Schadensschätzung anhand legalen Downloadangeboten

11. Dezember 2018
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Kind schaut Videos auf dem Laptop Urteil des AG Bielefeld vom 28.03.2018, Az.: 42 C 309/17

Werden Computerspiele rechtswidrig in einer Internettauschbörse zum Download angeboten, so stehen dem Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche zu. Sofern ein Anschlussinhaber dabei nicht darlegen kann, dass er seinen elterlichen Aufsichtspflichten nachgekommen ist, haftet dieser auch für von seinen minderjährigen Kindern begangene Urheberrechtsverletzungen. Die Aufwendungsersatzansprüche erreichnen sich bei einem Computerspiel, welches sich noch in der Erstverwertungsphase befindet, aus einem Streitwert in Höhe von EUR 10.000,00. Als Grundlage zur Berechnung des Lizenzschadens kann der verkehrsübliche Preis für legale Downloadangebote des Computerspiels im Internet unter Betrachtung des Zeitraums, über welchen das Spiel in der Tauschbörse zum Herunterladen angeboten wurde, herangezogen werden.

Amtsgericht Bielefeld

Urteil vom 28.03.2018

Az.: 42 C 309/17

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 745,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwendung des Computerspiels „Metro Last Light“ in einer Internettauschbörse geltend.

Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am streitgegenständlichen Computerspiel, welches im Mai 2013 veröffentlicht wurde und im zu Beginn der streitgegenständlichen Ermittlungen zu einem durchschnittlichen Verkaufspreis von 29,99 EUR angeboten wurde.

Zum Zweck der Verfolgung widerrechtlicher Verbreitungen von geschützten Werken beauftragte die Klägerin die F. GmbH (heute firmieren unter U. GmbH) mit der Überwachung bestimmter Peer-to-Peer-Netzwerke. Für einen Zeitraum vom 16.10.2013 bis zum 11.01.2014 teilte die F. GmbH der Klägerin mit, dass das streitgegenständliche Computerspiel zum Download angeboten worden sei über den Filesharing-Client „µTorrent 3.2.3“ von einem unbekannten Nutzer mit verschiedenen IP-Adressen. Als genaue Ermittlungszeitpunkte nannte die F. GmbH den 16.10.2013 um 20:58:16 Uhr (IP-Adresse: 1…), den 17.10.2013 um 01:13:57 Uhr (IP-Adresse: 2…), den 14.11.2013 um 03:49:12 Uhr (IP-Adresse: 3…),den 14.11.2013 um 04:06:00 Uhr (IP-Adresse: 4…), den 11.01.2014 um 15:06:04 Uhr (IP-Adresse: 5…) und den 11.01.2014 um 15:14:40 Uhr (IP-Adresse: 6…).

Die Klägerin erwirkte beim Landgericht Köln (LG Köln Az: 222 O 181/13, Az: 237 O 187/13 und Az: 225 O 5/14) gegenüber dem Internetserviceprovider die Gestattung, Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift der Nutzer, denen u.a. die streitgegenständlichen IP-Adressen zugewiesen waren.

Der Internetprovider der Beklagten erteilte sodann die Auskunft, dass die streitgegenständlichen IP-Adressen zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten dem Anschluss der Beklagten zugewiesen gewesen seien.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.02.2014, welches sich lediglich auf die streitgegenständlichen Verstöße aus dem Jahr 2013 bezog, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und bot gleichzeitig an, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin durch Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 800,00 EUR abzugelten. Die Klägerin setzte der Beklagten hierzu eine Frist bis zum 24.02.2014. Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab. Zahlungen nahm sie nicht vor.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügt. Hilfsweise hafte sie nach § 832 Abs. 1 BGB aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung. Die Beschränkung des Gegenstandswertes der Abmahnung nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG sei wegen Unbilligkeit nach § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG nicht einschlägig.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 745,40 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2014 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 750,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25.02.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erhebt die Einrede der Verjährung.

Sie trägt vor, sie spiele keinerlei Computerspiele und habe lediglich ab und zu das Kartenspiel Solitär gespielt. Das streitgegenständliche Computerspiel und ob dieses über ihren Anschluss mittels Tauschbörse zum Herunterladen angeboten wurde, sei ihr nicht bekannt. Sie nutze den in ihrem Haushalt vorhandenen PC lediglich für Textverarbeitungen wie z.B. das Erstellen von Briefen, sowie zur Tabellenkalkulation oder zum Empfangen und Versenden von E-Mails. Neben ihr haben auch ihr damals 14 Jahre alter Sohn, der Zeuge A. X. und die damals 11 Jahre alte Tochter, die Zeugin B. X. Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt. Ihre Kinder haben auch Computerspiele gespielt, wobei sie diese regelmäßig mittels ihres ersparten Taschengeldes erworben haben. Sie könne nicht ausschließen, dass die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen durch einen Hacker von einem vor der Wohnung gelegenen Parkplatz oder von einem der Kinder durchgeführt worden ist. Sie habe ihre Kinder ausdrücklich verboten Filesharing-Börsen zu nutzen. Auf Nachfrage haben ihre Familienmitglieder die Tatbegehung abgestritten. Eine Durchsuchung der Endgeräte habe keine Hinweise auf Tauschbörsen ergeben.

Auf Antrag der Klägerin vom 29.12.2016 ist am 30.12.2016 ein Mahnbescheid erlassen worden, der der Beklagten am 04.01.2016 zugestellt worden ist. Die Beklagte hat am 12.01.2017 Widerspruch erhoben. Am 13.01.2017 ist die Benachrichtigung über den Gesamtwiderspruch durch das Mahngericht erfolgt. Unter dem 12.06.2017 hat das Mahngericht die Sache an das Amtsgericht Beckum abgegeben. Die Anspruchsbegründung vom 04.07.2017, bei Gericht eingegangen am 08.07.2017, ist der Beklagten am 12.07.2017 zugestellt worden. Die Akte ist nach Verweisung durch das Amtsgericht Beckum am 21.08.2017 beim Amtsgericht Bielefeld eingegangen.

Die prozessleitend geladenen Zeugen A. X. und B. X. haben in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2018 von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

A.I.Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 750,00 EUR gemäß § 832 Abs. 1 BGB.

1.Die Beklagte war gemäß §§ 1626, 1631 BGB als Mutter zur Aufsicht über ihre zum Tatzeitpunkt minderjährigen Kinder verpflichtet.

2.Das erkennende Gericht ist auch davon überzeugt, dass eines der zum Tatzeitpunkt minderjährigen Kinder die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen und der Klägerin damit auch einen Schaden zugefügt hat.

a.Das Gericht ist zunächst davon überzeugt, dass die Beklagte selbst die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen nicht begangen hat.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2018 glaubhaft erklärt, dass sie die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen nicht begangen hat und auch das streitgegenständliche Computerspiel nicht kenne und auch keine Computerspiele nutze. Dies ist für das Gericht glaubhaft und nachvollziehbar. Bei dem streitgegenständlichen Computerspiel handelt es sich auch um ein solches, welches eher durch Personen jüngeren Alters genutzt wird, sodass die Beklagte auch nicht in die Nutzergruppe fällt.

b.Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass eines der beiden Kinder der Beklagten, der Zeuge A. X. oder die Zeugin B. X. die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen hat. Beide Kinder kommen auch nach den Einlassungen der Beklagten als Täter in Betracht, da diese auch im streitgegenständlichen Zeitraum Computerspiele gespielt haben. Andere Anschlussnutzer neben der Beklagten und den beiden Kindern sind nicht ersichtlich.

aa.Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen über den Anschluss der Beklagten begangen wurden. Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass über die dem Anschluss der Beklagten zugeordneten IP-Adressen zwischen dem 16.10.2013 und dem 11.01.2014 das streitgegenständliche Computerspiel heruntergeladen und in einer Tauschbörse Dritten zum Download angeboten wurde.Selbst wenn möglicherweise nicht ausgeschlossen werden könnte, dass es bei der Ermittlung oder Zuordnung von IP-Adressen zur Fehlern kommen kann, so ist es jedoch sehr unwahrscheinlich, dass fehlerhafte Ermittlungen, Übermittlungen oder Zuordnungen von IP-Adressen in sechs Fällen zur Ermittlung des Anschlusses derselben Person führen (vgl. LG Bielefeld Urteil vom 01.08.2017 Az: 20 S 55/16).bb.Das Gericht hält es nach dem Vortrag der Beklagten auch für höchst unwahrscheinlich, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen nicht durch eines der Kinder der Beklagten, sondern von einem Hacker vom nahegelegenen Parkplatz durchgeführt wurden.Die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, dass ihr Anschluss gehackt wurde. Weiterhin sprechen auch die streitgegenständlichen Ermittlungen gegen eine Rechtsverletzung durch einen Hacker vom nahegelegenen Parkplatz aus.Bei den streitgegenständlichen Ermittlungen wurden die ermittelten Rechtsverletzungen im Zeitraum vom 16.10.2013 bis zum 11.01.2014 insgesamt sechs Mal dem Anschluss der Beklagten zugeordnet, wobei die ersten beiden Rechtsverletzung vom 16.10.2013 um 20:58:16 Uhr und 17.10.2013 um 01:13:57 Uhr, Rechtsverletzung Nummer drei und vier vom 14.11.2013 um 03:49:12 Uhr bzw. 04:06:00 Uhr und Rechtsverletzung Nummer fünf und sechs vom 11.01.2014 um 15:06:04 Uhr bzw. 15:14:40 Uhr datieren.Hätte ein Hacker vom nahegelegenen Parkplatz die Rechtsverletzungen durchgeführt, so würde das bedeuten, dass dieser Hacker sich in der Nacht vom 16.10.2013 auf den 17.10.2013, in der Nacht des 14.11.2013 und nochmals am 11.01.2014 mit seinem Endgerät auf dem Parkplatz befunden und das streitgegenständliche Computerspiel heruntergeladen haben muss.Dies hält das Gericht für abwegig. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass ein Hacker, der in der Lage auf einen fremden Internetanschluss zuzugreifen zwei Nächte und einen Nachmittag in einem Zeitraum von ca. drei Monaten auf einem Parkplatz verbringt um ein Computerspiel von einem fremden Anschluss herunterzuladen.

cc.Da das Gericht davon überzeugt ist, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen über den Anschluss der Beklagten erfolgt sind, ein Hackerangriff durch die Beklagten nicht ausreichend dargelegt wurde und die Beklagte nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht Täter der Rechtsverletzungen ist, bleibt nur eines der Kinder als Täter übrig.

3.Die Beklagte hat auch nicht bewiesen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen ist. Aus der Formulierung des § 832 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich, dass der Aufsichtführende zu beweisen hat, welche Maßnahmen er zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht getätigt hat (Spindler in BeckOK BGB BGB § 832 Rn. 38).Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern. Dazu zählt die Verhinderung der Urheberrechte verletzenden Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 11.6.2015 I ZR 7/14). Die Beklagte hat zwar vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2018 weiter ausgeführt, dass sie mit ihren Kindern über Tauschbörsen gesprochen und ihnen die Nutzung verboten habe.Das Gericht ist jedoch nicht alleine aufgrund der Einlassungen der Beklagten von einer ordnungsgemäßen Belehrung der Kinder über das Verbot von Tauschbörsennutzungen überzeugt. Bei den Einlassungen der Beklagten kann es sich auch an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angepasste Schutzbehauptungen handeln. Schon der Vortrag der Beklagten, dass sie nicht wisse wie über eine Tauschbörse an eine Datei gelangt werden kann spricht gegen eine ordnungsgemäße Aufklärung der Kinder durch die Beklagte.Wie oben dargestellt ist das Gericht davon überzeugt, dass eines der Kinder die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen hat.Es besteht ist daher möglich, dass die Rechtsverletzung trotz der umfangreichen Belehrung der Klägerin erfolgt ist und sich eines der Kinder bewusst über das Verbot hinweggesetzt hat oder dass die Belehrung nicht ausreichend und den Kindern nicht bewusst war, dass keine Tauschbörsen genutzt werden dürfen.Die als Zeugen benannten Kinder der Beklagten haben nach erfolgter Belehrung gemäß § 383 Nr. 3 ZPO von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

4.Die Höhe des geltend gemachten Lizenzschadens ist nicht zu beanstanden. Gibt es- wie im vorliegenden Fall- keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH Urteil vom 11.06.2015 Az: I ZR 7/14).
Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatz in Höhe von ist angemessen.
Nach Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 11.06.2015 I ZR 7/14) können im Rahmen der Schadensschätzung verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet herangezogen werden.
Das Gericht ist hierbei von einem Mindestpreis für den legalen Download eines Computerspiels von 20,00 EUR ausgegangen. Dies ergibt sich daraus, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung ca. fünf Monate nach der Erstveröffentlichung und damit noch in der Erstverwertungsphase stattfand. Nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts sind legale Downloads von aktuellen Computerspielen nicht weitaus günstiger als der Kauf eines Computerspieles im Einzelhandel.Das Gericht schätzt hier gemäß § 287 ZPO auf mindestens 40 Zugriffe. Dies ergibt sich daraus, dass sich das streitgegenständliche Computerspiel zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraumes in der Erstverwertungsphase befand und damit auch in Tauschbörsen beliebt gewesen sein dürfte. Weiterhin wurde das streitgegenständliche Computerspiel über einen Zeitraum von ca. drei Monaten über den Anschluss der Beklagten zum Herunterladen angeboten. Auch wenn zugunsten der Beklagten anzunehmen ist, dass das Anbieten des streitgegenständlichen Spieles nicht die gesamten drei Monate durchgehend erfolgte, so ist jedoch davon auszugehen, dass trotzdem über eine längeren Zeitraum ein Anbieten zum Herunterladen erfolgt ist.

5.Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Für Ansprüche aus § 832 BGB gilt gemäß § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Mit Schreiben des damaligen Bevollmächtigten der Beklagten vom 21.02.2014 hat die Klägerin frühestens davon Kenntnis erlangt, dass minderjährige Kinder als Täter in Betracht kommen und damit auch ein Anspruch aus § 832 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, sodass die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres 2017 eingetreten wäre.Die Verjährung ist jedoch durch den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides vom 29.12.2016 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden.

II.Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Mit Abmahnung vom 13.02.2014 hat die Klägerin die Beklagte zur Zahlung bis zum 24.02.2014 auffordern lassen. Eine Zahlung erfolgte nicht.

B.I.Die Klägerin hat auch gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 745,40 EUR gemäß § 832 Abs. 1 BGB.

1.Wie oben dargestellt hat die Beklagte für die Rechtsverletzung eines ihrer Kinder einzustehen. Dieses hat – wie ebenfalls oben dargestellt – den durch die Abmahnung entstanden Schaden kausal verursacht.

2.Auch der vorliegend den Abmahnkosten zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR ist nicht übersetzt.

Ausgangspunkt für die Bemessung des Gegenstandwertes ist das Interesse der Klägerin an einer wirkungsvollen Abwehr von Urheberrechtsverletzungen und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Rechteinhaber bestimmt. Weiterhin sind auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung zu berücksichtigen. Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen der Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen des erkennenden Gerichts zu bestimmen (BGH Urteil vom 12.05.2016 Az: I ZR 272/14).

Vorliegend handelt es sich um eine erhebliche Urheberrechtsverletzung, da ein Computerspiel betroffen ist, welches sich zumindest bei Beginn der Rechtsverletzungen noch in der Erstverwertungsphase befand. Das Anbieten von Computerspielen in einer Filesharing-Börse ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts geeignet zu erheblichen Umsatzeinbußen der Computerspielindustrie zu führen. Weiterhin ist auch der Nachahmeffekt durch eine straflose Inanspruchnahme von Tauschbörsen hoch, sodass eine wirkungsvolle Abwehr für die Rechteinhaber erforderlich ist, um weitere Verstöße zu verhindern. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich das streitgegenständliche Computerspiel noch in der Erstverwertungsphase befand, bestand nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein hohes Interesse der Klägerin an der Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen.

Auch eine Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG nicht anzunehmen, da dies im vorliegenden Fall unbillig im Sinne des § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG wäre.Bei § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die – anders als der Vorläufer des § 97a Abs. 2 UrhG a.F. – die Deckelung von erstattbaren Abmahnkosten nicht unterlaufen soll. Es bedarf daher einer tatsächlichen besonderen Situation, welche ein Abweichen von der Berechnung des Anspruchs aus dem Gegenstandswert von 1.000 EUR rechtfertigt. Dass der private Nutzer ein urheberrechtlich geschütztes Werk über das Internet öffentlich zugänglich gemacht hat, genügt für die Erfüllung der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nicht. Vielmehr bedarf es einer besonderen Häufigkeit oder eines qualifizierten Verstoßes, welcher die Berechnung des Erstattungsanspruchs aus einem höheren Gegenstandswert rechtfertigt. (Reber in BeckOK UrhR UrhG § 97a Rn. 28).Im vorliegenden Fall wurde ein Computerspiel, welches nicht einmal ein Jahr vor den streitgegenständlichen Tathandlungen veröffentlicht wurde über eine Tauschbörse zum Download zur Verfügung gestellt. Der Ermittlungszeitraum in dem es zu insgesamt sechs Ermittlungen des Anschlusses der Beklagten kam, betrug ca. drei Monate, sodass von einer längeren Zurverfügungstellung und auch nicht mehr von einer einmaligen Urheberrechtsverletzung auszugehen ist.

3.Der Anspruch ist, aus den oben dargestellten Gründen ebenfalls nicht verjährt.

II.Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus den oben genannten Gründen nach §§ 286, 288 BGB begründet.

C.Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.495,40 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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