Kein Haftungsausschluss bei Unkenntnis über Funktion einer Tauschbörse

13. September 2016
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Share Button auf einer Tastatur symbolisiert Filesharing Urteil des LG Bochum vom 18.03.2016, Az.: I-5 S 165/15

Der gerichtliche Vortrag über die fehlende Kenntnis der genauen Funktionsweise einer Tauschbörse genügt nicht, um einen Schadensersatzanspruch wegen Filesharings aus § 97 II S. 3 UrhG abwenden zu können. Vielmehr ist zumindest eine fahrlässige Verletzung des Urheberrechtes anzunehmen, da es der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht widerspricht, sich nicht über die konkreten Vorgänge einer Internet-Tauschbörse zu informieren. Es müsse sich dem Tauschbörsennutzer aufdrängen, dass das kostenlose Herunterladen eines aktuellen Spielfilms nicht ohne entsprechenden Gegenleistung möglich ist.

Landgericht Bochum

Urteil vom 18.03.2016

Az.: I-5 S 165/15

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.11.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus weitere 460,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 44 % und der Beklagte zu 56 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 58 % und der Beklagte zu 42 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte den Film “Q“ im Wege des „Filesharings“ über eine Tauschbörse am 11.11.2012 um 18:09:28 Uhr und 20:44:27 Uhr zur Verfügung gestellt hat und die Klägerin daraus Schadensersatz und Abmahnkosten von ihm verlangen kann.

Die Klägerin ist die alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das streitgegenständliche Filmwerk. Bei ihr liegen sämtliche Rechte an der deutschen Synchronfassung.

Der Film wurde am 11.10.2012 erstveröffentlicht und online und als DVD zum Preis von 14,99 EUR veräußert.

Nach Ermittlungen der von der Klägerin eingeschalteten Firma J und zwei von der Klägerin erwirkten Beschlüssen des Landgerichts München I teilte die U GmbH & Co. OHG mit Schreiben vom 29.11.2012 mit, dass die ermittelte IP-Adresse 92.224.167.250 dem Beklagten zuzuordnen sei.

Unter dem 04.12.2012 mahnte die Klägerin den Beklagten entsprechend ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

1.       den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 646,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.       den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er gesteht ein, den Film herunter- und heraufgeladen zu haben, behauptet aber, nicht gewusst zu haben, dass er den herunter geladenen Film auch gleichzeitig hochlade. Er verfüge über keine besonderen EDV-Kenntnisse und sei davon ausgegangen, dass er mit dem Tauschbörsenprogramm nur Dateien herunterlade. Von dem automatischen Upload habe er keine Kenntnis gehabt. Dieser sei nicht ohne Weiteres ersichtlich gewesen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien auf 100,00 Euro beschränkt, da es sich nur um einen einfach gelagerten Fall handele und die Rechtsverletzung unerheblich sei. Er behauptet, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien bislang nicht durch die Klägerin ausgeglichen worden. Im Übrigen rechneten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht über RVG ab.

Das Amtsgericht Bochum hat mit Urteil vom 03.11.2015 (Az. 39 C 285/15), der Klägerin zugestellt am 11.11.2015, der Klage derart teilweise stattgegeben, dass der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 200,00 Euro zu zahlen und die Klägerin in Höhe von 70,20 Euro von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten freizustellen. Das Amtsgericht hat die Entscheidung damit begründet, der Beklagte habe jedenfalls fahrlässig gehandelt.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.12.2015, eingegangen am 11.12.2015 Berufung eingelegt und begehrt über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 446,20 Euro sowie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 Euro an die Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 03.11.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bochum (Az. 39 C 285/15) den Beklagten zu verurteilen,

1.       an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag in Höhe von weiteren 446,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.       an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, das Amtsgericht habe die fiktive Lizenzgebühr für einen Film zutreffend auf 200,00 Euro geschätzt. Ferner sei die Annahme, dass sich der Streitwert für die Abmahnkosten nach der dreifachen Lizenzgebühr berechnet, nicht zu beanstanden. Im Übrigen nimmt er Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.

II.

Die zulässige Berufung ist in dem tenorierten Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 Absatz 2 Satz 3 UrhG in Höhe von insgesamt 600,00 Euro.

Danach ist derjenige, der das Urheberrecht eines anderen vorsätzlich oder fahrlässig widerrechtlich verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Der Beklagte hat das Verwertungsrecht der Klägerin verletzt, indem er den Film „Q“ am 11.11.2012 um 18:09:28 Uhr und 20:44:27 Uhr über seinen Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht hat, § 19 a UrhG.

Der Kläger hat zugestanden, den streitgegenständlichen Film über eine Tauschbörse herunter geladen zu haben. Er hat nicht bestritten, dass der Film dadurch zugleich hochgeladen wurde.

Es spricht im Übrigen auch eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine solche Nutzung durch einen Dritten ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Beklagte hat jedenfalls fahrlässig gehandelt.

Die Kammer schließt sich der zutreffenden Rechtsauffassung des Amtsgerichts vollumfänglich an.

Auch wenn dem Beklagten die Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse zuvor nicht bekannt gewesen sein sollte, so hätte er sich bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt über die Funktionsweise konkret informieren müssen.

Denn bei der Nutzung einer Internet-Tauschbörse drängt sich einem gewissenhaften Nutzer des Internets der Verdacht, dass das Herunterladen eines Films nicht gänzlich ohne Gegenleistung erfolgt, nahezu auf, insbesondere, da es sich zum einen um ein kostenloses Herunterladen gehandelt hat und der heruntergeladene Film zum anderen besonders aktuell war.

Der Einwand des Beklagten, er verfüge über keine besonderen EDV-Kenntnisse, verfängt schon deshalb nicht, weil seine Kenntnisse offenbar ausreichten, um das entsprechende Internet-Programm herunter zu laden, zu installieren und damit soweit umgehen zu können, dass er Filme finden und herunterladen konnte.

Bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Beklagte nach Auffassung der Kammer erkennen können, dass neben dem Download auch Uploads erfolgen. Es ist nahezu lebensfremd anzunehmen, dass der Beklagte die Funktionsweise des Programms derart überblickt, dass er Filme findet und sodann herunterlädt, aber dabei nicht erkannt haben will, dass mit dem Herunterladen zugleich auch Dateien angeboten werden. Es hätte sich ihm die Frage aufdrängen müssen, wie es möglich ist, dass ein aktueller Film kostenlos zum Herunterladen bereitgestellt wird.

Nach § 97 Absatz 2 Satz 3 UrhG kann der Verletzte den entstandenen Schaden im Wege der Lizenzanalogie ersetzt verlangen.

Für die illegale Zurverfügungstellung eines Filmwerks im Internet schätzt die Kammer den zu zahlenden Schadensersatz auf 600,00 Euro.

Um den Lizenzschaden zu bestimmen, ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht (BGH, Urteil vom 26.03.2009 – I ZR 44/06). Der Schaden bemisst sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie.

Für die kostenlose und unkontrollierte Weiterverbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Wege des Filesharings in Internettauschbörsen existiert keine marktübliche Lizenz. Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung des Tatrichters zu bemessen (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14).

Danach legt die Kammer bei ihrer Schätzung zum einen das berechtigte Interesse der Rechteinhaber zugrunde, die sich dem Massenphänomen Filesharing ausgesetzt sehen, zum anderen berücksichtigt die Kammer, dass die in Anspruch Genommenen ein Anliegen an der Vermeidung einer Überkompensation haben. Vorliegend ist auch die Aktualität des Filmes im Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung zu berücksichtigen. Angesichts der durchschnittlichen Marktpreise für aktuelle Filme erachtet die Kammer daher einen Betrag von 600,00 Euro als angemessen. Da das Amtsgericht bereits 200,00 Euro zuerkannt hat, besteht ein weiterer Anspruch in Höhe von 400,- Euro.

2.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten ferner einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 Euro für die Abmahnung vom 04.12.2012 gemäß § 97a UrhG a. F.

Ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten besteht nicht.

Die Höhe der zu erstattenden Abmahnkosten richtet sich nach dem Gegenstandswert des vorprozessual geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gegen den Beklagten. Der Streitwert dieses Anspruchs ist mit 1.200,00 Euro zu bewerten. Insoweit wird von der Kammer als Streitwert des Unterlassungsbegehrens das Doppelte des in Betracht kommenden Lizenzschadens – nach der Lizenzanalogie – zugrunde gelegt. Da bei einem Film wie hier gem. § 287 ZPO von einem Lizenzschaden in Höhe von 600,00 Euro auszugehen ist, ergibt sich danach ein Streitwert in Höhe von 1.200,00 Euro.

Für die Streitwertbemessung eines Unterlassungsbegehrens, bei dem es um eine Verhinderung der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat- oder kleingewerblich tätige Dritte im Internet geht, ist Grundlage der Lizenzschaden, wobei der Lizenzsatz zu verdoppeln ist, weil mit dem Unterlassungsanspruch gleichgerichtete weitere Verletzungen verhindert werden sollen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012, 22 W 58/12). Zwar ist diese Konstellation einer Urheberrechtsverletzung nicht deckungsgleich mit dem Bereithalten eines Films zum Download im Internet im Rahmen von Tauschbörsen gleichzusetzen. Jedoch handelt es sich auch hierbei um eine Urheberrechtsverletzung, bei der ein urheberrechtlich geschütztes Werk, hier ein Film, im Internet genutzt wird, und zwar durch Einstellen in eine Internettauschbörse. Das Interesse des Rechteinhabers im Hinblick auf die Unterlassung dieser unberechtigten Verwendung ist daher grundsätzlich gleichgelagert.

Für Unterlassungsbegehren bezüglich der geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen sind zudem die üblichen Lizensierungskosten für eine Rechteeinräumung an dem urheberrechtlich geschützten Werk zu berücksichtigen (OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, 22 W 60/13). Insoweit kann daher nicht maßgeblich auf die Herstellungskosten und Kosten für den Erwerb ausschließlicher Nutzungs- und Vertriebsrechte für einen Film der streitgegenständlichen Art abgestellt werden.

Es ist zu berücksichtigen, dass durch die Klägerin selbst vorliegend für zwei Zeitpunkte an einem Tag Rechtsverletzungen bezüglich des genannten Films durch den Beklagten geltend gemacht werden. Insoweit ist die Interessenlage auch im Fall der Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharings über Internettauschbörsen, in dem ein Schadensersatzanspruch nur im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden kann, von der Interessenlage her gleichgelagert mit einem Fall der Geltendmachung eines Lizenzschadens.

Der Streitwert des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich eines Films wird danach von der Kammer mit dem Doppelten des in Betracht kommenden, mit 600,00 Euro zu bemessenden Lizenzschadens, mithin in Höhe von 1.200,00 Euro angesetzt. Dieser Betrag wird in entsprechender bzw. ähnlicher Höhe auch von obergerichtlicher Rechtsprechung hinsichtlich Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharings über Internettauschbörsen herangezogen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, 22 W 60/13: 2.000,00 Euro, ggf. je geschütztem Musik- oder Filmwerk; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2010, 11 U 52/07: 2.500,00 Euro für die Tonträgerproduktion T des Künstlers I; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013, 20 W 68/11: 2.500,00 Euro für Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharings über Internettauschbörsen).

Auf der Grundlage eines Streitwerts von 1.200,00 Euro ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 130,50 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 KV RVG a.F. in Höhe von 110,50 Euro zuzüglich 20,00 Euro Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 KV RVG a.F. Da das Amtsgericht bereits 70,20 Euro zugesprochen hat, verbleibt ein restlicher Anspruch in Höhe von 60,30 Euro.

Es liegt nach Auffassung der Kammer keine Beschränkung hinsichtlich der Höhe der Abmahnkosten auf 100,00 Euro vor, da es sich nicht um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung handelt.

Das Anbieten von Dateien im Internet erfolgt an eine unbestimmte Anzahl von Dritten. Diese Dritten sind wiederum Nutzer des Tauschbörsenprogramms und bieten nach dem Herunterladen ihrerseits die Datei zum weiteren Herunterladen an. Damit folgt aus einer Rechtsverletzung regelmäßig eine Vielzahl von Rechtsverletzungen. Im vorliegenden Fall ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Film nicht zu einem einzigen Zeitpunkt angeboten hat, sondern offenbar jedenfalls über mehrere Stunden, da die IP-Adresse des Beklagten am 11.11.2012 zu zwei unterschiedlichen Uhrzeiten ermittelt wurde.

Dem Zahlungsanspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte eine Abrechnung nach RVG bestritten hat. Der Vortrag des Beklagten dahingehend, es sei bekannt, dass die Rechteinhaber und die beauftragten Anwälte vielfach nicht nach dem RVG abrechneten, sondern nach geringen Pauschalbeträgen, ist unsubstantiiert und ins Blaue hinein erfolgt. So trägt der Beklagte nicht vor, wer mit wem, wann eine abweichende Vereinbarung getroffen haben soll. Entsprechende Beweisangebote gibt der Beklagte nicht. Die Klägerin hat explizit vorgetragen, es erfolge eine Abrechnung nach einem Streitwert von 10.000,00 Euro und einem Gebührensatz von 1,3 nach RVG. Sie hat hierzu Zeugenbeweis angeboten.

Da die Abrechnung gemäß den Vorschriften des RVG dem Regelfall entspricht, besteht auf Seiten des Beklagten, wenn er sich auf einen hiervon abweichenden Geschehensablauf beruft, eine entsprechende Darlegungs- und Beweislast.

Ob bereits eine Rechnungsstellung der Rechtsanwaltskosten und deren Ausgleich erfolgt sind, kann dahinstehen. Die Regelung des § 10 Absatz 1 RVG gilt für das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nicht aber für das Verhältnis zum Schädiger. Durch Ablehnung des Anspruchs durch den Beklagten hätte sich ein etwaiger Freistellungsanspruch zwischenzeitlich jedenfalls in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.

3.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Absatz 1 BGB.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Bemessung des Gegenstandswerts eines Unterlassungsbegehrens bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing betrifft eine Vielzahl von Fällen und bedarf der Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung.

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