TV-Sender müssen Parteien mit Wahlergebnissen unter drei Prozent nicht in die Berichterstattung mit aufnehmen

24. Oktober 2023
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Kreuz auf Wahlzettel Urteil des VG Mainz vom 04.10.2023, Az.: 4 L 532/23

Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte einen Eilantrag der Tierschutzpartei ab, wonach TV-Sender, wie Gegner ZDF, dazu verpflichtet werden sollten, auch über die Wahlergebnisse jener Parteien zu berichten, die unter drei Prozent erzielten. In der Begründung führte das Gericht aus, dass der Gleichheitssatz aus dem Parteiengesetz nicht betroffen sein kann, da es sich bei Wahlsendungen nicht um öffentliche Leistungen handelte. Außerdem wird auch das Recht auf Chancengleichheit nicht verletzt, da es einem Bericht über die Wahlergebnisse an wahlwerbender Wirkung fehle bzw. diese für die nächsten Wahlen zu gering ausfiele. Zusätzlich habe das ZDF auch in ihrem Gesamtkonzept eine Begründung der Drei-Prozent-Schwelle aufgeführt, wonach eine Prognose in den niedrigsten Prozentbereichen zu fehleranfällig sei. Das Ergebnis würde zudem auf der Internetseite aufgeführt werden, was in heutigen Zeiten zu berücksichtigen sei.

Verwaltungsgericht Mainz

Urteil vom 04.10.2023

Az.: 4 L 532/23

In dem Verwaltungsrechtsstreit

hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom

  1. Oktober 2023 beschlossen:

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

 

Das einstweilige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin,

„den Antragsgegner zu verpflichten, in allen Landtagswahl-Ergebnispräsen-

tationen in seinem linearen Fernsehprogramm ZDF am 8. und 9. Oktober die

(voraussichtlichen) Wahlergebnisse all jener Parteien auszuweisen, die ge-

mäß der jeweils präsentierten Prognose bzw. Hochrechnung bzw. dem vor-

läufigen amtlichen Endergebnis ein Wahlergebnis von mindestens einem

Prozent erreichen,

hilfsweise,

den Antragsgegner zu verpflichten, in allen Landtagswahl-Ergebnispräsenta-

tionen in seinem linearen Fernsehprogramm ZDF am 8. und 9. Oktober die

(voraussichtlichen) Wahlergebnisse all jener Parteien auszuweisen, die ge-

mäß der jeweils präsentierten Prognose bzw. Hochrechnung bzw. dem vor-

läufigen amtlichen Endergebnis ein Wahlergebnis von mindestens einem

Prozent erreichen, soweit nicht mehr als 15 Parteien ausgewiesen werden

müssen,

höchst hilfsweise,

den Antragsgegner zu verpflichten, in allen Landtagswahl-Ergebnispräsenta-

tionen in seinem linearen Fernsehprogramm ZDF am 8. und 9. Oktober die

(voraussichtlichen) Wahlergebnisse all jener Parteien auszuweisen, die ge-

mäß der jeweils präsentierten Prognose bzw. Hochrechnung bzw. dem vor-

läufigen amtlichen Endergebnis ein Wahlergebnis in Bayern von mindestens

0,55 Prozent und in Hessen von mindestens 0,9 Prozent erreichen“,

hat insgesamt keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist jedenfalls unbegründet. Gleiches

gilt für die zwei Hilfsanträge.

 

  1. Das mit dem Hauptantrag geltend gemachte Begehren ist als Antrag auf Erlass

einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichts-

ordnung – VwGO – statthaft, da in der Hauptsache eine allgemeine Leistungsklage

zu erheben wäre.

Da der Antrag – wie noch auszuführen ist – unbegründet ist, lässt die Kammer des-

sen Zulässigkeit im Übrigen dahinstehen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob

die Antragstellerin in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO antrags-

befugt ist, soweit sie nicht nur die Verpflichtung hinsichtlich der Darstellung ihres

eigenen Wahlergebnisses begehrt, sondern den Antrag auf die Ausweisung der

Wahlergebnisse all jener Parteien erstreckt, die gemäß der jeweils präsentierten

Prognose bzw. Hochrechnung bzw. dem vorläufigen amtlichen Endergebnis ein

Wahlergebnis von mindestens einem Prozent erreichen (die Antragsbefugnis inso-

weit ablehnend: VG München, Beschluss vom 29. September 2023

– M 30 E 23.4677 –, Beschlussabdruck – BA – S. 7 f.; anders: VG Köln, Beschluss

vom 20. Mai 2019 – 6 L 1056/19 –, juris Rn. 4). Offenbleiben kann auch, ob bzw.

inwieweit das Rechtsschutzbedürfnis für den hier vorliegenden vorbeugenden vor-

läufigen Rechtsschutz gegeben ist. Soweit der Antragsgegner zur Begründung der

Unzulässigkeit des Antrags auf den Beschluss des VG München vom 29. Septem-

ber 2023 (a.a.O., BA S. 8) verweist, übersieht er jedenfalls, dass selbst bei Zugrun-

delegen der dortigen Auffassung das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die

Landtagswahl in Hessen nicht zu verneinen sein dürfte, da die Antragstellerin be-

reits bei der dortigen Landtagswahl im Jahre 2018 ein Endergebnis in Höhe von

einem Prozent erreicht hat.

 

  1. Der Hauptantrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur

Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis

treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um unter anderem wesentliche Nach-

teile abzuwenden. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vor-

läufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu

sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123

Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Maß-

gebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ent-

scheidung des Gerichts. Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, dem Antragsteller

bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was

er erst im Hauptsacheverfahren begehrt (sog. Verbot der Vorwegnahme der Haupt-

sache). Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung ent-

sprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller

nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vor-

behalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem

Hauptsacheprozess erreichen könnte (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO,

  1. Aufl. 2022, § 123 Rn. 66a; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123

Rn. 13). Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG – gilt dieses grund-

sätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine

bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechter-

dings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antrag-

steller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg

auch in der Hauptsache sprechen würde (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. August

2018 – 2 B 11007/18 –, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar

2017 – 15 B 832/15 –, juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft

gemacht.

Ein Anspruch der Antragstellerin, in allen Landtagswahl-Ergebnispräsentationen im

linearen Fernsehprogramm des Antragsgegners am 8. und 9. Oktober 2023 die (vo-

raussichtlichen) Wahlergebnisse all jener Parteien auszuweisen, die gemäß der je-

weils präsentierten Prognose bzw. Hochrechnung bzw. dem vorläufigen amtlichen

Endergebnis ein Wahlergebnis von mindestens einem Prozent erreichen, ergibt sich

weder aus § 5 des Parteiengesetzes – ParteiG – noch aus Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m.

Art. 3 Abs. 1 GG.

  • 5 Abs. 1 Partei findet keine Anwendung. Eine redaktionell gestaltete, von den öf-

fentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verantwortete Sendung zu Wahlen stellt

keine öffentliche Leistung i.S.d. § 5 Abs. 1 ParteiG dar (vgl. BVerfG, Nichtannahme-

beschluss vom 30. August 2002 – 2 BvR 1332/02 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Be-

schluss vom 15. August 2002 – 8 B 1444/02 –, juris Rn. 13 ff.).

Auch aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Chancengleichheit

(Art. 21 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich kein Anspruch auf die begehrte

Ausweisung der (voraussichtlichen) Wahlergebnisse. Die vom Antragsgegner prak-

tizierte Nachwahlberichterstattung, Wahlergebnisse nur für die Parteien gesondert

auszuweisen, welche ein (voraussichtliches) Wahlergebnis von mindestens drei

Prozent erreichen, verletzt nicht das Recht auf Chancengleichheit derjenigen Par-

teien, deren (voraussichtliches) Wahlergebnis zwischen einem und drei Prozent

liegt. Dabei kann offenbleiben, ob diese Praxis das Recht der Antragstellerin bzw.

anderer betroffener Parteien auf Chancengleichheit berührt. Denn selbst wenn man

in diesem Fall einen Eingriff in die Chancengleichheit der Antragstellerin bzw. an-

derer betroffener Parteien annimmt, führt die sodann gebotene Abwägung zwischen

der Chancengleichheit der Parteien und der Rundfunkfreiheit des Antragsgegners

zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner der Chancengleichheit der Parteien

durch sein redaktionelles Gesamtkonzept ausreichend Rechnung trägt. Hierzu im

Einzelnen:

1) Als redaktionell gestaltete Sendungen fallen die vom Antragsgegner für den

Wahlabend am 8. Oktober 2023 geplanten Formate (vgl. hierzu die Anlage AG 2

zur Antragserwiderung) zunächst in den Schutzbereich seiner Rundfunkfreiheit

nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, die für das gesamte öffentliche, politische und ver-

fassungsrechtliche Leben von fundamentaler Bedeutung ist (vgl. BayVGH, Be-

schluss vom 8. Oktober 1990 – 25 CE 90.2929 –, NVwZ 1991, 581, beck-online).

Die Rundfunkfreiheit dient der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher

Meinungsbildung. Der Rundfunk hat in bestmöglicher Breite und Vollständigkeit zu

informieren; er gibt dem Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit

zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung

in einem umfassenden Sinne, d.h. nicht auf bloße Berichterstattung oder die Ver-

mittlung politischer Meinungen beschränkt, beteiligt. Rundfunkfreiheit bedeutet in

ihrem Kern Programmfreiheit im Sinne eines Verbots nicht nur staatlicher, sondern

jeder fremden Einflussnahme auf Auswahl, Inhalt und Ausgestaltung der Pro-

gramme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1982 – 1 BvR 848/77 –, juris

Rn. 55 f.; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 – 1 BvR 661/94 –, juris Rn. 55;

OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2002, a.a.O., juris Rn. 31 f. m.w.N.).

2) Die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten steht damit re-

gelmäßig im Widerstreit mit der Chancengleichheit der Parteien.

Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit ist zwar im Grundgesetz nicht aus-

drücklich statuiert, ergibt sich aber aus der Bedeutung, die der Freiheit der Partei-

gründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt.

Mit der Freiheit der Gründung ist im Grundsatz auch die freie Auswirkung bei der

Wahl, d.h. die volle Gleichberechtigung aller Parteien, notwendig verbunden

und, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 21 GG ergibt, grund-

rechtlich gesichert worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978

– 2 BvR 523/75 –, juris Rn. 79). Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit ver-

langt, dass jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und

im Wahlverfahren und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstim-

men offengehalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978

– 2 BvR 523/75 –, juris Rn. 83; OVG RP, Beschluss vom 13. September 2005

– 2 B 11292/05 –, juris Rn. 3).

Für die Vorwahlberichterstattung ist dabei in der verwaltungsgerichtlichen Recht-

sprechung anerkannt, dass die sich gegenüberstehenden Rechte in Gestalt der

Chancengleichheit der politischen Parteien und der Rundfunkfreiheit der öffentlich-

rechtlichen Rundfunkanstalten einander in der Weise zuzuordnen sind, dass die öf-

fentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Auswahl des Teilnehmerkreises

auch bei redaktionellen Sendungen das sog. Prinzip der abgestuften Chancen-

gleichheit zu beachten haben. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben

danach die Parteien auch in redaktionellen Sendungen vor Wahlen entsprechend

ihrer Bedeutung zu berücksichtigen. Eine Pflicht, den Gleichheitssatz strikt oder for-

mal zu beachten, besteht insoweit nicht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. Februar

2011 – 9 S 499/11 –, juris Rn. 9; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Mai 2003

– 1 B 201/03 –, juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2002, a.a.O.,

juris Rn. 31 f. m.w.N.; HambOVG, Beschluss vom 20. März 1996 – Bs III 63/96 –,

juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 1990, a.a.O., NVwZ 1991, 581

[582]; ebenso zur Vergabe von Sendezeiten zum Zwecke der Wahlwerbung:

BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1962 – 2 BvR 158/62 –, juris Rn. 38 ff.; BVerfG,

Beschluss vom 9. Mai 1978 – 2 BvC 2/77 –, juris Rn. 23).

3) Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die in Rede stehende Be-

richterstattung nicht den Zeitraum vor der Wahl betrifft, sondern zeitlich unmittelbar

nach Abschluss der Wahl bzw. der Stimmabgabe erfolgt und sich inhaltlich auf die

Art und Weise der Darstellung der (voraussichtlichen) Wahlergebnisse bezieht. Dies

führt zwangsläufig zu der Frage, ob bzw. inwieweit eine solche Berichterstattung die

Chancengleichheit der Antragstellerin überhaupt zu berühren vermag.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 25. Mai

2023 – OVG 3 B 43/21 – in diesem Zusammenhang wie folgt ausgeführt (juris

Rn. 23):

„Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung am Wahl-

abend über die (voraussichtlichen) Wahlergebnisse vor allem dann Bedeu-

tung für die zukünftigen Chancen der Parteien haben kann, wenn das Zweit-

stimmenergebnis – wie hier das des Klägers mit 2,6 % – zwar deutlich unter-

halb der Fünfprozentklausel nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BbgLWahlG liegt, aber

doch einen Achtungserfolg darstellt, der geeignet sein kann, dem Zuschauer

den Eindruck zu vermitteln, die betroffene Partei könnte bei zukünftigen Wah-

len noch besser abschneiden und womöglich die Grenze von 5 % der Zweit-

stimmen überspringen. Das hat hier für den Kläger umso größere Bedeutung

als er sich – mangels Einzugs in den Landtag – bis zur nächsten Wahl nicht

durch parlamentarische Aktivitäten profilieren kann. Ferner ist es plausibel,

dass die konkrete Darstellung des Wahlergebnisses in der linearen Fernseh-

berichterstattung die Chancen einer kleinen Partei auf zusätzliche Unterstüt-

zer, Mitglieder oder Spenden erhöhen kann. Der Achtungserfolg des Klägers

geht jedoch unter und bleibt von vornherein ohne mögliche Auswirkungen,

wenn das Wahlergebnis mit weiteren, hier sogar jeweils deutlich unter einem

Prozent liegenden Wahlbewerbern unter „Andere“ zusammengefasst wird.

Diese Ungleichbehandlung ist hier auch mit Blick auf die grundrechtlich ge-

schützte Freiheit des Beklagten zur Programmgestaltung nicht mehr gerecht-

fertigt.“

Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob dieser Aspekt eines sogenannten Ach-

tungserfolgs bereits einen Eingriff in die Chancengleichheit einer Partei zu begrün-

den vermag. Hierfür könnte zwar der Gesichtspunkt sprechen, dass die Stimmab-

gabe für eine kleine bzw. bislang im Landtag nicht vertretene Partei in der Bevölke-

rung teilweise als „verloren“ bzw. „verschenkt“ empfunden wird, so dass ein Ach-

tungserfolg bzw. dessen gesonderte Darstellung in der linearen Berichterstattung

des Antragsgegners Auswirkungen auf künftige Wahlentscheidungen haben

könnte. Andererseits geht es hier – anders als in den Fällen der Vorwahlberichter-

stattung – weder um die Möglichkeit einer Selbstdarstellung der Partei (vgl. hierzu

Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 23. Dezember 1996

– St 5/96 –, juris Rn. 65) noch um eine Sendung mit wahlwerbender Wirkung (vgl.

hierzu BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 1990, a.a.O.).

Letztlich braucht die Frage eines Eingriffs in die Chancengleichheit der Antragstel-

lerin bzw. etwaiger anderer von der Nachwahlberichterstattung des Antragsgegners

betroffener Parteien vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn der

Antragsgegner durch seine Praxis, in der Nachwahlberichterstattung die (voraus-

sichtlichen) Wahlergebnisse nur für die Parteien gesondert auszuweisen, welche

ein (voraussichtliches) Wahlergebnis von mindestens drei Prozent erreichen, in das

Recht der Antragstellerin bzw. anderer betroffener Parteien auf Chancengleichheit

eingreifen sollte, wäre eine Verletzung der Chancengleichheit – wie sich aus den

nachfolgenden Ausführungen ergibt – im Ergebnis nicht anzunehmen.

Es bedarf daher auch keiner näheren Ausführungen dazu, ab welchem Stimmen-

anteil grundsätzlich von einem Achtungserfolg auszugehen ist. Die Kammer weist

jedoch darauf hin, dass ein (voraussichtliches) Wahlergebnis von einem Prozent bei

einer Landtagswahl noch keinen Achtungserfolg darstellen dürfte; die von der An-

tragstellerin diesbezüglich in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesver-

fassungsgerichts zur Parteienfinanzierung können insoweit mangels vergleichbarer

Sachverhalte nicht herangezogen werden. Im Übrigen ist eine – sachgerechte – all-

gemeingültige Festlegung eines konkreten Wertes kaum vorstellbar.

4) Einen Eingriff in die Chancengleichheit der Antragstellerin bzw. anderer betroffe-

ner Parteien unterstellt, führt die sodann gebotene Abwägung zwischen der Chan-

cengleichheit der Parteien und der Rundfunkfreit des Antragsgegners zu dem Er-

gebnis, dass der Antragsgegner der Chancengleichheit der Parteien durch sein re-

daktionelles Gesamtkonzept ausreichend Rechnung trägt. Die Verpflichtung des

Antragsgegners, im Falle eines Achtungserfolgs einer kleinen Partei auch das (vo-

raussichtliche) Wahlergebnis dieser Partei zu nennen, würde die Rundfunkfreiheit

des Antragsgegners unangemessen verkürzen.

An die Nachwahlberichterstattung können keine höheren Anforderungen als an die

Vorwahlberichterstattung gestellt werden (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil

vom 25. Mai 2023, a.a.O., juris Rn. 22).

Hierfür spricht zum einen, dass die Berichterstattung im Vorfeld von Wahlen allein

aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zu der bevorstehenden Wahl einen erheblich größe-

ren Einfluss auf die Wahlchancen der Parteien haben dürfte als die Nachwahlbe-

richterstattung; dies gilt selbst dann, wenn man nicht nur auf die alle fünf Jahre statt-

findenden Landtagswahlen in Bayern und Hessen abstellt, sondern berücksichtigt,

dass bereits in der zweiten Jahreshälfte des kommenden Jahres Landtagswahlen

in anderen Bundesländern (Sachsen, Brandenburg, Thüringen) stattfinden. Dass

der zeitliche Aspekt für die Frage der sich aus der Chancengleichheit der Parteien

für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ergebenden Bindungen eine Rolle

spielt, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. BayVGH,

Beschluss vom 8. Oktober 1990, a.a.O. NVwZ 1991, 581, beck-online: „Je näher

allerdings eine Wahl rückt und je ´heißer´ der Wahlkampf wird, umso größere Zu-

rückhaltung erfordert die Chancengleichheit bei Sendungen mit wahlwerbendem Ef-

fekt […] und umso weniger erlaubt sie die Berufung auf die allgemeine Ausgewo-

genheit des Programms.“; vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2002,

a.a.O., juris Rn. 43; Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom

  1. Dezember 1996 – St 5/96 –, juris Rn. 65).

Zum anderen besteht auch ein qualitativer Unterschied zwischen der Vorwahlbe-

richterstattung, bei der die Darstellung der Partei selbst bzw. ihrer Positionen sowie

ihres Programms im Vordergrund steht, und der hier streitgegenständlichen Nach-

wahlberichterstattung in Gestalt der Darstellung der (voraussichtlichen) Wahlergeb-

nisse, die sich (allenfalls) mittelbar auf die Wahlentscheidung auswirken dürfte.

Aus Sicht der Kammer spricht mithin viel dafür, an die Nachwahlberichterstattung

geringere Anforderungen zu stellen als an die Vorwahlberichterstattung. Einer Ent-

scheidung bedarf es insoweit vorliegend jedoch nicht, denn der Antragsgegner be-

rücksichtigt im Rahmen seiner Nachwahlberichterstattung die Chancengleichheit

der Antragstellerin bzw. anderer kleiner Parteien selbst dann hinreichend, wenn

man die für die Vorwahlberichterstattung entwickelten Grundsätze auf die Nach-

wahlberichterstattung überträgt:

 

  1. a) Ausweislich des als Anlage AG 2 zur Antragserwiderung vom 2. Oktober 2023

vorgelegten „Sendungskonzept[s] für die Nachwahl-Berichterstattung anlässlich der

Doppelwahl Bayern und Hessen am 08.10.2023“ beruht die Berichterstattung des

Antragsgegners auf einem redaktionellen Gesamtkonzept, das die Bedeutung der

Parteien hinreichend berücksichtigt. In dem Konzept heißt es insoweit auszugs-

weise wie folgt:

„Das ZDF als bundesweiter Sender hat sich in der Nachwahl-Berichterstat-

tung zum Ziel gesetzt, den Menschen in ganz Deutschland jeweils die Wahl-

ergebnisse und deren politische Konsequenzen in einzelnen Bundesländern

zu erläutern. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Information und Analyse,

wer im jeweiligen Bundesland künftig Chancen hat, die Regierung zu stellen.

Außerdem geht es in den ZDF-Formaten stets auch um die bundespolitische

Bedeutung der jeweiligen Länderergebnisse.

In Zeiten permanenter Informationsflut und sich ständig beschleunigender

Entscheidungs- und Wahrnehmungsprozesse will das ZDF Orientierung und

Einordnung bieten. Dazu gehört auch, dass wir als bundesweiter Sender für

unsere Zuschauerinnen und Zuschauer beispielsweise in Kiel oder Chemnitz,

die nicht oder zumindest nicht direkt von den Wahlergebnissen betroffen

sind, die Nachwahl-Berichterstattung aus Hessen und Bayern fokussieren

und auf das Wesentliche konzentrieren. Dazu bieten wir systematisch vertie-

fende Gespräche und Analysen, klare und prägnante Grafiken. Wir konzent-

rieren uns in diesem Informationsangebot auf Parteien und deren Spitzen-

kandidaten, die die Fünf-Prozent-Hürde geschafft bzw. gute Chancen haben,

diese zu überspringen und hoffen, das Verstehen über die politischen Ent-

wicklungen auch in ferneren Bundesländern zu fördern.

Die Nachwahl-Berichterstattung bietet den Zuschauerinnen und Zuschauern

gemäß der ZDF-Leitlinien Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit. Daraus fol-

gert, dass wir bei Umfragen, Prognosen und Hochrechnungen großen Wert

auf wissenschaftliche Standards legen. Das ZDF hat sich intensiv mit der

Frage auseinandergesetzt, ab wann eine Partei separat in unseren Grafiken

ausgewiesen werden kann und soll. Wir haben uns wie viele andere Sender,

Zeitungsverlage und Internetportale für die 3-Prozent-Schwelle entschieden.

Eine Ausweisung etwa schon bei 1 Prozent ist aus Sicht unseres Meinungs-

forschungsinstituts „Forschungsgruppe Wahlen“ methodisch nicht verant-

wortbar. Läge beispielsweise eine Partei im Verlauf des Wahlabends zwi-

schenzeitlich bei 1,5 Prozent, am Ende aber nur bei 0,75 Prozent, so wäre

die Differenz defacto zwar nicht sehr groß und im Rahmen der üblichen Feh-

ler-Toleranz, die Meinungsforscher hätten sich aber um 100 Prozent ver-

schätzt. Das würde das Vertrauen in die Verlässlichkeit von Umfragen, Prog-

nosen und Hochrechnungen im ZDF massiv schädigen.“

Diese Erwägungen erscheinen insgesamt plausibel sowie sachgerecht. Der An-

tragsgegner berücksichtigt insbesondere zu Recht seine Eigenschaft als bundes-

weiter Sender und die damit einhergehende Verpflichtung, für sämtliche Zuschauer

im Sendegebiet eine strukturierte und gleichzeitig konzentrierte Aufbereitung der

Information zu liefern. Damit unterscheidet sich das vorliegende Verfahren auch we-

sentlich von dem Sachverhalt, das der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23. Mai 2023, a.a.O.) zugrunde lag. Anders als hier

richtete sich das dortige Verfahren nämlich gegen einen regionalen Sender, in des-

sen Sendegebiet zudem auch die streitgegenständliche Wahl stattfand. Hinzu

kommt, dass der Antragsgegner vorliegend parallel über zwei Landtagswahlen be-

richten muss.

Der Antragsgegner vermochte auch die Gründe für die von ihm herangezogene

Drei-Prozent-Schwelle nachvollziehbar darzulegen. Anders als der Beklagte im Ver-

fahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23. Mai

2023, a.a.O.) hat der Antragsgegner eine Ausarbeitung des Forschungsgruppe

Wahlen e.V. (Institut für Wahlanalysen und Gesellschaftsbeobachtung) zur „Aus-

weisung von Splitterparteien in der Nachwahlberichterstattung“ vorgelegt (Anlage

AG 3 zur Antragserwiderung). Der Forschungsgruppe Wahlen e.V. stellt darin im

Einzelnen dar, auf welcher (Daten-)Grundlage die Prognosen und Hochrechnungen

am Wahlabend erfolgen; wegen der Einzelheiten wird auf die Ausarbeitung verwie-

sen. Im Zusammenhang mit den Prognosen ergibt sich dabei für die Kammer plau-

sibel, dass Prognosewerte im Ein-Prozent-Bereich nicht seriös zu ermitteln sind:

„Bei Landtagswahlen benutzen wir eine Stichprobengröße von ca. 160 zufäl-

lig ausgewählten Stimmbezirken (Bayern 188 wegen Überquotierung Mün-

chen). Dies erlaubt bei korrekter Durchführung der Umfrage eine höhere Da-

tenqualität als in den Vorwahlumfragen, ist aber dennoch mit einem nicht zu

vernachlässigenden, aber aufgrund des komplexen Stichprobenkonzepts

nicht genau zu beziffernden statistischen Fehler behaftet, der es nicht er-

laubt, Prognosewerte im Ein-Prozentbereich seriös zu ermitteln. Bei der letz-

ten Landtagswahl in Bayern betrug beispielsweise der durchschnittliche Feh-

ler pro Partei in der Prognose 0,72 Prozentpunkte und bei einzelnen Parteien

bis zu 1,7 Prozentpunkte. Allein daran kann man erkennen, dass das Prog-

nostizieren einer Partei im Ein-Prozentbereich mehr mit Raten und Tippen zu

tun haben müsste als mit Berechnen. Zudem wird der relative Fehler umso

größer, je kleiner eine Partei ist. Weist man beispielsweise eine Partei mit

1,0% aus, die aber nur 0,5% erreicht, hat man sich um 100% verschätzt.“

Zu den Hochrechnungen führt der Forschungsgruppe Wahlen e.V. zusammenge-

fasst aus, dass Splitterparteien erst in der Hochrechnung der (teil)ausgezählten

Wahlkreise berücksichtigt werden könnten, da erst diese – von den Wahlbehörden

zur Verfügung gestellten (Teil-)Auszählungen – auch die Ergebnisse aus Briefwahl-

stimmbezirken enthielten. Diese Hochrechnungen lägen jedoch erst – je nach Aus-

zählungsgeschwindigkeit – ab 22:30 Uhr oder 23:00 Uhr vor. Insoweit ist festzustel-

len, dass ausweislich des Sendungskonzepts des Antragsgegners zu diesem Zeit-

punkt keine Nachwahlberichterstattung in dessen linearen Fernsehprogramm mehr

beabsichtigt ist.

Schließlich führt der Forschungsgruppe Wahlen e.V. mit Blick auf die theoretisch

mögliche künftige Erhöhung der Stichproben wie folgt aus:

„Rein theoretisch können wir natürlich – vor allem wenn wir in Zukunft grö-

ßere und kostenintensivere Stichproben benutzen – auch schon zu einem

etwas früheren Zeitpunkt kleiner Parteien im Ein- und Zwei-Prozentbereich

in den Hochrechnungen berücksichtigen. Allerdings setzen wir uns da einem

großen Risiko aus, falsche Ergebnisse zu präsentieren.

Da z.B. in Hessen vielleicht ein halbes Dutzend Parteien in den Bereich um

1 Prozent kommen könnte, wäre es hyperproblematisch, dann die einen zu

zeigen, weil wir die bei 1,1 „errechnen“ und die anderen bei 0,9% nicht, was

aber bei den großen relativen Fehlerbereichen völlig willkürlich wäre und sich

im Nachhinein leicht als falsch herausstellen könnte.

Aus diesen Gründen halten wir das bisherige Kriterium, Parteien in den Prog-

nosen und Hochrechnungen erst ab einer Größe von 3% explizit auszuwei-

sen, weiterhin für die beste Lösung, die es auf der Basis der zur Verfügung

stehenden Daten erlaubt, Zahlen zu präsentieren, die trotz aller statischen

Fehlerbereiche als ausreichend seriös charakterisiert werden können.“

Diese Ausführungen sind für die Kammer nachvollziehbar, so dass es nicht darauf

ankommt, ob der mit einer erhöhten Anzahl von Stichproben verbundene Kosten-

aufwand dem Antragsgegner zuzumuten wäre.

Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung

vom 23. Mai 2023 (– OVG 3 B 43/21 –, juris Rn. 29) ausführt, dem dortigen Beklag-

ten sei es „unbenommen, auf die Unsicherheiten von Prognosen und Hochrechnun-

gen hinzuweisen“, vermag die Kammer dieser Argumentation nicht zu folgen. Der

Antragsgegner weist insoweit zutreffend darauf hin, dass es seiner eigenen, journa-

listisch-fachlichen Programmentscheidung überlassen bleiben muss, welche Irrtü-

mer bei der Berichterstattung in Kauf genommen werden und welche nicht.

 

  1. b) Die Antragstellerin wird zudem auch im Gesamtprogramm des Antragsgegners

entsprechend ihrer Bedeutung angemessen berücksichtigt (vgl. zu diesem Kriterium

im Rahmen der Vorwahlberichterstattung: OVG Bremen, Beschluss vom 20. Mai

2003 – 1 B 201/03 –, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2002,

a.a.O.; juris Rn. 45 m.w.N.). Aus dem Sendungskonzept des Antragsgegners ergibt

sich, dass der Antragsgegner das vom jeweiligen Landeswahlleiter übermittelte

amtliche Endergebnis – mit allen Zahlen, die die jeweiligen Landeswahlleiter zur

Veröffentlichung geben – in seinem Nachrichtenportal ZDFheute veröffentlicht. An-

ders als das OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25. Mai 2023, a.a.O.) ist die Kam-

mer der Auffassung, dass in Zeiten, in denen der Anteil der Internetnutzer bei etwa

93% liegt (vgl. Anlage AG 5 zur Antragserwiderung), auch das Internet in die Be-

trachtung einzubeziehen ist, ob eine Berichterstattung jedenfalls in ihrer Gesamtheit

dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit gerecht wird (so wohl auch:

VGH BW, Beschluss vom 20. September 2017 – 1 S 2139/17 –, juris Rn. 14).

 

III. Die Hilfsanträge sind aus den vorstehenden Erwägungen ebenfalls jedenfalls

unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskos-

tengesetzes – GKG –, wobei mit Blick darauf, dass das Begehren in der Sache auf

eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, abweichend von der Praxis in Eil-

rechtsschutzfällen der volle Regelstreitwert zugrunde zu legen ist (Ziffer 1.5 Satz 2

des Streitwertkatalogs). Die Hilfsanträge wirken sich nicht streitwerterhöhend aus,

da alle Anträge denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).

 

RMB 021

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen

die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9, 55116

Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, 55031 Mainz) schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als

elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb

von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch

gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO

als elektronisches Dokument bei dem Beschwerdegericht eingeht. In den Fällen des § 55d VwGO

ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Ober-

verwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder nach

Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument einzureichen. Sie muss einen bestimmten

Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben

ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht

prüft nur die dargelegten Gründe.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder eine

sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation erfolgen.

Gegen die Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdege-

genstandes 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie ist nur zuläs-

sig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache

Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert

später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines

Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9,

55116 Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, 55031 Mainz) schriftlich, nach Maßgabe des § 55a

VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schrift-

lich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument bei dem Oberverwaltungs-

gericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, eingeht. In den Fällen des § 55d

VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.

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