Anschlussinhaber haftet nicht immer für Urheberrechtsverstoß

08. September 2015
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"Abmahnung" blau markiert in einem Gesetzestext Urteil des AG München vom 31.10.2014, Az.: 264 C 23409/13

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht als Täter in Urheberrechtsverletzungen, wenn dieser seiner sekundären Darlegungslast durch den Vortrag genügt, den gerügten Rechtsverstoß nicht selbst begangen zu haben. Dies führt jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast, wonach der Anschlussinhaber sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzungen vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten muss.

Eine Haftung als Störer scheidet ebenso aus, sofern der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss hinreichend mittels Kennwort sichert und zeitgleich seiner Aufsichtspflicht für Mitbenutzer bezüglich eines möglichen Missbrauchs des Internetanschlusses ausreichend nachkommt.

Amtsgericht München

Urteil vom 31.10.2014

Az.: 264 C 23409/13

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht am 31.10.2014 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes Endurteil

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.406.00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einer behaupteten Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte bezüglich der Alben „Battle Studies“ und „Where The Light Is – John Mayer Live in Los Angeles“ des Künstlers John Mayer. Die Klägerin hat auf ihren Namen einen Internetanschluss angemeldet. Über den Internetanschluss der Beklagten wurde zu den nachfolgenden Zeitpunkten das Werk „Battle Studies“ von John Mayer ohne Einverständnis der Klägerin über eine Tauschbörse zum Herunterladen angeboten:

am 03.04.2010 von 18:57:10 – 20:00:49, am 05.04.2010 von 9:08:45 – 12:00:50, am 08.04.2010 von 22:59:03 – 23:03:41, am 10.04.2010 von 20:22:54 – 20:35:29 und am 11.04.2010 von 21:36:11 – 21:38:13.

Ferner das Werk „Where The Light Is – John Mayer Live in Los Angeles“ von John Mayer am 08.04.2010 21:41:49 – 22:01:02.

Mit Schreiben vom 09.06.2010 mahnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung betreffend die streitgegenständlichen Werke ab und forderten die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Zahlung von Schadensersatz und den Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung Die Beklagte gab am 14.06.2010 eine Unterlassungserklärung gegenüber der Klägerin ab, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Schadensersatzanspruches und der entsprechenden Kostenübernahme ab. Mit im Haushalt der Beklagten lebten zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten der Ehemann der Beklagten,    sowie ihre beiden Söhne   .

Die W-LAN-Verbindung des Anschlusses der Beklagten ist mit der Verschlüsselungstechnik WPA 2 gesichert. Bei dem Router handelt es sich um einen T-Home-Speedport W 305 V. Die W-LAN-Verbindung ist mit einem 13-stelligen Routerkennwort, das aus Zahlen, Groß- und Kleinbuchstaben in willkürlicher, sinnfreier Reihenfolge umfasst, gesichert.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Werke zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten im Internet über eine Tauschbörse zum Download angeboten und/oder hafte für die von der Klägerin behaupteten Rechtsverletzungen als Störerin.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite

1.    einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 900,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.04.2013 sowie

2.    EUR 506,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.04.2013

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet. sie habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten hätten sowohl die in ihrem Haushalt lebenden Kinder der Beklagten, als auch der Ehemann der Beklagten Zugang zum Internetanschluss gehabt. Zumindest beide Söhne der Beklagten seien an den besagten Terminen zu Hause gewesen und hatten zu jedem streitgegenständlichen Zeitpunkt eine jederzeitige Nutzungsmöglichkeit des Internets und hätten von dieser auch nahezu täglich Gebrauch gemacht. Die Beklagte selbst sei am Samstag, den 03.04.2010 zwischen 18.57 Uhr und 20.00 Uhr nicht zu Hause gewesen, sondern bei ihrer Mutter in Stuttgart. Am Montag, den 05.04.2010 zwischen 9.08 Uhr und 12.00 Uhr sei die Beklagte zwar zu Hause gewesen, allerdings vollumfänglich in der Küche bzw. mit den Geburtstagsvorbereitungen für den jüngeren Sohn beschäftigt gewesen, der an diesem Tag seinen 18. Geburtstag gefeiert habe. Auch am Donnerstag, den 08.04.2010 zwischen 21.41 Uhr und 22.01 Uhr sei die Beklagte zu Hause gewesen. Allerdings sei sie wie jeden Abend unter der Woche um diese Zeit damit beschäftigt gewesen, für den nächsten Tag für die Familie vorzukochen und die Wäsche zu waschen und zeitgleich nicht in der Lage gewesen, ihren Computer zu bedienen. Gleiches gelte für die Zeit am selben Tag zwischen 22.59 Uhr und 23.03 Uhr. Um diese Zeit sei sie bereits schon zu Bett gegangen. Am 10.04.2010 zwischen 20.22 Uhr und 20.35 Uhr sei die Beklagte mit ihrem Hund ausgegangen. Anwesend in der Wohnung seien im genannten Zeitraum beide Söhne und ihr Ehemann gewesen. Am Sonntag, den 11.04.2010 zwischen 21.36 Uhr und 21.38 Uhr sei die Beklagte ebenfalls nicht im Internet gewesen, sondern habe Vorbereitungen für den Wochenbeginn am nächsten Tag getroffen. So habe sie das Essen vorgekocht und Wäsche gemacht. Die Beklagte habe keine technischen Kenntnisse zur Installation und dem Betrieb einer File-Sharing-Software. Bei der Installation von Software und der Einrichtung von Hard- und Software seien ihr stets Dritte behilflich, vorwiegend ihr ältester Sohn. Die Kinder der Beklagten können sich den Vorgang nach eigenem Bekunden ebenfalls nicht erklären. Den am 03.04.2010 noch minderjährigen Sohn habe sie zuvor belehrt, dass er im Internet nichts Verbotenes machen dürfe. Die Beklagte bestreitet die Höhe des behaupteten Lizenzschadens nebst den zugrundeliegenden Berechnungen sowie die angeblichen Abmahnkosten.

Das Gericht hat die Beklagte in der öffentlichen Sitzung vom 20.03.2014 informatorisch angehört. Auf das Protokoll vom 20.03.2014 wird insoweit verwiesen. Eine Ladung der Zeugen      und     erfolgte nicht, da sie bereits schriftlich gegenüber dem Gericht erklärten, jeweils von ihrem Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen.

Die Klagepartei hat eine Parteieinvernahme der Beklagten mit Schriftsatz vom 16.09.2014 nicht mehr angestrebt.
Mit Einverständnis der Klagepartei vom 16.09.2014 und der Beklagten vom 22.09.2014 ist das Gericht ins schriftliche Verfahren übergegangen gemäß § 128 Abs. 2 ZPO.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien ge-wechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Schadensersatz, noch auf Erstattung entstandener Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UrhG. Die Klägerin konnte die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte nicht beweisen.

1. Zwar hat die Beklagte am 14.06.2010 vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben (Anlage K 4 – 4). Diese ist jedoch nicht geeignet, eine Täterschaft der Beklagten zu beweisen, da die Beklagte diese Erklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben hat.

2. Eine Haftung der Beklagten als Täterin der Urheberrechtsverletzungen scheidet aus, da die Beklagte ihrer aus der Ermittlung ihres Anschlusses entstandenen sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, die Klägerin jedoch nicht beweisen konnte, dass die Beklagte zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten den Internetanschluss auch tatsächlich selbst benutzt hat, um die zu Gunsten der Klägerin urheberrechtlich geschützten Werke gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen.

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH WW 2010, 2061, Sommer unseres Lebens). Diese tatsächliche Vermutung ist jedoch bereits dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH-Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 – BearShare).

Die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers führt jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast und auch nicht zu einer Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH I ZR 169/12). Von dem Anschlussinhaber kann im Rahmen des Zumutbaren substantiiertes Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden, ihm obliegt aber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über sein Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss (vgl. OLG Köln, NJW – RR 2012 1327, OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, Az. 22 W 60/13). Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggfls. welche Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH I ZR 169/12).

Die Beklagte hat im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast detailliert zu möglichen Alternativtätern vorgetragen und auch in der öffentlichen Sitzung vom 20.3.2014 umfassende Angaben gemacht. Die Beklagte machte hier einen glaubwürdigen Eindruck auf das Gericht. Auch waren die von ihr gemachten Angaben für das Gericht glaubhaft. Zweifel hatte das Gericht diesbezüglich nicht. Die Beklagte hat vorgetragen, dass beide Söhne zu allen streitgegenständlichen Tatzeitpunkten zu Hause gewesen seien und auch jeweils Zugang zum Internet gehabt haben und diesen auch regelmäßig in Benutzung gehabt. Auch der Ehemann der Beklagten sei zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten zu Hause gewesen und habe auch Zugang zum Internet gehabt. Die Beklagte hat zwar auch vorgetragen, dass sie ihre beiden Söhne befragt habe, und beide angegeben hätten, dass sie sich die Rechtsverletzung auch nicht erklären können. Die Beklagte hat jedoch auch angegeben, dass ihre Söhne ihr gegenüber diese Angaben gemacht hätten. Nachdem jedoch, wie bereits oben dargelegt, mit der sekundären Darlegungslast eine Umkehr der Beweislast nicht verbunden ist, obliegt dem Anschlussinhaber auch nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exculpieren muss. Auch die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit beruht nämlich nicht auf einer gesetzlichen Wertung, sondern auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt wird und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Diese Annahme wird erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt (vgl. auch OLG München vom 01.10.2012, Az. 6 W 1705/12).

Die Beklagte hat vorliegend die ernsthafte Möglichkeit aufgezeigt, dass andere Personen selbständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Weiterer Vortrag war zur Entkräftung der tatsächlichen Vermutung nicht notwendig und kann bei lebensnaher Betrachtung von der Beklagten auch nicht erwartet werden (AG München, Urteil vom 31.10.2013, Az. 155 C 9298/13). Im Rahmen der sekundären Darlegungslast dürfen keine unmöglich zu erfüllenden Anforderungen gestellt werden.

3. Die Beklagte haftet auch nicht als Störer. Der Internetanschluss wurde unstreitig mit einer WPA2-Verschlüsselung abgesichert. Ein volljähriger Familienangehöriger ist bezüglich möglicher illegaler Internetnutzung – ohne vorherige konkrete Anhaltspunkte für einen Mißbrauch – weder zu belehren, noch zu überwachen (BGH I ZR 169/12). Solche, der Beklagten bekannten konkreten Anhaltspunkte, wurden bezüglich der volljährigen Familienangehörigen nicht vorgetragen. Der jüngere Sohn der Beklagten war zum ersten Verletzungszeitpunkt am 03.04.2010 noch nicht volljährig. Hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Sohnes genügte die Beklagte jedoch ihrer Aufsichtspflicht. Die Beklagte hat in ihrer informatorischen Anhörung angegeben, dass sie ihren minderjährigen Sohn anlässlich von Abmahnungen von Freunden belehrt habe und aufgeklärt habe, dass er so etwas nicht machen dürfe. Es sei auch in der Familie darüber diskutiert worden. Bis er 18 gewesen sei, sei sein Internet auch auf zwei Stunden pro Tag beschränkt gewesen. Eine Verpflichtung der Beklagten. die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet,
wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwider handelt (vgl. BGH-Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12, Morpheus). Solche der Beklagten bekannten konkreten Anhaltspunkte wurden nicht vorgetragen.

Nach alledem war die Klage samt geltend gemachter Nebenforderungen abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet
sich nach § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus § 3 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht München I

Prielmayerstraße 7

80335 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht München

Pacellistraße 5

80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

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