Kein Ehrschutz für ausländische Staaten bei Presseberichten
Der BGH hat entschieden, dass ein ausländischer Staat wegen rufschädigender Presseberichterstattung keine äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüche wie eine Privatperson geltend machen kann. Das Ansehen eines Staates ist kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, und ein Staat ist weder Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch einer persönlichen Ehre. Auch ein Rückgriff auf §§ 185 ff. StGB oder auf völkerrechtliche Grundsätze scheidet aus. Die Revision des Königreichs Marokko gegen die klageabweisende Entscheidung blieb daher ohne Erfolg.

