Inhalte mit dem Schlagwort „Aufsichtspflicht“

11. Dezember 2018

Schadensschätzung anhand legalen Downloadangeboten

Kind schaut Videos auf dem Laptop
Urteil des AG Bielefeld vom 28.03.2018, Az.: 42 C 309/17

Werden Computerspiele rechtswidrig in einer Internettauschbörse zum Download angeboten, so stehen dem Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche zu. Sofern ein Anschlussinhaber dabei nicht darlegen kann, dass er seinen elterlichen Aufsichtspflichten nachgekommen ist, haftet dieser auch für von seinen minderjährigen Kindern begangene Urheberrechtsverletzungen. Die Aufwendungsersatzansprüche erreichnen sich bei einem Computerspiel, welches sich noch in der Erstverwertungsphase befindet, aus einem Streitwert in Höhe von EUR 10.000,00. Als Grundlage zur Berechnung des Lizenzschadens kann der verkehrsübliche Preis für legale Downloadangebote des Computerspiels im Internet unter Betrachtung des Zeitraums, über welchen das Spiel in der Tauschbörse zum Herunterladen angeboten wurde, herangezogen werden.

Weiterlesen
08. Dezember 2015

Zur Aufsichtspflicht der Eltern bezüglich der Teilnahme an Internettauschbörsen durch ihre minderjährigen Kinder

Vater und Mutter beobachten ihr Kind während es mit dem Tablet spielt
Urteil des BGH vom 11.06.2015, Az.: I ZR 7/14

a) Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus).

b) Sind Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für eine durch die zu beaufsichtigende Person widerrechtlich herbeigeführte Urheberrechtsverletzung verantwortlich, kann der zu ersetzende Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden.

Weiterlesen
08. September 2015

Anschlussinhaber haftet nicht immer für Urheberrechtsverstoß

"Abmahnung" blau markiert in einem Gesetzestext
Urteil des AG München vom 31.10.2014, Az.: 264 C 23409/13

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht als Täter in Urheberrechtsverletzungen, wenn dieser seiner sekundären Darlegungslast durch den Vortrag genügt, den gerügten Rechtsverstoß nicht selbst begangen zu haben. Dies führt jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast, wonach der Anschlussinhaber sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzungen vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten muss.

Eine Haftung als Störer scheidet ebenso aus, sofern der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss hinreichend mittels Kennwort sichert und zeitgleich seiner Aufsichtspflicht für Mitbenutzer bezüglich eines möglichen Missbrauchs des Internetanschlusses ausreichend nachkommt.

Weiterlesen
12. August 2014

Störerhaftung der Eltern bei Filesharing

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 03.04.2009, Az.: 6 W 20/09

a) Eltern müssen ihre Kinder vor den Gefahren urheberrechtsverletzender Internet-Aktionen aufklären. Für eine bestehende elterliche Störerhaftung ist es unschädlich zu behaupten, man selbst habe überhaupt nicht gewusst, dass im Internet die regelmäßig rechtsverletzende Möglichkeit des Filesharings besteht. Es ist Eltern vielmehr zumutbar, sich über die mögliche Nutzung des Internets und die dort bestehenden Gefahren zu informieren und ihre Kinder über ein dahingehendes Verbot zu belehren.

b) Der Streitwert bei öffentlicher Zugänglichmachung von PC-Software (im Fall: Brockhaus Enzyklopädie) beträgt 15.000 Euro.

Weiterlesen
12. August 2014

Störerhaftung für Filesharing wird durch Tod des Ehemanns nicht ausgeschlossen

Beschluss des LG Köln vom 21.01.2011, Az.: 28 O 482/10

Die Inhaberin eines Internetanschlusses ist verpflichtet, den Internetanschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen dahingehend zu schützen, dass dieser nicht für Rechtsverletzungen im Internet missbraucht wird. Die Anschlussinhaberin haftet als Störerin sogar dann, wenn mit dem Ehemann diejenige Person bekannt ist, welche die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung als Täter begangen hat und dieser bereits verstorben ist.

Weiterlesen
15. November 2012

Bundesgerichtshof zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder

Pressemitteilung Nr. 193/2012 des BGH zum Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12 In der Vergangenheit urteilten die deutschen Gerichte unterschiedlich zur Haftung von Eltern für von ihren minderjährigen Kindern vorgenommene Urheberrechtsverletzungen über Internettauschbörsen. In seinem heutigen Urteil hat der Bundesgerichtshof nun die Aufsichts- und Prüfungspflichten von Eltern gegenüber Kindern deutlich eingeschränkt: Solange keine konkreten Anhaltspunkte einer rechtsverletzenden Nutzung des Internets durch das Kind vorliegen, ist es zur Vermeidung einer Haftung durch die Eltern nicht erforderlich, ihre Kinder zu überwachen.
Weiterlesen
11. April 2012

Eltern haften für ihre Kinder

Urteil des OLG Köln vom 23.03.2012, Az.: 6 U 67/11 Die Eltern eines minderjährigen Kindes haften für den durch den illegalen Download entstandenen Schaden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht aus § 832 BGB verletzt haben. Der Aufsichtspflicht ist beispielsweise dann genüge getan, wenn ein Programm installiert wird, das die Installation neuer Programme verhindert und eine Kontrolle der besuchten Seiten sowie der installierten Programme regelmäßig erfolgt.
Weiterlesen
Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a