Kein Nachvergütungsanspruch für Grafik auf Euro-Geldscheinen
Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil vom 29.02.2024
Az.: 11 U 83/22
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer – vom 18.5.2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf € 25.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Nachvergütung wegen der Abbildung der europäischen Landmasse auf den Euro-Banknoten der ersten Serie (2002) und der zweiten Serie (2019). Die Beklagte ist gem. Art. 128 Abs. 1 AEUV allein berechtigt, Euro-Banknoten zu genehmigen und sie gemeinsam mit den nationalen Notenbanken auszugeben. Die Gestaltung der Euro-Banknoten ist das Ergebnis eines mehrjährigen Prozesses, der mit einem Gestaltungswettbewerb begonnen hatte, den der österreichische Designer X gewonnen hatte. Seine Entwürfe sahen als eines der Gestaltungselemente eine Abbildung der europäischen Landmasse vor. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten beauftragte die vom Kläger geführte Y GmbH damit, ihr dafür eine „satellite projection of Europe“ herzustellen und die Rechte an der Nutzung dieser Abbildung zu übertragen.
Der Kläger trägt vor, er selbst habe auftragsgemäß die streitgegenständliche Bilddatei „europa.tif“ kreiert. Dabei habe er aus einer Vielzahl von Satellitenbildern die Foto-Collage zusammengesetzt und bearbeitet. Er habe die Nutzungsrechte auf die Y GmbH übertragen. Diese habe die Datei für ca. 25.000 österreichische Schillinge an die Rechtsvorgängerin der Beklagten lizensiert, damit die Datei als Ausgangspunkt für die Gestaltung der Banknoten verwendet werden konnte.
Unter Berücksichtigung der sog. Seigniorage-Einkünfte, die der Beklagten in Höhe von 8% des Werts aller im Euro-Währungsgebiet umlaufenden Geldscheine zugewiesen werden, sowie weiterer Einkünfte aus der Verteilung der Banknoten errechnet sich der Kläger einen Nachvergütungsanspruch in Höhe von 2,5 Mio. € bis 2017 und einen weiteren Vergütungsanspruch von 100.000,00 € auf weitere 30 Jahre.
Erstinstanzlich hatte der Kläger die Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 25.000 € als weitere angemessene Beteiligung an den aus der Nutzung der Euro-Banknoten, auf welchem die von ihm kreierte Karte abgebildet ist, erzielten Erträgen beantragt. Widerklagend hatte die Beklagte begehrt, festzustellen, dass dem Kläger auch ein weiterer Anspruch in Höhe von 5.475.000 € wegen der Nutzung der Banknoten nicht zusteht.
Im Übrigen werden die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung wie folgt ausgeführt:
Die Klage sei unbegründet, die Widerklage begründet. Der Kläger könne keinen Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG bzw. auf Nachvergütung nach § 32 a Urhebergesetz verlangen. Beides setze voraus, dass das Werk des Urhebers tatsächlich genutzt werde. Die Beklagte nutze jedoch nicht die Darstellung des europäischen Kontinents aus der vom Kläger geschaffenen Bilddatei „europa.tif“. Die Abbildungen auf den Banknoten stellten sich vielmehr als freie Bearbeitungen dar, die einen hinreichenden Abstand zu der vom Kläger geschaffenen Abbildung wahrten. Die Eurobanknoten wichen in ihrem Aussehen so stark von der Bilddatei des Klägers ab, dass sie als neu geschaffene Werke anzusehen seien.
Ob die konkrete Zusammenstellung und Zusammenführung mehrerer Satellitenaufnahmen schöpferische Eigentümlichkeit besitze, könne dabei im Ergebnis offenbleiben. Jedenfalls komme dem Werk nur ein geringer Schutzumfang zu. Ein Gesamtvergleich führe ausgehend von diesem geringen Schutzumfang dazu, dass ein Verblassen der eigenschöpferischen Merkmale der Bilddatei anzunehmen sei. Die Bilddatei sei zwar als Ausgangspunkt für die Gestaltung verwendet worden. Die Banknoten entfernten sich aber durch mehrere Merkmale von diesem Ausgangspunkt: Die Darstellung Europas auf den Banknoten beziehe sich nur auf ¼ des ursprünglichen Werkes. Die Banknoten wiesen als Mittelpunkt ein Bauwerk auf sowie zahlreiche weitere Gestaltungsmerkmale. Die Bilddatei des Klägers beschränke sich dagegen auf die Darstellung Europas sowie Teile angrenzender Nachbarkontinente. Die Europa-Karte selbst weise die Landesmasse Europas in der jeweiligen Grundfarbe der entsprechenden Stückelung in dunklerer Form mit Linienreliefs, die Landesmassen der anliegenden Kontinente in etwas hellerer Gestaltung mit einfachen Linien und die Wassermassen ohne Linien in hellerer Gestaltung auf. In der Bilddatei des Klägers sei dagegen der Kontinent Europa durch die Farben grün und dunkelbraun gekennzeichnet, die anliegenden Kontinente durch die Farben hellbraun und beige und die umliegenden Wassermassen durch die Farbe dunkelblau. Es seien nicht nur Helligkeits- und Kontrastwerte verändert worden. Prägnant sei auch die Abstandnahme von dem für die Satellitenaufnahmen typischen Elementen der Darstellung der Lebensumwelt, insbesondere die Höhen und Tiefen. Dies sei bei den Banknoten für die Landmasse des europäischen Kontinents nur noch in einem Mindestmaß enthalten und fehle im Übrigen gänzlich. Zudem sei durch Löschung, Verbindung und Verschiebung einzelner Inseln sowie Bearbeitung der Küstenlinie eine geographische sich von der Wirklichkeit weiter entfernende Veränderung vorgenommen worden. Auch die Nachbarkontinente seien im Vergleich zur klägerischen Bilddatei einer Reduzierung unterzogen worden.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Teilklage über 25.000 € weiterverfolgt, sich aber nicht gegen die Stattgabe der Widerklage wehrt. Zur Begründung führt er wie folgt aus:
Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass sein Werk die Beklagte lediglich inspiriert oder angeregt habe. Das Werk habe tatsächlich als direkte Grundlage, Schablone bzw. Blaupause für die auf den Banknoten abgedruckte Karte gedient. Andernfalls hätte die Beklagte auch keinen Betrag von 2.180 € für die Bilddatei gezahlt, sondern eine beliebige Karte als Anregung verwenden können. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten sei die vom Kläger hergestellte Datei auf verschiedene Weise bearbeitet worden, um die nunmehr abgedruckte Endversion zu erzeugen. Es liege kein neu geschaffenes Werk vor, da dieselbe Datei lediglich marginal weiterbearbeitet worden sei. Das von der Beklagten verwendete Werk stehe in einem engen Verhältnis der Abhängigkeit zu seinem Werk. Es liege damit eine gemäß der Vereinbarung vom 20.06.1997 unter Punkt 3 fallende zustimmungsbedürftige Bearbeitung vor. Es existiere keine Satellitenaufnahme, die der auf den Banknoten ähnele. Er habe die erworbene Bilddatei in kreativer und ästhetischer Detailgenauigkeit und prägnanter Gesamtästhetik durch die Komposition von knapp 100 Satellitenaufnahmen hergestellt.
Zu Unrecht gehe das Landgericht auch von einem geringen Schutzumfang aus. Das Werk genieße vielmehr signifikante schöpferische Eigentümlichkeit und somit einen hohen Grad an Individualität. Entsprechendes ergebe sich insbesondere aus der von ihm vorgelegte Anlage K 13 (Bl. 455ff d.A.), mit welcher sich das Landgericht fehlerhaft nicht auseinandergesetzt habe.
Die Darstellung der Europakarte auf den Banknoten weise insbesondere folgende prägende Gemeinsamkeiten mit seiner Bilddatei europa.tif auf:
– ähnliche Strukturen an den Küstenlinien, insbesondere am Beispiel der Küste Spaniens
– ähnliche Form und Neigung des östlichen Endes der Alpen
– ähnliche Sichtbarkeit und Form der Landmasse Süditaliens.
Damit fänden sich die individuellen Züge seiner über die Bilddatei gespeicherten Europakarte auf den Banknoten wieder. Zudem zeige sich auch, dass andere Europakarten beachtliche Unterschiede zu seiner Datei aufwiesen. Dies beziehe sich insbesondere auf die Auswahl des Ausschnitts sowie die an der Himmelsrichtung orientierte Ausrichtung und die unterschiedlichen Aufnahmewinkel. Da die Beklagte sämtliche genannten individuellen Elemente des Klägers übernommen habe, liege eine unfreie Bearbeitung vor.
Die vom Landgericht angeführten Unterschiede überzeugten nicht: Zu Unrecht betone das Landgericht die Frage, ob das Originalwerk nur zum Teil oder in Gänze verwendet werde.
Soweit das Landgericht auf die Farben abstelle, ließen sich daraus gerade signifikante Parallelen zu seiner streitgegenständlichen Bilddatei ziehen. Dies zeige sich insbesondere bei der Landmasse von Portugal und Spanien. Beide Male sei diese Landmasse sehr dunkel dargestellt. Auf den Banknoten finde sich auch der hervorstechende helle Grünstreifen entlang der Pyrenäen. Diese Lichtverhältnisse seien keinesfalls üblich für andere Satellitenbilder. Die schöpferisch von ihm gestalteten Farb- und Helligkeitsunterschiede seien prägend und fänden sich gleichermaßen auf den Banknoten wieder. Die Beklagte habe lediglich das Farbspektrum auf eine andere Grundfarbe (je nach Stückelung der Banknoten) reduziert. Dies stelle aber keine individuelle schöpferische Leistung dar.
Die vom Landgericht betonte unterschiedliche Darstellung der Lebensumwelt, insbesondere der Höhen und Tiefen der Landschaftselemente, finde sich als solche Darstellung überhaupt nicht auf seiner Europakarte. Höhen und Tiefen ließen sich allenfalls aufgrund der Farben erkennen und erahnen.
Die vom Landgericht zudem erwähnte Bearbeitung von Küstenlinien durch die Beklagte oder die Löschung, Verbindung und Verschiebung von Inseln könne es kaum mit eigenen Augen erkannt haben. Es übernehme hier den bestrittenen Vortrag der Beklagten. Was ein Betrachter nicht erkennen könne, könne auch keinen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufen. Die einzig erkennbare Verschiebung einer Insel (Sizilien) könne kaum einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufen. Er habe vielmehr durch das Übereinanderlegen der beiden Karten gezeigt, dass keine erheblichen Abweichungen vorliegen würden.
Verkannt habe das Landgericht zudem, dass das Werk der Beklagten für die Annahme einer freien Benutzung ebenfalls eigene schöpferische Ausdruckskraft haben müsse. Daran fehle es jedoch der auf den Banknoten abgedruckten Europakarte. Der erhebliche Unterschied liege in der Reduktion des Farbspektrums; dies sei jedoch kein individueller schöpferischer Ausdruck. Die Züge, die tatsächlich die Europa-Karte des Klägers am allermeisten schöpferisch prägten, seien von der Beklagten beibehalten worden.
Aufgrund der Erdkrümmung falle die Ausrichtung der Europa-Karten oder Abbildungen stets unterschiedlich aus. Die Europa-Karte des Klägers sei insoweit deutlich „schief“ (Stiefel Italiens deutlich steiler, Korsika und Sardinien Abfall nach Westen). Diese Merkmale weise die Karte der Beklagten unverändert auch auf.
Zu Unrecht habe das Landgericht nicht das beantragte Sachverständigengutachten zur Feststellung der Wiedererkennbarkeit der urheberrechtlich geschützten wesensmäßigen Züge seiner Karte in den Banknoten eingeholt. Damit liege ein wesentlicher Verfahrensfehler vor.
Er beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.05.2022 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Teilbetrag i.H.v. 25.000 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es sei ihr bei der Beauftragung nicht um die ästhetisch ansprechende Darstellung Europas gegangen, sondern um eine technisch exakte Darstellung. Der Kläger sei nicht aktiv legitimiert. Es liege nahe, dass weitere bei der Y GmbH beschäftigte Personen an der Erstellung der Collage beteiligt gewesen seien. Dass ein Geschäftsführer allein eine Foto-Collage erstelle, sei fernliegend.
Die Foto-Collage sei jedenfalls kein urheberrechtlich geschütztes Werk. Es fehle an ihrer hinreichenden Originalität. Es liege bereits keine freie und kreative Wahrnehmung von Entscheidungsspielräumen vor, da es sich um die Abbildung einer geographischen Gegebenheit handele. Wie genau die Erstellung erfolgte, welche Auswahl- und Gestaltungsentscheidungen getroffen wurden, sei nicht dargelegt worden. Die vom Landgericht im unstreitigen Teil des Tatbestands aufgeführten vielfachen Projektionen, Vermischungen und das Redigieren aus digitalen Dateien, die Veränderung von Pixeln, das Eliminierung von Wolken etc. seien gerade nicht unstreitig, weshalb ein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt worden sei.
Die beauftragte Erstellung der Bilddatei sei von der Aufgabe bestimmt worden, die Umrisse Europas hinreichend präzise wiederzugeben. Die zu Grunde liegenden Fotografien stammten von der Wetter- und Ozeanbehörde der Vereinigten Staaten (i.F.: NOAA).
Es sei weiterhin nicht bekannt, wie die Foto-Collage exakt zustande gekommen sei. Es fehle bereits an der Vorlage der zu Grunde liegenden Fotografien der NOAA seitens des Klägers. Aus der vom Kläger vorgelegten Übereinanderlegung des reklamierten Werks mit der Abbildung auf den Banknoten lasse sich schlicht nichts erkennen.
Die streitgegenständliche Bilddatei sei erworben worden, da der Designer der Banknoten anstatt einer politischen Karte eine geographische Karte benutzen wollte.
Der Einholung eines Sachverständigengutachtens habe es nicht bedurft. Nur nach Darlegung der Merkmale, die dem Werk eine schöpferische Eigenart verleihen, könne beurteilt werden, ob von einer hinreichenden Schöpfungshöhe auszugehen sei. Derartige Vortrag fehle indes. Es handele sich damit um einen auf Ausforschung gerichteten Beweisantrag. Soweit der Kläger erstmalig in der Berufungsbegründung zur Ausrichtung der Bilddatei in Bezug auf die Himmelsrichtung vortrage, sei er damit gemäß §§ 531, 529 ZPO ausgeschlossen. Der Vortrag werde zudem bestritten.
Selbst wenn es sich um ein schutzfähiges Werk handeln würde, liege jedenfalls eine freie Bearbeitung ihrerseits vor. Dabei habe das Landgericht zu Recht die Banknoten insgesamt unter Betrachtung der Vor- und Rückseite gewürdigt. Abzustellen sei auf den Gesamteindruck. Zudem seien die geographischen Gegebenheiten Europas gemeinfrei.
Die Bilddatei sei nicht nur marginal weiterverarbeitet worden; es seien vielmehr gleich mehrere neue Dateien in unterschiedlichen Dateiformaten erstellt und mit ganz erheblichen Modifikationen auf zahlreichen gestalterischen Ebenen verändert worden.
Der Verweis des Klägers auf die von ihm vorgelegte Anlage K 13 habe keine Bedeutung für die Beurteilung der Schutzfähigkeit. Die Anlage beziehe sich allein auf einen Vergleich der Abbildung der Foto-Collage mit anderen Darstellungen Europas. Es fehle jedoch weiterhin an einer Darlegung, ob und welche Gestaltungsspielräumen seitens des Klägers kreativ wahrgenommen worden sein sollen.
Zu Recht habe das Landgericht hervorgehoben, dass die Karte lediglich einen nur unerheblichen Teil der Banknote ausmache. Zu Recht habe das Landgericht auch auf die erheblichen Farbunterschiede verwiesen. Farbige Helligkeitsunterschiede seien nicht Ausfluss einer schöpferischen Tätigkeit, sondern durch die Natur vorgegeben. Die vom Kläger behaupteten Helligkeitsunterschiede seien zudem auf den Banknoten gar nicht feststellbar. Die beim Kläger dunkelgezeichneten Stellen seien etwa auf den Banknoten nicht erkennbar.
Ob die bearbeitete Gestaltung ihrerseits Werkcharakter habe, sei unerheblich.
Hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Nachvergütungsanspruch gem. § 32 a UrhG fehle es zudem an Erträgen oder Vorteilen aus der Nutzung des vermeintlichen Werks. Hier liege eine amtliche oder hoheitliche Nutzung vor, die nicht erwerbswirtschaftlich einzuordnen sei. Dem vermeintlichen Werk komme überhaupt keine Bedeutung für die vom Kläger betonten geldwerten Vorteile der Beklagten zu, da Banknoten ein gesetzliches Zahlungsmittel seien. Die Beklagte würde keine einzige Banknote mehr oder weniger ausgeben, wenn eine Banknote ein anderes Motiv aufweisen würde. Der Wert der Euronoten würde auch nicht durch ihre ästhetische Gestaltung beeinflusst.
Zudem seien die Ansprüche des Klägers jedenfalls für die Zeit vor dem 01.01.2017 verjährt.
Schließlich werde äußerst hilfsweise die Aufrechnung mit dem nach dem erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss erklärt.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg:
Die Klage ist zulässig (unter 1.); in der Sache jedoch unbegründet (unter 2.).
1. Die Klage ist zulässig.
Ohne Erfolg rügt die Beklagte die funktionale Zuständigkeit und verweist auf eine funktionale Zuständigkeit des EuG gem. Art. 268 i.V.m. Art. 256 AEUV. Nach Art. 268 AEUV ist der EuG für Streitsachen nach Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV zuständig. Die hiesige Streitigkeit unterfällt nicht Art. 340 Abs. 2, 3 AEUV. Art. 340 Abs. 2 AEUV wird gegenüber der Beklagten durch die Vorschrift des Art. 340 Abs. 3 AEUV ersetzt. Beide Regelungen beziehen sich auf Amtspflichtverletzungen. Hier beruft sich der Kläger indes nicht auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, sondern gesetzlich in §§ 32, 32a UrhG verankerte Ansprüche auf Nachvergütung.
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Dies gilt jedenfalls in der Berufungsinstanz nach rechtskräftiger Stattgabe der Widerklage:
Der Kläger hat einen Betrag von 25.000 € zwar ausdrücklich im Wege der Teilklage geltend gemacht. Bestimmtheitsprobleme entstehen bei einer Teilklage, wenn sich der Teilbetrag aus der Summe mehrere Ansprüche zusammensetzt. In diesem Fall muss angegeben werden, mit welchem Anteil bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen. Dies gilt jedoch für den hier streitgegenständlichen einheitlichen Vergütungs- bzw. Nachvergütungsanspruch nach §§ 32, 32 a UrhG nicht. Insoweit liegt vielmehr vergleichbar einem Schmerzensgeldanspruch ein einheitlicher Streitgegenstand vor, aus dem ein einheitlicher Anspruch erwächst, der nach Angaben des Klägers hier nur zum Teil geltend gemacht wird. Durch die negative Feststellungswiderklage der Beklagten, der das Landgericht stattgegeben und gegen die nicht Berufung eingelegt wurde, steht nunmehr auch eindeutig fest, dass über den eingeklagten Betrag von 25.000 € hinaus keine weiteren Ansprüche – mehr – im Raum stehen.
Der Antrag ist zeitlich auch hinreichend eingeschränkt. Er bezieht sich auf die Vergütung für den Zeitraum ab dem 1.1.2002 und denklogisch bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung. Soweit die aktuelle Fassung des § 32 a UrhG erst ab dem 1.7.2002 Wirkung entfaltet und bis dahin § 36 UrhG a.F. galt, liegt unter Berücksichtigung des einheitlichen Antrags und desselben zugrundeliegenden Sachverhalts weiterhin ein einheitlicher Streitgegenstand vor.
Soweit der Antrag darauf Bezug nimmt, dass auf den Banknoten die vom Kläger kreierte Europakarte abgebildet sei, ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der weiteren Schriftsätze hinreichend klar, dass es um die Abbildung der Landmasse geht, hinsichtlich derer im Streit ist, wieweit sie mit der vom Kläger kreierten Gestaltung noch übereinstimmt.
2. Dem Kläger steht der Sache nach indes kein Anspruch auf Nachvergütung zu, der sich für die Zeit bis zum 30.6.2002 nach § 36 UrhG a.F., bis zum 6.6.2021 nach § 32 a UrhG a.F. und ab dem 7.6.2021 nach § 32 a UrhG n.F. richtet. Die insbesondere den Bereich der Definition des Missverhältnisses betreffenden Versionsunterschiede (§ 36 UrhG a.F.: grobes Missverhältnis; § 32 a UrhG a.F. „auffälliges Missverhältnis“, § 32 a UrhG n.F.: „unverhältnismäßig niedrig“) wirken sich auf die hier maßgebliche Anspruchsprüfung nicht aus.
Zugunsten des Klägers kann insoweit seine Urhebereigenschaft (unter a.) und der Werkcharakter der Datei europa.tif (unter b.) unterstellt werden. Jedenfalls stellt sich die an ihn gezahlte Vergütung im Vergleich zu den „aus der Nutzung“ des Werks erzielten Erträgen und Vorteilen nicht als unverhältnismäßig bzw. im Missverhältnis stehend dar, da die vom Kläger als Bezugspunkt herangezogenen geldwerten Vorteile der Beklagten nicht „aus der Nutzung“ der Datei entstanden sind (unter c.).
a. Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, dass er Urheber der streitgegenständlichen Datei „europa.tif“ ist, die die Beklagte unstreitig von der Y erworben hat.
b. Ebenfalls zu Gunsten des Klägers wird unterstellt, dass die Datei „europa.tif“ als Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG anzusehen ist. Insoweit wird zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen.
Auch Darstellungen, die der Wissensvermittlung in den Bereichen Wissenschaft und Technik dienen, können geschützt sein. Dazu zählen unter anderem gemäß der gesetzlichen Aufzählung Karten. Entscheidend für die Schutzfähigkeit ist, ob die Darstellung selbst eine persönliche geistige Schöpfung beinhaltet (Bullinger in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2022, § 2 Rn. 132). Nicht die Komplexität der vermittelten Information, sondern deren Darstellung in einer individuellen Form sind maßgeblich. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art genießen demnach Urheberschutz, wenn sie selbst eine schöpferische Leistung beinhalten (Bullinger aa.O § 2 Rn. 132). Zudem darf die Form der Darstellung nicht bloß durch technische Zwänge entstanden sein (Bullinger a.a.O. § 2 Rn. 133). Es muss genügend Freiraum für die Gestaltung der Darstellung bestanden haben, damit diese individuell geprägt werden kann. Die Anforderungen an die Individualität werden allerdings nicht zu hoch angesetzt (Bullinger a.a.O. Rn. 139). Grundsätzlich gilt der Maßstab der kleinen Münze (Schulze in: Dreier/Schulze Urheberrechtsgesetz, 2022, § 2 Rn. 4).
Landkarten können demnach geschützt sein, wenn sie über die topographischen Vorgaben hinaus gestalterische Elemente enthalten (Bullinger a.a.O. § 2 Rn. 143). Nach der Rechtsprechung des BGH sind dabei die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit gering (BGH, Urteil vom 23.06.2005 – I ZR 247/02 – Karten-Grundsubstanz); es darf bei Werken dieser Art kein zu enger Maßstab angewendet werden (BGH a.a.O.).
Individuelle Merkmale können etwa durch die individuelle Umsetzung landschaftlicher Besonderheiten gegeben sein. Schutz genießt der Urheber dann für die Gesamtkonzeption, mit der durch die individuelle Auswahl des Dargestellten und die Kombination vorbekannter Methoden ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden ist (Bullinger a.a.O. § 2 Rn. 140). Auch das Oberlandesgericht München (Urteil vom 13.06.2013 – 29 U 4267/12) hat topographischen Karten Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG zugesprochen und ausgeführt, dass eigenschöpferische Züge im Bereich der vom kartographischen vorzunehmenden Generalisierung, d.h. der Entscheidung, wo vereinfacht, vergrößert, verdrängt und zusammengefasst wird, zum Ausdruck kommen könnten.
Ausgehend hiervon spricht viel dafür, dass die streitgegenständliche Datei „europa.tif“ als Karte nach § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG in diesem Sinne schutzfähig ist:
Sie ist eine „Karte“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, da sie der Wissensvermittlung dient. Über sie erfährt der Betrachter, wie sich die europäische Landmasse aus der Satellitenperspektive darstellt. Hinsichtlich der farblichen Gestaltung orientiert sich die Bilddatei an der aus einem Atlas bekannten Farbskala.
Der Karte dürfte eine gewisse eigenschöpferische Darstellung nicht abzusprechen sein: Der Kläger hat vorgetragen, dass sie aus 88 Satellitenbildern hervorgegangen ist, aus denen die jeweils wolkenfreien Ausschnitte ausgewählt wurden. Der Kläger hat auch ausgeführt, dass er „vielfache Projektionen übereinandergelegt und aus mehreren Spektralbereichen Aufnahmen und digitale Daten vermischt und redigiert sowie diese letztendlich zu einer Karte kompositorisch zusammengeführt“ hat. Es seien vielfach Pixel verändert, Wolken eliminiert, Oberflächenstrukturen gesetzt und Farben gewählt und nuanciert worden. Er habe Inseln verschoben, Fjorde und Küstenlinien geändert. Zudem habe er individuell gesetzte Schattierungen auf dem Kontinent, Maßstabsänderungen und Geometrieveränderungen, insbesondere Verzerrungen vorgenommen.
Soweit die Beklagte diese Angaben pauschal bestreitet, hatte sie selbst im Rahmen des vorausgegangenen Rechtsstreits vor dem Salzburger Bezirksgericht durch Bezugnahme auf ein von der Y GmbH erstelltes Gutachten zur Entstehung der Bilddatei vortragen lassen. U.a. hatte sie dort darauf verwiesen, dass die Karte aus einer Reihe komplizierter grafischer Veränderungen und fortlaufender Prozesse von Satellitenbildern entstanden sei. Vor diesem Hintergrund genügt das nunmehrige Bestreiten der Arbeitsschritte des Klägers, die sie sich damals selbst zu eigen gemachte hatte, nicht.
Soweit neben diesen Schritten auch die Übertragung der dreidimensionalen Erde in eine zweidimensionale Darstellung Raum eigengestalterische Entscheidungen hinsichtlich der Frage, wie die Erdkrümmung im zweidimensionalen Bereich umgesetzt wird, beinhaltet, hat der Klägervertreter zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Einzelnen ausgeführt und demonstriert, an welchen regionalen Bezugspunkten derartige eigene gestaltende Entscheidungen sichtbar seien (Anordnung von Großbritannien, Island, den Lofoten und Portugal). Da aber das Ausgangsmaterial der streitgegenständlichen Bilddatei in Form von Satelliten-Aufnahmen schon die Übertragung des abgebildeten dreidimensionalen Objekts auf ein zweidimensionales Medium leisten musste und geleistet hat, diese Ausgangsbilder jedoch nicht vorliegen, ist nicht feststellbar, ob und wieweit in den vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erwähnten Entscheidungen zur Darstellung tatsächlich eigenschöpferische Beiträge des Klägers zu beurteilen sind.
Ausgehend hiervon kommt der Datei bei unterstellter Schutzfähigkeit nur ein geringer Schutzumfang zu. Aus einem geringen Maß an Eigentümlichkeit und einer verhältnismäßig geringen Gestaltungshöhe folgt grundsätzlich auch nur ein entsprechend enger Schutzumfang für das betreffende Werk (BGH a.a.O). Dem Schutz unterliegen zudem nur die Bestandteile, die infolge individueller Auswahl das Eigentümliche des Kartenbildes bewirkten (Bullinger a.a.O. § 2 Rn. 143). Die Karte wird ganz maßgeblich vom reinen Abbild der Wirklichkeit geprägt, die keinen Schutz begründet. Die individuellen Bearbeitungen sind – wie oben dargestellt – gering.
c. Ausgehend von einer zugunsten des Klägers unterstellten Schutzfähigkeit der Karte „europa.tif“ ist vorliegend nicht feststellbar, dass die gezahlte Vergütung im Vergleich zu den „aus der Nutzung“ des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen einer Korrektur bedarf, da die geldwerten Vorteile der Beklagten nicht „aus der Nutzung“ des Werkes folgen:
Grundsätzlich schützt das deutsche Urheberrecht neben den persönlichen Interessen auch die materiellen Interessen des Urhebers an der Nutzung seines Werkes. § 11 S. 2 UrhG bringt das Leitbild einer angemessenen Vergütung des Urhebers zum Ausdruck. Merkmal des deutschen Urheberrechts ist die umfassende und ausschließliche Zuweisung sämtlicher Verwertungsmöglichkeiten an den Werkschöpfer (BT-Drs. 14/6433, S. 10). Es beruht auf dem Grundgedanken, Urheber und ausübende Künstler angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen ihrer Arbeit, ihrer Werke und Darbietungen zu beteiligen (vgl. BGH, Urteil vom 6.11.1953 – I ZR 97/52; BT-Drs. 14/6433, S. 7). Die Regelungen in §§ 31 ff. UrhG dienen in diesem Zusammenhang dem Ausgleich gestörter Vertragsparität (vergleiche BT-Drs. 14/6433 S. 7). Sie beabsichtigen eine angemessene Beteiligung des Urhebers an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes (BGH, Urteil vom 7.10.2009 – I ZR 38/07; BT-Drs. 14/6433 S. 15). § 32 UrhG richtet sich entsprechend gegen jeden, der eine urheberrechtlich relevante Nutzung, die in ein ausschließliches Nutzungsrecht des Urhebers eingreift, vornimmt. § 32 a UrhG beabsichtigt, ebenso wie die Vorgängerregelung des § 36 UrhG a.F., die angemessene Beteiligung an dem wirtschaftlichen Erfolg des Werks.
Vorliegend kann weder eine unmittelbare (unter aa.) noch eine mittelbare (unter bb.) wirtschaftliche Werknutzung im Zusammenhang mit der Entstehung der Seigniorage-Einkünfte festgestellt werden. Da sich die Abbildung der europäischen Landmasse auf den Banknoten als freie Bearbeitung darstellt, fehlt es auch insoweit an geldwerten Vorteilen der Beklagten „aus der Nutzung“ der Datei (unter cc.).
aa. Der Anspruch auf Nachvergütung gem. § 32 a UrhG bezieht sich dem Wortlaut nach auf Erträge „aus der Nutzung des Werkes“ und erfasst damit die unmittelbare wirtschaftliche Werknutzung. Anknüpfungspunkt der Regelung ist der Erfolg des Werks. Der Urheber soll an der unerwartet erfolgreichen Verwertung seines Werkes beteiligt werden (beispielhaft: Horoskop-Kalender: BGH, Urteil vom 27.6.1991 – I ZR 22/90; Musikfragmente: BGH, Urteil vom 30.4.2020 – I ZR 115/16; Kinderhörspiele: BGH, Urteil vom 21.6.2001 – I ZR 245/98).
Die vom Kläger angeführten Seigniorage-Einkünfte sind indes nicht Ergebnis einer Werknutzung bezogen auf die hier streitgegenständliche Abbildung der europäischen Landmasse auf den Banknoten. Diese Einkünfte der Beklagten stellen sich nicht als wirtschaftliche Nutzung des vom Kläger reklamierten Werkes dar. Sie entstehen vielmehr ohne jede wirtschaftliche Verwertungshandlung eines unterstellt urheberrechtlich geschützten Werkes allein aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für die Geldpolitik der Beklagten. Der Wert der Banknoten – und damit verbunden die Höhe der Seigniorage-Einkünfte – bestimmt sich allein nach ihrem zahlenmäßigen Aufdruck/der Stückelung. Ihre optische Gestaltung wirkt sich weder auf den aufgedruckten Nennwert noch den Umfang des Umlaufvermögens aus. Der Umfang des umlaufenden Barvermögens wird vielmehr rein ökonomisch ermittelt; er richtet sich nicht nach der äußeren Gestaltung der jeweiligen Banknoten. Auch ohne Verwendung einer Abbildung der Landmasse Europas auf den Bankscheinen wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, Banknoten im jeweils erforderlichen Umfang und den erforderlichen Nenngrößen zu genehmigen und auszugeben. Sie hätte entsprechend für diese Tätigkeit ebenfalls eine Gebühr i.H.v. 8% des Wertes an den im Euro-Währungsgebiet umlaufenden Geldscheinen erhalten.
Zu Recht verweist die Beklagte auch darauf, dass sie nicht im engeren Sinne wirtschaftlich tätig ist, sondern nach Art. 128 AEUV das ausschließliche Recht hat, die Ausgabe der Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen und sie auszugeben. Gemäß Art. 282 AEUV ist sie gemeinsam mit den Zentralbanken der Euro-Mitgliedstaaten für die Währungspolitik zuständig. Die Zuweisung der sog. Seigniorage-Einkünfte von rechnerisch 8 % des Wertes an den im Euro-Währungsgebiet umlaufenden Geldscheinen an die Beklagte stellt die Gebühr der nationalen Notenbanken für diese Tätigkeit dar. Sie dienen der Deckung der Personal- und Betriebskosten.
Die hiesige Konstellation ist insoweit mit dem der Entscheidung des Senats vom 5.8.2014 zugrundeliegenden Sachverhalt hinsichtlich der Verwertung des sog. Hessenlöwen im Ansatz vergleichbar (Beschluss vom 05.08.2014 – 11 W 5/14). Dort hatte der Senat ausgeführt, dass durch die hoheitliche Verwendung des Hessenlöwen in und an öffentlichen Gebäuden weder unmittelbar Einnahmen erzielt noch mittelbar Vermögensvorteile erlangt werden. Vorliegend folgt aus dem Umlauf der Banknoten mit der Abbildung der europäischen Landmasse zwar ein Mittelzufluss bei der Beklagten. Dieser ist allerdings auch hier ausschließlich auf die hoheitliche Aufgabenerfüllung zurückzuführen. Er soll ausschließlich Personal- und Betriebskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Banknoten abdecken. Entsprechend besteht allein ein Verhältnis zwischen der Höhe der Seigniorage-Einkünfte und dem Wert der im Umlauf befindlichen Banknoten, das aber nicht auf den Umstand der Gestaltung der Banknoten zurückgeführt werden kann.
bb. Ob und wieweit ein Beteiligungsanspruch auch in Betracht kommt, wenn die Nutzung des Werks selbst keine unmittelbaren Erträge bringt, aber mittelbar zu Erträgen geführt hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Auch in diesem Fall wäre ausgehend von dem Grundgedanken der Regelung, dass der Urheber an dem wirtschaftlichen Erfolg seines Werks beteiligt werden soll, maßgeblich, dass die Erträge „aus der Nutzung“ des Werks entstehen, d.h. als Ergebnis eines wirtschaftlichen Erfolgs und nicht als Folge einer gesetzlichen Regelung, die auf die optische Gestaltung des umlaufenden Barvermögens keinerlei Bezug nimmt. § 32 a UrhG setzt insoweit jedenfalls voraus, dass die Nutzungsmöglichkeit für den Verwerter irgendeinen positiven Vermögenswert hat (Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 32 a Rn. 28f; Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl., § 32 a Rn. 14; Wandtke in: Wandte/Bullinger, UrhG, 22. Aufl., § 32 a Abs. 12). Insoweit hebt auch der Kläger zu Recht hervor, dass es um die Teilhabe an der „wirtschaftlichen Verwertung“ bzw. an der „geldwerten Nutzung“ des Werkes geht. Der Gesetzgeber formuliert zwar, dass die Leistung des Urhebers nicht ursächlich für die Erträgnisse oder Vorteile sein muss, die aus der Nutzung des Werkes gezogen werden (BT-Drs. 14/8058, S. 19). Entsprechend der Zielrichtung der Norm werden aber nur die Vorteile erfasst, die jedenfalls in einer Beziehung zur Werknutzung stehen. So erwähnt der Gesetzgeber beispielhaft Werbung als eine von § 32 a UrhG erfasste Verwertungshandlung, die zwar nicht unmittelbar auf ein Umsatzgeschäft zielt, aber in einen Vorteil für den Empfänger des Nutzungsrechts übergehen kann (vgl. BT-Drs. 14/8085, S. 19).
Auch eine derartige mittelbare wirtschaftliche Verwertung liegt indes hier nicht vor: Die Seigniorage-Einkünfte stehen – wie ausgeführt – unter keinem Gesichtspunkt in Verbindung mit der Abbildung der Landmasse Europas auf den Banknoten; sie sind weder Folge einer irgendwie gearteten wirtschaftlichen Nutzung eines Werkes noch sonst als Vorteil aus der eingeräumten Nutzungsberechtigung einzuordnen. Die Entstehung und Höhe der Einkünfte ist vielmehr gänzlich unabhängig von der Gestaltung der Banknoten. Maßstab für ihre Höhe sind allein die nach ökonomischen Kriterien von der Beklagten zu bestimmenden Grundsätze, in welcher Höhe umlaufendes Barvermögen vorhanden sein soll. Raum für eine wirtschaftliche Werknutzung besteht insoweit nicht. Es kann damit auch nicht ansatzweise ein messbarer Einfluss der Abbildung der Landmasse auf die Höhe der Einkünfte festgestellt und bestimmt werden.
cc. Darüber hinaus sind die geldwerten Vorteile der Beklagten nicht „aus der Nutzung“ des Werkes des Klägers entstanden, da im Hinblick auf den dargestellten engen Schutzumfang jedenfalls von einer freien Benutzung nach § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG auszugehen ist.
Eine freie Benutzung ist keine Nutzung, die einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32 a Abs. 1 S. 1 UrhG auslösen kann (BGH, Urteil vom 07.04.2023 – I ZR 222/20 – Porsche 911). § 32 a Abs. 1 S. 1 UrhG erfasst diejenigen Nutzungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes, die dem Urheber nach § 15 UrhG zustehen und die er im Rahmen vertraglicher Beziehungen nach § 31 UrhG dem Verwerter überlassen kann. Erträge oder Vorteile aus einer Nutzung, die nicht in den Schutzbereich eines Verwertungsrechts des Urhebers eingreifen, begründen auch keinen Anspruch auf eine weitere angemessene Beteiligung des Urhebers (BGH a.a.O.). Eine Nutzung, die außerhalb des Schutzbereichs der dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte liegt, ist von vornherein urheberrechtlich irrelevant.
Eine freie Benutzung liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (BGH, Urteil vom 07.04.2022 – I ZR 222/20; Urteil vom 15.12.2022 – I ZR 173/21). Damit gilt, dass je auffallender die Eigenart des benutzten Werkes ist, umso weniger die übernommenen Eigenheiten in dem danach geschaffenen Werk verblassen. Von einer freien Benutzung ist dagegen eher auszugehen, wenn die Eigenart des neuen Werkes sich gegenüber dem älteren Werk in besonderem Maße abhebt.
Bei der Beurteilung, ob eine freie Benutzung vorliegt, ist gemäß der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehen Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgeblich ist aber ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen. Weicht der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werkes in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wieder zu erkennen sind, greift die Neugestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werkes ein (BGH, Urteil vom 07.04.2022 – I ZR 222/20; Urteil vom 15.12.2022 – I ZR 173/21).
Grundlage für den Vergleich dürfte dabei aus Sicht des Senats hier nicht die Gesamtbanknote mit der Datei europa.tif sein, sondern allein die auf der Banknote abgebildete europäische Landmasse mit der streitgegenständlichen Datei. Im Ergebnis bedarf dies allerdings keiner Entscheidung, da auch der Ausschnitt allein eine freie Benutzung darstellt:
Die Beklagte betont aus Sicht des Senats zu Recht, dass die Banknote selbst ein Gesamtwerk angewandter Kunst darstellen und damit eigenständig Urheberschutz genießen kann (offengelassen bei Bullinger in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 5. Aufl., § 2 Rn. 103). Die aus verschiedenen Elementen zusammengesetzte Banknote ist hier jedoch auch hinsichtlich einzelner – von den anderen Elementen – trennbarer Bestandteile darauf prüfbar, ob diese etwaige Urheberrechte Dritter verletzen oder aber in den Bereich der freien Benutzung fallen. Dies gilt jedenfalls, wenn es sich um einen aus dem Gesamterscheinungsbild herauslösbaren Bestandteil handelt, der auch im Gesamtkontext eine eigenständige Bedeutung behält. Dies könnte hier bei der Abbildung der europäischen Landmasse der Fall sein, die ca. ein Sechstel der Banknote einnimmt und als gesondertes Gestaltungselement erscheint. Ob gegen diese unterteilende Betrachtung spricht, dass die Farbgestaltung der Banknote einheitlich ist und sich über die Karte hinweg über die gesamte Banknote erstreckt, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung, da jedenfalls von einer freien Benutzung auszugehen ist:
Wie ausgeführt, wird die Bilddatei des Klägers durch die Kombination zahlreicher wolkenfreier Satellitenbilder geprägt, die zu einer naturgetreuen zweidimensionalen Abbildung Europas – orientiert an der Farbskala eines Atlas – führen. Die eigenschöpferischen Bestandteile der Karte des Klägers beziehen sich auf die Zusammenstellung verschiedener Satellitenaufnahmen, die ein naturgetreues Abbild Europas hinsichtlich der Form und der Farbgebung vermitteln. Das Meer wird entsprechend blau dargestellt, die Landmasse grünlich bis hin zu braunen und Gelbtönen. Innerhalb der gewählten Grundfarbe werden vorhandene Höhenunterschiede farblich entsprechend der dem Betrachter bekannten Farbskala eines Atlasses herausgehoben. Der Alpenkamm bleibt klar erkennbar; teilweise sogar schneebedeckt. Soweit ohnehin weniger prägend für den durchschnittlichen Betrachter sein dürfte, wie die dreidimensionale Erdkrümmung in die zweidimensionale Darstellung übertragen wurde, fehlt es insoweit – wie ausgeführt – ohnehin an Angaben zur eigenschöpferischen Leistung des Klägers selbst.
Vergleicht man diese Datei europa.tif mit der auf den Banknoten verwendeten Darstellung der Landmasse treten die eigentümlichen Bestandteile des Werkes hinter die eigenschöpferischen Veränderungen der Beklagten zurück. Insoweit wird zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen. Ergänzend ist lediglich Folgendes anzumerken:
Die auf den Banknoten abgebildete Darstellung enthält dagegen deutliche Unterschiede zu diesen eigenschöpferischen Bestandteilen: Durch ihre der jeweiligen Geldscheinnotation angepasste einheitliche farbliche Gestaltung weicht die auf den Banknoten abgebildete europäische Landmasse sehr deutlich von der naturnahen Darstellung auf der Datei europa.tif ab. Der Betrachter nimmt keine naturgetreue Abbildung Europas wahr, sondern ein grafisches Element mit den Umrissen Europas. Dieses grafische Element ordnet sich zudem dem Gesamtfarb- und Gestaltungsschema der Banknotenstücklungen unter. Dies wird beispielhaft anhand des 20 Euro-Scheins deutlich: Dort wird die Farbe des die Landmasse umgebenden Wassers allein von den dahinterliegenden grafischen Strukturen der gesamten linken Banknotenseite bestimmt, so dass das Wasser im Bereich von Spanien und Portugal hellgrün, im Übrigen hellblau abgebildet wird. Insgesamt wird die Landmassendarstellung vom Farbkonzept des gesamten Geldscheins dominiert, so dass die natürliche Farbstellung der Satellitenaufnahmen vollständig entfällt. Dies führt darüber hinaus dazu, dass bei durchschnittlich sorgfältiger Betrachtung Höhenunterschiede und Reliefs – anders als bei der Satellitenaufnahme – kaum wahrnehmbar sind. Die die Bilddatei prägende Übernahme der Farbskala eines Atlasses verschwindet durch das eigenständige Farbkonzept. Ob die von der Beklagten reklamierten Veränderungen der Küstenlinie, Eliminierung von Inseln zudem geeignet sind, die Eigenarten der streitgegenständlichen Bilddatei in den Hintergrund zu drängen, bedarf damit keiner Entscheidung.
Wieweit zudem bereits grundsätzlich aufgrund der Übertragung eines Werks nach § 2 Ab. 1 Nr. 7 UrhG in eine andere Werkart – hier der angewandten Kunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG – von einer freien Benutzung auszugehen ist (Loewenheim in Schricker, UrhG, § 24 Rn. 23), kann damit offenbleiben.
Lediglich ergänzend wird zudem erwähnt, dass nach der Gesetzesbegründung § 32 a UrhG a.F. für untergeordnete Beiträge zur Schaffung eines Werks nur zurückhaltend angewendet werden soll (BT-Drs. 14/8058 S. 19). Entsprechend hat etwa das OLG Naumburg einen Anspruch auf Nachvergütung im Hinblick auf die Gewinnentwicklung eines Unternehmens für den Urheber eines Firmenlogos abgelehnt (Urteil vom 7.4.2005 – 10 U 7/04). Selbst wenn keine freie Benutzung anzunehmen wäre, läge doch jedenfalls in der Datei europa.tif allein ein untergeordneter Beitrag im Verhältnis zur Gestaltung der doppelseitigen gesamten Banknoten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall.