Urteile aus der Kategorie „Filesharing“

04. Februar 2015

Sondereditionen verlängern relevante Verwertungsphase nicht

rotes Siegel mit silberner Umrandung mit weißer Beschriftung "Sonderedition!"
Urteil des OLG Köln vom 23.01.2012, Az.: 6 W 13/12

Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch setzt ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Dies ist zu bejahen, wenn es sich entweder um ein besonders wertvolles Werk handelt oder wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird. Die Veröffentlichung von Sondereditionen verlängern die relevante Verwertungsphase nicht.

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20. Januar 2015

Streaming stellt keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar

Vater und Sohn sitzen vor einem Laptop und essen Popcorn.
Urteil des AG Potsdam vom 09.04.2014,Az.: 20 C 423/13

Streaming ist keine rechtswidrige Vervielfältigung im Sinne des §16 UrhG. Vielmehr handelt es sich dabei um eine legale vorübergehende Vervielfältigung nach § 44 a Nr. 2 UrhG, deren einziger Zweck in der Sicherstellung der Übertragung liegt und die nach Herunterfahren des Computers ohnehin gelöscht wird. Solange keine Sicherungskopie der gestreamten Datei auf der Festplatte des Benutzers verbleibt, ist kein Urheberrechtsverstoß anzunehmen. Eine „eigene wirtschaftliche Bedeutung“, wie es § 44 a Nr. 2 UrhG verlangt, liegt bei einer vorübergehenden Speicherung gerade nicht vor.

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30. Dezember 2014

Keine Überwachungspflicht eines Anschlussinhabers hinsichtlich seines Ehepartners

Urteil des AG Charlottenburg vom 12.08.2014, Az.: 224 C 175/14

Ein Anschlussinhaber kommt seiner sekundären Darlegungslast durch den Vortrag nach, dass er den streitgegenständlichen Film nicht kennt, ihn nicht hochgeladen habe und seine Frau Zugriff auf seinen Internetanschluss hatte. Eine Störerhaftung gegenüber dem eigenen Ehepartner scheidet mangels Verletzung von Prüfpflichten aus, da eine Überwachung von dessen Internetnutzung das notwendige Vertrauensverhältnis in der ehelichen Beziehung nachhaltig erschüttern würde.

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22. Dezember 2014

Zur Tätervermutung und Störerhaftung bei Filesharing vom Familienanschluss

Urteil des AG Düsseldorf vom 25.11.2014, Az.: 57 C 1312/14

Die tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung des Anschlusses zu Lasten des Anschlussinhabers bei Filesharing ist bereits widerlegt, wenn weitere Personen, wie der Ehepartner oder volljährige Kinder, freien Zugriff auf den Internetzugang hatten. Die abstrakte Zugriffsmöglichkeit genügt unabhängig von der tatsächlichen Nutzung für den Wegfall der Vermutung. Eine umfangreiche Recherche- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich einer nachträglichen Feststellung der Person des Täters innerhalb der Familie trifft den Anschlussinhaber im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht. Mangels Aufsichts- und Überwachungspflichten gegenüber dem Ehepartner und volljährigen Kindern scheidet auch eine Störerhaftung des Anschlussinhabers aus.

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31. Oktober 2014

Keine Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing wenn volljährige Familienmitglieder den Anschluss mitbenutzen

Urteil des AG Bielefeld vom 04.09.2014, Az.: 42 C 45/14

Ein Anschlussinhaber haftet nicht wegen einer Urheberrechtsverletzung, wenn zum Zeitpunkt des Filesharings noch andere Personen seinen Internetanschluss benutzten. Hieraus lässt sich keine eindeutige Vermutung für eine Täterschaft ableiten. Den Inhaber trifft hinsichtlich seiner Entlastung nur die sekundäre Beweislast, insofern als er darzulegen hat, ob und welche Personen Zugang zu seinem Anschluss hatten und damit ebenso als mögliche Täter in Frage kommen. Der Inhaber muss zwar Nachforschungen diesbezüglich anstellen, nicht verpflichtet ist er aber zu einer Überwachung der den Anschluss nutzenden volljährigen Familienmitglieder.

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29. September 2014

Eltern haften für Filesharing wegen fehlender Aufsicht

Urteil des AG Stuttgart-Bad Cannstatt vom 28.08.2014, Az.: 2 C 512/14

Eltern können im Rahmen der Störerhaftung für Rechtsverletzungen ihrer Kinder durch Filesharing in Anspruch genommen werden, wenn sie im Rahmen Ihrer Prüfungspflichten die Internetnutzung ihrer Kinder nicht beaufsichtigen und den Computerzugang nicht sichern. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Eltern scheidet jedoch aus, wenn diese nicht selbst als Täter oder Teilnehmer für die Urheberrechtsverletzung haften.

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22. September 2014 Top-Urteil

Zur Beweislast bei Filesharing in Wohngemeinschaft

Die Stromkabel von jeweils drei Notebooks stecken am Wort "Filesharing".
Urteil des AG Bochum vom 16.04.2014, Az.: 67 C 57/14

Auch im Rahmen einer Wohngemeinschaft trägt der Inhaber des Internetanschlusses lediglich eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass eine tatsächliche Vermutung einer Täterschaft für eine Urheberrechtsverletzung nicht zutrifft. Zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Anschlussinhabers führt dies jedoch nicht. Der Rechteinhaber bleibt damit beweisbelastet.

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18. September 2014

Hauptmieter einer Wohngemeinschaft haftet nicht für illegales Filesharing der Untermieter

Urteil des LG Köln vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12

Ein Hauptmieter haftet nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen seiner Untermieter. Wohnen diese nicht in seinem Haushalt, nutzen aber seinen Internetanschluss, so besteht keine Prüfungspflicht hinsichtlich etwaiger Verletzungen, da der Hauptmieter dieser nicht nachkommen könnte, ohne gegen die dem Mietverhältnis innewohnende Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Untermieters zu verstoßen. Ebenso wenig besteht eine Belehrungspflicht, zumindest solange kein konkreter Verdacht hinsichtlich einer möglichen Urheberrechtsverletzung besteht. Insbesondere in Fällen von Wohngemeinschaften mit gleichaltrigen Mitbewohnern besteht keine Belehrungspflicht des Hauptmieters, da dieser regelmäßig keinen Informationsvorsprung hinsichtlich der Benutzung und der Gefahren des Internets hat, der ihn zu einer Belehrung verpflichten würde.

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18. September 2014

Zur Haftung von Ehegatten in Filesharing-Fällen

Beschluss des OLG Köln vom 08.05.2013, Az.: 6 W 256/12

Im Falle von Urheberrechtsverletzungen durch illegales Filesharing kann allein der Betrieb eines Internetanschlusses unter dem Gesichtspunkt der Eröffnung einer Gefahrenquelle keine Haftung des Anschlussinhabers für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung begründen. Handelt es sich bei den Inhabern des Anschlusses jedoch um Ehegatten, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass beide Partner zumindest mitverantwortlich für die Urheberrechtsverletzung sind. In einem solchen Fall können die allgemeinen Schutzbehauptungen eines Ehepartners, dass zur fraglichen Zeit niemand den Anschluss genutzt habe und sämtliche Rechner des Haushalts ausgeschaltet waren, die Vermutung auch nicht entkräften.

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