Urteile aus der Kategorie „Filesharing“

28. April 2017

Zum Umfang der sekundären Darlegungslast in Filesharing-Fällen bei einem Mehrpersonenhaushalt

Fiktive Maus, die über ein Kabel an fiktive, dreidimensionale Buchstabenreihe "P2P" angeschlossen ist; vor weißem Hintergrund
Urteil des AG Mannheim vom 18.01.2017, Az.: U 10 C 1780/16

Wird über einen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen, deren der Anschlussinhaber bezichtigt wird, so kommt er seiner sekundären Darlegungslast nach, wenn er innerhalb des ihm Zumutbaren die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände darlegt und die Vorwürfe des Rechteinhabers nicht lediglich bestreitet. Ausreichend hierfür kann sein, wenn er angibt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Eigene Ermittlungen hat er jedenfalls bei einem Mehrpersonenaushalt grundsätzlich nicht durchzuführen. Dies wäre mit dem grundgesetzlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG nicht zu vereinbaren. Es obliegt dann dem Rechteinhaber, die vorgetragenen Tatsachen und Umstände zu widerlegen.

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28. April 2017

Verkauf eines multimedialen Medienabspielers für Streaming kann eine Urheberrechtsverletzung sein

Fotomontage, auf der ein Computer-Bildschirm zentriert platziert wurde, aus dem eine Filmrolle, Fotos und weitere Gegenstände "fliegen"
Urteil des EuGH vom 26.04.2017, Az.: C-527/15

1. Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er den Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen erfasst, auf dem im Internet verfügbare Add-ons vorinstalliert wurden, die Hyperlinks zu für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Websites enthalten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich gemacht wurden.

2. Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

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04. April 2017 Top-Urteil

Filesharing über den Familienanschluss: Eltern haften für ihre Kinder sofern sie diese nicht als Täter benennen

Eine vierköpfige Familie - Vater, Mutter, Sohn, Tochter - sitzt auf einem Sofa vor dem Laptop
Pressemitteilung Nr. 46/2017 des BGH zum Urteil vom 30.03.2017, Az.: I ZR 19/16

Werden Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses wegen einer darüber begangenen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, obwohl sie diese nicht selbst begangen haben, so können sie sich einer Haftung nur entziehen, wenn sie ihrer sekundären Darlegungspflicht nachkommen. Dieser genügen sie jedenfalls dann nicht, wenn sie die Täterschaft lediglich bestreiten und zudem angeben, sie wüssten, welches ihrer volljährigen Kinder die Rechtsverletzung über den Familienanschluss begangen habe, den Täter aber nicht preisgeben. Zwar ist in einem solchen Fall der besondere grundrechtliche Schutz der Familie zu achten; erlangen die Eltern allerdings im Rahmen der ihnen obliegenden Nachforschungen Kenntnis über den Täter, so sind sie dazu verpflichtet, diesen auch zu nennen. Anderenfalls trifft sie die Haftung selbst.

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24. März 2017

LG München I legt bezugnehmend auf BGH-Rechtsprechung dem EuGH Filesharing-Fragen zur Vorabentscheidung vor

Schriftzug P2P verbindet drei schwarze PC-Mäuse; Filesharing
Pressemitteilung Nr. 01/17 des LG München I zum Beschluss vom 17.03.2017, Az.: 21 S 24454/14

Der Bundesgerichtshof hat mit einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil (Az.:I ZR 154/15) unter Berücksichtigung des besonderen grundrechtlichen Schutzes der Ehe und Familie entscheiden, dass eine Schadensersatzhaftung in Filesharing-Fällen regelmäßig ausscheidet, wenn der Anschlussinhaber angibt, welche Familienmitglieder neben ihm noch Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommt. Damit sei jedenfalls seine sekundäre Darlegungslast erfüllt.

In einem vor dem LG München I verhandelten ähnlichen Fall hätte ein derartiges Verständnis zur Folge, dass der Anschlussinhaber nicht für den Schaden haften müsste, da neben ihm auch seine Eltern als Täter in Betracht kämen, gegen die ein Vorgehen allerdings ebenfalls aussichtslos erscheint.

Deshalb legt das Landgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor, „ob eine solche Handhabung des urheberrechtlichen Anspruchs auf Schadensersatz eine wirksame und abschreckende Sanktion bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharings darstellt, wie sie das europäische Recht von den Mitgliedstaaten fordert (Richtlinie 2001/29/EG und 2004/48/EG)“.

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23. März 2017

Ermittlung und Zuordnung einer einzigen IP-Adresse des Anschlussinhabers reicht nicht

Filesharing mit Kreide an Tafel geschrieben
Urteil des AG Köln vom 15.12.2016, Az.: 148 C 389/16

Zur Ermittlung des Anschlussinhabers reicht die Ermittlung einer einzigen IP-Adresse innerhalb eines Zeitraums von mehreren Stunden, in diesem Fall um 2.39 Uhr und um 9.59 Uhr, nicht aus. Es muss ohne Zweifel nachgewiesen werden können, dass die festgestellte Urheberrechtsverletzung in Form von Filesharing über den Anschlussinhaber erfolgt ist. Dies sei hier nicht eindeutig, da häufig Ermittlungsfehler geschehen können und folglich die IP-Adresse nicht richtig erfasst werden oder dem Internetprovider ein Zuordnungsfehler unterlaufen kann.

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22. März 2017

Zum Umfang der sekundären Darlegungslast bei Filesharing-Fällen

Das Wort "Filesharing" zentral in einem Puzzle aus blauen Puzzleteilen mit Aufschriften wie "Server", "Daten", "Anbieter", "Online", "Web", "Plattform", "Client", "Nutzer"
Urteil des BGH vom 06.10.2016, Az.: I ZR 154/15

a) Bei der Bestimmung der Reichweite der dem Inhaber eines Internetanschlusses im Falle einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung obliegenden sekundären Darlegungslast zur Nutzung des Anschlusses durch andere Personen sind auf Seiten des Urheberrechtsinhabers die Eigentumsgrundrechte gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Handelt es sich bei den Personen, die den Anschluss mitgenutzt haben, um den Ehegatten oder Familienangehörige, so wirkt zugunsten des Anschlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta, Art. 6 Abs. 1 GG).

b) Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist es regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.

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14. März 2017

In „Filesharing“-Fällen liegt die Beweislast hinsichtlich der Werkqualität beim Rechteinhaber

Daten in Ordnerform fallen in eine Mülltonne
Urteil des LG Frankenthal vom 22.07.2016, Az.: 6 S 22/15

Damit sich der Anspruchsteller in „Filesharing“-Fällen auf urheberrechtliche Verwertungsrechte nach §§ 15 ff UrhG berufen kann, muss er beweisen, dass der Anspruchsgegner nutzbare Werkfragmente zum Download bereitgestellt hat. Nutzbar im Sinne des § 11 UrhG sind Werkfragmente dann, wenn sie sich etwa mit Hilfe gängiger Hard- und Software abspielen lassen. Das Gesetz kennt keine urheberrechtlich geschützte Datei, lediglich in dieser enthaltene urheberrechtlich geschützte Werke.

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19. Dezember 2016

Filesharing: Gegenstandswert eines Unterlassungsanspruches bzgl. durchschnittlich erfolgreichem Computerspiel regelmäßig mindestens 15.000 €

Abmahnung
Urteil des BGH vom 12.05.2016, Az.: I ZR 43/15

Der Gegenstandswert einer urheberrechtlichen Abmahnung beläuft sich nicht automatisch auf die doppelte Höhe des Lizensschadens. Vielmehr bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Interesse des Rechteinhabers an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, wie Aktualität und Popularität des Werkes und Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung. Wirtschaftliche Verhältnisse des Verletzers können nicht zu einer Minderung des Streitwerts und damit der Kosten der Abmahnung führen.

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05. Dezember 2016

Gehilfenhaftung des Sharehostingdienst-Betreibers für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer nach Erhalt einer Take-Down-Mitteilung

Übersicht Sharehosting und Daten
Urteil des LG München I vom 18.03.2016, Az.: 37 O 6200/14

Der Betreiber eines Sharehostingdienstes, der durch besondere Anreize zur rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung von urheberrechtsverletzenden Dateien durch Dritte eine Gefahrenquelle geschaffen hat, haftet als Gehilfe für die Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer an den betroffenen Werken, soweit er hierzu eine Take-Down-Mitteilung erhalten und es unterlassen hat, ein öffentliches Zugänglichmachen dieser Werke zu verhindern, da ihm, sobald er Kenntnis von diesen Rechtsverletzungen erlangt, aufgrund der Störerhaftung Löschungs- und Prüfpflichten obliegen.

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01. Dezember 2016

Minderjährigkeit schützt nicht vor Haftung wegen Urheberrechtsverstoß

Kind sitzt mit Kopfhörern vor einem Laptop an einem Tisch
Urteil des OLG Hamm vom 28.01.2016, Az.: I 4 U 75/15

Auch minderjährige Nutzer einer Tauschbörse können für begangene Urheberrechtsverletzungen in Haftung genommen werden. Die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB besitzt, wer nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. Für die Bejahung der Einsichtsfähigkeit reicht ein allgemeines Verständnis dafür aus, dass die Handlung gefährlich ist und die Verantwortung begründen kann. Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genommene Minderjährige; ab dem Alter von sieben Jahren wird deren Vorliegen vom Gesetz widerlegbar vermutet. Kinder, die kurz vor der Vollendung des dreizehnten Lebensjahres stehen, wissen, dass insbesondere im Internet „Raubkopien“ von Softwareprodukten kursieren und dass sie aus dem Internet keine „Raubkopien“ herunterladen dürfen und – erst recht – keine „Raubkopien“ weiterverbreiten dürfen.

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