Kommentar

LG Saarbrücken erkennt aus UDRP-Verfahren erwachsenen Anspruch auf Domain-Übertragung an

20. Januar 2021
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Tastatur mit Schrift Domain Name und Weltkugel mit Buchstaben Kommentar zum Urteil des LG Saarbrücken vom 30.10.2020, Az.: 7 0 17/19

Das LG Saarbrücken hat eine Klage abgewiesen, mit der eine schiedsrichterliche UDRP-Entscheidung angegriffen und gekippt werden sollte. Die saarländischen Richter stellten sich gegen eine Rechtsauffassung des Berliner Kammergerichts, das in einer anderen Sache eine Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte nach nationalem Recht dem Ergebnis des Schiedsverfahrens vorgezogen hatte. Zur Begründung führten sie aus, es könne nicht angenommen werden, dass sich zwei Parteien auf ein Schiedsverfahren einigen, dieses mit materiell-rechtlichen Bestimmungen unterfüttern, die aber im Falle eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten unwirksam sein sollen.

Was ist passiert?

Die Parteien, die beide Datingseiten im französischen und kanadischen Raum betreiben, streiten um die Übertragung der Domain <adopteunemature.com>. Die Klägerin ist Inhaberin dieser Domain, unter der auch ihr Internetauftritt erreichbar ist. Die Beklagte ist Inhaberin der Domain <adopteunemec.com> Zu ihren Gunsten sind diverse französische Marken eingetragen, welche die Begriffe „adopteunmec“ und „adopte“ beinhalten und aus 2009 und 2013 datieren. Dem Verfahren vor dem Landgericht Saarbrücken geht ein vor der WIPO durchgeführtes UDRP-Verfahren voraus. Das Entscheidungspanel entschied zugunsten der beschwerdeführenden Beklagten auf Übertragung der Domain <adopteunemature.com>. Die Klägerin wollte das nicht auf sich sitzen lassen und zog vor die ordentlichen Gerichte. Die Klage richtete sie neben der Beschwerdeführerin des UDRP-Verfahrens auch gegen den in Deutschland ansässigen Domain-Registrar, weshalb das LG Saarbrücken zuständig war. Im Kern sollte hinsichtlich der Beschwerdeführerin des UDRP-Verfahrens festgestellt werden, dass ein Übertragungsanspruch zu ihren Gunsten nicht besteht.

Die Entscheidung des LG Saarbrücken

Das LG Saarbrücken wies die Klage ab (Urteil vom 30.10.20, Az.: 7 O 17/19). Der Beklagten stünde ein Anspruch aus französischem Markenrecht, aber vor allem auch ein vertraglicher Anspruch auf Grundlage der Schiedsvereinbarung zu.

Die Richter hoben in ihrem Urteil hervor, dass sich die Parteien der UDRP-Policy der ICANN unterworfen haben. Diese sieht in Fällen wie dem streitgegenständlichen vor, dass ein Schiedsverfahren angestrengt wird. In einem vergleichbaren Fall hatte das Kammergericht, also das Oberlandesgericht des Landes Berlin, entschieden, dass die Bestimmungen der UDRP dem Beschwerdeführer im Erfolgsfall keine (quasi-)vertraglichen Ansprüche an die Hand geben. Vielmehr beschränke sich der Übertragungsanspruch allein auf den Anwendungsbereich der UDRP. Mit diesem Verdikt setzte man sich auch im hiesigen Fall auseinander, kam jedoch zu einem anderen Ergebnis und bejahte einen vertraglichen Anspruch.

Die saarländischen Richter argumentierten, gerade bei „.com“-Domains sei eine Entscheidung anhand einheitlicher Maßstäbe auf nationalem Wege schwierig. Aufgrund des grenzüberschreitenden Bezugs der TLD sei oftmals nationales Recht verschiedener Länder anzuwenden, was zu widersprüchlichen Ergebnissen führe. Gerade dafür sei das UDRP-Verfahren („Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy“) da, um gleichförmige („uniform“) Entscheidungen zu erzeugen. Eine gerichtliche Entscheidung mache die schiedsrichterliche nicht ungültig. Sachverhalte die nach schiedsrichterlicher Entscheidung erneut und unabhängig durch die nationalen Gerichte überprüft werden, würden sonst anders behandelt, als diejenigen, in welchen die UDRP-Entscheidungen respektiert würde. Ausschlaggebend für diese Ansicht war vor allem folgende Überlegung: Zwar sieht auch die ICANN-Richtlinie vor, dass eine Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte möglich ist, jedoch kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, die erste Entscheidung habe keinen Bestand. Es könne nicht angenommen werden, dass sich zwei Parteien auf ein Schiedsverfahren für bestimmte Fragen einigen und dies mit materiellen Bestimmungen unterfüttern, diese im Ergebnis aber das Rechtsverhältnis zwischen den beiden nicht prägen sollen. Es sei vielmehr so, dass beide rechtsgeschäftlich übereingekommen sind, das UDRP-Verfahren in gewissen Streitigkeiten anzuwenden – daraus müsse sich dann auch ein Anspruch ergeben können. Das Gericht könne allerdings prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen des UDRP-Verfahrens generell gegeben seien. Dies wurde vorliegend bejaht. Domain und Marke waren identisch oder zum verwechseln ähnlich, der Inhaber der streitigen Domain habe keine berechtigten Interessen und registrierte die Domain bösgläubig.

Gleichermaßen erkennt das Gericht jedoch an, dass die Entscheidung nicht bei der Bejahung dieses vertraglichen Anspruchs bleiben dürfe. Es sei darüber hinaus zu prüfen inwiefern Ansprüche etwa aus Marken- oder Wettbewerbsrecht bestünden. Vorliegend war auch ein solcher aus französischem Markenrecht gegeben.

Fazit

Umstritten war und ist, inwiefern UDRP-Entscheidungen für nationale Gerichte bindend sind. Wenn diese Frage auch hier nicht abschließend geklärt ist, so wird durch die Entscheidung des LG Saarbrücken doch deutlich, dass keinesfalls Einigkeit in der Richterschaft besteht. Während das Kammergericht im Ergebnis allein nationales Recht als maßgeblich erachtet, sieht das Gericht im hiesigen Fall vor, dass nationales Recht zwar anwendbar ist, aber privaten Vereinbarungen auf Grundlage der UDRP nicht automatisch vorgeht. Es bleibt spannend zu sehen, ob sich die höchstrichterliche Rechtsprechung mit dieser Problematik in absehbarer Zeit beschäftigen und, noch spannender, wie sie entscheiden wird.

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