Keine Filesharing-Abmahnung ohne Rechte für den digitalen Vertrieb des geschützten Werkes

21. August 2015
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Junge beim Computer spielen Urteil des AG Kassel vom 14.04.2015; Az.: 410 C 2230/14

Es kann nicht wegen Filesharing abgemahnt werden, wenn man die erforderlichen Rechte für den digitalen Vertrieb eines geschützten Werkes im Internet nicht nachweisen kann. Der digitale Vertrieb im Internet stellt eine vom Vertrieb verpackter Versionen abgrenzbare Nutzung dar. Damit kann eine Vertriebsfirma, die allein zum Vertrieb verpackter Produkte berechtigt ist, keinen Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverstoßes aufgrund von Filesharing verlangen. Dies gilt besonders dann, wenn vertraglich geregelt ist, dass die Erlöse aus einem gleichwohl durch die Vertriebsfirma vorgenommenen Internet-Verkauf dem Lizenzgeber zustehen sollen.

Amtsgericht Kassel

Urteil vom 14. April 2015

Az.: 410 C 2230/14

 

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 

Tatbestand

 

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund einer Urheberrechtsverletzung.

 

Die Klägerin produziert und vermarktet digitale Entertainment-Produkte, beispielsweise Software, Spiele und Filme. Die Firma … übertrug mit Vertrag vom 08.03.2011 einer Firma … Vertriebsrechte an mehreren Produkten, u.a. am Computerspiel „Dirt 3“. Die vorgenannte Firma … ist in der Vertragspräambel als GmbH nach österreichischem Recht mit Sitz in … bezeichnet. Im Vertragsanhang sind die zugelassenen Tochtergesellschaften der Firma … genannt, u. a. die Klägerin. In Nr. 3 b) des Vertrages ist u. a. folgendes geregelt (zitiert nach der von der Klägerin vorgelegten deutschen Übersetzung).

 

Ausnahmeregelungen: Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren, erstrecken sich die Vertriebsrechte weder auf den Vertrieb der Titel in digitalem Format über das Internet oder über mobile oder drahtlose Geräte oder Services noch auf digitale Downloads von Add-ons oder Zusatzcontent zu den Titeln. Der Software-Verlag räumt ein, dass der Vertrieb von Verpackten Produkten für die Verwendung auf Plattformen mit Online- und/oder Wireless-Komponenten (z.B. Xbox 380 und Nintendo DS wireless) im Rahmen dieses Vertrags gestattet ist, wobei Einverständnis darüber herrscht, dass der Vertriebspartner weder zur Einziehung von Forderungen berechtigt ist, noch ein Anrecht auf Erlöse hat, die sich direkt aus diesem Online- und/oder Wireless-Komponenten ableiten. […]“

 

Bereits unter dem 19.01.2001 hatte eine Firma …, bezeichnet als ehemals …, der Klägerin Vertriebsrechte für das Gebiet Deutschland für ihre heutigen und zukünftigen Produkte eingeräumt.

 

Nachdem die Klägerin im Internet in so genannten „Peer-to-Peer“-Tauschbörsen Filesharing-Vorfälle betreffend das Computerspiel „Dirt 3“ hatte beobachten lassen und ihr deswegen nach Durchführung eines Ausgangsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG die Anschrift des Beklagten mitgeteilt worden war, mahnte sie den Beklagten mit Schreiben vom 11.08.2011 ab. Mit der Abmahnung begehrte sie vom Beklagten eine Unterlassungserklärung und bot gegen Zahlung eines Pauschalbetrages an, die Angelegenheit abzuschließen. Hierauf ließ sich der Beklagte nicht ein. Bereits zuvor war der Beklagte von der Klägerin wegen einer anderen, nicht streitgegenständlichen Angelegenheit abgemahnt worden. Im unmittelbaren Nachgang hierzu hatte der Beklagte die in seinem Haushalt befindlichen Computer von einem Herrn … auf die Benutzung von Filesharing-Software ergebnislos untersuchen lassen.

 

Die Klägerin behauptet, dass vom Internetanschluss des Beklagten im Zeitraum vom 28.06.2011, 20.00 Uhr, bis zum 24.07.2011, 12.42 Uhr, in 39 Fällen das Computerspiel „Dirt 3“ vom Beklagten in eine Tauschbörse hoch geladen und angeboten worden sei. Hierdurch sei die Klägerin in den ihr übertragenen Urheberrechten beeinträchtigt. Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert, auch wenn sie aufgrund des Vertragswerks selbst keine Vertriebsrechte über das Internet übertragen bekommen habe. Mit der Klage macht sie nunmehr die Kosten der Abmahnung geltend. Diese beziffert sie mit 368,00 € mit der Maßgabe, dass dieser Betrag nur ein Teil der erstattungsfähigen Kosten darstelle. Weiter begehrt sie die anteiligen Kosten des Auskunftsverfahrens gem. § 101 Abs. 9 UrhG vor dem LG Köln, die sie mit 200,52 € beziffert. Schließlich begehrt sie einen Schadensersatz gemäß § 97 UrhG im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 550,00 € mit der Maßgabe, dass auch insoweit nur ein reduzierter Betrag gefordert werde. Gegen diese Ansprüche könne sich der Beklagte auch deswegen nicht wehren, weil der Vorwurf durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten in einem Telefonat am 05.05.2014 sinngemäß eingeräumt worden sei. Schließlich könne sich der Beklagte in Bezug auf die Störerhaftung nicht entlasten, da er auch dann, wenn er nicht selbst Täter sei, seine Familienangehörigen nicht hinreichend überprüft habe, obwohl aufgrund der anderweitigen Abmahnung hierzu Anlass bestanden habe.

 

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

 

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.118,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2011 aus 918,00 € sowie weitere aus weiteren 200,52 € seit dem 01.03.2014 zu bezahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Er rügt die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin, die wegen der ihr fehlenden Vertriebsrechte für das Internet auch nicht befugt sei, Rechtsverletzungen im Internet zu verfolgen. Darüber hinaus habe der Beklagte den behaupteten Rechtsverstoß nicht begangen. Er sei dazu gar nicht in der Lage. Schließlich könne die Klägerin aus dem Telefonat vom 05.05.2014 nicht ableiten, dass der Rechtsverstoß begangen worden sei oder der Beklagte als Störer hafte. Der Erhalt der vorangegangenen Abmahnung führe in Ansehung der ergebnislosen Untersuchung der vorhandenen Computer im Nachgang hierzu nicht zur Störerhaftung des Beklagten.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … Auf die Sitzungsniederschrift vom 17.03.2015 wird Bezug genommen.

 

 

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt erfolglos.

 

Die Klägerin ist nicht berechtigt, Urheberrechtsverstöße betreffen das Computerspiel „Dirt 3“ zu verfolgen, die im Internet begangen worden sind.

 

Das Gericht kann es dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin überhaupt Rechtsträgerin für irgendeine Form des Vertriebs oder der Wahrnehmung von Urheberrechten betreffen das genannte Computerspiel geworden ist. Zwar ist das Vorbringen der Klägerin insoweit nicht eindeutig, weil sie sich auf die Rechteübertragung durch die Firma … auf eine österreichische Firma gleichen Namens wie die Klägerin vom 08.03.2011 beruft, jedoch ihrerseits aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit einer … (als österreichische Mutterfirma der Klägerin bezeichnet) vom 09.01.2001 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt zu sein. Da die dort genannte Vertragspartei … so erwähnt wird, dass sie vormals als … firmiert habe, stellt sich die Frage, ob der Vertrag vom 08.03.2011 überhaupt in die Vereinbarung vom 09.01.2001 einbezogen werden konnte. Denn der erstgenannte Vertrag wurde erkennbar mit einer Firma geschlossen, die nach dem zweitgenannten Vertrag zum Zeitpunkt des Abschlusses des erstgenannten Vertrages am 08.03.2011 gar nicht mehr Bestand haben sollte. Wäre keine Partei des Vertrages vom 08.03.2011 mit einer Partei des Vertrages vom 09.01.2001 identisch, können Urheberrechte auch nicht auf die Klägerin übertragen worden sein.

 

Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung über die Frage, ob die Klägerin aus dem Vertrag vom 09.01.2001 heraus überhaupt in die Lage versetzt worden ist, die Verletzung von Urheberrechten, die möglicherweise aufgrund des Vertrages vom 08.03.2011 der österreichischen Firma gleichen Namens übertragen worden sind, in Deutschland geltend machen zu können. Denn der bereits mit der Bezeichnung „Vertriebsvertrag“ betitelte und dem Gericht nur auszugsweise vorgelegte Vertrag enthält in den erkennbaren Teilen dazu keine Regelung, sondern beschäftigt sich insoweit nur mit Fragen des Vertriebsrechts. Insbesondere enthält der Vertrag vom 09.01.2001 keine eindeutige Regelung darüber, ob ein exklusives Vertriebsrecht im Einzelfall eingeräumt wird. Der hierzu vorgelegte Anhang 1 zum Vertrag enthält hierzu nämlich nur die Regelung, dass exklusive Vertriebsrechte nur „im Einzelfall nach Absprache“ der Klägerin eingeräumt werden. Ob solches für das hier streitgegenständliche Computerspiel erfolgte oder nicht, ist weder vorgetragen noch sonstig geklärt worden und bedarf in Ansehung der nachfolgenden Ausführungen auch keiner abschließenden Klärung.

 

Auf die vorgenannten Fragen kommt es deswegen nicht an, weil die Klägerin nicht in ihren durch § 97 Abs. 1, 2 UrhG geschützten Rechten verletzt ist. Soweit Urheberrechtsverletzungen betreffen das Computerspiel „Dirt 3“ im Internet begangen werden, ist die Klägerin nicht Rechtsträgerin. Denn sie hat selbst dann, wenn sie überhaupt aufgrund des erwähnten Vertragswerkes Rechte am Computerspiel „Dirt 3“ erworben haben sollte, diese jedenfalls nicht für den Vertrieb im Internet erhalten. Die entsprechende Rechtsträgerschaft ist in Nr. 3 b) des Vertrages vom 08.03.2011 nämlich ausdrücklich ausgeschlossen (und konnte deswegen auch nicht von der österreichischen Firma auf die Klägerin übertragen werden). Wie sich aus der oben zitierten Klausel in der von der Klägerin selbst vorgelegten deutschen Übersetzung ergibt, darf die Klägerin nur verpackte Produkte auf Online-Plattformen zum Verkauf anbieten, die entsprechende Produkte jedoch nicht in sonstiger Weise, insbesondere nicht durch digitale Downloads vertreiben. Hinzu kommt, dass selbst im Bereich der erlaubten Verkäufe über Internet-Plattformen nach der genannten Klausel die Erlöse gerade nicht der Klägerin (bzw. der Vertragspartnerin der Produktionsfirma …) zustehen.

 

Ist jedoch der Bereich des Internets von der Rechtsträgerschaft ausdrücklich ausgenommen, so besteht gar nicht die Möglichkeit für die Klägerin, Lizenzen weiterzugeben. Damit ist auch denklogisch ausgeschlossen, dass ein Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangt werden kann (wie hier AG Hamburg, GRUR-RR 2015, 100). Dies liegt daran, dass die Vertreibung eines Computerspiels (wie auch anderer in digitaler Form zur Verfügung stehender urheberrechtsfähiger Werke) eine eigenständige Nutzungsform im Sinne des § 19a UrhG darstellt, die als wirtschaftlich (insbesondere wegen der erwähnten Regelung, dass die Erlöse nicht der Klägerseite zustehen) und technisch selbständig erscheinen. Selbst Online-Angebote außerhalb von Tauschbörsen sind in dieser Art und Weise abgrenzbar (detailliert im einzelnen LG Hamburg, Urteil vom 21.01.2009 – 308 O 603/08 m.w.N., zit. n. juris).

 

Hat ein Rechteträger keine umfassenden Urheberrechte, sondern nur Teile hiervon übertragen bekommen, so sind Verletzungen von den nicht übertragenen Rechteteilen für diesen Rechtsträger irrelevant. Ein Urheberrechtsträger kann nur insoweit Schadensersatz nach § 97 UrhG verlangen, wie er auch selbst verletzt ist. Denn andernfalls droht eine Besserstellung des jeweiligen Anspruchstellers gegenüber einem solchen Rechtsträger, der seine Rechte von einer vertragliche Vereinbarung ableitet, für die er möglicherweise Geld bezahlt hat (s. BGH, Urteil vom 10.07.1986 – I ZR 102/84 – Videolizenzvertrag, zit. n. juris = GRUR 1987, 37). Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin entgegen ihrer Ansicht auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Stichwort „Laras Tochter“ (BGH, Urteil vom 29.04.1999 – I ZR 65/96, zit. n. juris = GRUR 1999, 984) eine andere Rechtsfolge ableiten. Dort hatte der Bundesgerichtshof unter Rn. 54 ausgeführt, dass die dortige Klägerin trotz Einräumung einer Unterlizenz ausschließliche Nutzungsrechte hatte, aufgrund derer sie zum Schadensersatz dem Grunde nach berechtigt ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies nichts anderes, da das dann, wenn – wie hier – kein ausschließliches Nutzungsrecht für den digitalen Online-Vertrieb vorliegt, auch kein Schadensersatzanspruch besteht.

 

Selbst wenn man der Auffassung folgt, dass ein Rechtsträger dann eine illegale online-Nutzungen nicht hinnehmen muss, wenn dadurch ihm zustehende ausschließliche Nutzungsrechte beeinträchtigt werden, ohne dass er selbst eine Online-Nutzung vornehmen darf (so BGH, Urteil vom 15.08.2013 – I ZR 85/12, zit. n. juris), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn gerade nach dem Klagevorbringen steht nicht fest, dass der Klägerin ein ausschließliches Nutzungsrecht zusteht. Nach der Vereinbarung vom 09.01.2001 bedarf es nämlich einer entsprechenden Einzelfallvereinbarungen, von der hier keine Rede ist. Darüber hinaus ist auch Sinn und Zweck des Vertrages vom 08.03.2011 zu berücksichtigen. Aus der oben zitierten Klausel ergibt sich, dass die Firma …erkennbar den Bereich des unmittelbaren Internetvertriebs gerade nicht der Klägerin bzw. der österreichischen Firma gleichen Namens zuordnen wollte. Gerade die Klausel, dass etwaige Erlöse aus den zugestandenen Vertriebsformen (Verkauf von Hardware über das Internet) auch nicht der Klägerin bzw. der österreichischen Firma gleichen Namens zustehen sollen, führt zu dem Schluss, dass insoweit gerade keine Ausschließlichkeit gewollt war. Denn dann, wenn die Firma …auf anderem Wege selbst einen online-Vertrieb initiieren sollte, hätte die Klägerin dies mit allen Beeinträchtigung der ihr übertragenen Rechte hinzunehmen und dies entschädigungslos. Aus dem Vertragswerk ist folglich zu schließen, dass die Klägerin auch nicht berechtigt sein soll, etwaigen Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung durch einen online-Angebot durch unberechtigte Dritte verlangen zu können.

 

Konsequenterweise gilt dies auch für etwaige Unterlassungsansprüche, da der Schutzbereich des Vertrages nicht so weit reicht, dass Rechtsverletzungen, die ausschließlich im Internet begangen worden sind, hiervon erfasst wären (BGH, Urteil vom 29.04.1999 – I ZR 65/96, zit. n. juris – Laras Tochter = GRUR 1999, 984). Denn es besteht gar keine Konkurrenz zwischen der möglicherweise unberechtigten Verbreitung des streitgegenständlichen Werkes in Tauschbörsen und der Vertriebstätigkeit der Klägerin. Dies hat weiter zur Konsequenz, dass auch die Aufwendungen für die Durchsetzung eines (der Klägerin solchermaßen gar nicht zustehenden) Unterlassungsanspruches nicht erstattungsfähig sind.

Auch das Telefonat vom 05.05.2014, auf welche sich die Klägerin beruft, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ausweislich der mit Schriftsatz vom 25.08.2014 zitierten Telefonnotiz hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten lediglich Vergleichsgespräche geführt. Daraus vermag das Gericht weder ein rechtliches Anerkenntnis noch ein tatsächliches Geständnis betreffend der hier streitgegenständlichen Fragen abzuleiten.

 

Unabhängig davon, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist, hat sie auch die Rechtsverletzung durch den Beklagten nicht nachgewiesen mit der Folge, dass der Beklagte nicht täterschaftlich für eine etwaige Veröffentlichung des Computerspiels „Dirt 3“ in einer Internet-Tauschbörse haftet.

 

Auf das Bestreiten des Beklagten hin, er habe die klägerseits behaupteten Filesharingvorgänge nicht vorgenommen, hat das Gericht die Ehefrau des Beklagten zeugenschaftlich vernommen. Diese bekundete, dass im Haushalt des Beklagten zwei Computer vorhanden sind, von denen einer von ihr und dem Beklagten, der andere vom gemeinsamen Sohn …genutzt werde. Die Zeugin bekundete glaubhaft, dass von dem von ihr und dem Beklagten genutzten Computer aus ein Filesharingvorgang nicht vorgenommen wurde. Sie schilderte plastisch, dass der Beklagte aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nur Grundzüge der Bedienung eines Computers beherrscht und sie über nur unwesentlich mehr Kenntnisse verfügt. Diese Aussage ist auch in Ansehung des Lebensalters der Zeugin und des Beklagten (Rentenalter) glaubhaft. Angehörige dieser Generation, die heute über 60 Jahre alt ist, sind nicht von jungen Jahren an mit dem Gebrauch von Computern vertraut. Selbst dann, wenn entsprechende Fertigkeiten durch intensive Einarbeitung gewonnen werden, so stellt dies doch eine Ausnahme dar, jedenfalls dann, wenn nicht eine entsprechende Berufstätigkeit solches verlangt. Dies war hier nicht der Fall. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Beklagten handelt und wegen dieses Näheverhältnisses eine Tendenz der Aussage nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Das erkennende Gericht hat jedoch in der Einvernahme der Zeugen den Eindruck gewonnen, dass sie sich nicht von diesem Näheverhältnis hat leiten lassen und auf die gestellten Fragen erkennbar nicht so vorbereitet war, dass sie vorweg zurechtgelegte, insbesondere etwaig ausgedachte Antworten gegeben hätte. Auch der persönliche Eindruck des Beklagten stützt diesen Befund, da dieser in Computerangelegenheiten völlig unbedarft zu sein scheint. Schließlich berücksichtigt das Gericht auch, dass sowohl der Beklagte als auch die Zeugin nicht in dem Lebensalter sind, in dem typischerweise Computerspiele der streitgegenständlichen Art gespielt werden.

 

Das Gericht hat weiterhin den Zeugen … zur Vernehmung geladen. Dieser hat jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Gebrauch gemacht. Da die Klägerin für die Täterschaft des Beklagten beweisbelastet ist, geht dies im Ergebnis zu ihren Lasten.

 

Dieser Befund führt auch nicht dazu, dass der Beklagte als vermuteter Täter haften würde. Für eine Täterschaftsvermutung zu Lasten des Beklagten ist im Ergebnis kein Raum. Zwar spricht für den Fall, dass die Urheberrechtsverletzung vom Internetanschluss des Beklagten aus begangen sein sollte (was hier zwischen den Parteien streitig ist), eine tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft, sollte er seinen am Schluss nicht hinreichend abgesichert haben und keine weitere Personen als Rechtsverletzer in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08, zit. n. juris – Sommer unseres Lebens = GRUR 2010, 633; BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12, zit. n. juris – Morpheus = GRUR 2013, 511). Insoweit hat der Beklagte aber die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast erfüllt. Die Voraussetzungen für eine solche Vermutung sind im hier zu entscheidenden Fall nicht gegeben.

 

Zum einen fehlt es an einem nicht hinreichend gesicherten W-Lan-System, welches der Beklagte eingerichtet hätte. Unwidersprochen hat der Beklagte hierzu vorgetragen, dass hierzu eine individuell konfigurierte WPA2-Verschlüsselung in seinem Haus durch seinen Bekannten …installiert worden sei. Hierbei handelt es sich um eine gängige und taugliche Sicherungsmethode, die nicht zu beanstanden ist.

 

Zum anderen kommt ein Alternativtäter in Betracht. Der Beklagte hat zwei Mitnutzer des Internetanschlusses benannt, nämlich seine Ehefrau und seinen Sohn … Auch wenn man aus der Aussage seiner Ehefrau nicht den Schluss ziehen sollte, sie selbst hätte eine Verletzung in der Art und Weise begangen, wie sie die Klägerin beschreibt, so bleibt immer noch der genannte Sohn als etwaig Alternativtäter. Hierzu liegen keine gesicherten Erkenntnisse dazu vor, ob er als Täter angesehen werden kann oder nicht. Dies bedeutet aber auch, dass der Sohn des Beklagten als Täter nicht von vornherein ausscheidet. Im Gegenteil, auch der Beklagte hatte offenbar einen entsprechenden Verdacht, da solches nach dem Klagevorbringen sein Prozessbevollmächtigter in dem Telefonat vom 05.05.2014 geäußert haben soll. Da es aber grundsätzlich dem Geschädigten obliegt mitzuteilen, wer die Rechtsverletzung begangen hat und er folglich den Rechtsverletzer nicht nur benennen, sondern diesem die Tat auch nachweisen muss, genügt es, wenn ein hinreichend gesicherter Verdacht besteht und dies von der lediglich sekundär darlegungsbelasteten Partei mitgeteilt wird (noch weitergehend LG Potsdam, Urteil vom 08.01.2015 – 2 O 252/14, zit. n. juris und AG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014 – 57 C 1312/14, zit. n. juris, die keine Pflicht zur Mitteilung von familieninternen Rechercheergebnissen sehen bzw. eine solche Pflicht anzweifeln).

 

Dies ist hier ohne weiteres der Fall. Auch wenn in Ansehung des geltend gemachten Aussageverweigerungsrechts aus dem Verhalten des Zeugen … kein eindeutiger Schluss gezogen werden kann, so bleibt doch dessen Täterschaft im Raum stehen. Aus der Sicht der Parteien dieses Rechtsstreits bedeutet dies aber, dass ein Alternativtäter eben noch vorstellbar ist. Da die Täterschaft des Beklagten in Ansehung der Aussage seiner Ehefrau auszuschließen ist, bleibt in einer solchen Konstellation kein Raum dafür, die vermutete Täterschaft wieder aufleben zu lassen.

Zwar verkennt das Gericht nicht, dass sich aus der hier zu beurteilenden Konstellation ein Unterschied zu denjenigen Sachverhalten ergibt, anhand derer der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur sekundären Darlegungslast in Filesharing-Fällen entwickelt hat. Dort hatte der jeweils wegen einer Urheberrechtsverletzung im Internet in Anspruch genommene Beklagte eine Person konkret benannt, bei der die dort streitgegenständlichen Dateien auf dem Computer aufgefunden worden waren (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12, zit. n. juris – BearShare = GRUR 2014, 657: dort der zwanzigjährige Sohn des dortigen Beklagten).

 

Anders als dort steht zwar – wie oben ausgeführt – der Sohn … des Beklagten noch nicht eindeutig als Täter fest. Eine solche Eindeutigkeit muss der Beklagte jedoch im Rahmen der ihnen treffenden sekundären Darlegungslast (dazu im Einzelnen die drei vorgenannten Entscheidungen des BGH) nicht präsentieren. Denn dies würde bedeuten, dass die notwendige Recherche des Täters nicht mehr Sache des Geschädigten wäre, sondern Sache des vermeintlichen Rechtsverletzers. Im Ergebnis würde dies einer Beweislastumkehr gleichkommen, weil erst die eigene Recherche auf dem Computer des tatsächlichen Täters die Gewissheit um diejenigen Tatsachen bringen würde, die notwendig sind, um entsprechenden Vortrag im Prozess halten zu können. Eine Beweislastumkehr widerspricht jedoch der Intention des Bundesgerichtshofs in den drei vorgenannten Entscheidungen. Mithin genügt ein Befund, der einen Alternativtäter jedenfalls konkret in Betracht ziehen lässt. Dies ist hier der Fall. Erst dann wenn eine konkrete Alternativtäterschaft nicht mehr greifbar sein sollte, würde die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers (hier des Beklagten) wieder greifen mit der Folge, dass sich erst dann der Anschlussinhaber wieder entlasten muss. Davon kann hier aber keine Rede sein, da der Sohn …des Beklagten jedenfalls auf dem Stand der Dinge zum Schluss der mündlichen Verhandlung als Alternativtäter ernsthaft und konkret in Betracht kommt.

 

Der Geschädigte eines Urheberrechtsverstoßes ist in Ansehung dieses Ergebnisses auch nicht schutzlos gestellt. Solange ein Alternativtäter – wie hier – ernsthaft und konkret in Frage, dessen Verursachungsbeitrag aber noch nicht fest steht, kann diesem der Streit verkündet werden. Solange der Geschädigte – wie hier die Klägerin – dies nicht vornimmt, entspricht das ihrer Disposition im Rechtsstreit.

 

Der Beklagte haftet auch nicht als Störer.

 

Als Störer haftet derjenige, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – eine Handlung eines im übrigen eigenverantwortlich handelnden Dritten selbst unterstützt, obwohl er die Möglichkeit hatte, diese Handlung des Dritten zu erkennen und in zumutbarer Weise zu verhindern (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12, zit. n. juris – BearShare = GRUR 2014, 657, m.w.N.). Eine solche bloße Unterstützung, die nicht zur eigenen Täter- oder Teilnehmerschaft führt, kann bereits die Zurverfügungstellung eines Internetanschlusses sein. Die Verhinderung der Internetanschlussbenutzung durch ein volljähriges Mitglied der engsten Familie (Ehegatte, Kind, Elternteil, eingetragene Lebenspartner) ist jedoch unzumutbar. Eine Belehrung eines volljährigen Familienmitglieds in diesem Sinne scheidet aus, weil folgerichtig grundsätzlich eigenverantwortlich handeln. Der hier in Betracht kommende Sohn … des Beklagten ist heute 33 Jahre alt und war deswegen zum hier fraglichen Zeitraum Mitte 2011 nicht mehr belehrungsbedürftig. Der Sohn … des Beklagten musste vom Beklagten auch nicht (mehr) kontrolliert werden. Eine solche Pflicht bestand auch nicht deswegen, weil bereits zuvor dem Beklagten eine Abmahnung wegen eines anderweitigen Urheberrechtsverstoßes nach den Angaben der Zeugin … zugegangen war.

 

Zwar hat der Bundesgerichtshof in der oben genannten Entscheidung (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12, zit. n. juris – BearShare = GRUR 2014, 657) ausgeführt, dass bei Vorliegen eines Anlasses, etwa in Gestalt einer zuvor eingegangenen Abmahnung, den Anschlussinhaber eine Kontrollpflicht auch volljährige Familienangehöriger trifft. Dies geht jedoch an der Lebenswirklichkeit vorbei. Es ist nicht Aufgabe des Familienverbundes, sich gegenseitig dergestalt zu kontrollieren, dass im Übrigen nach der Rechtslage eigenverantwortliche Familienmitglieder von der Begehung von Rechtsverletzungen abgehalten werden müssen. Zwar entspricht es der sozialen Wirklichkeit und der daraus erwachsenden moralisch-sittlichen Umgangsregeln, dass man sich darum bemüht, dass Hausangehörige Familienmitglieder sich in jeder Hinsicht rechtstreu verhalten. Eine Garantenpflicht kann daraus jedoch nicht erwachsen. So geht die jüngere Instanzrechtsprechung zunehmend dazu über, den Schutz der Familie aus Art 6 GG – etwa im Zusammenspiel mit den Aussageverweigerungsrechten aus § 383 ZPO – so zu bewerten, dass Darlegungs- Mitwirkungs-, Kontroll- und Recherchepflichten des Anschlussinhabers gegenüber Familienmitgliedern bei Urheberrechtsverstößen im Internet eingeschränkt werden (s. mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung LG Potsdam, Urteil vom 08.01.2015 – 2 O 252/14, zit. n. juris; AG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014 – 57 C 1312/14, zit. n. juris; AG Bielefeld, Urteil vom 05.02.2015 – 42 C 1001/14, zit. n. juris).

 

Wenn dies anders gewollt wäre, bedürfte es einer gesetzlichen Grundlage, an der es jedoch fehlt. So haftet beispielsweise der Fahrzeughalter zivilrechtlich aufgrund einer speziellen gesetzlichen Regelung bei Benutzung seines Fahrzeuges durch einen Dritten auch für dessen Straßenverkehrsverstöße. Dem Urheberrecht ist jedoch eine solche gesetzliche Regelung fremd. Auch ist die Benutzung des Internets bislang einer Regelung dergestalt nicht unterworfen, dass der Inhaber eines Internetzuganges gleichsam aus einer Art Gefährdungshaftung verantwortlich ist. Auch kennt das Familienrecht des BGB keine Regelung, die eine derartige Rechtsfolge im Allgemeinen vorsieht. Schließlich gebietet auch nicht das Eigeninteresse des Anschlussinhabers die Kontrolle seiner Familienangehörigen oder die Verhinderung der Internetanschluss Benutzung durch diese. Denn er hat keine unmittelbaren Nachteile zu befürchten. Weder muss er mit Beschädigung eigener Sachen rechnen noch besorgen, einen etwaigen Versicherungsschutz zu verlieren (da im Rahmen der Internet-Nutzung nichts zu versichern ist) noch sonstige Beeinträchtigungen zu erleiden, wenn er eine rechtswidrige Nutzung durch Hausangehörige Familienmitglieder nicht unterbindet. Die Bewältigung eines familieninternen Konfliktes lediglich im Interesse Dritter ohne sonstigen Bezug zu Familie es vor diesem Hintergrund nicht zumutbar

Dabei berücksichtigt das erkennende Gericht auch, dass der Bundesgerichtshof anlässlich des konkreten Sachverhaltes der BaerShare-Entscheidung keinen Anlass hatte, sich näher mit dieser Problematik auseinander zusetzen, andererseits aber auch den besonderen Schutz der Familie durch Art. 6 GG betont hat. Auch ist das Kriterium nicht hinreichend geeignet, dass bereits der Eingang einer Abmahnung genügen soll, um hier weitergehende Pflichten dem Anschlussinhaber gegenüber seinen engsten Familienangehörigen vorzusehen. Der Inhalt einer Abmahnung besteht regelmäßig nur darin, dass ein Geschädigter behauptet, die Rechtsverletzung sei vom Adressaten (bzw. aus seiner häuslichen Sphäre heraus) begangen worden. Ob der Vorwurf zutrifft, steht aber nicht fest. Mit welcher Wahrscheinlichkeit die vorangegangenen Anschlussermittlungen zutreffend sind, vermag das erkennende Gericht nicht abschließend zu beurteilen. In nahezu allen Rechtsstreitigkeiten, in denen Filesharing-Vorfälle zur Debatte stehen, wird die Richtigkeit der Anschlussermittlung in Zweifel gezogen. Von Seiten der jeweiligen Klagepartei wird eine demgegenüber geringe Anzahl von Gutachten genannt, in denen sich die Richtigkeit der Anschlussermittlung bestätigt hat. Die Anzahl der Überprüfungen, die zur Entdeckung von Fehlern geführt hat, bleibt indes unbekannt und wird auch nicht publiziert. Eine Fehlerfreiheit kann nicht unterstellt werden, weil dies der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht. Diese lehrt nämlich immer wieder, dass auch in vielfach fehlerfrei durchgeführten massenhaft auftretenden Vorgängen sich im Einzelfall Fehler trotz guter Vorsorgemaßnahmen einstellen können. Der Zugang einer Abmahnung kann deswegen nur dazu führen, dass der Anschlussinhaber dazu gehalten ist, Sicherungsmaßnahmen gegenüber Eingriffen von außen (Absicherung des W-Lan-Netzes) und gegenüber sonstigen Hausangehörigen und Besuchern zu treffen, nicht jedoch gegenüber den engsten Familienangehörigen. Denn vor dem geschilderten Hintergrund genügt eine Abmahnung nicht, die familiäre Vertrauenssphäre dergestalt zu beeinträchtigen, dass weitere Vorsorgemaßnahmen ausschließlich zu Gunsten familienfremder Dritter getroffen werden müssen. Auch insoweit ist zu konstatieren, dass der zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs gestellte Sachverhalt erkennbar keinen Anlass geboten hat, sich mit dieser Problematik näher auseinander zusetzen.

 

Schließlich hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung lediglich ausgesprochen, dass geeignete Maßnahmen vom Anschlussinhaber bei Rechtsverstößen durch nahe Familienangehörige zu ergreifen sind. Konkrete geeignete Maßnahmen bei der Bundesgerichtshof jedoch nicht benannt. Auch insoweit stellt sich die Zumutbarkeitsfrage. Insbesondere dann, wenn sie hier erkennbar nur mit einfachen Grundkenntnissen versehene Anschlussinhaber betroffen sind, stellt sich die Frage, ob überhaupt die Möglichkeit besteht, geeignete Maßnahmen zu treffen. Vor diesem Hintergrund erscheint jedenfalls die vom Beklagten unwidersprochen vorgetragene Maßnahme der Untersuchung der in seinem Haushalt vorhandenen Computer auf die Benutzung von Filesharing-Software durch eine dritte Person in Gestalt des beklagtenseits genannten Herrn … ausreichend, da diese ergebnislos geblieben war.

 

Fehlt es solchermaßen an einem Hauptanspruch, so kann die Klägerin auch keine Zinsen verlangen.

 

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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