TV-Sender müssen Parteien mit Wahlergebnissen unter drei Prozent nicht in die Berichterstattung mit aufnehmen
Verwaltungsgericht Mainz
Urteil vom 04.10.2023
Az.: 4 L 532/23
In dem Verwaltungsrechtsstreit
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom
- Oktober 2023 beschlossen:
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Das einstweilige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin,
„den Antragsgegner zu verpflichten, in allen Landtagswahl-Ergebnispräsen-
tationen in seinem linearen Fernsehprogramm ZDF am 8. und 9. Oktober die
(voraussichtlichen) Wahlergebnisse all jener Parteien auszuweisen, die ge-
mäß der jeweils präsentierten Prognose bzw. Hochrechnung bzw. dem vor-
läufigen amtlichen Endergebnis ein Wahlergebnis von mindestens einem
Prozent erreichen,
hilfsweise,
den Antragsgegner zu verpflichten, in allen Landtagswahl-Ergebnispräsenta-
tionen in seinem linearen Fernsehprogramm ZDF am 8. und 9. Oktober die
(voraussichtlichen) Wahlergebnisse all jener Parteien auszuweisen, die ge-
mäß der jeweils präsentierten Prognose bzw. Hochrechnung bzw. dem vor-
läufigen amtlichen Endergebnis ein Wahlergebnis von mindestens einem
Prozent erreichen, soweit nicht mehr als 15 Parteien ausgewiesen werden
müssen,
höchst hilfsweise,
den Antragsgegner zu verpflichten, in allen Landtagswahl-Ergebnispräsenta-
tionen in seinem linearen Fernsehprogramm ZDF am 8. und 9. Oktober die
(voraussichtlichen) Wahlergebnisse all jener Parteien auszuweisen, die ge-
mäß der jeweils präsentierten Prognose bzw. Hochrechnung bzw. dem vor-
läufigen amtlichen Endergebnis ein Wahlergebnis in Bayern von mindestens
0,55 Prozent und in Hessen von mindestens 0,9 Prozent erreichen“,
hat insgesamt keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist jedenfalls unbegründet. Gleiches
gilt für die zwei Hilfsanträge.
- Das mit dem Hauptantrag geltend gemachte Begehren ist als Antrag auf Erlass
einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichts-
ordnung – VwGO – statthaft, da in der Hauptsache eine allgemeine Leistungsklage
zu erheben wäre.
Da der Antrag – wie noch auszuführen ist – unbegründet ist, lässt die Kammer des-
sen Zulässigkeit im Übrigen dahinstehen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob
die Antragstellerin in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO antrags-
befugt ist, soweit sie nicht nur die Verpflichtung hinsichtlich der Darstellung ihres
eigenen Wahlergebnisses begehrt, sondern den Antrag auf die Ausweisung der
Wahlergebnisse all jener Parteien erstreckt, die gemäß der jeweils präsentierten
Prognose bzw. Hochrechnung bzw. dem vorläufigen amtlichen Endergebnis ein
Wahlergebnis von mindestens einem Prozent erreichen (die Antragsbefugnis inso-
weit ablehnend: VG München, Beschluss vom 29. September 2023
– M 30 E 23.4677 –, Beschlussabdruck – BA – S. 7 f.; anders: VG Köln, Beschluss
vom 20. Mai 2019 – 6 L 1056/19 –, juris Rn. 4). Offenbleiben kann auch, ob bzw.
inwieweit das Rechtsschutzbedürfnis für den hier vorliegenden vorbeugenden vor-
läufigen Rechtsschutz gegeben ist. Soweit der Antragsgegner zur Begründung der
Unzulässigkeit des Antrags auf den Beschluss des VG München vom 29. Septem-
ber 2023 (a.a.O., BA S. 8) verweist, übersieht er jedenfalls, dass selbst bei Zugrun-
delegen der dortigen Auffassung das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die
Landtagswahl in Hessen nicht zu verneinen sein dürfte, da die Antragstellerin be-
reits bei der dortigen Landtagswahl im Jahre 2018 ein Endergebnis in Höhe von
einem Prozent erreicht hat.
- Der Hauptantrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um unter anderem wesentliche Nach-
teile abzuwenden. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vor-
läufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu
sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123
Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Maß-
gebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ent-
scheidung des Gerichts. Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, dem Antragsteller
bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was
er erst im Hauptsacheverfahren begehrt (sog. Verbot der Vorwegnahme der Haupt-
sache). Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung ent-
sprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller
nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vor-
behalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem
Hauptsacheprozess erreichen könnte (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2022, § 123 Rn. 66a; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123
Rn. 13). Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG – gilt dieses grund-
sätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine
bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechter-
dings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antrag-
steller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg
auch in der Hauptsache sprechen würde (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. August
2018 – 2 B 11007/18 –, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar
2017 – 15 B 832/15 –, juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft
gemacht.
Ein Anspruch der Antragstellerin, in allen Landtagswahl-Ergebnispräsentationen im
linearen Fernsehprogramm des Antragsgegners am 8. und 9. Oktober 2023 die (vo-
raussichtlichen) Wahlergebnisse all jener Parteien auszuweisen, die gemäß der je-
weils präsentierten Prognose bzw. Hochrechnung bzw. dem vorläufigen amtlichen
Endergebnis ein Wahlergebnis von mindestens einem Prozent erreichen, ergibt sich
weder aus § 5 des Parteiengesetzes – ParteiG – noch aus Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m.
Art. 3 Abs. 1 GG.
- 5 Abs. 1 Partei findet keine Anwendung. Eine redaktionell gestaltete, von den öf-
fentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verantwortete Sendung zu Wahlen stellt
keine öffentliche Leistung i.S.d. § 5 Abs. 1 ParteiG dar (vgl. BVerfG, Nichtannahme-
beschluss vom 30. August 2002 – 2 BvR 1332/02 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Be-
schluss vom 15. August 2002 – 8 B 1444/02 –, juris Rn. 13 ff.).
Auch aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Chancengleichheit
(Art. 21 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich kein Anspruch auf die begehrte
Ausweisung der (voraussichtlichen) Wahlergebnisse. Die vom Antragsgegner prak-
tizierte Nachwahlberichterstattung, Wahlergebnisse nur für die Parteien gesondert
auszuweisen, welche ein (voraussichtliches) Wahlergebnis von mindestens drei
Prozent erreichen, verletzt nicht das Recht auf Chancengleichheit derjenigen Par-
teien, deren (voraussichtliches) Wahlergebnis zwischen einem und drei Prozent
liegt. Dabei kann offenbleiben, ob diese Praxis das Recht der Antragstellerin bzw.
anderer betroffener Parteien auf Chancengleichheit berührt. Denn selbst wenn man
in diesem Fall einen Eingriff in die Chancengleichheit der Antragstellerin bzw. an-
derer betroffener Parteien annimmt, führt die sodann gebotene Abwägung zwischen
der Chancengleichheit der Parteien und der Rundfunkfreiheit des Antragsgegners
zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner der Chancengleichheit der Parteien
durch sein redaktionelles Gesamtkonzept ausreichend Rechnung trägt. Hierzu im
Einzelnen:
1) Als redaktionell gestaltete Sendungen fallen die vom Antragsgegner für den
Wahlabend am 8. Oktober 2023 geplanten Formate (vgl. hierzu die Anlage AG 2
zur Antragserwiderung) zunächst in den Schutzbereich seiner Rundfunkfreiheit
nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, die für das gesamte öffentliche, politische und ver-
fassungsrechtliche Leben von fundamentaler Bedeutung ist (vgl. BayVGH, Be-
schluss vom 8. Oktober 1990 – 25 CE 90.2929 –, NVwZ 1991, 581, beck-online).
Die Rundfunkfreiheit dient der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher
Meinungsbildung. Der Rundfunk hat in bestmöglicher Breite und Vollständigkeit zu
informieren; er gibt dem Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit
zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung
in einem umfassenden Sinne, d.h. nicht auf bloße Berichterstattung oder die Ver-
mittlung politischer Meinungen beschränkt, beteiligt. Rundfunkfreiheit bedeutet in
ihrem Kern Programmfreiheit im Sinne eines Verbots nicht nur staatlicher, sondern
jeder fremden Einflussnahme auf Auswahl, Inhalt und Ausgestaltung der Pro-
gramme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1982 – 1 BvR 848/77 –, juris
Rn. 55 f.; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 – 1 BvR 661/94 –, juris Rn. 55;
OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2002, a.a.O., juris Rn. 31 f. m.w.N.).
2) Die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten steht damit re-
gelmäßig im Widerstreit mit der Chancengleichheit der Parteien.
Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit ist zwar im Grundgesetz nicht aus-
drücklich statuiert, ergibt sich aber aus der Bedeutung, die der Freiheit der Partei-
gründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt.
Mit der Freiheit der Gründung ist im Grundsatz auch die freie Auswirkung bei der
Wahl, d.h. die volle Gleichberechtigung aller Parteien, notwendig verbunden
und, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 21 GG ergibt, grund-
rechtlich gesichert worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978
– 2 BvR 523/75 –, juris Rn. 79). Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit ver-
langt, dass jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und
im Wahlverfahren und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstim-
men offengehalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978
– 2 BvR 523/75 –, juris Rn. 83; OVG RP, Beschluss vom 13. September 2005
– 2 B 11292/05 –, juris Rn. 3).
Für die Vorwahlberichterstattung ist dabei in der verwaltungsgerichtlichen Recht-
sprechung anerkannt, dass die sich gegenüberstehenden Rechte in Gestalt der
Chancengleichheit der politischen Parteien und der Rundfunkfreiheit der öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten einander in der Weise zuzuordnen sind, dass die öf-
fentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Auswahl des Teilnehmerkreises
auch bei redaktionellen Sendungen das sog. Prinzip der abgestuften Chancen-
gleichheit zu beachten haben. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben
danach die Parteien auch in redaktionellen Sendungen vor Wahlen entsprechend
ihrer Bedeutung zu berücksichtigen. Eine Pflicht, den Gleichheitssatz strikt oder for-
mal zu beachten, besteht insoweit nicht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. Februar
2011 – 9 S 499/11 –, juris Rn. 9; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Mai 2003
– 1 B 201/03 –, juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2002, a.a.O.,
juris Rn. 31 f. m.w.N.; HambOVG, Beschluss vom 20. März 1996 – Bs III 63/96 –,
juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 1990, a.a.O., NVwZ 1991, 581
[582]; ebenso zur Vergabe von Sendezeiten zum Zwecke der Wahlwerbung:
BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1962 – 2 BvR 158/62 –, juris Rn. 38 ff.; BVerfG,
Beschluss vom 9. Mai 1978 – 2 BvC 2/77 –, juris Rn. 23).
3) Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die in Rede stehende Be-
richterstattung nicht den Zeitraum vor der Wahl betrifft, sondern zeitlich unmittelbar
nach Abschluss der Wahl bzw. der Stimmabgabe erfolgt und sich inhaltlich auf die
Art und Weise der Darstellung der (voraussichtlichen) Wahlergebnisse bezieht. Dies
führt zwangsläufig zu der Frage, ob bzw. inwieweit eine solche Berichterstattung die
Chancengleichheit der Antragstellerin überhaupt zu berühren vermag.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 25. Mai
2023 – OVG 3 B 43/21 – in diesem Zusammenhang wie folgt ausgeführt (juris
Rn. 23):
„Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung am Wahl-
abend über die (voraussichtlichen) Wahlergebnisse vor allem dann Bedeu-
tung für die zukünftigen Chancen der Parteien haben kann, wenn das Zweit-
stimmenergebnis – wie hier das des Klägers mit 2,6 % – zwar deutlich unter-
halb der Fünfprozentklausel nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BbgLWahlG liegt, aber
doch einen Achtungserfolg darstellt, der geeignet sein kann, dem Zuschauer
den Eindruck zu vermitteln, die betroffene Partei könnte bei zukünftigen Wah-
len noch besser abschneiden und womöglich die Grenze von 5 % der Zweit-
stimmen überspringen. Das hat hier für den Kläger umso größere Bedeutung
als er sich – mangels Einzugs in den Landtag – bis zur nächsten Wahl nicht
durch parlamentarische Aktivitäten profilieren kann. Ferner ist es plausibel,
dass die konkrete Darstellung des Wahlergebnisses in der linearen Fernseh-
berichterstattung die Chancen einer kleinen Partei auf zusätzliche Unterstüt-
zer, Mitglieder oder Spenden erhöhen kann. Der Achtungserfolg des Klägers
geht jedoch unter und bleibt von vornherein ohne mögliche Auswirkungen,
wenn das Wahlergebnis mit weiteren, hier sogar jeweils deutlich unter einem
Prozent liegenden Wahlbewerbern unter „Andere“ zusammengefasst wird.
Diese Ungleichbehandlung ist hier auch mit Blick auf die grundrechtlich ge-
schützte Freiheit des Beklagten zur Programmgestaltung nicht mehr gerecht-
fertigt.“
Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob dieser Aspekt eines sogenannten Ach-
tungserfolgs bereits einen Eingriff in die Chancengleichheit einer Partei zu begrün-
den vermag. Hierfür könnte zwar der Gesichtspunkt sprechen, dass die Stimmab-
gabe für eine kleine bzw. bislang im Landtag nicht vertretene Partei in der Bevölke-
rung teilweise als „verloren“ bzw. „verschenkt“ empfunden wird, so dass ein Ach-
tungserfolg bzw. dessen gesonderte Darstellung in der linearen Berichterstattung
des Antragsgegners Auswirkungen auf künftige Wahlentscheidungen haben
könnte. Andererseits geht es hier – anders als in den Fällen der Vorwahlberichter-
stattung – weder um die Möglichkeit einer Selbstdarstellung der Partei (vgl. hierzu
Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 23. Dezember 1996
– St 5/96 –, juris Rn. 65) noch um eine Sendung mit wahlwerbender Wirkung (vgl.
hierzu BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 1990, a.a.O.).
Letztlich braucht die Frage eines Eingriffs in die Chancengleichheit der Antragstel-
lerin bzw. etwaiger anderer von der Nachwahlberichterstattung des Antragsgegners
betroffener Parteien vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn der
Antragsgegner durch seine Praxis, in der Nachwahlberichterstattung die (voraus-
sichtlichen) Wahlergebnisse nur für die Parteien gesondert auszuweisen, welche
ein (voraussichtliches) Wahlergebnis von mindestens drei Prozent erreichen, in das
Recht der Antragstellerin bzw. anderer betroffener Parteien auf Chancengleichheit
eingreifen sollte, wäre eine Verletzung der Chancengleichheit – wie sich aus den
nachfolgenden Ausführungen ergibt – im Ergebnis nicht anzunehmen.
Es bedarf daher auch keiner näheren Ausführungen dazu, ab welchem Stimmen-
anteil grundsätzlich von einem Achtungserfolg auszugehen ist. Die Kammer weist
jedoch darauf hin, dass ein (voraussichtliches) Wahlergebnis von einem Prozent bei
einer Landtagswahl noch keinen Achtungserfolg darstellen dürfte; die von der An-
tragstellerin diesbezüglich in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesver-
fassungsgerichts zur Parteienfinanzierung können insoweit mangels vergleichbarer
Sachverhalte nicht herangezogen werden. Im Übrigen ist eine – sachgerechte – all-
gemeingültige Festlegung eines konkreten Wertes kaum vorstellbar.
4) Einen Eingriff in die Chancengleichheit der Antragstellerin bzw. anderer betroffe-
ner Parteien unterstellt, führt die sodann gebotene Abwägung zwischen der Chan-
cengleichheit der Parteien und der Rundfunkfreit des Antragsgegners zu dem Er-
gebnis, dass der Antragsgegner der Chancengleichheit der Parteien durch sein re-
daktionelles Gesamtkonzept ausreichend Rechnung trägt. Die Verpflichtung des
Antragsgegners, im Falle eines Achtungserfolgs einer kleinen Partei auch das (vo-
raussichtliche) Wahlergebnis dieser Partei zu nennen, würde die Rundfunkfreiheit
des Antragsgegners unangemessen verkürzen.
An die Nachwahlberichterstattung können keine höheren Anforderungen als an die
Vorwahlberichterstattung gestellt werden (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 25. Mai 2023, a.a.O., juris Rn. 22).
Hierfür spricht zum einen, dass die Berichterstattung im Vorfeld von Wahlen allein
aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zu der bevorstehenden Wahl einen erheblich größe-
ren Einfluss auf die Wahlchancen der Parteien haben dürfte als die Nachwahlbe-
richterstattung; dies gilt selbst dann, wenn man nicht nur auf die alle fünf Jahre statt-
findenden Landtagswahlen in Bayern und Hessen abstellt, sondern berücksichtigt,
dass bereits in der zweiten Jahreshälfte des kommenden Jahres Landtagswahlen
in anderen Bundesländern (Sachsen, Brandenburg, Thüringen) stattfinden. Dass
der zeitliche Aspekt für die Frage der sich aus der Chancengleichheit der Parteien
für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ergebenden Bindungen eine Rolle
spielt, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. BayVGH,
Beschluss vom 8. Oktober 1990, a.a.O. NVwZ 1991, 581, beck-online: „Je näher
allerdings eine Wahl rückt und je ´heißer´ der Wahlkampf wird, umso größere Zu-
rückhaltung erfordert die Chancengleichheit bei Sendungen mit wahlwerbendem Ef-
fekt […] und umso weniger erlaubt sie die Berufung auf die allgemeine Ausgewo-
genheit des Programms.“; vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2002,
a.a.O., juris Rn. 43; Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom
- Dezember 1996 – St 5/96 –, juris Rn. 65).
Zum anderen besteht auch ein qualitativer Unterschied zwischen der Vorwahlbe-
richterstattung, bei der die Darstellung der Partei selbst bzw. ihrer Positionen sowie
ihres Programms im Vordergrund steht, und der hier streitgegenständlichen Nach-
wahlberichterstattung in Gestalt der Darstellung der (voraussichtlichen) Wahlergeb-
nisse, die sich (allenfalls) mittelbar auf die Wahlentscheidung auswirken dürfte.
Aus Sicht der Kammer spricht mithin viel dafür, an die Nachwahlberichterstattung
geringere Anforderungen zu stellen als an die Vorwahlberichterstattung. Einer Ent-
scheidung bedarf es insoweit vorliegend jedoch nicht, denn der Antragsgegner be-
rücksichtigt im Rahmen seiner Nachwahlberichterstattung die Chancengleichheit
der Antragstellerin bzw. anderer kleiner Parteien selbst dann hinreichend, wenn
man die für die Vorwahlberichterstattung entwickelten Grundsätze auf die Nach-
wahlberichterstattung überträgt:
- a) Ausweislich des als Anlage AG 2 zur Antragserwiderung vom 2. Oktober 2023
vorgelegten „Sendungskonzept[s] für die Nachwahl-Berichterstattung anlässlich der
Doppelwahl Bayern und Hessen am 08.10.2023“ beruht die Berichterstattung des
Antragsgegners auf einem redaktionellen Gesamtkonzept, das die Bedeutung der
Parteien hinreichend berücksichtigt. In dem Konzept heißt es insoweit auszugs-
weise wie folgt:
„Das ZDF als bundesweiter Sender hat sich in der Nachwahl-Berichterstat-
tung zum Ziel gesetzt, den Menschen in ganz Deutschland jeweils die Wahl-
ergebnisse und deren politische Konsequenzen in einzelnen Bundesländern
zu erläutern. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Information und Analyse,
wer im jeweiligen Bundesland künftig Chancen hat, die Regierung zu stellen.
Außerdem geht es in den ZDF-Formaten stets auch um die bundespolitische
Bedeutung der jeweiligen Länderergebnisse.
In Zeiten permanenter Informationsflut und sich ständig beschleunigender
Entscheidungs- und Wahrnehmungsprozesse will das ZDF Orientierung und
Einordnung bieten. Dazu gehört auch, dass wir als bundesweiter Sender für
unsere Zuschauerinnen und Zuschauer beispielsweise in Kiel oder Chemnitz,
die nicht oder zumindest nicht direkt von den Wahlergebnissen betroffen
sind, die Nachwahl-Berichterstattung aus Hessen und Bayern fokussieren
und auf das Wesentliche konzentrieren. Dazu bieten wir systematisch vertie-
fende Gespräche und Analysen, klare und prägnante Grafiken. Wir konzent-
rieren uns in diesem Informationsangebot auf Parteien und deren Spitzen-
kandidaten, die die Fünf-Prozent-Hürde geschafft bzw. gute Chancen haben,
diese zu überspringen und hoffen, das Verstehen über die politischen Ent-
wicklungen auch in ferneren Bundesländern zu fördern.
Die Nachwahl-Berichterstattung bietet den Zuschauerinnen und Zuschauern
gemäß der ZDF-Leitlinien Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit. Daraus fol-
gert, dass wir bei Umfragen, Prognosen und Hochrechnungen großen Wert
auf wissenschaftliche Standards legen. Das ZDF hat sich intensiv mit der
Frage auseinandergesetzt, ab wann eine Partei separat in unseren Grafiken
ausgewiesen werden kann und soll. Wir haben uns wie viele andere Sender,
Zeitungsverlage und Internetportale für die 3-Prozent-Schwelle entschieden.
Eine Ausweisung etwa schon bei 1 Prozent ist aus Sicht unseres Meinungs-
forschungsinstituts „Forschungsgruppe Wahlen“ methodisch nicht verant-
wortbar. Läge beispielsweise eine Partei im Verlauf des Wahlabends zwi-
schenzeitlich bei 1,5 Prozent, am Ende aber nur bei 0,75 Prozent, so wäre
die Differenz defacto zwar nicht sehr groß und im Rahmen der üblichen Feh-
ler-Toleranz, die Meinungsforscher hätten sich aber um 100 Prozent ver-
schätzt. Das würde das Vertrauen in die Verlässlichkeit von Umfragen, Prog-
nosen und Hochrechnungen im ZDF massiv schädigen.“
Diese Erwägungen erscheinen insgesamt plausibel sowie sachgerecht. Der An-
tragsgegner berücksichtigt insbesondere zu Recht seine Eigenschaft als bundes-
weiter Sender und die damit einhergehende Verpflichtung, für sämtliche Zuschauer
im Sendegebiet eine strukturierte und gleichzeitig konzentrierte Aufbereitung der
Information zu liefern. Damit unterscheidet sich das vorliegende Verfahren auch we-
sentlich von dem Sachverhalt, das der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23. Mai 2023, a.a.O.) zugrunde lag. Anders als hier
richtete sich das dortige Verfahren nämlich gegen einen regionalen Sender, in des-
sen Sendegebiet zudem auch die streitgegenständliche Wahl stattfand. Hinzu
kommt, dass der Antragsgegner vorliegend parallel über zwei Landtagswahlen be-
richten muss.
Der Antragsgegner vermochte auch die Gründe für die von ihm herangezogene
Drei-Prozent-Schwelle nachvollziehbar darzulegen. Anders als der Beklagte im Ver-
fahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23. Mai
2023, a.a.O.) hat der Antragsgegner eine Ausarbeitung des Forschungsgruppe
Wahlen e.V. (Institut für Wahlanalysen und Gesellschaftsbeobachtung) zur „Aus-
weisung von Splitterparteien in der Nachwahlberichterstattung“ vorgelegt (Anlage
AG 3 zur Antragserwiderung). Der Forschungsgruppe Wahlen e.V. stellt darin im
Einzelnen dar, auf welcher (Daten-)Grundlage die Prognosen und Hochrechnungen
am Wahlabend erfolgen; wegen der Einzelheiten wird auf die Ausarbeitung verwie-
sen. Im Zusammenhang mit den Prognosen ergibt sich dabei für die Kammer plau-
sibel, dass Prognosewerte im Ein-Prozent-Bereich nicht seriös zu ermitteln sind:
„Bei Landtagswahlen benutzen wir eine Stichprobengröße von ca. 160 zufäl-
lig ausgewählten Stimmbezirken (Bayern 188 wegen Überquotierung Mün-
chen). Dies erlaubt bei korrekter Durchführung der Umfrage eine höhere Da-
tenqualität als in den Vorwahlumfragen, ist aber dennoch mit einem nicht zu
vernachlässigenden, aber aufgrund des komplexen Stichprobenkonzepts
nicht genau zu beziffernden statistischen Fehler behaftet, der es nicht er-
laubt, Prognosewerte im Ein-Prozentbereich seriös zu ermitteln. Bei der letz-
ten Landtagswahl in Bayern betrug beispielsweise der durchschnittliche Feh-
ler pro Partei in der Prognose 0,72 Prozentpunkte und bei einzelnen Parteien
bis zu 1,7 Prozentpunkte. Allein daran kann man erkennen, dass das Prog-
nostizieren einer Partei im Ein-Prozentbereich mehr mit Raten und Tippen zu
tun haben müsste als mit Berechnen. Zudem wird der relative Fehler umso
größer, je kleiner eine Partei ist. Weist man beispielsweise eine Partei mit
1,0% aus, die aber nur 0,5% erreicht, hat man sich um 100% verschätzt.“
Zu den Hochrechnungen führt der Forschungsgruppe Wahlen e.V. zusammenge-
fasst aus, dass Splitterparteien erst in der Hochrechnung der (teil)ausgezählten
Wahlkreise berücksichtigt werden könnten, da erst diese – von den Wahlbehörden
zur Verfügung gestellten (Teil-)Auszählungen – auch die Ergebnisse aus Briefwahl-
stimmbezirken enthielten. Diese Hochrechnungen lägen jedoch erst – je nach Aus-
zählungsgeschwindigkeit – ab 22:30 Uhr oder 23:00 Uhr vor. Insoweit ist festzustel-
len, dass ausweislich des Sendungskonzepts des Antragsgegners zu diesem Zeit-
punkt keine Nachwahlberichterstattung in dessen linearen Fernsehprogramm mehr
beabsichtigt ist.
Schließlich führt der Forschungsgruppe Wahlen e.V. mit Blick auf die theoretisch
mögliche künftige Erhöhung der Stichproben wie folgt aus:
„Rein theoretisch können wir natürlich – vor allem wenn wir in Zukunft grö-
ßere und kostenintensivere Stichproben benutzen – auch schon zu einem
etwas früheren Zeitpunkt kleiner Parteien im Ein- und Zwei-Prozentbereich
in den Hochrechnungen berücksichtigen. Allerdings setzen wir uns da einem
großen Risiko aus, falsche Ergebnisse zu präsentieren.
Da z.B. in Hessen vielleicht ein halbes Dutzend Parteien in den Bereich um
1 Prozent kommen könnte, wäre es hyperproblematisch, dann die einen zu
zeigen, weil wir die bei 1,1 „errechnen“ und die anderen bei 0,9% nicht, was
aber bei den großen relativen Fehlerbereichen völlig willkürlich wäre und sich
im Nachhinein leicht als falsch herausstellen könnte.
Aus diesen Gründen halten wir das bisherige Kriterium, Parteien in den Prog-
nosen und Hochrechnungen erst ab einer Größe von 3% explizit auszuwei-
sen, weiterhin für die beste Lösung, die es auf der Basis der zur Verfügung
stehenden Daten erlaubt, Zahlen zu präsentieren, die trotz aller statischen
Fehlerbereiche als ausreichend seriös charakterisiert werden können.“
Diese Ausführungen sind für die Kammer nachvollziehbar, so dass es nicht darauf
ankommt, ob der mit einer erhöhten Anzahl von Stichproben verbundene Kosten-
aufwand dem Antragsgegner zuzumuten wäre.
Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung
vom 23. Mai 2023 (– OVG 3 B 43/21 –, juris Rn. 29) ausführt, dem dortigen Beklag-
ten sei es „unbenommen, auf die Unsicherheiten von Prognosen und Hochrechnun-
gen hinzuweisen“, vermag die Kammer dieser Argumentation nicht zu folgen. Der
Antragsgegner weist insoweit zutreffend darauf hin, dass es seiner eigenen, journa-
listisch-fachlichen Programmentscheidung überlassen bleiben muss, welche Irrtü-
mer bei der Berichterstattung in Kauf genommen werden und welche nicht.
- b) Die Antragstellerin wird zudem auch im Gesamtprogramm des Antragsgegners
entsprechend ihrer Bedeutung angemessen berücksichtigt (vgl. zu diesem Kriterium
im Rahmen der Vorwahlberichterstattung: OVG Bremen, Beschluss vom 20. Mai
2003 – 1 B 201/03 –, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2002,
a.a.O.; juris Rn. 45 m.w.N.). Aus dem Sendungskonzept des Antragsgegners ergibt
sich, dass der Antragsgegner das vom jeweiligen Landeswahlleiter übermittelte
amtliche Endergebnis – mit allen Zahlen, die die jeweiligen Landeswahlleiter zur
Veröffentlichung geben – in seinem Nachrichtenportal ZDFheute veröffentlicht. An-
ders als das OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25. Mai 2023, a.a.O.) ist die Kam-
mer der Auffassung, dass in Zeiten, in denen der Anteil der Internetnutzer bei etwa
93% liegt (vgl. Anlage AG 5 zur Antragserwiderung), auch das Internet in die Be-
trachtung einzubeziehen ist, ob eine Berichterstattung jedenfalls in ihrer Gesamtheit
dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit gerecht wird (so wohl auch:
VGH BW, Beschluss vom 20. September 2017 – 1 S 2139/17 –, juris Rn. 14).
III. Die Hilfsanträge sind aus den vorstehenden Erwägungen ebenfalls jedenfalls
unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskos-
tengesetzes – GKG –, wobei mit Blick darauf, dass das Begehren in der Sache auf
eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, abweichend von der Praxis in Eil-
rechtsschutzfällen der volle Regelstreitwert zugrunde zu legen ist (Ziffer 1.5 Satz 2
des Streitwertkatalogs). Die Hilfsanträge wirken sich nicht streitwerterhöhend aus,
da alle Anträge denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
RMB 021
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen
die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9, 55116
Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, 55031 Mainz) schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als
elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb
von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch
gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO
als elektronisches Dokument bei dem Beschwerdegericht eingeht. In den Fällen des § 55d VwGO
ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Ober-
verwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder nach
Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument einzureichen. Sie muss einen bestimmten
Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben
ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht
prüft nur die dargelegten Gründe.
Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder eine
sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation erfolgen.
Gegen die Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdege-
genstandes 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie ist nur zuläs-
sig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert
später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines
Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9,
55116 Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, 55031 Mainz) schriftlich, nach Maßgabe des § 55a
VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schrift-
lich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument bei dem Oberverwaltungs-
gericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, eingeht. In den Fällen des § 55d
VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.