Musikrechte bei Filesharing von PC-Spiel nicht verletzt
Durch die öffentliche Zugänglichmachung eines Computerspiels wird das Recht an einem in dem Spiel als Hintergrundmusik verwendeten Musiktitel nicht verletzt.

Durch die öffentliche Zugänglichmachung eines Computerspiels wird das Recht an einem in dem Spiel als Hintergrundmusik verwendeten Musiktitel nicht verletzt.
Werden von einem Webhoster Dienstleistungen erbracht, die für die Begehung von Urheberrechtsverletzungen im gewerblichem Ausmaß genutzt werden, steht dem Rechteinhaber gegenüber dem Dienstleister gem. § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG ein Auskunftsanspruch über den jeweiligen Kunden zu. Demnach muss ein Serverbetreiber Auskunft über den Namen, die Anschrift und E-Mail-Adresse erteilen, der die Server zur Speicherung und Ausführung eines Tracking-Programms verwendet, das Sucher und Anbieter eines bestimmten Inhalts in BitTorrent-Netzwerken zusammenführt und einen gegenseitigen Austausch von Daten überhaupt erst ermöglicht.
Der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Computerspiel hinsichtlich der Verbreitung auf physikalischen Datenträgern kann, im Falle der Verbreitung des Spiels über ein Filesharingnetzwerk, keinen Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend machen, weil es ihm theoretisch nicht möglich ist, eine Lizenz zur Internetverbreitung einzuräumen. Darüber hinaus kann sich der Schadensersatz beim Filesharing nicht auf einen zu schätzenden, auf Zugriffszahlen in Filesharing-Netzwerke beruhenden Mindestschaden nach § 287 ZPO beziehen.
Sofern die Datenübermittlung bei der Feststellung einer Urheberrechtsverletzung gegen einschlägige datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, führt dies aufgrund des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Anschlussinhabers zu einem Beweisverwertungsverbot. Ergeht der gerichtliche Auskunftsbeschluss zur Ermittlung der streitgegenständlichen IP-Adresse nur gegen den Access-Provider, darf keine Auskunft über den Anschlussinhaber erfolgen, wenn es sich beim Provider des Anschlussinhabers um einen Reseller des Access Providers handelt.
Es wird nicht vermutet, dass der Anschlussinhaber eines Internetzugangs über diesen Filesharing betrieben hat, wenn der Anschluss zum Tatzeitpunkt auch von anderen Personen genutzt wurde. Der Inhaber muss insoweit nur mitteilen, welchen anderen Nutzern bewusst die Möglichkeit zur Mitbenutzung eingeräumt wurde. Weitergehende Nachforschungen können ihm aber nicht zugemutet werden, insbesondere muss er das Nutzungsverhalten von nahestehenden Personen nicht ermitteln. Personen, die den Zugang nur kurzzeitig nutzten, scheiden von vornherein als Täter aus.
Die Tätervermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bei Filesharing kann widerlegt werden, wenn dieser vorträgt, dass andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatten und damit als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Eine Störerhaftung kommt lediglich bei missbräuchlicher Nutzung des Anschlusses durch außenstehende Dritte sowie bei Verletzung von Prüfungspflichten in Betracht.
Der Schadenersatzanspruch wegen Filesharing wird nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet, d.h. der Verletzter hat den Betrag zu zahlen, der für eine Lizenzierung des Werkes zu leisten gewesen wäre. Entscheidende Faktoren bei der Berechnung sind dabei die Dauer des Downloadvorgangs, die Anzahl der möglichen Downloads durch Dritte sowie der Lizenzbetrag pro Einzeldownload. Der sich ergebende Betrag wird anschließend verdoppelt, um dem Beklagten die Schwere seines Eingriffs zu verdeutlichen und schließlich einer Angemessenheitsprüfung unterzogen.
Begehrt der Kläger die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die im Zuge des Mahnverfahrens entstehen und die er aber noch nicht bezahlt hat, so hat er lediglich einen Freistellungsanspruch nach § 257 BGB gegen den Beklagten. Dieser Anspruch geht analog § 281 Abs. 1, 2 BGB entweder in einen Zahlungsanspruch über, wenn die Zahlung endgültig verweigert wurde oder eine ordnungsgemäß gesetzte Frist zur Zahlung verstrichen ist. Um eine solche Frist handelt es sich dabei nicht, wenn der Kläger dem Beklagten unter Fristsetzung anbietet, den Vorfall anhand einer Pauschalzahlung abzuwickeln. Dies ist lediglich das Angebot, einen Abgeltungsvergleich zu schließen.
Im Rahmen eines Schadensersatzprozesses wegen Filesharings kann der Nachweis der Tonträgerherstellereigenschaft, sofern der P & C Vermerk auf einem Tonträger nicht eindeutig ist, mittels Vorlage eines Auftragsproduzentenvertrags erfolgen. Der Schadensersatz für ein über mehreren Wochen in den aktuellen Charts befindliches Musikstück beläuft sich auf 200€.
Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen in drei Jahren. Ausnahmsweise können Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing aber gemäß § 102 S. 2 UrhG und entsprechend zu § 852 S. 2 BGB erst nach 10 Jahren verjähren, sofern der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat.
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