Hausverwaltung muss Echtheitsprüfung von Bewertungen offenlegen
Wer auf der eigenen Website mit Kundenbewertungen wirbt, muss Verbraucher darüber informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass die Bewertungen von Personen stammen, die die Dienstleistung tatsächlich genutzt haben. Ein „Zugänglichmachen“ liegt dabei schon dann vor, wenn das Unternehmen die Bewertungen selbst veröffentlicht. Es ist nicht erforderlich, dass Nutzer Bewertungen direkt auf der Website einstellen können. Die Informationspflicht entfällt nicht, nur weil über die Website kein direkter Vertragsschluss möglich ist. Maßgeblich ist auch die vorgelagerte geschäftliche Entscheidung, sich wegen der Bewertungen näher zu informieren oder Kontakt aufzunehmen.

