Kommentar

Kein Cybersquatting: Streit um die Domain „twic.garden“

19. März 2024
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Domain-Name steht auf dem Bildschrim eines Laptops Kommentar zum UDRP-Verfahren vor der WIPO am 24.01.2024, Case No. D2023-4860

Zwei Unternehmen stritten sich in einem UDRP-Verfahren um die Domain "twic.garden". Der Beschwerdeführer unterlag im Ergebnis allerdings. Cybersquatting wurde abgelehnt, da es sich vielmehr um einen Fall einer gescheiterten Geschäftsbeziehung handelt.

Was ist passiert?

Die Beschwerdeführerin ist eine Agentur für „performance marketing“. Sie entwickelt, implementiert und führt Online-Marketingprojekte für Webseiten durch. Die Beschwerdeführerin ist sowohl Inhaberin der österreichischen Markenrechte als auch der Unionsmarke „TWIC.GARDEN“.

„Twic.garden“ war ein Konzept, das von der Agentur unter anderen dem Beschwerdegegner vorgestellt wurde. Dieses wurde in Verbindung mit einem Immobilienprojekt namens „SixSenses“ angeboten.

Nachdem das „SixSenses“ Projekt seitens der Beschwerdeführerin wegen eines Interessenkonflikts beendet wurde, kam es zu einer Einigung zwischen den Parteien. Dabei wurde vereinbart, dass die digitalen Werte des Projekts an die Beschwerdegegnerin übertragen werden sollen. Darunter waren einige andere Domains, die die Agentur verwaltet hatte. Die streitige Domain „twic.garden“ soll aber nicht übertragen worden sein.

Nichtsdestotrotz soll die Gegenseite sich direkt an den Domain-Registrar gewandt haben, woraufhin die Domain unberechtigterweise an die Beschwerdegegnerin übertragen worden sein soll.

Die Gegenseite äußerte sich nicht weiter dazu.

Entscheidung im UDRP-Verfahren

Eine Identität zwischen der Domain und den Marken der Beschwerdeführerin wurde bejaht. Die Beschwerdegegnerin dürfte keine Rechte oder berechtigtes Interesse an der Domain haben und sie müsste die Domain bösgläubig genutzt haben.

Das UDRP-Verfahren soll Fälle von Cybersquatting lösen. Cybersquatting liegt vor, wenn ein Dritter Begriffe als Domainnamen registriert, z.B. eine Marke, um daraus selbst wirtschaftliche Vorteile zu ziehen bzw. aus anderen unangebrachten Gründen.

Vorliegend dreht sich der Fall allerdings vorrangig um die Rechte an einer bereits registrierten Domain, nachdem die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien zerbrochen sind. Aus den vorgebrachten Tatsachen ergibt sich nicht eindeutig, wer nun die Rechte an der Domain hätte, sodass die Beschwerdeführerin im Verfahren keinen Erfolg hatte.

Der Streit zwischen den Unternehmen müsse wohl besser vor einem zuständigen Gericht weitergeführt werden, das die Möglichkeit hat alle nötigen Beweise zur Klärung des Disputs zu erheben.

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