Urteile aus der Kategorie „Filesharing“

24. August 2016

Auskunftsanspruch auch bei Zugänglichmachung von Datenfragmenten

Person greift nach Datei innerhalb einer Wolke
Urteil des OLG Köln vom 20.04.2016, Az.: 6 W 37/16

Das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung im Rahmen der Auskunftserteilung über Herkunft und Vertriebsweg von urheberrechtsverletzenden Vervielfältigungsstücken nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG ist auch dann anzunehmen, wenn lediglich Fragmente einer geschützten Datei innerhalb einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten werden, welche zwar erst nach Zusammenführung auf dem Zielrechner Funktionsfähigkeit erlangen, aber dennoch einen adäquat kausalen Beitrag zur öffentlichen Zugänglichmachung des Gesamtwerkes leisten.

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04. August 2016

Keine Haftung des Inhabers eines geschäftlichen Internetanschlusses für rechtswidrige Handlungen von Mitarbeitern

WLAN-Symbol, bunt
Urteil des AG Charlottenburg vom 08.06.2016, Az.: 231 C 65/16

Wer in seinen Geschäftsräumen Mitarbeitern einen Internetanschluss zur Verfügung stellt, haftet nicht für deren rechtswidrige Musik-Uploads. Kann der Anschlussinhaber darlegen, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt den Internetanschluss gar nicht nutzen konnte, widerlegt er die Vermutung seiner Täterschaft. Eine etwaige Störerhaftung scheidet deshalb aus, weil anhaltslose Prüf- oder Belehrungspflichten des Anschlussinhabers gegenüber volljährigen Mitarbeitern nicht bestehen. Diese sind für ihre Handlungen grundsätzlich selbst verantwortlich.

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03. August 2016

10.000 EUR Streitwert bei urheberrechtswidrigem Verkauf von Bootleg-Album angemessen

Fan filmt mit Handy auf einem Konzert
Beschluss des OLG Hamburg vom 30.10.2014, Az.: 5 W 118/13

Ein Streitwert von 10.000 Euro bei urheberrechtswidrigem Angebot einer sogenannten Bootleg-DVD, also eines nicht offiziell veröffentlichten bzw. von den Inhabern der Leistungsschutzrechte nicht autorisierten DVD-Bildtonträgers (hier: insgesamt 14 urheberrechtlich geschützte Titel einer Musikgruppe), über eine Internethandelsplattform ist nicht zu hoch bemessen. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer von der fehlenden Lizenz nichts wusste, also gutgläubig handelte, da durch den Vertrieb illegal aufgenommener Tonträger die wirtschaftlichen Interessen insbesondere bekannter Musikgruppen erheblich beeinträchtigt werden.

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01. August 2016

Auch Filesharing von Kinderhörbüchern kann zu hohem Schadensersatz führen

Hörbücher gestapelt mit Kopfhörer
Urteil des LG Köln vom 06.08.2015, Az.: 14 S 2/15

Aufgrund von illegaler Verbreitung eines Kinder-Hörbuches über eine Online-Tauschbörse, kann ein Schadensersatzanspruch von 450 Euro auch dann angemessen sein, wenn der Täter (hier: ein 60 Jähriger) an der maßgeblichen Datei selbst kein Interesse hat und der Upload des Hörbuches zur Nachtzeit vorgenommen wurde. Maßgeblich für die Höhe des Schadensersatzes ist dabei nicht die Anzahl der Downloads, sondern die Möglichkeit, dass durch den Upload das Werk in tausenden Fällen von Dritten genutzt werden kann.

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04. Juli 2016

Störerhaftung bei Betrieb eines offenen WLAN

Frau in Cafe nutzt mit Handy und Laptop WiFi
Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.03.2016, Az.: C-484/14

Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder Hotels, die ein unentgeltliches WLAN-Netz der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, sind für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer nicht verantwortlich. Die Providerhaftung gilt auch für eine Person, die nur als Nebentätigkeit zur wirtschaftlichen Haupttätigkeit einen kostenlosen Internetzugang zur Verfügung stellt. Nach dieser Haftungsbeschränkung ist eine Verurteilung zur Abmahnkostentragung und Schadensersatzleistung nicht möglich. Lediglich auf nationaler Ebene können Anordnungen getroffen werden um mögliche Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden.

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16. Juni 2016 Top-Urteil

Anforderungen an Störerhaftung für Access-Provider

blaues Netzwerkkabel das in einem Laptop steckt und von einer Scheredurchgeschnitten wird
Urteil des BGH vom 26.11.2015, Az.: I ZR 3/14

Rechteinhaber können bei Urheberrechtsverletzungen in Ausnahmefällen den Access-Provider als Störer in Haftung nehmen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass alle zumutbaren Maßnahmen gegen den Verletzer selbst fehlschlagen sind. Wenn dann auch ein Vorgehen gegen den Host-Provider erfolglos ist, kann eine Inanspruchnahme des Access-Providers zulässig sein, um dem Rechteinhaber effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

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06. Juni 2016

Zur Beweislast bei Filesharing über einen Familienanschluss

Tastatur mit roter Taste mit der Aufschrift "illegaler Download"
LG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2016, Az.: 12 S 2/15

Die Beweislast für die Täterschaft des Anschlussinhabers bei Filesharing über einen von mehreren Personen genutzten Internetanschluss liegt beim Anspruchsteller. Die Beweislastverteilung wird durch die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, nach der es diesem obliegt, Umstände vorzutragen, aus denen sich die Möglichkeit einer Nutzung des Internetanschlusses durch Dritte ergibt, nicht umgekehrt. Kann der Anschlussinhaber qualifiziert behaupten, sein erwachsener Sohn habe Zugriff auf den Internetanschluss gehabt, so haftet er nicht für eine Urheberrechtsverletzung über den Familienanschluss.

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17. Mai 2016 Top-Urteil

BGH – Zur Haftung und zur Berechnung des Gegenstandswertes bei Filesharing

Ladebalken mit Schriftzug "downloading"
Pressemitteilung Nr. 87/16 zu den Urteilen des BGH vom 12.05.2016, Az.: I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 48/15, I ZR 86/15

Der BGH hat in aktuellen Urteilen entschieden, dass einen Anschlussinhaber, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft oder Gästen den Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft. Eine Haftung wegen Filesharings als Störer kommt daher nicht in Betracht. Hat ein Anschlussinhaber und Familienvater jedoch nicht hinreichend konkret vorgetragen, dass seine Kinder als Täter in Betracht kommen, so haftet er für die Rechtsverletzung über seinen Anschluss als Täter, sofern die Ehefrau als Täterin ausscheide. Der Auffassung, dass der Gegenstandswert einer vorgerichtlichen Abmahnung wegen Filesharings sich stets auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens belaufe, erteilte der BGH außerdem eine Absage. Vielmehr ist dieser nach dem Interesse des Klägers an der Unterbindung künftiger Urheberrechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die weltweite Zurverfügungstellung eines Werkes in einer Internettauschbörse bedroht nämlich die kommerzielle Auswertung insgesamt.

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29. April 2016

Zur Bemessung des Schadensersatzes bei privaten Filesharern

Tastatur mit Pirat
Urteil des AG Düsseldorf vom 14.10.2014, Az.: 57 C 4661/13

Handelt es sich bei der beklagten Partei eines Filesharing-Verfahrens um eine Privatperson, so ist diese bei der Bemessung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichzusetzten. Zwar ist die Festsetzung eines hohen Pauschalbetrags bei einem kommerziell handelnden Schädiger grundsätzlich zulässig, eine Anwendbarkeit auf private Filesharer mit verbraucherähnlicher Konsumabsicht und ohne ein entsprechendes finanzielles Interesse an einer Weiterverbreitung scheidet aufgrund der Unverhältnismäßigkeit, sowie der Andersartigkeit der Verbreitung jedoch aus. Vielmehr ist die Höhe des Schadensersatzes in einem solchen Fall im Wege einer angemessenen Multiplikation der auf dem Markt erzielbaren Lizenzeinnahmen für Einzeldownloads zu ermitteln.

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23. März 2016

Zur Ermittlung des lizenzanalogen Schadensersatzes beim Filesharing

Hörbücher gestapelt mit Kopfhörer
Urteil des LG Düsseldorf vom 16.12.2015, Az.: 12 S 13/15

Wird ein Hörbuch mittels Filesharing öffentlich zugänglich gemacht, so wird die Höhe des lizenzanalogen Schadensersatzes unter Berücksichtigung der Länge des Zeitraums, innerhalb dessen das Hörbuch abrufbar war, der Popularität des Werks und des Brutto-Verkaufspreis in einem Portal, in dem das Hörbuch heruntergeladen werden kann, ermittelt.

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