Urteile aus der Kategorie „Filesharing“

05. Dezember 2016

Gehilfenhaftung des Sharehostingdienst-Betreibers für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer nach Erhalt einer Take-Down-Mitteilung

Übersicht Sharehosting und Daten
Urteil des LG München I vom 18.03.2016, Az.: 37 O 6200/14

Der Betreiber eines Sharehostingdienstes, der durch besondere Anreize zur rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung von urheberrechtsverletzenden Dateien durch Dritte eine Gefahrenquelle geschaffen hat, haftet als Gehilfe für die Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer an den betroffenen Werken, soweit er hierzu eine Take-Down-Mitteilung erhalten und es unterlassen hat, ein öffentliches Zugänglichmachen dieser Werke zu verhindern, da ihm, sobald er Kenntnis von diesen Rechtsverletzungen erlangt, aufgrund der Störerhaftung Löschungs- und Prüfpflichten obliegen.

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01. Dezember 2016

Minderjährigkeit schützt nicht vor Haftung wegen Urheberrechtsverstoß

Kind sitzt mit Kopfhörern vor einem Laptop an einem Tisch
Urteil des OLG Hamm vom 28.01.2016, Az.: I 4 U 75/15

Auch minderjährige Nutzer einer Tauschbörse können für begangene Urheberrechtsverletzungen in Haftung genommen werden. Die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB besitzt, wer nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. Für die Bejahung der Einsichtsfähigkeit reicht ein allgemeines Verständnis dafür aus, dass die Handlung gefährlich ist und die Verantwortung begründen kann. Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genommene Minderjährige; ab dem Alter von sieben Jahren wird deren Vorliegen vom Gesetz widerlegbar vermutet. Kinder, die kurz vor der Vollendung des dreizehnten Lebensjahres stehen, wissen, dass insbesondere im Internet „Raubkopien“ von Softwareprodukten kursieren und dass sie aus dem Internet keine „Raubkopien“ herunterladen dürfen und – erst recht – keine „Raubkopien“ weiterverbreiten dürfen.

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29. November 2016

Keine Störerhaftung bei Beibehaltung des ab Werk voreingestellten WLAN-Passworts

WLAN-Symbol und rotes geschlossenes Sicherheitsschloss
Pressemitteilung Nr. 212/2016 des BGH zum Urteil vom 24.11.2016, Az.: I ZR 220/15

Hält der Inhaber eines Internetanschlusses sein WLAN unter Beibehaltung des ursprünglich ab Werk auf dem Router vergebenen Passworts geschützt, so haftet er für über seinen Anschlusses begangene Urheberrechtsverletzungen eines unbekannten Dritten jedenfalls dann nicht, wenn dieses Passwort dem aktuellen Verschlüsselungsstandard entspricht. Zusätzlich muss es sich bei dem anfänglich vergebenen um ein individuell für dieses eine Gerät bestimmtes Passwort handeln. Ist dies der Fall, so ist ist dem Anschlussinhaber keine Verletzung von Prüfungspflichten deswegen vorzuwerfen, weil er das Passwort nicht geändert hat.

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25. November 2016

Zur Haftung des Anschlussinhabers bei Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

Gelbe Taste mit einer Sprechblase "Filesharing", die sich innerhalb einer grauen Tastatur befindet
Urteil des BGH vom 12.05.2016, Az.: I ZR 48/15

Der Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB, der sich auf die Herausgabe des durch den rechtswidrigen Eingriff Erlangten erstreckt, kann in Fällen des widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer fiktiven Lizenz berechnet werden.

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25. November 2016

Kein Schadensersatzanspruch wegen Filesharing bei Lizenz zur Verbreitung des Werkes in Tauschbörsen

ote Buchstaben "P2P", verbunden mit fünf schwarzen Kabelmäusen
Urteil des AG Kassel vom 22.03.2016, Az.: 410 C 4235/15

Umfasst die Lizenz eines Rechteträgers lediglich die Verbreitung des Werkes in Tauschbörsen und macht dieser von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch, stehen ihm bei Filesharing keine Schadensersatzansprüche zu. Da jegliche Folgenutzung des Werkes im Rahmen der Tauschbörse mit Wissen und Wollen des Rechteträgers geschieht und gerade der Funktionsweise eines solchen Netzwerkes entspricht, kann darin keine Urheberrechtsverletzung liegen.

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15. November 2016

Keine Aufklärungspflicht des Internetanschlussinhabers gegenüber Volljährigen über rechtswidrige Nutzung im Internet

Filesharing Download
Urteil des BGH vom 12.05.2016, Az.: I ZR 86/15

Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen.

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09. November 2016

Zur Bemessung des Gegenstandswertes bei Filesharing

Tastatur mit Filesharing-Taste
Urteil des BGH vom 12.05.2016, Az. I ZR 1/15

a) Das für die Bestimmung des Gegenstandswerts eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs maßgebliche Interesse des Rechtsinhabers an der Unterlassung weiterer urheberrechtlicher Verstöße ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Rechtsinhaber bestimmt. Anhaltspunkte hierfür sind der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts sowie die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum.

b) Zu den bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu berücksichtigenden Umständen zählen die Aktualität und Popularität des betroffenen Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000 € angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein.

c) Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF dar.

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19. September 2016

Zu den Prüfpflichten eines File-Hosting-Dienstes bei Urheberrechtsverletzungen

Video Symbol weist auf Video on Demand hin
Beschluss des OLG München vom 28.04.2016, Az.: 29 W 542/16

Der Betreiber eines File-Hosting-Dienstes haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer als Störer, wenn er seinen Prüfpflichten nicht nachkommt und einschlägige Linksammlungen nur unzureichend überprüft. Der Filehoster kann verpflichtet sein, einen Wortfilter mit naheliegenden Suchbegriffen einzusetzen, um urheberrechtlich geschützte Werke zu überprüfen.

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14. September 2016

Sharehoster haftet ab Kenntnis für Urheberrechtsverletzungen

Tastatur mit roter Taste mit der Aufschrift "illegaler Download"
Urteil des LG München I vom 10.08.2016, Az.: 21 O 6197/14

Eine Sharehoster haftet als Gehilfe für die begangene Urheberrechtsverletzung eines unbekannten Dritten, wenn es der Betreiber trotz Kenntnis der rechtsverletzenden Dateien unterlässt, die streitgegenständlichen Daten und Verlinkungen von seinen Servern zu entfernen, sowie bestehende Linksammlungen auf neue rechtsverletzende Verlinkungen zu kontrollieren. Die Rechtspflicht zur Abwendung des Taterfolges ergibt sich dabei aus einer Garantenstellung des Sharehosters, welcher in Folge der systematischen Anonymität eine spezifische Gefahrenquelle schafft, welche über das allgemeine Risiko, dass rechtlich neutrale Dienste für rechtswidrige Zwecke missbraucht werden können, hinausgeht.

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13. September 2016

Kein Haftungsausschluss bei Unkenntnis über Funktion einer Tauschbörse

Share Button auf einer Tastatur symbolisiert Filesharing
Urteil des LG Bochum vom 18.03.2016, Az.: I-5 S 165/15

Der gerichtliche Vortrag über die fehlende Kenntnis der genauen Funktionsweise einer Tauschbörse genügt nicht, um einen Schadensersatzanspruch wegen Filesharings aus § 97 II S. 3 UrhG abwenden zu können. Vielmehr ist zumindest eine fahrlässige Verletzung des Urheberrechtes anzunehmen, da es der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht widerspricht, sich nicht über die konkreten Vorgänge einer Internet-Tauschbörse zu informieren. Es müsse sich dem Tauschbörsennutzer aufdrängen, dass das kostenlose Herunterladen eines aktuellen Spielfilms nicht ohne entsprechenden Gegenleistung möglich ist.

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