Speicherung von IP-Adressen zur Rechtsverfolgung zulässig – EuGH stärkt Schutz von Urheberrechten
Werden Segmente einer Datei, die ein geschütztes Werk enthält, in einem Peer-to-Peer-Netz hochgeladen, stellt dies eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der Urheberrechtslinie 2001/29/EG dar. Dies entschied der Europäische Gerichtshof. Zugleich urteilte der Gerichtshof, dass auch der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums, der diese Rechte nicht nutzt, sondern aufgrund einer Forderungsabtretung erlangt hat, einen Auskunftsantrag stellen darf. Dieser darf jedoch nicht missbräuchlich sein und muss gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Zudem ist die systematische Speicherung von IP-Adressen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, genauso wie die Übermittlung von Namen und Anschriften der Nutzer an den Inhaber geistiger Rechte, um die Erhebung einer Schadensersatzklage zu ermöglichen.
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