TV-Sender müssen Parteien mit Wahlergebnissen unter drei Prozent nicht in die Berichterstattung mit aufnehmen
Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte einen Eilantrag der Tierschutzpartei ab, wonach TV-Sender, wie Gegner ZDF, dazu verpflichtet werden sollten, auch über die Wahlergebnisse jener Parteien zu berichten, die unter drei Prozent erzielten. In der Begründung führte das Gericht aus, dass der Gleichheitssatz aus dem Parteiengesetz nicht betroffen sein kann, da es sich bei Wahlsendungen nicht um öffentliche Leistungen handelte. Außerdem wird auch das Recht auf Chancengleichheit nicht verletzt, da es einem Bericht über die Wahlergebnisse an wahlwerbender Wirkung fehle bzw. diese für die nächsten Wahlen zu gering ausfiele. Zusätzlich habe das ZDF auch in ihrem Gesamtkonzept eine Begründung der Drei-Prozent-Schwelle aufgeführt, wonach eine Prognose in den niedrigsten Prozentbereichen zu fehleranfällig sei. Das Ergebnis würde zudem auf der Internetseite aufgeführt werden, was in heutigen Zeiten zu berücksichtigen sei.