Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Filesharing

06. Juli 2015
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Paragraph abgebildet auf einer Uhr symbolisiert Verjährung Urteil des AG Bielefeld vom 07.05.2015, Az.: 42 C 656/14

Filesharing-Fälle verjähren regelmäßig nach drei Jahren, weil eine zehnjährige Verjährungsfrist nur einschlägig ist, wenn gemäß §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB die geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe von deliktisch Erlangtem abzielen. Beim Filesharing lädt der Nutzer die Datei jedoch für den Eigengebrauch herunter und nimmt lediglich billigend in Kauf, dass auch Dritten ein kostenfreier Download ermöglicht wird, er erlangt also nichts. Die Verjährung kann außerdem nur dann durch einen Mahnbescheid gehemmt werden, wenn dieser die unterschiedlichen, geltend gemachten Ansprüche einzeln benennt.

Amtsgericht Bielefeld

Urteil vom 07.05.2015

Az.: 42 C 656/14

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwendung des Filmwerks „Der Fall Ted Bundy“ in einer Internettauschbörse geltend.

Zum Zweck der Verfolgung widerrechtlicher Verbreitungen von geschützten Werken beauftragte die Klägerin die Firma K. mit der Überwachung bestimmter Peer-to-Peer-Netzwerke. Für den 05.12.2009 um 15:41:50 Uhr teilte die Firma K. der Klägerin mit, dass das streitgegenständliche Filmwerk zum Download angeboten worden sei über das Filesharing-System „æTorrent 1.8.3.0“ von einem unbekannten Nutzer mit der IP-Adresse 84.134.250.204.

Die Klägerin erwirkte beim Landgericht Köln gegenüber der Deutschen Telekom AG die Gestattung, Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift der Nutzer, die den aufgeführten IP-Adressen zugewiesen waren. Unter dem 11.02.2010 erteilte die Deutsche Telekom AG die Auskunft, dass die benannte IP-Adresse der Beklagten als Anschlussinhaberin zugewiesen gewesen sei.

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.04.2010 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, sie sei alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das Filmwerk „Der Fall Ted Bundy“.

Der streitgegenständliche Film sei am 05.12.2009 um 15:41:50 Uhr über den Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse 84.134.250.204 zugewiesen worden sei, über das Filesharing-System „æTorrent 1.8.3.0“ zum Herunterladen angeboten worden. Die Beklagte sei die Anschlussinhaberin der genannten IP-Adresse.  Es bestehe ein Anscheinsbeweis bzw. eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass die Beklagte als Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen habe.

Der Klägerin stehe gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 400 € zu. Die Klägerin habe ferner Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten der Abmahnung nach einem angemessenen Streitwert von 7.500 €, mithin in Höhe von 555,60 €.

Verjährung sei nicht eingetreten. Der Mahnbescheid sei hinreichend individualisiert gewesen. Hinsichtlich des lizenzanalogen Schadensersatzanspruches greife § 852 BGB, die Verjährungsfrist betrage 10 Jahre.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 € betragen soll, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 555,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erhebt die Einrede der Verjährung.

Ein Abmahnschreiben sei dem Beklagten nicht bekannt.

Sie stellt die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede.

Sie bestreitet weiter, den streitgegenständlichen Film in Internet zum Download zur Verfügung gestellt zu haben.

Auf Antrag der Klägerin ist am 19.12.2013 ein Mahnbescheid erlassen worden, der der Beklagten am 21.12.2013 zugestellt worden ist.

Hinsichtlich der Bezeichnung der Hauptforderungen im Mahnbescheid wird auf den Aktenausdruck verwiesen.

Die Beklagte hat am 30.12.2013 Widerspruch erhoben. Unter dem 16.07.2014 ist die Abgabe an das Amtsgericht Bielefeld erfolgt. Die Anspruchsbegründung vom 05.01.2015 ist der Beklagten am 27.01.2015 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400,00 € aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG. Ebenso wenig kann sie von der Beklagten Ersatz von Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 555,60 € verlangen.

Etwaige Forderungen der Klägerin sind verjährt.

Dies gilt sowohl für den Schadensersatzanspruch wie auch für den Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten.

Die Klägerin erlangte Kenntnis von der (angeblichen) Zuwiderhandlung im Jahr 2010. Die Verjährung begann mithin mit dem Schluss des Jahres 2010.

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Die dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für den Schadensersatzanspruch.

Die Voraussetzungen einer 10jährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB liegen nicht vor. Nach diesen Vorschriften unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung als drei Jahre, die auf die Herausgabe des deliktisch Erlangten zielen. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein. Für den Fall, dass ein legaler Erwerb durch Zahlung von Lizenzgebühren möglich ist, hat der BGH diesen Fall bereits entschieden („Bochumer Weihnachtsmarkt“, BGH, Urteil v. 27.10.2011, I ZR 175/10, BeckRS 2012, 09457).

Filesharing-Fälle unterscheiden sich jedoch davon grundlegend. Es besteht keine Möglichkeit, einen entsprechenden Lizenzvertrag abzuschließen.

Der Beklagte hat mithin gerade keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es Benutzern von Filesharing-Systemen darauf ankommt, die fragliche Datei zum eigenen Gebrauch für sich herunterzuladen und zu nutzen. Dass damit notwendigerweise auch verbunden ist, dass während des eigenen Uploadvorganges gleichzeitig Dritten ein Download der übertragenen Datenfragmente vom eigenen Computer ermöglicht wird, ist eine notwendige Folge, die die Nutzer der Filesharingbörsen billigend in Kauf nehmen. Insoweit liegt jedoch gerade kein bewusster Eingriff in den Zuweisungsgehalt der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte vor. Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Bereicherung des Beklagten in Höhe der geltend

gemachten Lizenzgebühr i.H.v. 400,00 €, da es gerade das Wesen von Filesharing-Systemen ist, diese Leistungen kostenfrei an Dritte weiter zu verteilen. Dem Wesensmerkmal nach handelt es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse um unerlaubte Handlungen, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind.

Die Verjährung trat ein mit Ablauf des 31.12.2013.

Eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 2 BGB durch Zustellung des Mahnbescheides am 21.12.2013 liegt nicht vor. Zwar erfolgte die Zustellung des Mahnbescheides noch vor Ablauf der Verjährungsfrist. Doch genügte der Mahnbescheid nicht den Anforderungen, die an einen Bescheid mit verjährungshemmender Wirkung zu stellen sind. Der Bescheid muss den geltend gemachten Anspruch bezeichnen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Wird eine Mehrheit von Forderungen geltend gemacht, so muss jeder einzelne von ihnen individualisiert werden (BGH NJW 2001, 305). Wie § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG verdeutlicht, handelt es sich bei dem Schadensersatz und dem Ersatz von Abmahnkosten nicht nur um Rechnungspositionen eines einheitlichen Anspruchs, sondern um dem Wesen nach unterschiedliche Ansprüche auf Grund unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen. Der Abgemahnte muss im Mahnverfahren beurteilen können, ob er sich gegen die Forderung zur Wehr setzen will (ganz oder teilweise) oder nicht (BGH NJW 2013, 3509). Selbst wenn man das Abmahnschreiben zu einer Konkretisierung heranzieht, so ergibt sich daraus keine Aufschlüsselung der im Mahnbescheid genannten Beträge. Diese Beträge sind im Abmahnschreiben nicht einmal genannt. Die Summe von 850,00 € ist die einzige konkrete Summe, hinsichtlich derer im Abmahnschreiben zur Zahlung aufgefordert wird, allerdings als pauschaler Gesamtbetrag zur Abgeltung beider Forderungen. Aus diesem pauschalen Abgeltungsbetrag ist kein Rückschluss darauf möglich, welche Ansprüche der Höhe nach verfolgt werden sollen. Ein Bezug zu der im Mahnbescheid genannten Summe von 955,60 € ist nicht herzustellen.

Die mit der Anspruchsbegründung vom 05.01.2015 erfolgte Individualisierung der klägerischen Ansprüche erfolgte erst nach bereits eingetretener Verjährung. Sie entfaltet lediglich Wirkung ex nunc, nicht ex tunc (BGH NJW 2009, 56).

Mangels Hauptforderung entfallen die Nebenforderungen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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