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Journalisten nicht grundsätzlich zum Quellschutz verpflichtet

14. Juli 2023
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Würfel die Presse buchstabieren auf Zeitschrift Beschluss des LG Berlin vom 06.06.2023, Az.: 67 O 36/23

Das LG Berlin entschied, dass die Preisgabe einer Quelle durch einen Journalisten, ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Informanten, nicht zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führt, soweit es sich um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, die Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Etwas gegenteiliges wäre nur gerechtfertigt, wenn eine Pflicht zur Geheimhaltung und eine damit verbundene Pflicht zur Zeugnisverweigerung besteht. Eine solche gesetzliche Pflicht existiert für Journalisten jedoch ausdrücklich nicht. Journalisten sind nur mit einer vorherigen Geheimhaltungsvereinbarung zum Quellenschutz verpflichtet, daraus folgend müssen Informanten eines Print- oder sonstigen Mediums mit der Veröffentlichung, der überlassenen Informationen und ihrer eigenen Enttarnung, rechnen.

Landgericht Berlin 67. Zivilkammer

Beschluss vom 06.06.2023

Az. 67 O 36/23

 

 

Leitsatz

1. Kein „confess and kill – Journalisten und Verleger sind ohne vorherige Geheimhaltungsvereinbarung nicht zum Quellenschutz verpflichtet.

2. Die unautorisierte Preisgabe einer Quelle durch einen Journalisten oder Verleger ist vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

3. Geheimhaltungsrecht bedeutet nicht Geheimhaltungspflicht.

4. Der Pressekodex des Deutschen Presserates ist rechtlich unverbindlich.

5. Eine nicht rechtsgeschäftlich begründete Verpflichtung zum unbeschränkten Quellenschutz widerspräche den verfassungsrechtlich geschützten Grundsätzen einer freien und unabhängigen Presse.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers nach einem Wert von bis 50.000,00 EUR zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist Journalist und ehemaliger Chefredakteur unterschiedlicher Boulevardmedien. Der Antragsgegner verlegt eine Regionalzeitung.
Der Antragsteller informierte den Antragsgegner über Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses bei einem international tätigen Medienunternehmen stehen, die der Antragsgegner in der Folge ohne ausdrückliche Gestattung des Antragstellers an Dritte weiterleitete.
Der Antragsteller behauptet eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und beantragt Unterlassung unterschiedlicher Äußerungen des Antragsgegners. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift nebst Anlagen (Bl. 18-29 d.A.) und die dortigen Anträge (Bl. 19 d.A.) Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob dem Antragsteller ein Verfügungsgrund für den Erlass der einstweiligen Verfügung zur Seite steht. Jedenfalls fehlt es an einem Verfügungsanspruch. Der Antragsteller kann von dem Antragsgegner nicht die begehrte Unterlassung beanspruchen.
1.
Der Antragsteller kann nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG Unterlassung der beanstandeten Äußerungen verlangen, da er nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist.
Tatsachenbehauptungen und Werturteile sind in Abwägung der Umstände des Einzelfalls und der konfligierenden Grundrechte zwar grundsätzlich unterlassungsbewehrt (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. November 2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Tz. 11 ff. m.w.N.). Wahre Tatsachenbehauptungen sind dagegen durch Art. 5 Abs.1 GG privilegiert, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Sie sind regelmäßig hinzunehmen und können nur dann rechtswidrig sein, wenn die Aussage entweder die Intim- oder Privatsphäre oder eine andere besonders geschützte Sphäre betrifft oder wenn dem Betroffenen ein besonderer Schaden droht, der außer Verhältnis zur Verbreitung der Wahrheit steht (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. November 2022, a.a.O., Tz. 17 m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antragsteller in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt. Schutzwürdige Belange des Antragstellers, die einer Hinnahme der beanstandeten Tatsachenbehauptungen oder damit in Zusammenhang stehender Werturteile entgegen stehen, sind nicht gegeben. Sie fehlen schon deshalb, weil ein überwiegendes Informationsinteresse sowohl seines ehemaligen Arbeitgebers als auch der Öffentlichkeit daran besteht, dass er als ehemaliger Chefredakteur mehrerer von einem international tätigen Medienunternehmen verlegter Boulevardblätter die Auseinandersetzung über die Beendigung seines dortigen Beschäftigungsverhältnisses und dazu in jedenfalls mittelbarem Zusammenhang stehender Vorgänge nicht ausschließlich und unmittelbar mit dem betroffenen Unternehmen und den beteiligten Dritten – und erforderlichenfalls vor unabhängigen Gerichten – führt, sondern stattdessen jedenfalls auch „über die Presse“, der er Informationen über Einzelheiten der streitgegenständlichen Vorgänge zugespielt hat. Davon abgesehen sind sämtliche der beanstandeten Äußerungen im Wesentlichen wahr. Das betrifft nicht nur den Inhalt und den Umfang der dem Antragsgegner und dem von ihm verlegten Presseerzeugnis von Seiten des Antragstellers überlassenen Informationen, sondern auch den Umstand, dass der Antragsteller die Quelle der überlassenen Informationen war.
Es stellt entweder ein im gegebenen Kontext nicht unterlassungsfähiges Werturteil oder jedenfalls eine wahre Tatsachenbehauptung dar, soweit der Antragsgegner Dritten mitgeteilt hat, der Antragsteller habe „Interna aus dem Hause X“ verbreitet. Denn der Antragsteller hat auch nach eigenem Bekunden Kontakt zu dem Antragsgegner aufgenommen, um ihn und das von ihm verlegte Presseerzeugnis über „wesentliche ihm gegenüber erhobene Vorwürfe des Machtmissbrauchs entkräftende Beweise“ zu informieren. Diese betrafen zuvor weder von seinem vorherigen Arbeitgeber noch sonstigen Dritten veröffentlichte Umstände aus der Zeit seines Beschäftigungsverhältnisses für das genannte Medienunternehmen und damit dessen „Interna“. Dasselbe gilt, sofern der Antragsteller die Äußerung des Antragsgegners zu „internen“ Kommunikationsvorgängen beanstandet.
Eine dem Antragsteller günstigere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die beanstandete Äußerung „Die Redaktion sollte dieses Material als Grundlage für eine Presseberichterstattung über die X und Herrn Y verwenden.“ Auch insoweit handelt es sich entweder um ein im gebetenen Kontext nicht unterlassungsfähiges Werturteil oder eine jedenfalls wahre Tatsachenbehauptung. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, er habe aufzeigen wollen, „dass die Hauptbelastungszeugin für das ihm vorgeworfene angebliche machtmissbräuchliche Fehlverhalten gelogen hatte und damit die ihm gegenüber gemachten Vorwürfe in einem gänzlich neuen Licht zu bewerten seien“. Sinn und Zweck seiner Kontaktaufnahme sei es gewesen, „die redaktionelle Aufmerksamkeit auf diese Hauptbelastungszeugin, ihre nachweislich unwahren Behauptungen und die hieraus resultierende Entlastung des Antragstellers“ zu lenken. Die „Lenkung redaktioneller Aufmerksamkeit“ eines Printmediums durch einen Informanten dient jedoch im Allgemeinen dem Zweck einer späteren Berichterstattung. Das gilt mangels fehlender gegenteiliger Anhaltspunkte auch hier. Die Verwendung des überlassenen Informationsmaterials sollte damit nicht nur bei der späteren Berichterstattung über den Antragsteller und die „Hauptbelastungszeugin“ Verwendung finden, sondern zwangsläufig auch bei einer solchen über das genannte Medienunternehmen und den Vorsitzenden ihres Vorstands. Denn beide waren nicht nur Arbeitgeber des Antragstellers und wesentliche Beteiligte der Vorgänge um ihn und die „Hauptbelastungszeugin“, sondern gleichzeitig auch zwangsläufiger Gegenstand der vom Antragsteller angestoßenen späteren Berichterstattung über das streitgegenständliche Gesamtgeschehen. Davon ausgehend ist die beanstandete Äußerung, sollte es sich bei ihr nicht ohnehin um ein im gegebenen Kontext nicht unterlassungsfähiges Werturteil handeln, tatsächlich wahr.
Soweit der Antragsteller eine unrichtige Darstellung der Anzahl der an den geführten Gesprächen beteiligten Teilnehmer sowie der Anzahl der betroffenen Kommunikationsvorgänge zum Gegenstand seiner Anträge erhoben hat, kann er damit unabhängig vom Wahrheitsgehalt der beanstandeten Äußerungen ebenfalls nicht durchdringen. Denn dabei handelt es sich allenfalls um persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichungen von der Wahrheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 1998 – 1 BvR 1861/93, BVerfGE 97, 125; Brose/Grau, in BeckOK Informations- und Medienrecht, 39. Ed., Stand: 1. Februar 2023, BGB, § 1004 Rz. 36 m.w.N.). Die beanstandeten Abweichungen wirken sich nicht nennenswert auf das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers aus und sind auch ungeeignet, sein Bild in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen. Es kommt hinzu, dass die beanstandeten Äußerungen des Antragsgegners sich nicht an die Öffentlichkeit oder jedenfalls eine unbestimmte Anzahl von Adressaten gerichtet haben, sondern ausschließlich an den Leiter der Rechtsabteilung des genannten Medienunternehmens.
2.
Der Antragsteller kann die begehrte Unterlassung auch aus anderen Rechtsgründen nicht verlangen.
Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass der Antragsgegner die ihm überlassenen Informationen nicht vertraulich behandelt, sondern den Antragsteller stattdessen als Quelle gegenüber Dritten enttarnt und damit gleichzeitig bei seinem ehemaligen Arbeitgeber und jedenfalls mittelbar auch in der Öffentlichkeit „ans Messer geliefert“ hat. Ein Anspruch auf Unterlassung ergibt sich daraus gleichwohl nicht, da das Verhalten des Antragsgegners von seinem durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist.
Eine dem Antragsteller günstigere Beurteilung wäre nur gerechtfertigt, wenn der Antragsgegner dem Antragsteller gegenüber zum Quellenschutz verpflichtet gewesen wäre. An diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch:
Der Antragsgegner unterfällt als Verleger des streitgegenständlichen Presseerzeugnisses nicht anders als der an dem geführten „Hintergrundgespräch“ beteiligte Journalist dem Anwendungsbereich der §§ 383 Abs. 1 Nr. 5, 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ZPO (vgl. Damrau/Weinland, Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 383 Rz. 28; Huber, in: BeckOK StPO, 47. Ed., Stand: 1. April 2023, § 53 Rz. 26, jeweils m.w.N.). Auch wenn das gesetzliche Zeugnisverweigerungsrecht von Presseangehörigen nicht grenzenlos ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. September 2001 – 1 BvR 1398/01, NJW 2002, 592; BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2012 – VI ZB 2/12, NJW-RR 2013, 159), war der Antragsgegner damit gegenüber jedermann zur umfassenden Zeugnisverweigerung über die Person des Antragstellers und den Inhalt der von ihm erhaltenen Informationen berechtigt.
Von dem Recht zur Zeugnisverweigerung zu unterscheiden ist jedoch die Pflicht zur Geheimhaltung und eine damit einhergehende Pflicht zur Zeugnisverweigerung. Eine gesetzliche Pflicht zur Wahrung anvertrauter Geheimnisse kann Amtsträger oder die Angehörigen besonders qualifizierter Berufsstände treffen (vgl. etwa §§ 203, 353b, 355 StGB). Dazu zählen Presseangehörige und insbesondere Journalisten, deren Berufsbezeichnung nicht geschützt ist und deren Berufsausübung keine und erst recht keine qualifizierte Ausbildung erfordert, ausdrücklich nicht (vgl. Bader, in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 53 Rz. 3; Gerst, in: ders., Zeugen in der Hauptverhandlung, 2. Aufl. 2020, § 53 StPO Rz. 7). Das Bestehen eines Zeugnisverweigerungs- und Geheimhaltungsrechts ist nicht gleichbedeutend mit dem einer Zeugnisverweigerungs- oder Geheimhaltungspflicht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 16. November 2017 − 3 StR 460/17, NStZ 2018, 362, beckonline Tz. 10 m.w.N.; Gerst, a.a.O., Tz. 10). Auf diesen Unterschied kann sich der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller mit Erfolg berufen.
Der Antragsgegner war dem Antragsteller gegenüber auch nicht vertraglich zu Quellenschutz und Geheimhaltung verpflichtet. Dafür wäre eine veröffentlichungsbezogene Geheimhaltungsvereinbarung („non-disclosure-agreement“) zwischen den Parteien erforderlich gewesen. Daran aber fehlt es. Denn ein Vertragsschluss ist weder ausdrücklich noch konkludent zustande gekommen.
Eine ausdrückliche Geheimhaltungsvereinbarung haben die Parteien schon nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht geschlossen. Es fehlt jedoch auch an einem konkludenten Vertragsschluss. Der lediglich konkludente Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung ist zwar grundsätzlich denkbar (vgl. LG Köln, Urt. v. 13. November 2014 – 14 O 315/14, GRUR-RR 2015, 126). Eine konkludente Vereinbarung setzt aber nicht anders als eine ausdrückliche Vereinbarung stets zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 29. April 2015 – VIII ZR 197/14, NJW 2015, 2177, beckonline Tz. 20).
Für die Annahme einer solchen Willensübereinstimmung reicht es im streitgegenständlichen Kontext nicht aus, dass der Informant von der Geheimhaltungspflicht oder der freiwilligen Geheimhaltung durch einen Journalisten oder einen vergleichbaren Informationsnehmer ausgeht und sich deshalb dafür entscheidet, sich ihm anzuvertrauen. Zur konkludent geschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung wird dieser Umstand im Lichte der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB vielmehr erst dann, wenn der Informationsnehmer aus dem Verhalten des Informanten nach dem objektiv zu bestimmenden Empfängerhorizont erkennen musste, dass der Informant die Geheimhaltung der Informationsquelle zur Voraussetzung für die Verbreitung der Informationen macht und der Informationsnehmer dem zustimmt. Deshalb hätte eine einseitig gebliebene Vorstellung des Antragstellers für die Annahme einer diesbezüglichen Willensübereinstimmung selbst dann nicht genügt, wenn sie dem Antragsgegner bekannt gewesen wäre. Erforderlich wäre jedenfalls gewesen, dass der Antragsgegner darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 2015, a.a.O.).
Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, der Antragsteller habe erwartet, der Antragsgegner würde ihm ungefragt umfassenden Quellenschutz zu Teil werden lassen. Denn dem Antragsteller musste es – auch aufgrund seiner langjährigen einschlägigen Berufserfahrung – bekannt sein, dass insbesondere mit Gewinnerzielungsabsicht tätige Veröffentlichungsmedien wie das vom Antragsgegner verlegte Presseerzeugnis kein „sicherer Hafen“ für ihnen anvertraute Informationen und deren Quellen sind. Er musste ebenfalls davon ausgehen, dass Veröffentlichungsmedien nicht nur die erlangten Informationen veröffentlichen, sondern zuweilen gleichzeitig oder später auch deren Quellen ohne deren vorherige Zustimmung preisgeben. Damit haben Informanten eines Print- oder sonstigen Mediums ohne ausdrückliche Geheimhaltungsvereinbarung zum Quellenschutz nicht nur die Veröffentlichung der von ihnen zum Zwecke der Veröffentlichung „geleakten“ oder anderweitig überlassenen Informationen zu gegenwärtigen, sondern gleichzeitig auch ihre eigene Enttarnung durch das von ihnen informierte Medium. Daran ändert der rechtlich ohnehin schon unverbindliche Pressekodex des Deutschen Presserats nichts (vgl. Sedelmeier, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 10 LPG Rz. 48 ff), dessen berufsethische Leitlinien unabhängig von seiner Unverbindlichkeit in § 5 selbst für den Fall vereinbarter Vertraulichkeit keine ausnahmslose Beachtung des Quellenschutzes vorsehen („grundsätzlich“). Dieser Gefahrenlage, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist, tragen Informanten häufig dadurch vorausschauende Rechnung, dass sie sich Print- und sonstigen Veröffentlichungsorganen in Sorge um eine vorsätzliche oder jedenfalls fahrlässige Enttarnung ihrer Person nur anonym anvertrauen.
Eine gegenteilige Erwartungshaltung würde dazu führen, dass es die Informationsquelle selbst in der Hand hätte, nicht nur ihre Enttarnung als Quelle, sondern auch die Veröffentlichung damit in Zusammenhang stehender und ihr nachteiliger Informationen selbst dann zu verhindern, wenn daran ein berechtigtes Informationsbedürfnis Dritter oder gar der Öffentlichkeit bestünde („confess and kill)“. Das stünde, nicht anders als verwandte Praktiken zur Informationsunterdrückung (etwa sog. „catch and kill“), im Widerspruch zu den verfassungsrechtlich geschützten Grundsätzen einer freien und unabhängigen Presse.
Fehlt es danach schon an einem konkludenten Angebot des Antragstellers, kommt es auf eine Annahme des Antragsgegners für den Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung nicht mehr an. Allerdings fehlt es auch daran, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Antragsgegner auf eine nicht artikulierte Erwartungshaltung des Antragstellers in irgendeiner Form zustimmend reagiert hätte. Das indes wäre für den Abschluss einer konkludenten Vereinbarung ebenfalls erforderlich gewesen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 29. April 2015, a.a.O.).
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 3 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG.

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