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Sole owner of copyrights Hinweis begründet keine Vorsorgepflicht

31. Januar 2023
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Schriftzug "Urheberrecht" auf einer Computertastatur Urteil des OLG Hamburg vom 12.01.2023, Az.: 5 U 22/19

Ein Hinweis gegenüber dem Betreiber einer Internet-Videoplattform darauf, dass man "the sole owner of copyrights" von Musikaufnahmen ist, stellt laut dem OLG Hamburg keine klare und zweifelsfreie Rechtsrühmung dar. Somit werden beim Betreiber der Internet-Video Plattform keine Vorsorgepflichten ausgelöst, unverzüglich etwaige erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu den betroffenen rechtswidrig veröffentlichten geschützten Inhalten zu verhindern.

Oberlandesgericht Hamburg

Urteil vom 12.01.2023

Az.: 5 U 22/19

 

Tenor

1. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.01.2019, Az. 310 O 23/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller nimmt – gestützt auf das Recht des Tonträgerherstellers – die Antragsgegnerin im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung von 11 Musikaufnahmen des Musikalbums „Gregorian – Holy Chants“ in Anspruch und begehrt daneben Auskunft über Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse des Nutzers, der unter dem Nutzernamen „H. B.“ die streitgegenständlichen Musikvideos unter den im Antrag aufgeführten URLs am 16.12.2017 hochgeladen hat.

Der Antragsteller ist Musikproduzent. Die Antragsgegnerin betreibt die Internet-Videoplattform YouTube. Das streitgegenständliche Musikalbum wurde im Herbst 2017 veröffentlicht. Es ist Gegenstand des Bandübernahmevertrages vom 28./29.11.2017 zwischen dem Antragsteller und der Fa. Telamo Musik & Unterhaltung GmbH (im Folgenden „Telamo“, Bandübernahmevertrag auszugsweise als Anlagen Ast 21 und Ast 23 vorgelegt).

Zur Rechtsverletzung hat sich der Antragsteller in erster Instanz auf das Hochladen des Nutzers „G. M. “, welches ihm am 06.12.2017 bekannt geworden sei, das Hochladen des Nutzers „H. B.“ am 16.12.2017, das ihm am 28.12.2017 bekannt geworden sei, das Hochladen des Nutzers „P.“ am 30.12.2017, abgemahnt am 19.01.2018 (Anlage Ast 9), und – später – das Hochladen des Nutzers „T. T.“ am 24.04.2018 bezogen.

Zunächst wies der Antragsteller mit E-Mails vom 06.12.2017, 19.12.2017 und 29.12.2017 zwar an die E-Mail-Adresse der Antragsgegnerin [email protected], jedoch unter dem Betreff „Aw: [#…] Urgent request to remove video“ – antwortend auf eine sieben Jahre alte Korrespondenz – auf den Upload von Musikaufnahmen des gegenständlichen Musikalbums hin. Zu seiner Rechtsposition teilte der Antragsteller insoweit mit, er sei „the sole owner of the copyrights of all recordings and visual content“ (vgl. E-Mail vom 06.12.2017, Anlage Ast 2). Die Antragsgegnerin antwortete auf diese E-Mails zunächst nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.01.2018 (Anlage Ast 4), dessen Zugang bei der Antragsgegnerin streitig ist, ließ der Antragsteller die Antragsgegnerin abmahnen und wies auf die Uploads des Nutzers „H. B.“ hin. Der Antragsteller forderte darin Unterlassung und Drittauskunft und ließ zu seiner Aktivlegitimation mitteilen, dass er originärer Tonträgerhersteller der Musikaufnahmen sei, die auf dem Album „Gregorian – Holy Chants“ veröffentlicht worden seien. Für den Bereich des Streamings lägen die exklusiven Auswertungsrechte bei ihm, dem Antragsteller.

Am 19.01.2018 hat der Antragsteller den vorliegenden Verfügungsantrag eingereicht, mit dem er beantragt hat, 1. der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, Dritten zu ermöglichen, die Musikaufnahmen des Musikalbums „Gregorian – Holy Chants“ (Celebrate Christmas, Walking In The Air, Ding Dong, Fairytale Of New York, You Are Not Alone, Panis Angelicus, You Are Loved, Huron Carol, Savior (feat. Amelia Brightman), Gaudete, Joy To The World) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über den Dienst Youtube öffentlich zugänglich zu machen sowie 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen, über Namen, Anschrift und Emailadresse desjenigen Nutzers, der unter dem Nutzernamen „H. B.“ die streitgegenständlichen Videos (unter den konkret benannten URLs) hochgeladen hat. Eine Antragserweiterung vom 24.01.2018 ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.

Das Landgericht Hamburg hat zunächst mit Beschluss vom 31.01.2018 dem Verfügungsantrag überwiegend stattgegeben. Die Zustellung der Beschlussverfügung bei der Antragsgegnerin erfolgte am 18.05.2018.

Hiergegen hat sich der Widerspruch der Antragsgegnerin gerichtet, mit dem sie die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags beantragt hat. Die Antragsgegnerin hat u.a. geltend gemacht, sie habe erstmalig am 09.04.2018 durch die Zustellung einer im Parallelverfahren des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 310 O 13/18 erlassenen einstweiligen Verfügung Kenntnis von der gegenständlichen Beanstandung des Antragstellers erlangt und die genannten Videos sodann unverzüglich gesperrt.

Am 22.04.2018 reagierte die Antragsgegnerin auf die E-Mails des Antragstellers vom 06.12.2017, 19.12.2017 und 29.12.2017 und teilte die zwischenzeitliche Löschung mit (Anlage Ast 15). Der Antragsteller hat hiernach ein weiteres Hochladen des Nutzers „T. T.“ am 24.04.2018 und daraufhin eine Abrufbarkeit des gegenständlichen Musikalbums bis zum 07.05.2018 geltend gemacht.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 08.01.2019 die einstweilige Verfügung vom 31.01.2018 aufgehoben und den Verfügungsantrag wegen Fehlens eines Verfügungsgrundes zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Unterlassungsantrag weitestgehend wiederholt und Auskunft betreffend den Nutzer „H. B.“ begehrt. Er meint, entgegen der Ansicht des Landgerichts lägen im Streitfall Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch vor. Es komme für den Beginn der Dringlichkeitsfrist vorliegend nicht auf den 06.12.2017 an, weil es nicht um Löschungspflichten der Antragsgegnerin gehe, sondern um die Vorsorgepflicht, dass es zu keinen weiteren Rechtsverletzungen komme. Die Dringlichkeitsfrist beginne daher nicht vor dem zweiten Verletzungsfall zu laufen. Zu einem ersten Re-Upload sei es am 16.12.2017 durch den Nutzer „H. B.“ gekommen, von dem er, der Antragsteller, erst am 28.12.2017 Kenntnis erlangt habe, so dass erst dann die Dringlichkeitsfrist zu laufen begonnen habe. Er, der Antragsteller, habe vorliegend auch die formellen Anforderungen an die Sperrungsaufforderungen erfüllt. Im Rahmen der Dringlichkeit spiele es zudem keine Rolle, ob die Nachrichten aus materiell-rechtlicher Sicht geeignet gewesen seien, Vorsorgepflichten auf Seiten der Antragsgegnerin auszulösen. Es bestehe ein Verfügungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG. Er, der Antragsteller, sei originärer Tonträgerhersteller der gegenständlichen Musikaufnahmen. Mit dem Bandübernahmevertrag vom 28./29.11.2017 (auszugsweise als Anlagen Ast 21 und Ast 23) habe er der Fa. Telamo (lediglich) exklusive Auswertungsrechte eingeräumt. Dabei seien Streamingrechte „nicht generell übertragen“ worden. Hilfsweise berufe er sich auf seine Position als originärer Tonträgerhersteller und die Regelungen in Ziff. 7, 8 und 9 des Bandübernahmevertrages über Beteiligungen, Abrechnungsbasis usw., woraus sich ergebe, dass ihm aus der Auswertung fortdauernde Lizenzansprüche zustünden. Die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin ergebe sich aus der Verletzung von Vorsorgepflichten, nachdem sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sei.

Mit Schriftsatz vom 25.11.2022 hat der Antragsteller in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30.11.2022 auf die Berufungserwiderung vom 20.05.2019 erwidert. Er meint, er sei aktivlegitimiert und es lägen hinreichend konkrete Hinweise auf Rechtsverletzungen gegenüber der Antragsgegnerin vor. Die Antragsgegnerin hafte vor dem Inkrafttreten des UrhDaG als Täterin einer rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung, weil sie nach seinen, des Antragstellers, Hinweisen nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um den Zugang zu den gegenständlichen Inhalten durch Löschung oder Sperrung zu verhindern. Seit dem 01.08.2021 unter Geltung des UrhDaG ergebe sich sein Verfügungsanspruch aus nunmehr gehaltenem ergänzendem Sachvortrag. Er, der Antragsteller, habe mit Anwaltsschreiben vom 02.11.2022 sowohl die Antragsgegnerin als auch die Fa. Google Ireland Ltd. zur qualifizierten Blockierung der Musikaufnahmen des Albums „Gregorian – Holy Chants“ auf der Plattform YouTube gem. § 7 UrhDaG aufgefordert. Ergänzend trägt der Antragsteller hierzu vor, bei einer Überprüfung des Angebots auf der Plattform YouTube habe sein Prozessbevollmächtigter am 25.11.2022 festgestellt, dass am 21.11.2022 die streitgegenständlichen Tonaufnahmen erneut auf der Plattform hochgeladen worden seien, wie sich aus Anlagenkonvolut Ast 42 ergebe. Hiernach habe jeweils der Nutzer „T. T.“ die gegenständlichen Musikaufnahmen am 21.11.2022 hochgeladen. Die Antragsgegnerin hafte daher gem. §§ 97 UrhG, 1 Abs. 1 UrhDaG auf Unterlassung, so dass ein Verfügungsanspruch gegeben sei.

Der Antragsteller beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.01.2019, Az. 310 O 23/18, abzuändern und zu erkennen:

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten

Dritten zu ermöglichen,

die Musikaufnahmen des Musikalbums „Gregorian – Holy Chants“

I. Celebrate Christmas
II. Walking In The Air
III. Ding Dong
IV. Fairytale Of New York
V. You Are Not Alone
VI. Panis Angelicus
VII. You Are Loved
VIII. Huron Carol
IX. Savior (feat. Amelia Brightman)
X. Gaudete
XI. Joy To The World

auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über den Dienst „YouTube“ öffentlich zugänglich zu machen;

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller

Auskunft zu erteilen

über Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse desjenigen Nutzers, der unter dem Nutzernamen „H. B.“ die streitgegenständlichen Videos unter den URLs

https://www.YouTube.com/watch?v=QFwLYXr54_A
https://www.YouTube.com/watch?v=qbDXviR1zs8
https://www.YouTube.com/watch?v=V4AsWBrfCsU
https://www.YouTube.com/watch?v=2I5q54EkqWQ
https://www.YouTube.com/watch?v=XPF0uqeZi3k
https://www.YouTube.com/watch?v=CS5hqV1SZ3o
https://www.YouTube.com/watch?v=UejE5_am0dk
https://www.YouTube.com/watch?v=WIlm8sArGSE
https://www.YouTube.com/watch?v=07cmcEtNb2o
https://www.YouTube.com/watch?v=jYs-8aMe6X0
https://www.YouTube.com/watch?v=Q5esPSefmq4

hochgeladen hat.

Die Antragsgegnerin beantragt:

Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 310 O 23/18, wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens. Sie meint, zu Recht habe das Landgericht die einstweilige Verfügung bereits mangels Verfügungsgrundes aufgehoben, da nach der erforderlichen Gesamtschau der Antragsteller mit seinem gesamten vorgerichtlichen Verhalten zu erkennen gegeben habe, dass ihm die Sache nicht dringlich sei. Auch sein prozessuales Verhalten sei dringlichkeitsschädlich. Zudem bestünde aber auch kein Verfügungsanspruch.

Zum Vorbringen des Antragstellers vom 25.11.2022 macht die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30.11.2022 zunächst unwidersprochen geltend, dass sie den Dienst YouTube seit dem 22.01.2019 für Nutzer im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz nicht mehr betreibe. Diensteanbieterin sei seit dem 22.01.2019 die Fa. Google Ireland Ltd.

Die Antragsgegnerin rügt sodann einen Verstoß gegen § 12 BORA, indem der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im vorliegenden anhängigen Verfahren mit Schreiben vom 02.11.2022 und danach direkten Kontakt mit ihr, der Antragsgegnerin, aufgenommen habe, um daraus erlangte Informationen für den anhängigen Rechtsstreit nutzen zu wollen und ohne ihre, der Antragsgegnerin, Prozessbevollmächtigte darüber zu informieren.

Weiter ist die Antragsgegnerin der Ansicht, dass ein Verfügungsanspruch vorliegend nicht bestehe. Die Aktivlegitimation des Antragstellers sei streitig und – unbestritten – Gegenstand eines Beweisbeschlusses im zu diesem Verfügungsverfahren parallel geführten Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 310 O 130/18. Die Rechteinhaberschaft des Antragstellers sei alles andere als klar. Der Antragsteller habe selbst einen Bandübernahmevertrag vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass er die hier erforderlichen Rechte nicht habe. Es liege auch kein klarer Hinweis auf eine angebliche Urheberrechtsverletzung vor.

Die Antragsgegnerin meint, der neue Tatsachenvortrag des Antragstellers vom 25.11.2022 könne einen Verfügungsanspruch nicht begründen. Sie betreibe den Dienst YouTube seit dem 22.01.2019 nicht mehr, so dass sich das neuerliche Begehren des Antragstellers gegen die falsche Partei richte. Zudem bilde der neue Sachvortrag einen neuen Lebenssachverhalt auf der Grundlage neuer mit neuen Tatsachen auszufüllender gesetzlicher Vorschriften.

Schließlich nimmt die Antragsgegnerin zu den Uploads des Nutzers mit dem Nutzernamen „T. T.“ Stellung. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Nutzer mit dem Nutzernamen „T. T.“ nicht mit dem Antragsteller bzw. seinem Prozessbevollmächtigten in Verbindung stehe und er nicht von diesen beauftragt oder anderweitig veranlasst worden sei, die Inhalte gem. Anlagenkonvolut Ast 42 bei YouTube hochzuladen. Sie, die Antragsgegnerin, bestreitet mit Nichtwissen, dass der Nutzer „T. T.“ nicht berechtigt gewesen sei, die Inhalte hochzuladen. Die Antragsgegnerin verweist insoweit auf § 6 Abs. 2 UrhDaG. Der genannte YouTube-Kanal des Nutzers „T. T.“ sei am 21.11.2022, 15:59 Uhr MEZ, eröffnet worden und es fänden sich aktuell keine Inhalte auf dem Kanal. Die wenigen Videos gem. Anlagenkonvolut Ast 42 verzeichneten zwischen einem und sechs Aufrufen. Es sei kein Zufall, dass die gegenständlichen Musikaufnahmen in all den Jahren nicht auf YouTube gefunden worden seien, wohl aber am 21.11.2022, kurz vor der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Berufungsverfahren, hochgeladen worden seien. Der Uploader aus dem Jahr 2018 „T. T.“ habe den dortigen Kanal am 23.04.2018 eröffnet und es befänden sich aktuell keine Inhalte auf diesem Kanal. Dem Senat sei aus dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen 5 U 175/10 (BeckRS 2015, 14371 Rn. 330) bekannt, dass der Antragsteller bzw. Personen für ihn Videos auf YouTube hochladen würden, um diese dann als vermeintlich rechtsverletzend zu melden. Eine Urheberrechtsverletzung durch den Upload der gegenständlichen Musikaufnahmen durch den Nutzer „T. T.“ scheide vorliegend daher aus.

Schließlich sei eine einfache Blockierung nach § 8 UrhDaG nach der Meldung vom 25.11.2022 – wie unstreitig geblieben ist – durch Sperrung der Videos am 25.11.2022 / 26.11.2022 erfolgt.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30.11.2022 auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin erklärt, dass Herr „T.“ weder ihm noch dem Antragsteller noch Mitarbeitern der Ermittlungsfirma p. bekannt seien.

II.

1. Die zulässige Berufung des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht mit Urteil vom 08.01.2019 die einstweilige Verfügung vom 31.01.2018 aufgehoben und den vorliegenden Verfügungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und zwischenzeitlich ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 – YouTube II) ist im Streitfall keine abweichende Bewertung gerechtfertigt. Es fehlt an einem Verfügungsgrund, aber auch an einem Verfügungsanspruch.

a. Die Verfügungsanträge sind hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 26 – YouTube II). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Rechtsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 26 – YouTube II). Vorliegend sind die einzelnen antragsgegenständlichen Musikaufnahmen durch die Titelbezeichnung hinreichend identifiziert (vgl. hierzu BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 30 – YouTube II).

b. Streitgegenstand des vorliegenden Unterlassungsbegehrens sind nicht konkrete Löschungspflichten der Antragsgegnerin, sondern eine geltend gemachte Verletzung der Vorsorgepflicht, dass es zu keinen weiteren Rechtsverletzungen komme, nachdem die Antragsgegnerin auf Rechtsverletzungen hingewiesen worden sei. Hierzu hat sich der Antragsteller auf das Hochladen des Nutzers „H. B.“ am 16.12.2017, das ihm am 28.12.2017 bekannt geworden sei, das Hochladen des Nutzers „P.“ am 30.12.2017 (abgemahnt am 19.01.2018, Anlage Ast 9) und das Hochladen des Nutzers „T. T.“ am 24.04.2018 berufen. Insoweit unterscheidet sich der Streitgegenstand des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens vom Gegenstand des parallel geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens beim Landgericht Hamburg, Az. 310 O 13/18, das sich (allein) auf die Sperrung der Uploads der gegenständlichen Musikaufnahmen des Nutzers „H. B.“ vom 16.12.2017 bezogen hat.

c. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg steht zwischen den Parteien vorliegend zu Recht nicht im Streit; sie folgt – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – aus § 32 ZPO, da die bis zum 22.01.2019 von der Antragsgegnerin betriebene Internetplattform im Inland abrufbar ist (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 23 – YouTube II).

d. Es fehlt jedoch vorliegend zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung an einem Verfügungsgrund, §§ 935, 940, 920 Abs. 2 ZPO. Insoweit hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden.

aaa. Der Verfügungsgrund wird im Urheberrecht – anders als nach der ausdrücklichen Regelung in § 12 Abs. 1 UWG – nicht vermutet (vgl. OLG Köln BeckRS 2016, 9601 Rn. 8; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 1609 Rn. 9). Die Dringlichkeit gem. §§ 935, 940 ZPO ist gesondert festzustellen. Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn das Begehren des Antragstellers dringlich ist und ihm nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten (Senat GRUR-RS 2022, 30473 Rn. 68 – Telekom-T). Als besondere Form des Rechtsschutzinteresses und damit als Prozessvoraussetzung ist der Verfügungsgrund bzw. die objektive Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit) der Sache für den Antragsteller von Amts wegen zu prüfen. Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (Senat GRUR-RS 2022, 30473 Rn. 68 – Telekom-T). Es ist grundsätzlich Sache des Antragstellers, die Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, aus denen sich ein Verfügungsgrund ergibt (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO; Voß in Cepl/Voß, 3. Aufl., ZPO, § 940 Rn. 70).

bbb. Es gelten keine starren Fristen, sondern es kommt bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat, auf eine Gesamtbetrachtung ihres prozessualen und vorprozessualen Verhaltens an (Senat GRUR-RS 2022, 30473 Rn. 69 – Telekom-T). Dringlichkeit ist zu verneinen, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“ (st.Rspr., vgl. BGH GRUR 2000, 151, 152 – Späte Urteilsbegründung). Der Verfügungsgrund kann auch noch während des Verfahrens entfallen, wenn der Verletzte bei einer Gesamtbetrachtung seines prozessualen Verhaltens zu erkennen gegeben hat, dass ihm die Sache nicht (mehr) dringlich ist (Senat GRUR-RS 2022, 30473 Rn. 174 – Telekom-T). Infolge Selbstwiderlegung fehlt ein Verfügungsgrund, wenn der Antragsteller die Annahme der Dringlichkeit durch sein eigenes Verhalten ausgeschlossen hat, insbesondere weil er nach Eintritt der Gefährdung seines Rechts das Verfügungsverfahren nicht zügig betrieben hat (Mayer in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 47. Ed., § 935 Rn. 16 m.w.N.; Senat GRUR-RS 2022, 30473 Rn. 174 – Telekom-T). Zwar ist es in der Regel nicht dringlichkeitsschädlich, wenn der Berufungsführer die gesetzlichen Berufungseinlegungs- und -begründungsfristen voll ausschöpft. Jedoch kann ausnahmsweise auch trotz Einhaltung der Fristen die Dringlichkeit entfallen, etwa wenn der Antragsteller den Fortgang des Verfahrens in der Berufungsinstanz nicht genau überwacht (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 12 Rn. 2.16; Senat GRUR-RS 2022, 30473 Rn. 174 – Telekom-T). Die Annahme der Dringlichkeit verbietet sich grundsätzlich, wenn etwa der Antragsteller ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt, das Ruhen des Verfahrens beantragt oder den Antrag erweitert (ggf. erst in der Berufungsinstanz), obgleich der neu eingeführte Streitgegenstand bereits zuvor bekannt war (Voß in Cepl/Voß, 3. Aufl., ZPO § 940 Rn. 92). Die Pflicht zur zügigen Rechtsverfolgung setzt sich für den – wie hier – in erster Instanz unterlegenen Antragsteller in der Beschwerde- oder Berufungsinstanz fort (Voß in Cepl/Voß, 3. Aufl., ZPO § 940 Rn. 94). Durch den Instanzenwechsel ändert sich der Charakter des (Eil-)Verfahrens nicht. Der Antragsteller muss folglich auch hier so agieren, dass er möglichst bald die von ihm begehrte Verfügung erlangt (Voß in Cepl/Voß, 3. Aufl., ZPO § 940 Rn. 94). Nur wenn der Antragsteller eine einstweilige Verfügung in Händen hält, die Bestand hat, sind an sein prozessuales Handeln weniger strenge Anforderungen zu stellen. Da er in diesem Fall bereits durch den Titel ausreichend gesichert ist, hat er keinen Grund mehr zu besonders beschleunigter Handhabe des weiteren Verfahrens (Voß in Cepl/Voß, 3. Aufl., ZPO § 940 Rn. 95).

ccc. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze ist vorliegend der Verfügungsgrund aufgrund einer Gesamtbetrachtung des prozessualen Verhaltens des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung nicht (mehr) gegeben.

Denn der vorliegend nicht gesicherte Antragsteller hat mehr als drei Jahre lang zwischen Mai 2019 (Berufungserwiderung der Antragsgegnerin) und August 2022 (Terminierung durch den Senat nach ergangener BGH-Entscheidung „YouTube II“ am 02.06.2022) keine prozessuale Tätigkeit entfaltet. Erstmals mit Schriftsatz vom 25.11.2022 und damit fünf Tage vor dem Termin im Berufungsverfahren am 30.11.2022 hat der Antragsteller zu erkennen gegeben, dass er an seinem Begehren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Streitfall festhält und sich hierzu u.a. auf neuen Tatsachenvortrag aus dem November 2022 berufen. Dieses zwischenzeitliche Nichtstun des ungesicherten Antragstellers bis zum November 2022 im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren erweist sich nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze als dringlichkeitsschädlich. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren nicht so agiert, dass er möglichst bald die von ihm begehrte Verfügung erlangt. Der Annahme der Dringlichkeit steht im Streitfall das eigene Verhalten des Antragstellers entgegen. Dies gilt vorliegend erst recht, da das parallel geführte Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Hamburg, Az. 310 O 130/18, unstreitig zwischenzeitlich weiter gefördert worden ist. Dort ist die strittige Aktivlegitimation des Antragstellers Gegenstand eines Beweisbeschlusses. Eine zügige Rechtsverfolgung durch den Antragsteller im gegenständlichen einstweiligen Verfügungsverfahren liegt hier nicht vor.

e. Es fehlt vorliegend aber auch an einem Verfügungsanspruch.

aa. Die vorliegend geltend gemachten Ansprüche – Unterlassung und Drittauskunft – sind nach deutschem Recht zu beurteilen.

Nach Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st.Rspr.;BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 32 – YouTube II). Da Gegenstand des Verfügungsverfahrens Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten sind, für die der Antragsteller im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden.

bb. Ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung gem. §§ 97 Abs. 1, 19a, 85 UrhG besteht vorliegend nicht.

aaa. Dabei kann offenbleiben, ob die strittige Aktivlegitimation des Antragstellers vorliegend vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden ist.

(1) Der Antragsteller beruft sich auf originäre Tonträgerherstellerrechte gem. § 85 UrhG und bezieht sich hierzu auf eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 09.01.2018 (Anlage Ast 7). Er verweist darin auf einen Bandübernahmevertrag vom 28./29.11.2017, wonach er die Auswertungsrechte an dem gegenständlichen Musikalbum für das Vertragsgebiet Deutschland, Österreich und Schweiz auf die Telamo Musik & Unterhaltung GmbH übertragen hat. Der Antragsteller behauptet, von dieser exklusiven Rechteübertragung seien die Verwertungsrechte für das digitale Geschäftsmodell „Streaming“ nicht erfasst, insbesondere sei die Verwendung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen für YouTube oder andere Streamingformate von Google generell von der Rechtsübertragung ausgenommen (vgl. eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 27.08.2018, Anlage Ast 21, Bandübernahmevertrag vom 28./29.11.2017, auszugsweise Anlagen Ast 21 und Ast 23, dort Ziffer 3.2.2.). Hierzu sei eine Sondervereinbarung geschlossen worden.

Aus Ziffer 3.1. des auszugsweise vorgelegten Bandübernahmevertrages ergibt sich jedoch zunächst eine umfassende Rechteübertragung (ausschließlich und inhaltlich unbeschränkt und übertragbar), die Vertragsaufnahmen zu verwerten oder verwerten zu lassen. Unter Ziff. 3.2.2. heißt es im ersten Absatz (in der Mitte): „… Mitumfasst von der Rechteübertragung ist insbesondere das Recht gem. Ziffer 3.2.2. letzter Absatz, die Vertragsaufnahmen im Wege von sogenanntem „Downloading“ oder „Streaming“ verfügbar zu machen. …“. Im letzten Absatz unter Ziff. 3.2.2. heißt es sodann: „Für das digitale Geschäftsmodell „Streaming“ werden die Rechte der vertragsgegenständlichen Aufnahmen hierfür nicht generell übertragen, sondern vielmehr vereinbaren beide Parteien für diesen gesonderten Vertriebsweg die Sondervereinbarung, dass hierzu ein gesonderter Streaming only GREGORIAN GOLDMIX vornehmlich für Spotify angeliefert wird. Generell ausgenommen ist die Verwendung dieser Aufnahme für YouTube oder andere Streamingformate von Google. Bei YouTube oder andere Streamingformate von Google sind ausschließlich TV-Werbe-Spots, welche für das Streaming optimiert werden, zu nutzen.“ Unbestritten gab es zwischenzeitlich Streamingnutzungen durch Telamo, die nach Abmahnung des Antragstellers und Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung durch Telamo vom 10.12.2018 (Anlagen Ast 26 und Ast 27) eingestellt worden sind. Im November 2018 waren die gegenständlichen Musikaufnahmen – wie von der Antragsgegnerin gem. Anlagenkonvolut AG 7 geltend gemacht – bei Amazon music und Spotify per Streaming zu nutzen, und zwar jeweils mit einem (C)- und (P)- Vermerk auf Telamo. Diesem Vorbringen der Antragsgegnerin ist der Antragsteller nicht spezifiziert entgegengetreten.

Ob mit der vertraglichen Regelung des Bandübernahmevertrages mit Telamo – wie der Antragsteller geltend macht – Auswertungsrechte für das Streaming dinglich generell nicht für den Dienst YouTube übertragen worden sind oder ob es sich diesbezüglich um eine lediglich schuldrechtliche Regelung handelt, kann vorliegend jedoch offenbleiben.

(2) Offenbleiben kann auch, ob sich eine Aktivlegitimation des Antragstellers vorliegend daraus ergibt, dass ihm fortlaufend – wie er behauptet – materielle Vorteile aus dem Vertrag mit Telamo erwachsen sind.

Der Inhaber des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts, der einem Dritten ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, bleibt neben dem Dritten berechtigt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat (BGH GRUR 2017, 266 Rn. 35 – World of Warcraft I). Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der eigenständigen Geltendmachung von Ansprüchen aus Rechtsverletzungen besteht, wenn der Rechtsinhaber sich eine fortdauernde Teilhabe am wirtschaftlichem Ertrag aus der Verwertung seines Rechts vorbehalten hat (BGH GRUR 2017, 266 Rn. 35 – World of Warcraft I; BGH GRUR 2016, 487 Rn. 26 – Wagenfeld-Leuchte II).

Insoweit hat sich aus der zunächst vorgelegten und teilweise geschwärzten Fassung des Bandübernahmevertrages vom 28./29.11.2017 (Anlage Ast 21) keine Beteiligung des Antragstellers an Lizenzeinnahmen ergeben, so dass eine entsprechende Glaubhaftmachung zunächst nicht vorlag. Der Antragsteller hat sich auch hierauf zur Begründung seiner Aktivlegitimation zunächst nicht gestützt. Erst nach Darlegung der Streamingnutzungen durch die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26.11.2018 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28.11.2018 einen weniger geschwärzten Bandübernahmevertrag vom 28./29.11.2017 vorgelegt (Anlage Ast 23), der unter den Ziffern 7ff. eine Beteiligung des Antragstellers an den abzurechnenden Vertragsaufnahmen erkennen lässt. Ob damit eine ausreichende Glaubhaftmachung der Aktivlegitimation des Antragstellers vorliegt, braucht vorliegend jedoch nicht entschieden zu werden.

bbb. Denn ein Verfügungsunterlassungsanspruch gem. §§ 97 Abs. 1, 19a, 85 UrhG scheidet vorliegend aus, da die geltend gemachte Pflichtverletzung der Antragsgegnerin nicht festgestellt werden kann. Es fehlt an einem vorangegangenem klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung.

(1) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Entscheidungszeitpunkt rechtswidrig ist (st.Rspr.; BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 68 – YouTube II).

(2) Nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der beanstandeten Handlungen – Nichtverhinderung des Hochladens des Nutzers „H. B.“ am 16.12.2017 und des Hochladens des Nutzers „P.“ am 30.12.2017 (abgemahnt am 19.01.2018, Anlage Ast 9) – fällt die in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 71 – YouTube II). Bei der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe. Die Voraussetzung der Öffentlichkeit der Wiedergabe liegt vor, wenn – wie im Streitfall – urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Internetplattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 73 – YouTube II). Auch die Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG, die erfordert, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder – ansonsten – für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 74 – YouTube II), ist im Streitfall erfüllt. Das Einstellen urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Webseite erfolgt selbst dann für ein neues Publikum, wenn diese Inhalte zuvor mit Zustimmung des Rechtsinhabers und ohne beschränkende Maßnahmen, die ein Herunterladen verhindern, auf einer anderen Webseite eingestellt worden sind. Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 75 – YouTube II).

(3) Zur Handlung der Wiedergabe durch den Plattformbetreiber bedarf es der Beurteilung, ob das betreffende Tätigwerden unter Berücksichtigung des spezifischen Kontexts als eigene Handlung der Wiedergabe einzustufen ist (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 76 – YouTube II). Es geht insoweit um eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers, die an die Stelle von dessen bisheriger Störerhaftung tritt (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 113 – YouTube II).

(a) Eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers im Hinblick auf eine eigene öffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte liegt vor, wenn ein Plattformbetreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen und/oder ob dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 77 – YouTube II). Die vorgenannten zwei Fallkonstellationen macht der Antragsteller vorliegend nicht spezifiziert geltend.

(b) Streitgegenständlich ist die dritte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht kommende Fallkonstellation, nämlich dass ein Plattformbetreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 78, Rn. 111 – YouTube II). Hierauf – mit Ausnahme der konkreten Löschungspflichten, die Gegenstand des parallel geführten Verfahrens beim Landgericht Hamburg zum Az. 310 O 13/18 gewesen sind – stützt der Antragsteller vorliegend seinen Verfügungsunterlassungsanspruch, soweit es um den Verletzungszeitpunkt ab Dezember 2017 geht. Indes lässt sich eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin insoweit im Streitfall nicht feststellen. Eine solche ist vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin ihre durch einen Hinweis auf eine klare Verletzung der Rechte des Antragstellers ausgelöste Pflicht verletzt hat, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu diesen Inhalten zu verhindern.

(c) Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe und einer Pflichtverletzung der Antragsgegnerin liegt beim Antragsteller.

(d) Erforderlich ist zur Begründung einer täterschaftlichen Haftung des Plattformbetreibers als öffentliche Wiedergabe der von den Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte in dieser dritten hier gegenständlichen Fallkonstellation ein vorheriger klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 117 – YouTube II), und zwar im Falle einer Meldung eines rechtswidrig öffentlich wiedergegebenen geschützten Inhalts ausreichende Angaben, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 – YouTube II). Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 – YouTube II). Der Umfang der vom Plattformbetreiber zu verlangenden Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 – YouTube II).

(e) Vorliegend lässt sich ein Hinweis auf die klare Verletzung der Rechte des Antragstellers nicht feststellen. Das Vorliegen einer Rechtsverletzung kann unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nur auf der Grundlage einer klaren und zweifelsfreien Rechtsberühmung erfolgen (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 117 – YouTube II). Im Falle des Antragstellers, der sich hinsichtlich der gegenständlichen Musikaufnahmen und des Bandübernahmevertrages mit Telamo auf Streamingrechte für YouTube beruft, die vom Bandübernahmevertrag nicht erfasst sein sollten, musste der Adressat des Hinweises in die Lage versetzt werden, das Verbleiben dieser Nutzungsrechte beim Antragsteller unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nachzuvollziehen (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 117 – YouTube II). Dies war vorliegend nicht der Fall.

Die Hinweise des Antragstellers in dessen E-Mails vom 06.12.2017, 19.12.2017 und 29.12.2017 waren im Hinblick auf dessen strittige Aktivlegitimation nicht hinreichend klar, um eine Pflicht auszulösen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu den Inhalten zu verhindern. Eine klare und zweifelsfreie Rechtsberühmung liegt mit diesen E-Mails nicht vor. Dort schreibt der Antragsteller zu seiner Rechtsposition: „ … to inform you that I am the sole owner of the copyrights of all recording and visual content in regards to these artists and projects: – Sarah Brigtman, – Gregorian, – Narcis, – The Royal Christmas Gala …“. Die allgemeine Formulierung „the sole owner of the copyrights“ (alleiniger Rechtsinhaber) in Bezug auf nachgenannte Künstler und Projekte ist hinsichtlich des Projekts „Gregorian“ angesichts des geschlossenen Bandübernahmevertrages vom 27./28.11.2017 unzutreffend, jedenfalls aber insgesamt unspezifiziert und damit unklar. Eine klare und zweifelsfreie Rechtsberühmung, die Pflichten der Antragsgegnerin hätte auslösen können, die deren täterschaftliche Haftung begründen könnten, ist darin nicht zu sehen.

Auch die Anwaltsschreiben vom 05.01.2018 (Anlage Ast 4) und 19.01.2018 (Anlage Ast 9), deren Zugang bei der Antragsgegnerin vor April 2018 streitig ist, enthalten bezogen auf die Aktivlegitimation des Antragstellers angesichts des unstreitig bestehenden Bandübernahmevertrages vom 27./28.11.2017 mit Telamo keinen hinreichend klaren Hinweis, um die geltend gemachten Verhinderungspflichten der Antragsgegnerin auszulösen. Zwar ist dort von einer „originären Tonträgerhersteller“-eigenschaft an konkret bezeichneten Musikaufnahmen die Rede. Auch macht der Antragsteller darin geltend, „für die Auswertung dieser Aufnahmen im Rahmen Ihres Dienstes „YouTube“ im Wege des Streamings“ halte er die exklusiven Auswertungsrechte. Jedoch ist das Vorliegen einer klaren und zweifelsfreien Rechtsberühmung, die Pflichten auszulösen geeignet ist, objektiv zu beurteilen. Insoweit spielt eine Rolle, dass ein Bandübernahmevertrag vom 27./28.11.2017 vorliegt, der vom Antragsteller in seinen Hinweisschreiben nicht erwähnt worden ist und der hinsichtlich der inhaltlichen Bedeutung der Klausel 3.2.2. zwischen den Parteien strittig ist. Insbesondere streiten die Parteien darüber, ob es sich um einen dinglich wirkenden Rechtsvorbehalt zugunsten des Antragstellers oder lediglich ein schuldrechtlich wirksames Zustimmungserfordernis handelte. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Vertragspartner des Antragstellers, Telamo, ausweislich der Anlagen Ast 26 und Ast 27 bis November / Dezember 2018 Streamingauswertungen der gegenständlichen Musikaufnahmen vornahm. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 26.11.2018 unwidersprochen vorgetragen, dass im November 2018 die gegenständlichen Musikaufnahmen bei bekannten Streamingdiensten (Amazon music, Spotify, vgl. Anlage AG 7) angeboten wurden, und zwar jeweils mit einem (C)- und (P)-Vermerk auf Telamo. Im Hinblick auf beim Antragsteller verbliebene Streamingrechte als Tonträgerhersteller liegt – auch zu den Zeitpunkten Dezember 2017 bis Mai 2018, in denen der Bandübernahmevertrag galt, – unter Berücksichtigung der objektiven Sachlage daher im Streitfall keine klare und zweifelsfreie Rechtsberühmung vor, um Pflichten, die eine täterschaftliche Haftung begründen könnten, auszulösen.

Soweit sich der Antragsteller im Prozess zur Begründung seiner Aktivlegitimation auf seine originäre Tonträgerherstellereigenschaft und fortlaufende Lizenzbeteiligung gemäß dem mit Schriftsatz vom 28.11.2018 vorgelegten weniger geschwärzten Bandübernahmevertrag berufen hat, so fehlt es insoweit an einem entsprechenden Hinweis in den Anwaltsschreiben vom 05.01.2018 (Anlage Ast 4) und 19.01.2018 (Anlage Ast 9). Auf eine fortlaufende Lizenzbeteiligung unter einem laufenden Bandübernahmevertrag stützt der Antragsteller darin seine Rechtsberühmung nicht. Der Hinweis ist daher auch insoweit nicht ausreichend klar, um Pflichten der Antragsgegnerin auszulösen, bei deren Verletzung täterschaftliche Haftung in Betracht kommt.

(f) Bis zum unstreitigen Abstellen der Uploads Anfang Mai 2018 lässt sich vorliegend kein hinreichender Hinweis des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin feststellen, der – angesichts der vorliegenden objektiven Umstände – eine klare und zweifelsfreie Rechtsberühmung zum Inhalt hatte. Demnach ist auch eine darauf gestützte Pflichtverletzung nicht feststellbar. Unstreitig reagierte die Antragsgegnerin am 22.04.2018 auf die E-Mails des Antragstellers vom 06.12./19.12. und 29.12.2017 und teilte die zwischenzeitliche Löschung mit (Anlage Ast 15). Soweit der Antragsteller einen weiteren Upload des Nutzers „T. T.“ am 24.04.2018 geltend gemacht hat, so ist die diesbezügliche Löschung durch die Antragsgegnerin am 02.05.2018 nach einem Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 26.04.2018 (Anlage Ast 20) unstreitig. Die E-Mail vom 26.04.2018 enthält wiederum keine klare und zweifelsfreie Rechtsberühmung. Der Antragsteller berühmt sich darin exklusiver Streamingrechte, was angesichts des Streits der Parteien um die inhaltliche Bedeutung der Klausel 3.2.2. des Bandübernahmevertrages nicht zweifelsfrei ist, so dass entsprechende Pflichten nicht ausgelöst worden sind.

Aus den vorgenannten Gründen betreffend die Anwaltsschreiben vom 05.01.2018 und 19.01.2018 ist auch der Inhalt der im (einseitig geführten) parallelen einstweiligen Verfügungsverfahren zum Aktenzeichen des Landgerichts Hamburg 310 O 13/18 der Antragsgegnerin am 09.04.2018 zugestellten Beschlussverfügung nicht geeignet, einen hinreichend klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung des Antragstellers zu vermitteln.

(4) Wenn eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers ausscheidet, weil es an einer hinreichenden Inkenntnissetzung oder einer Verletzung der Prüfungs- und Handlungspflicht fehlt, kommt nach Art. 14 Abs. 1 RL 2000/31/EG auch keine Haftung als Gehilfin der von Nutzern der Plattform begangenen Urheberrechtsverletzungen in Betracht, sofern der Plattformbetreiber – wie hier – keine Kenntnis oder Kontrolle über die gespeicherten Inhalte hat (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 123 – YouTube II).

(5) Da sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen – Dezember 2017 bis April 2018 – schon keine täterschaftliche Haftung der Antragsgegnerin als Plattformbetreiberin wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 UrhG, § 19a UrhG, § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG ergibt, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die geltend gemachten Ansprüche auch zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung nach § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. den Vorschriften des UrhDaG begründet sind (vgl. hierzu BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 124 – YouTube II). Insoweit fehlt es der Antragsgegnerin jedoch inzwischen an der Passivlegitimation, da sie den Dienst YouTube seit dem 22.01.2019 für Nutzer des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz unbestritten nicht mehr betreibt. Zudem handelt es sich bei dem Begehren nach qualifizierter Blockierung gemäß Anwaltsschreiben vom 02.11.2022 (Anlagen Ast 33 und Ast 34) um einen anderen Streitgegenstand. Schließlich läge nach dem neuen bestrittenen Tatsachenvortrag des Antragstellers gemäß Schriftsatz vom 25.11.2022 der nächste Hinweis auf eine behauptete Rechtsverletzung erst in diesem Schriftsatz bezogen auf behauptete Uploads des Nutzers „T. T.“ vom 21.11.2022. Ein Verstoß nach diesem Hinweis ist schon nicht dargetan. Auf die von der Antragsgegnerin angeführten „Auffälligkeiten“ in Bezug auf die Uploads des Nutzers „T. T.“ und dessen jeweils genutzten YouTube-Kanal kommt es vorliegend nicht streitentscheidend an. Jedoch wäre ein Hochladen mit Erlaubnis des Rechtsinhabers keine Rechtsverletzung (vgl. § 6 Abs. 2 UrhDaG), wobei das Vorliegen einer Rechtsverletzung zu den beiden relevanten Zeitpunkten – zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung und zum Entscheidungszeitpunkt – vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen ist.

cc. Das Drittauskunftsverlangen nach § 101 Abs. 2 UrhG ist nach dem Vorgenannten ebenfalls nicht begründet, da es an einer offensichtlichen Rechtsverletzung fehlt. Zudem steht das dringlichkeitsschädliche prozessuale Verhalten des Antragstellers einer Zuerkennung dieses Anspruchs entgegen (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 101 Rn. 28, m.w.N.).

2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO.

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