Kommentar

LG Frankfurt: Entführte Domain geht zurück an rechtmäßigen Inhaber

16. Februar 2023
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Weltkugelsympol mit www-Schriftzug daneben Kommentar zum Urteil des LG Frankfurt vom 22.09.2022, Az.: 2-28 O 173/22

Das LG Frankfurt stellte im Rahmen einer einstweiligen Verfügung fest, dass ein Verein gegen den ehemaligen Vorstand dieses Vereins einen Anspruch auf „Rückübertragung“ einer Domain des Vereins habe, die der Verfügungsbeklagte unerlaubter Weise auf sich übertragen hatte.

Was ist passiert?

Der aus dem Vorstand eines Vereins ausgeschiedene Verfügungsbeklagte besaß die Zugangsdaten zum Domain-Account des Vereins der Verfügungsklägerin. Nachdem der Verfügungsbeklagte dem neuen Vorstand die Zugangsdaten bekannt gab, musste dieser feststellen, dass das ehemalige Vorstandsmitglied die Domain auf seinen eigenen Domainaccount übertragen hatte.

Bei einem Aufruf der Domain war nur noch eine weiße Seite zu sehen, auf der „Diese Domain wurde nicht gefunden“ stand. Daraufhin beantragte der Verein einen Dispute Eintrag bei der DENIC eG. Außerdem mahnte dieser den Verfügungsbeklagten ab und forderte das ehemalige Vorstandsmitglied dazu auf, auf die Domain zu verzichten. Nachdem die Parteien untereinander zu keinem Ergebnis kamen, erhob der Verein Klage den Verfügungsbeklagten zum Verzicht auf die Domain. Dagegen beantragte der Verfügungsbeklagte, den Antrag zurückzuweisen. Er führte auch an, dass er dem neuen Vorstand einen Authentifizierungscode für die Domain zukommen ließ, um so die Domain erneut zu transferieren.

 

Entscheidung des LG Frankfurts

Das LG Frankfurt hielt den Antrag für sowohl zulässig als auch begründet.

Ein Anspruch des Vereins gegenüber dem Verfügungsbeklagten auf Erklärung des Verzichts gegenüber der DENIC eG auf die Domain bestehe aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 303a StGB, §§ 858, 861 BGB analog.

Nachdem der Verfügungsbeklagte aus dem Vorstand ausschied, hatte er kein Recht mehr zum Besitz an den Zugangsdaten zum Domain-Account. Das Übertragen der Domain auf den eigenen Account stellt eine verbotene Eigenmacht als auch eine Datenveränderung gem. § 303a StGB dar. Daher besteht der Anspruch auf Wiedereinräumung des Zugriffs auf die Domain.

Dafür ist es erforderlich, dass der Verfügungsbeklagte gegenüber der DENIC eG den Verzicht auf die Domain erklärte. Durch den Dispute-Eintrag konnte nur so ein Inhaberwechsel der Domain stattfinden, nicht jedoch durch den Authentifizierungscode, da dieser durch den Dispute-Eintrag gesperrt ist und dementsprechend eine Übernahme nicht möglich war.

Für das Rechtsschutzbedürfnis ist es auch nicht schädlich, dass der Verein das ehemalige Vorstandsmitglied nicht ausdrücklich zur Abgabe der Verzichtserklärung gegenüber der DENIC eG aufgefordert haben soll. Der Verfügungsbeklagte wurde mehrfach zum Verzicht aufgefordert, hatte aber nicht alles Erforderliche getan, um eine Löschung herbeizuführen, sodass der Verein weiterhin keinen Zugriff auf die Domain hatte.

Der Verfügungskläger konnte auch die Eilbedürftigkeit schlüssig darlegen. Für Mitglieder des Vereins könnte wegen der leeren Seite, die unter der Domain angezeigt wird, der Eindruck entstehen, der Verein bestehe überhaupt nicht mehr. Dem Verfügungskläger drohte daher ein erheblicher Schaden. Der Einwand des Verfügungsbeklagten, der Verein nutze vorübergehend andere URLs, sei dafür unerheblich.

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