudiovertragen mit einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten bzw. 12 Monaten
- a) mit einer zeitlich befristeten Rabattaktion durch Angabe eines konkreten Datums, bis zu dem die Aktion angeboten wird und/oder durch Angabe eines rückwärts laufenden Countdowns mit der Anzahl der noch verbleibenden Tage, Stunden, Minuten und Sekunden zu werben bzw. werben zu lassen und eine derart beworbene Aktion zu verlängern, namentlich die befristeten Preisersparnisse auch nach Ende der Befristung anzubieten,
so wie geschehen am 20. Juni 2024 (befristet bis zum 25. Juni 2024) auf der Internetseite … wie in Anlage K 2 abgebildet und der Unterseite … wie in Anlage K 3 abgebildet und am 26. Juni 2024 (befristet bis zum 30. Juni 2024) auf der Internetseite … wie in Anlage K 4 abgebildet und der Unterseite … wie in Anlage K 5 abgebildet,
- b) in einer Tarifübersicht mit Preisen zu werben bzw. werben zu lassen, ohne den Gesamtpreis, den der Verbraucher Über die Mindestvertragslaufzeit zu zahlen hat, anzugeben,
wenn dies geschieht wie in Anlage K 7 und K 8 abgebildet,
- c) in einer Tarifübersicht mit Preisen zu werben bzw. werben zu lassen und in die anzugebenden Preise nicht die während der Mindestvertragslaufzeit anfallenden weiteren Kosten (hier: Trainingspauschale 29 EUR bzw. 39 EUR pro Halbjahr, einmalige Strafgebühr von 29 EUR und 39 EUR bei 12-Monatsvertrdgen) in den Preis anteilig mit einzurechnen,
wenn dies geschieht wie in Anlage K 7 und K 8 abgebildet.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Klager 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten Über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 1 a) bis c) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000 vorläufig vollstreckbar; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Ho6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche wegen einer Rabattaktion sowie Preisangaben durch von der Beklagten betriebene Fitnessstudios.
Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen. Ferner sind zahlreiche Verbraucherverbande Mitglieder im Verband des Klägers. Die Arbeit des Klägers wird aus Mitteln des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, aus Projektmitteln und durch Mitgliedsbeiträge finanziert. Der Klager ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Gemäß §2 seiner Satzung bezweckt der Klager, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu starken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.
Die Beklagte betreibt Fitnessstudios sowie die Website ….
Am 20. Juni 2024 warb die Beklagte auf ihrer Website unter … mit folgender Rabattaktion (Anlage K 2):
[Abbildung]
Im oberen Bereich der Startseite führte die Beklagte ein rotes Banner mit dem Link „Trainiere den ganzen Sommer zum halben Preis“ auf, dahinter die Information „nur bis 25. Juni, Verlängerung vorbehalten“. Klickten Nutzende diesen Link an, öffnete sich die Unterseite …, deren Beginn nachstehend abgebildet ist (Anlage K 3):
[Abbildung]
Oben befand sich ein Countdown, der eine rücklaufende Zeit für die Geltung der beworbenen Rabattaktion angab (hier: 5 Tage, 11 Stunden, 20 Minuten und 9 Sekunden). Der Werbung war weiter der Hinweis „Wir behalten uns eine Verlängerung des Angebots vor“ zu entnehmen. Die Beklagte warb für diese Aktion mehrere Wochen vor dem 06.06.2024, jedenfalls seit dem 16.05.2024.
Auch nach dem 25.06.2024 warb die Beklagte inhaltlich unverändert mit der Rabattaktion (Anlage K 4):
[Abbildung]
Klickten Nutzenden den Link im roten Banner an, o6ffnete sich die nachfolgende Unterseite … (Anlage K 5):
[Abbildung]
Nutzende konnten folglich auch nach Ablauf der zunächst angegebenen Frist bis 25.06.2024 die Tarife zu dem beworbenen Rabatt erhalten.
Die Rabattaktion war auf der über das rote Banner erreichbaren Seite (Anlage K 3) mit einem Sternchen versehen, das am Ende der Seite mit folgendem Inhalt aufgelöst wurde (Anlage K 6):
Bei Abschluss einer 24-Monats-Mitgliedschaft (ALL-IN RED / BLACK) erhältst du 50% Rabatt auf die ersten 16 Wochen deiner Mitgliedschaft, bei Abschluss einer 12-Monatsmitgliedschaft (ALL-IN RED / BLACK) erhältst du 50% Rabatt auf die ersten 8 Wochen deiner Mitgliedschaft, jeweils zzgl. einem halbjährlichen Trainingspaket von je 29 € (RED Clubs) bzw. 39 € (BLACK Clubs), erstmalig fällig zum Vertragsbeginn. Einmalige Startgebühr in Hohe von 29 € (RED Clubs ALL-IN) bzw. 39€ (BLACK Clubs) entfallt bei Abschluss einer 24-Monats-Mitgliedschaft. FLEX-Option: Bei Abschluss einer 24 Monats-Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit im 1.-3. Mitgliedschaftsmonat die Mitgliedschaft jederzeit (Kündigungsfrist: 4-Wochen) für einmalig 99€ zu beenden. Andere Mitgliedschaften, sowie Add-Ons und Gebühren sind vom Angebot ausgeschlossen. Pausen-Option: Pausiere deinen Vertrag jederzeit kostenlos für bis zu 12 Wochen bei Abschluss einer 24-Monatsmitgliedschaft. Nur BLACK-Mitgliedschaften sind mit weiteren Rabatten/Aktionen kombinierbar. Preise, Pausenregelungen, Zusatzkosten Startgebühr & Trainingspaket) und Öffnungszeiten können in einzelnen Studios abweichen. Nur bei teilnehmenden Fitness First-Clubs.”
Klickten Nutzende den Button „JETZT ANGEBOT SICHERN“ an, scrollte sich die Unterseite automatisch zu einem Eingabefeld. Hier konnten die Nutzende einen Ort angeben.
Nach entsprechender Eingabe (hier: Berlin) wurden die Studios der Beklagten in Berlin aufgeführt.
Klickten Nutzende das Studio „Berlin — Prenzlauer Berg“ an, 6ffnete sich eine weitere Unterseite mit der URL ….
Dort führte die Beklagte die folgenden Tarife auf, die Nutzende auswählen konnten (Anlage K 7):
Die Sternchen (hinter „wöchentlich“) wurden am unteren Ende dieser Seite aufgelöst. Der Inhalt war mit dem bereits oben genannten Sternchenhinweis inhaltlich identisch (Anlage K 8). Zu den angegebenen Wochenpreisen kommen noch die Kosten Trainingspaket 29 EUR bzw. 39 EUR pro Halbjahr bei allen Tarifen – Einmalige Startgebühr 29 EUR bzw. 39 EUR bei 12-Monats-Tarifen hinzu.
Mit Schreiben vom 03.07.2024 mahnte der Klager die Beklagte u.a. wegen der Verlängerung der Rabattaktion und der Preisdarstellung auf ihrer Webseite ab und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K 9).
Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 09.08.2024 (Anlage K 10). Darin verwies die Beklagte auf eine gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. abgegebene Unterlassungserklärung wonach sie sich verpflichtet hatte, es zu unterlassen, ,im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland für die Mitgliedschaft in Fitnessstudios mit einem befristeten Preisvorteil zu werben, obwohl ein identischer Preisvorteil auch nach Ende der ersten Befristung gewährt wird, (…), ohne dass ein deutlicher Vorbehalt darauf hinweist, dass Fitness First sich eine Verlängerung dieses Angebots vorbehält”. Hiermit stehe die streitbefangene Werbung im Einklang.
Es schloss sich eine weitere Korrespondenz an (Anlage K 11 bis K 12). In der Folge gab die Beklagte zu (der nicht streitgegenständlichen) Ziff.5 der vom Klager formulierten Unterlassungserklärung bzgl. der Werbung mit einer Flex-Option eine (Teil-) Unterlassungserklärung ab (Anlage K 13). Ferner gab sie eine weitere (Teil-) Unterlassungserklärung bzgl. der (nunmehr streit gegenständlichen) Werbung mit Preisen ohne Angabe eines Gesamtpreises mit dem Zusatz ab, dass die Gesamtpreisangabe nicht im Blickfang enthalten sein misse, sondern es ausreiche, wenn die Angabe Über einen am Blickfang teilhabenden Sternchenhinweis erfolge (Anlage K 14). Letztere Unterlassungserklärung nahm der Klager mit Schreiben vom 17.09.2024 (Anlage K 15) wegen des von der Beklagten eingefügten Zusatzes betreffend einen Sternchenhinweis nicht an.
Die in der Abmahnung noch verfolgte Werbung mit einer Tarifübersicht mit wöchentlichen Preisen, wenn eine wöchentliche Bezahlweise nicht angeboten wird (Ziff. 3 der vom Kläger formulierten Unterlassungserklärung), verfolgt der Kläger mit dieser Klage nicht weiter.
Der Kläger meint, er habe gegen die Beklagte wegen der Werbung mit der befristeten Rabattaktion (Klageantrag zu 1 a)) einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG sowie gemäß § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1,2, 3 UWG i.V.m. Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Es liege ein Verstol3 gegen §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 (Fall 2) Nr. 1 UWG vor.
Die Werbung der Beklagten enthalte zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung der Beklagten, hier die Verfügbarkeit des Angebots, § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
Die Werbung mittels Countdowns bzw. Angabe eines Enddatums erwecke bei Verbraucherinnen und Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck, dass es sich um eine befristete Rabattaktion handelte. Dieser Eindruck sei deswegen unzutreffend, weil die Beklagte für die inhaltsgleiche Aktion vor dem 06.06.2024 schon mehrere Wochen, d.h. jedenfalls seit dem 16.05.2024, warb und auch nach dem 26.06.2024 weiterhin warb.
Dass in der Werbung der Beklagten der Hinweis „Wir behalten uns eine Verlängerung des Angebots vor“ enthalten ist, führte aus dem Verstoß nicht heraus. Verbraucher rechneten bei der Aktionswerbung der Beklagten schon deshalb nicht mit einer Verlängerung, weil dieser Vorbehalt den Aktionszeitraum schlicht konterkariere und die Verlängerung der Werbeaussage „NUR BIS“ widerspreche.
Bei einem allgemeinen Verlängerungsvorbehalt, d.h. einem Verlängerungsvorbehalt, der nicht bestimmte mögliche Grinde für die Verlängerung benenne, rechneten Verbraucherinnen und Verbraucher erst einmal damit, dass sich der Unternehmer grundsätzlich an den Aktionszeitraum und mithin an den darin angegebenen Endtermin
halten wolle, andernfalls ergäbe die Aktion keinen Sinn. Die Verbraucherinnen und Verbraucher würden daher durch diesen Hinweis nicht weniger unter Zeitdruck stehen und ihre geschäftliche Entscheidung werde nicht weniger beeinflusst.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergebe sich auch aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1, 2, 3 UWG i.V.m. Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Die Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, sei stets unzulässig.
Der Klager habe gegen die Beklagte wegen der fehlenden Angabe der für die Vertragsdauer geltenden Gesamtpreise in der Tarifwerbung die mit Klageantrag 1 b) geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung gem. § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 5a Abs. 1 UWG, § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 PAngV. Die fehlende Angabe des Gesamtpreises begründe auch einen Verstoß gegen § 5a Abs. 1 UWG, § 5b Abs. 4 UWG, § 312d BGB, Art. 246a § 1 Nr. 5, Nr. 8 EGBGB.
Es fehle insoweit nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Gegenstand der Klage mit dem Klageantrag zu 1 b) sei die fehlende Angabe eines auf die Mindest-bzw. Erstlaufzeit bezogenen Gesamtpreises (inklusive der Preisbestandsteile „Trainingspaket“ und ~Startpaket®). Klageantrag zu 1. c) beziehe sich hingegen auf die unzutreffende Angabe des wöchentlichen Preises, in den unvermeidbare Preisbestandteile nicht einbezogen seien.
Die Unterlassungserklärung der Beklagten (Anlage K 14) beseitige auch die Wiederholungsgefahr hinsichtlich Klageantrag zu 1 b) nicht. Der in der Unterlassungserklärung eingefügte Zusatz, wonach die Gesamtpreisangabe nicht im Blickfang enthalten sein müsse, sondern es ausreiche, wenn die Angabe Über einen am Blickfang teilhabenden Sternchenhinweis erfolge, stelle einen Erlaubnisvorbehalt dar, auf den der Klager sich nicht einlassen müsse. Es sei auch nicht hinreichend bestimmt, wann der Sternchenhinweis am Blickfang teilhabe und nicht gewährleistet, dass die Gesamtpreisangabe transparent und damit rechtskonform erfolge.
Der Klageantrag zu 1 c) sei aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Fall 2 Nr. 2 UWG begründet. Die Preisangaben im Rahmen der Angabe eines Wochenpreises seien jedenfalls gemäß § 5 Abs. 2 Fall 2 Nr. 2 UWG irreführend, da anfallende Zusatzkosten wie Trainingspakete und die Startgebühr nicht einbezogen seien und damit die finanzielle Belastung faktisch höher sei. Es handele sich auch um einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 5a Abs. 1 UWG, § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1, 3, § 2 Nr. 3 PAngV.
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Hohe von 260,00 EUR (Klageantrag zu 2) sei gem. § 13 Abs. 3 UWG begründet. Beim Klager entstanden für eine Abmahnung durchschnittlich Kosten in Hohe von nicht weniger als 242,99 EUR, so dass die veranschlagte Kostenpauschale in Hohe von 242,99 EUR nebst 7 % MwSt, mithin = 260,00 EUR, angemessen sei.
Der Kläger beantragte zuletzt,
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Internet unter https://www fitnessfirst.de für den Abschluss von Fitnessstudiovertragen mit einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten bzw. 12 Monaten
- a) mit einer zeitlich befristeten Rabattaktion durch Angabe eines konkreten Datums, bis zu dem die Aktion angeboten wird und/oder durch Angabe eines rückwärts laufenden Countdowns mit der Anzahl der noch verbleibenden Tage, Stunden, Minuten und Sekunden zu werben bzw. werben zu lassen und eine derart beworbene Aktion 2zu verlängern, namentlich die befristeten Preisersparnisse auch nach Ende der Befristung anzubieten, so wie geschehen am 20. Juni 2024 (befristet bis zum 25. Juni 2024) auf der Internetseite … wie in Anlage K 2 abgebildet und der Unterseite … wie in Anlage K 3 abgebildet und am 26. Juni 2024 (befristet bis zum 30. Juni 2024) auf der Internetseite … wie in Anlage K 4 abgebildet und der Unterseite … wie in Anlage K 5 abgebildet.
- b) in einer Tarifübersicht mit Preisen zu werben bzw. werben zu lassen, ohne den Gesamtpreis, den der Verbraucher Über die Mindestvertragslaufzeit zu zahlen hat, anzugeben, wenn dies geschieht wie in Anlage K 7 und K 8 abgebildet;
- c) in einer Tarifübersicht mit Preisen zu werben bzw. werben zu lassen und in die anzugebenden Preise nicht die während der Mindestvertragslaufzeit anfallenden weiteren Kosten (hier: Trainingspauschale 29 EUR bzw. 39 EUR pro Halbjahr, einmalige Strafgebühr von 29 EUR und 39 EUR bei 12-Monatsvertréagen) in den Preis anteilig mit einzurechnen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 7 und K 8 abgebildet;
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Klager 260,00 EUR nebst Zinsen in H6he von fünf Prozentpunkten Über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu Seite 11/20 bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Klage sei teilweise unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
Der Klageantrag zu 1.a) sei unbegründet.
Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1, 2, 3 UWG i.V.m. Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG komme nicht in Betracht, da der von der Beklagten angegebene Zeitraum für ihre Rabattaktion nicht „sehr begrenzt“ im Sinne der vorgenannten Vorschriften sei. So sei für die Begrenzung von Sonderangeboten im Lebensmittelhandel auf eine Woche anerkannt, dass dies keinen sehr begrenzten Zeitraum darstellt (vgl. Kéhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, Anhang zu § 3 Abs. 3, Rn. 7.6).
Auch ein Versto3 gegen §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG liege wegen des deutlichen Hinweises „Wir behalten uns eine Verlängerung des Angebots vor“ nicht vor. Zu Beginn von Rabattaktionen der Beklagten stehe in keinem Fall bereits sicher fest, dass die Rabattaktion Über den angegebenen Angebotszeitraum hinaus verlängert werde. Ob eine Rabattaktion verlängert wird, werde erst im Laufe des Angebotszeitraums (insbesondere nach Performance und Saisonalität) entschieden. Die gerügte Werbung sei gerade das Ergebnis einer Abmahnung des Wettbewerbszentrale Frankfurt am Main e.V. aus dem Jahr 2022, woraufhin die Beklagte am 06.12.2022 eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet habe, ,im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland für die Mitgliedschaft in Fitnessstudios mit einem befristeten Preisvorteil zu werben, obwohl ein identischer Preisvorteil auch nach Ende der ersten Befristung gewahrt wird, (…), ohne dass ein deutlicher Vorbehalt darauf hinweist, dass Fitness First sich eine Verlängerung dieses Angebots vorbehält, und/oder zwischen der ersten Befristung und einer erneuten Gewährung ein angemessener Zeitraum liegt” (Anlage GA 1).
Der Klageantrag zu 1.b) sei schon unzulässig, da es am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehle; jedenfalls sei er unbegründet.
Der Antrag sei wegen der von der Beklagten der Klägerin (übersandten Unterlassungserklärung (Anlage K 14) unter Einschränkung auf die ausreichende Angabe eines Sternchenhinweises unzulässig.
Im Zusammenhang mit der Tarifübersicht würden alle von den Kunden der Beklagten bei Abschluss einer Mitgliedschaft zu zahlendem Betrage im Einzelnen ausgewiesen.
Die Strafgebühr und das Trainingspaket würden in dem Sternchenhinweis erläutert, der über das Sternchen in der Tarifübersicht an der Tarifübersicht teilnehme. Die Interessenten und ggf. späteren Mitglieder der Beklagten seien zu jedem Zeitpunkt über die Gesamtheit der bei Abschluss einer Mitgliedschaft an die Beklagte zu zahlendem Betrage vollständig und richtig informiert, was einer Gesamtpreisangabe gleichkomme.
Darüber hinaus sei der Beklagten eine Gesamtpreisangabe gar nicht möglich. Denn die Mitgliedschaftsvertrage würden sich nach Ablauf der vereinbarten Erstlaufzeit auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat verlängern, so dass eine Gesamtvertragslaufzeit nicht feststehe. Auch könnten die Verträge vorzeitig gekündigt werden. Auch sei nicht vorab bestimmbar, welche Komponenten der Kunde bei seinem Vertrag wählen werde, beispielsweise ob er bestimmte Zusatzangebote in Anspruch nehmen werde.
Der Klageantrag zu 1.c) sei ebenfalls unzulässig und unbegründet. Mit dem Klageantrag zu 1.c) verfolge der Klager dasselbe Klageziel wie mit dem Klageantrag zu 1.b).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Der Klager ist gemäß® § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKIaG sowie nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt. Der Klager ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG in der Liste des Bundesamtes für Justiz eingetragen.
II.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu.
- Der Klager hat gegen die Beklagte wegen der Werbung mit der befristeten Rabattaktion (Klageantrag zu 1 a) einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG sowie gemäß § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1,2, 3 UWG i.V.m. Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.
Es liegt ein Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 (Fall 2) Nr. 2 UWG vor.
Gemal § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmern zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hatte.
Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben (Fall 2) Über wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen enthalt.
Nach dieser Vorschrift kann auch die irreführende Ankündigung einer Sonderverkaufsaktion unzulässig sein. Insbesondere kann sich die Ankündigung einer Sonderveranstaltung als irreführend erweisen, wenn ein für einen befristeten Zeitraum angekündigter Sonderverkauf Über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt wird (vgl. BGH, GRUR 2012, 213 Rdnr. 15 – Frühlings-Special; BGH, GRUR 2012, 208, Rn. 18 – 10% Geburtstags-Rabatt). Werden nämlich in der Ankündigung der Sonderveranstaltung von vornherein feste zeitliche Grenzen angegeben, muss sich der Kaufmann hieran grundsätzlich festhalten lassen (BGH, GRUR 2012, 208, Rn. 20 – 10% Geburtstags-Rabatt; OLG Düsseldorf, BeckRS 2011, 07052 = juris Rdnr. 20; Kohler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen UWG § 5 Rn. 2.3a). Dabei hängt die Frage
der Irreführung maßgebend davon ab, wie der Verkehr die Werbung mit einer befristeten Verkaufsaktion oder einem befristet gewahrten Preisvorteil nach den Umständen des konkreten Falls versteht (BGH, GRUR 2012, 208, Rn. 20 – 10% Geburtstags-Rabatt).
Bei den Verbrauchern wird eine Fehlvorstellung regelmaflig dann erzeugt, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung für einen Jubildumsrabatt die Absicht hat, die Aktion zu verlängern, dies aber nicht in der Werbung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Denn ein angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher wird bei einem vorbehaltlosen Angebot eines solchen Rabatts mit der Angabe eines Endtermins davon ausgehen, dass der Unternehmer den genannten Endtermin auch tatsachlich einhalten will (BGH, GRUR 2012, 208, Rn. 21 – 10% Geburtstags-Rabatt). Wird die Rabattaktion dagegen auf Grund von Umsténden verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, wird regelmaRig danach zu unterscheiden sein, ob diese Umstdnde für den Unternehmer unter Beriicksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der ankindigenden Werbung, etwa durch Hinweise auf eine für diesen Fall in Betracht kommende Verlängerung, bericksichtigt werden konnten. Denn der Verkehr wird nach der Lebenserfahrung zwar in Rechnung stellen, dass eine mit einem Endtermin beworbene besondere Verkaufsaktion oder ein befristeter Sonderpreis aus bei der Schaltung der Werbung nicht vorhersehbaren Grinden ausnahmsweise — etwa in Féllen der vorribergehenden SchlieBung des Ladenlokals wegen hoherer Gewalt oder von sonstigen unverschuldeten Geschehensverlaufen — verlängert wird. Mit einer Verlängerung aus Griinden, die nach dem gewohnlichen Verlauf der Dinge unter Beachtung der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt voraussehbar waren, rechnet der Verkehr allerdings nicht.
Dabei ist es grundsätzlich die Sache des Werbenden, die Umsténde darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgriunde und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen (BGH, GRUR 2012, 208, Rn. 22 – 10% Geburtstags-Rabatt, mwN).
In jenem Fall (10% Geburtstags-Rabatt) hat der BGH eine Täuschung der Verbraucher Über die Dauer der angekindigten Sonderaktion bejaht, weil der von der dortigen Klägerin als Grund für die Verlängerungen angegebene wirtschaftliche Erfolg der Aktion, also letztlich das von ihr verfolgte wettbewerbliche Ziel, nicht zu den Gründen gehore, die nach der mal3geblichen Verkehrsauffassung eine Verldngerung nahelegen kénnen. Denn mit einer Jubildumsaktion wolle ein Unternehmen seine Kunden an seinem Erfolg teilhaben lassen und neue Kunden auf das Angebot hinweisen. Sei dieses Ziel in dem geplanten Zeitrahmen erreicht und sogar tberschritten, bestehe an sich für eine Verlängerung der Sonderaktion keine Veranlassung. Werde gleichwohl verlängert, deute dies darauf hin, dass es dem Unternehmen darum gehe, sich die besondere Anlockwirkung zunutze zu machen, die jeweils von einer solchen kurzen Fristsetzung ausgeht (BGH, GRUR 2012, 208, Rn. 23 – 10% Geburtstags-Rabatt).
Gemessen an diesen Grundsatzen liegt im Streitfall ebenfalls eine Irrefihrung des Verbrauchers vor. Zwar wies die Beklagte unterhalb der Werbung für die streitbefangene Rabattaktion darauf hin, dass eine Verlängerung mdéglich sei. Indes war aus der Verbrauchersicht nicht ersichtlich, ob und nach welchen Kriterien eine solche Verlängerung erfolgen wirde. Die Beklagte hat hierzu lediglich vorgetragen, dass die Frage, ob eine Rabattaktion verlängert werde, im Laufe des Angebotszeitraums entschieden worden sei, und „zwar insbesondere nach Performance und Saisonalität“.
Dabei ist insbesondere letzterer Grund der „Saisonalität“ schon nicht geeignet, ein nachvollziehbares Kriterium für eine Verlängerung zu begrinden. Denn es handelte sich bei der streitbefangenen Werbeaktion gerade um eine Aktion anldsslich des Sommers und die Saisonalität war schon zu Beginn der Aktion bekannt. Im Hinblick auf die Performance ist schon nicht dargelegt, ob bei besonders schlechter oder besonders guter Performance verlängert werden sollte und nach welchem Kriterium die Verlängerung dann letztlich tatséchlich erfolgte.
In der Gesamtschau spricht beim Vorgehen der Beklagten durch mehrmalige Verlängerung der Rabattaktion unmittelbar nach Ablauf des „Countdowns“ und mangels nachvollziehbarer Darlegung der Grinde für die Verlängerung viel dafür, dass sich die Beklagte die besondere Anlockwirkung des Angebots und insbesondere des Countdowns zu Nutze machen und die Verbraucher bewusst Über die Verlängerung/Dauer der Werbeaktion im Unklaren lassen wollte. Dabei profitierte sie — ohne dass sie jeweils Griinde für die Verlängerung dargelegt hatte — mehrfach von dem Nachfrageschub aufgrund des (vermeintlich) kurzen Angebots. Dies stellt eine irreführende Anklindigung einer Sonderverkaufsaktion dar.
Diese Irrefihrung war auch geeignet ist, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hétten. Denn Verbraucher wurden aufgrund der Werbung der Beklagten mit einer zeitlich beschréankten Verfligbarkeit der Rabattaktion potentiell dazu veranlasst, einen Vertrag mit der Beklagten schneller abzuschlielRen, als sie es ohne Zeitdruck getan hatten.
Denn die Verbraucher mussten davon ausgehen, dass das Angebot bald enden wiirde und der vergunstigte Tarif dann nicht mehr zur Verfligung stiinde. Verbraucher wurden hierdurch potentiell davon abgehalten, das Angebot mit dem anderer Anbieter ausreichend zu vergleichen und erst dann eine Entscheidung Gber den Vertragsabschluss zu treffen. Ohne diese irreführende Angabe Über die zeitliche Befristung hatten Verbraucher weniger unter Zeitdruck gestanden, die Möglichkeit gehabt, ihr Angebot mit anderen Anbietern zu vergleichen oder sich gegen das Angebot zu entscheiden. Denn aus Sicht der Verbraucher war eine Verldngerung des Angebots keinesfalls sicher (,nur bis®).
2 Der Klager kann auch einen Unterlassungsanspruch wie mit Klageantrag zu 1 b) beantragt mit Erfolg geltend machen.
- a) Der Klageantrag zu 1 b) ist zunächst zulässig. Es fehlt ihm insbesondere im Verhéltnis zu Klageantrag zu 1 c¢) nicht am Rechtsschutzbedurfnis. Der Kléager hat insoweit schriftsatzlich und in der miindlichen Verhandlung durch den Einschub ,,den der Verbraucher Über die Mindestvertragslaufzeit zu zahlen hat“ ausdricklich klargestellt, inwieweit sich das Rechtsschutzbedirfnis dieses Antrags von demjenigen des Antrags zu 1c) unterscheidet.
Die Wiederholungsgefahr wurde nicht durch die Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung (Anlage K 14) beseitigt. Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung enthédlt den Zusatz, dass die Gesamtpreisangabe nicht im Blickfang enthalten sein misse, sondern es ausreiche, wenn die Gesamtpreisangabe Über einen am Blickfang teilhabenden Sternchenhinweis erfolgt. Eine solche Festsetzung, was nicht dem Unterlassungstenor unterfallen soll, ist indes einer Unterlassungserklärung fremd. Hierauf hat die Beklagte keinen Anspruch. Eine derartige Unterlassungserklärung schlief3t deshalb die Wiederholungsgefahr nicht aus.
- b) Der Klager hat gegen die Beklagte wegen der fehlenden Angabe des für die für die Vertragsdauer geltenden Gesamtpreises Anspruch auf Unterlassung gem. § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 5a Abs. 1 UWG, § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG.
Die fehlende Angabe des Gesamtpreises verstolit gegen § 5a Abs. 1 UWG, § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG. Gemal § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthélt, die der Verbraucher nach den jeweiligen Umsténden bendtigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hatte.
Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschaft abschlieRen kann, so gelten geman § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG als wesentlich der Gesamtpreis oder in Féllen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusatzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fallen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden kénnen, die Tatsache, dass solche zusatzlichen Kosten anfallen kobnnen.
Die Beklagte warb in ihrer Tariftibersicht (Anlage K 7) für Vertrdge mit einer 24-monatigen und einer 12-monatigen Laufzeit, wobei jeweils nur ein wéchentlicher Betrag angegeben wurde. Zu diesen wéchentlichen Mitgliedsbetragen kamen halbjahrlich Kosten für ein Trainingspaket von 29 EUR bzw. 39 EUR pro Halbjahr hinzu. Bei 12-Monatsvertrdgen kam eine einmalige Startgebühr in H6he von 29 EUR bzw. 39 EUR hinzu. Ein hieraus errechneter Gesamtpreis, insbesondere bezogen auf die gesamte Laufzeit, war in der Werbung nicht angegeben.
Durch die fehlende Angabe des Gesamtpreises fehlte Verbrauchern die Information über die finanzielle Gesamtbelastung, die sie mit einem Vertragsabschluss eingehen. Die fehlende Angabe des Gesamtpreises verst63t zudem gegen § 5a Abs. 1 UWG, § 5b Abs. 4 UWG, § 3 Abs. 1 PAngV.
Gemäß § 3 Abs. 1 PAngV ist der Unternehmer verpflichtet, den Gesamtpreis anzugeben, wenn er für Waren oder Leistungen gegeniber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 3 PAngV handelt es sich bei dem Gesamtpreis um den Preis, der einschlieBlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist. Soweit die Beklagte einwendet, dass die Angabe eines Gesamtpreises schon deswegen nicht moéglich sei, weil die Verträge sowohl friihzeitig gekündigt als auch verlängert werden könnten und der Kunde bestimmte Komponenten wählen kdnnte, ergibt sich hieraus nichts anderes.
Die Angabe eines Gesamtpreises betreffend die jeweiligen Optionen mit Mindestlaufzeit ist ersichtlich möglich, selbst wenn es (auch) Optionen gibt, in denen eine Kiindigung jederzeit moglich ist.
- Dem Klager steht wegen der fehlenden Einberechnung der Kosten für die Trainingspauschale und der Startgeblhr in den angegebenen Wochenpreis der mit Klageantrag 1.c) geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3 a, 5 a Abs. 1, 5b Abs. 1 Nr. 3UWG i.V.m. Art. 246 a § 1 Nr. 8 EGBGB, § 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV zu.
Die PAngV stellt nach standiger Rechtsprechung eine Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher und ein Verstol3 gegen sie eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 a UWG dar, denn Preisangaben sollen einerseits durch eine sachlich zutreffende und vollstandige Verbraucherinformation Klarheit iber die Preise und ihre Gestaltung gewahrleisten und andererseits verhindern, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss (BGH 7.5.2015 -1 ZR 158/14, juris Rn. 19).
Die streitgegenstandliche Tarifübersicht (Anlage K7 und K 8) auf der Webseite der Beklagten stellt ein Anbieten und Werben unter Angabe von Preisen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 PAngV dar. Hierdurch wird der Verkehr (iber das beworbene Produkt in Form eines Fitnessvertrags und dessen Preise hinreichend informiert, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu koénnen, ndmlich die Entscheidung das betreffende Fitnessstudio aufzusuchen und dort einen Mitgliedsvertrag abzuschlie3en. Gem. § 3 Abs. 1S.1iVm § 2 Nr. 3 PAngV besteht für gewerbs- oder geschaftsmafiges Anbieten oder Bewerben von Waren oder Leistungen gegeniber Verbrauchern iSv§ 13 BGB die Verpflichtung, die Preise einschlieBlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Gesamtpreise) anzugeben.
Ein Gesamtpreis unter Einbeziehung der Trainingspauschale und der einmaligen Strafgebühr ist in der Tarifiibersicht indes nicht angegeben. Der angegebene Wochenpreis umfasst diese Preisbestandteile gerade nicht.
Es genligte insoweit auch nicht der Sternchenvermerk, der auf diese zusétzlichen osten hinweist: Fir die korrekte Angabe eines Gesamtpreises genigt es nicht, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde selbstandig hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln (OLG Bamberg Beschl. v. 13.3.2024 — 3 U 4/24 e, juris Rn. 35 mwN). Etwas anderes kann zwar gelten, wenn der zusétzlich zu zahlende Preis unschwer erkennbar ist und die Aufspaltung keinen nennenswerten Einfluss auf die Entscheidung des Verbrauchers haben kann (BGH 7.5.2015 -1 ZR 158/14, juris Rn. 44).
Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Denn der Wochenpreis ist optisch deutlich hervorgehoben (vgl. Anlage K 7), wahrend die zusatzlichen Kosten, die auch nicht unerheblich sind, lediglich in einem Sternchenhinweis in deutlich kleinerer Schrift in einem langeren Textabschnitt ohne jedwede optische Hervorhebung ganz unten auf der Seite aufgefiihrt sind (vgl. Anlage K 8). Der Sternchenhinweis auf die Zusatzgebuhren ist damit optisch so gestaltet, dass der Verbraucher diese weiteren Preisbestandteile und ihr Verhaltnis zu dem angeblichen wéchentlichen Preis entweder gar nicht oder nur bei besonderer Aufmerksamkeit wahrnimmt. Von einer unschweren Erkennbarkeit kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Die fehlende Hervorhebung der hinzukommenden Kosten in Form der Strafgebühr und der Trainingspauschale kann auch einen Einfluss auf die Entscheidung des Verbrauchers haben, da die Strafgebühr von 29 Euro bzw. 39 Euro und die halbjéhrliche Trainingspauschale — je nach Vertragslaufzeit — sich erheblich auf den Wochenpreis auswirken kann (vgl. zu &hnlichen Sachverhalten zu § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. noch: OLG Frankfurt Urteil v. 04.02.2021 — 6 U 269/19, ZVertriebsR 2021, 320; OLG München GRUR-RS 2021, 46155).
Die Beklagte kann insoweit auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, dass in den Mitgliedschaftsvertragen noch einmal alle zu zahlenden Betrdge im Einzelnen ausgewiesen werden. Die Angabe muss bereits im Rahmen eines Anbietens und Werbens und nicht erst in den Vertragsunterlagen erfolgen.
- Dem Klager steht aus § 13 Abs. 3 UWG ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Die Hohe der Aufwendungen schétzt die Kammer auf Grundlage der Angaben in der Klageschrift, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, nach § 287 ZPO auf 260,00 EUR.
Der Zinsanspruch ist aus § 288 BGB begrtindet.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur sofortigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

Urteil des LG Frankfurt am Main vom 23.10.2025, Az.: 2-03 O 359/24