Urteile aus der Kategorie „Filesharing“

26. November 2015 Top-Urteil

Sperrandrohungen gegen Access-Provider im Rahmen der Störerhaftung möglich

schwarzer Downloading Schriftzug auf weißem grund, darunter ein Fortschritsbalken
PM zum Urteil des BGH vom 05.11.2015, Az.: I ZR 3/14

Rechteinhaber können grundsätzlich Telekommunikationsunternehmen, welche Dritten den Zugang zum Internet bereitstellen, als Störer in Anspruch nehmen, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, wenn auf diesen Seiten urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden (vorliegend: „3dl.am“ und „goldesel.to“).

Fallen rechtmäßige Inhalte gegenüber rechtswidrigen nicht ins Gewicht, so ist eine Sperrung, die den Zugang zu rechtsverletztenden Inhalten verhindert oder zumindest erschwert, unter Berücksichtigung der Grundrechte der Beteiligten bereits zumutbar.

Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit setzt die Störerhaftung des Access-Providers allerdings voraus, dass der Rechteinhaber zunächst erfolglos zumutbare Anstrengungen, auch durch entsprechende Nachforschungen, unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die die Rechtsverletzung selbst begangen haben (Betreiber der Internetseite) oder durch die Erbringung von Dienstleistungen zur Rechtsverletzung beigetragen haben (Host-Provider) und andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstehen würde. Die Zumutbarkeitsschwelle für weitere Nachforschungen ist mit der alleinigen Feststellung, dass die Adressen des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers falsch waren, dabei noch nicht überschritten.

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26. November 2015 Top-Urteil

Gegen Access-Provider können im Rahmen der Störerhaftung Sperrandrohungen verhängt werden

Anzeige "Downloading" am Computer, darunter steht "movies, music, software, games..." und es sind 2 Ordner zu sehen
PM zum Urteil des BGH vom 05.11.2015, Az.: I ZR 174/14

Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten (im konkreten Fall: „3dl.am“ sowie „goldesel.to“) zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden.

Eine Sperrung, die den Zugang zu rechtsverletztenden Inhalten verhindert oder zumindest erschwert, ist unter Berücksichtigung der Grundrechte der Beteiligten bereits dann zumutbar, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen.

Die Störerhaftung des Access-Providers setzt allerdings unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit voraus, dass der Rechteinhaber zunächst erfolglos zumutbare Anstrengungen, auch durch entsprechende Nachforschungen, unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstehen würde. Mit der alleinigen Feststellung, dass die Adressen des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers falsch waren, ist die Zumutbarkeitsschwelle für weitere Nachforschungen dabei noch nicht überschritten.

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24. November 2015

Verspäteter Vortrag des Beklagten in Filesharing-Prozess führt zu Unterliegen

alte Uhr an Hauswand
Urteil des AG Koblenz vom 19.02.2015, Az.: 152 C 2936/14

Äußert sich der Beklagte in einem Filesharing-Prozess nicht innerhalb der ihm gesetzten Einlassungsfrist zu den streitgegenständlichen Vorwürfen, sondern bestreitet die Tatbegehung erst im Termin zur mündlichen Verhandlung, so ist der Vortrag als verspätet zurückzuweisen und kann vom Gericht nicht mehr berücksichtigt werden. Hat der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast aufgrund des verspäteten Vorbringens nicht entsprochen, so gilt zu seinen Lasten weiterhin die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung.

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22. Oktober 2015

Schadensersatz nach Lizenzanalogie kann bei Filesharing entfallen, wenn lediglich Rechte für DVD-Verwertung bestehen

Tastatur mit roter Taste mit der Aufschrift "Schadensersatz"
Urteil des AG Düsseldorf vom 09.06.2015, Az.: 57 C 9732/14

Stehen einem Rechteinhaber ausschließliche Nutzungsrechte hinsichtlich eines Werkes auf DVD, nicht jedoch Rechte zur Verwertung im Internet zu, so ist zweifelhaft, ob er Schadensersatz wegen Verbreitung des Werks über ein Filesharing-Netzwerk nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen kann. Auch wenn die Anwendbarkeit dieser Berechnungsmethode bejaht wird, ist eine konkrete Darlegung des Anteils am Gesamtschaden, der auf den Rechteinhaber entfällt, erforderlich, um eine über den Gesamtschaden hinausgehenden Inanspruchnahme des Verletzers zu vermeiden.

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08. September 2015

Ohne ausschließliche Nutzungsrechte keine Klage aus eigenem Recht

Wort "Lizenz" auf einer Stahlplatte umrandet von verschiedenen Buchstaben
Beschluss des LG Mannheim vom 18.05.2015, Az.: 7 O 81/15

Sind einem Nutzungsberechtigten zwar ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt worden, allerdings nur für den Vertrieb eines Werks in körperlicher Form, kann der Nutzungsberechtigte nicht aus eigenem Recht gegen die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung des Werks in digitaler Form klagen.

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08. September 2015

Anschlussinhaber haftet nicht immer für Urheberrechtsverstoß

"Abmahnung" blau markiert in einem Gesetzestext
Urteil des AG München vom 31.10.2014, Az.: 264 C 23409/13

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht als Täter in Urheberrechtsverletzungen, wenn dieser seiner sekundären Darlegungslast durch den Vortrag genügt, den gerügten Rechtsverstoß nicht selbst begangen zu haben. Dies führt jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast, wonach der Anschlussinhaber sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzungen vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten muss.

Eine Haftung als Störer scheidet ebenso aus, sofern der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss hinreichend mittels Kennwort sichert und zeitgleich seiner Aufsichtspflicht für Mitbenutzer bezüglich eines möglichen Missbrauchs des Internetanschlusses ausreichend nachkommt.

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02. September 2015

Sekundäre Darlegungslast bei nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft

Finger drück auf eine rote Taste auf einer Tastatur mit der Aufschrift "illegaler download"
Urteil des AG Bremen vom 28.11.2014; Az.: 43 C 1150/13

Ein Internetanschlussinhaber muss nicht durch eigene Nachforschungen aufklären, wer Täter einer behaupteten Rechtsverletzung ist. Es reicht, wenn er darlegen kann, dass zur Zeit der behaupteten Rechtsverletzung auch andere Personen (hier: die Lebensgefährtin sowie der Sohn) Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten.

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25. August 2015

Bestätigung der Anforderungen an die sekundäre Beweislast vom Berufungsgericht

"P2P" als Würfel.
Urteil des LG München I vom 19.03.2015, Az.: 21 S 10395/13

Bei Filesharing kann man sich nicht darauf berufen, dass man sich aufgrund der langen zurückliegenden Tatzeit nicht mehr daran erinnern kann, ob andere Mitglieder der Familie im Haushalt anwesend waren oder nicht. Vor allem nicht, wenn man sich bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung, Kenntnis über die Vorgänge im Haushalt verschafft hat und sämtliche Familienangehörigen die Begehung der Rechtsverletzung verneint haben. Somit besteht gerade nicht die Möglichkeit, dass ein Dritter den Internetzugang für die Rechtsverletzung genutzt hatte.

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