Zu den Anforderungen der sekundären Darlegungslast

26. Februar 2016
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rote Taste mit der Aufschrift "illegaler download" auf einer Tastatur Urteil des LG München I vom 12.08.2015, Az.: 21 S 19026/14

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk über einen Internetanschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, welcher zum fraglichen Zeitpunkt von einer Mehrzahl von Personen genutzt werden konnte, so ist der Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu Nachforschungen über den möglichen Täter der Urheberrechtsverletzung verpflichtet. Kann der Täter nicht durch den Anschlussinhaber ermittelt werden, so genügt es nicht einzig die erlangten Erkenntnisse der durchgeführten Nachforschungen zu präsentieren, es bedarf vielmehr eines substantiierten Vortrags über die konkret getätigten Vorgänge und Maßnahmen zur Erlangung der relevanten Informationen seitens des Anschlussinhabers.

Landgericht München I

Urteil vom 12.08.2015

Az.: 21 S 19026/14

IM NAMEN DES VOLKES

erlässt das Landgericht München I – 21. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.07 2015 folgendes

Endurteil

1.    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 05.09.2014, Az.: 133 C 25520/13, abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1 106,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.04.2013 zu bezahlen.

2.    Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.106,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts München vom 05.09.2014, Az.: 133 C 225520/13 (BI. 112/116 d A ), Bezug genommen.

Die Klägerin greift mit ihrer Berufung das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und verfolgt dessen Abänderung.

Die Klägerin beantragt:

I.    Unter Abänderung des angefochtenen Endurteils wird der Beklagte verurteilt, einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 600,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.04.2013 sowie

II.    EUR 506,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz hieraus seit dem 26.04.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im übrigen wird von einem Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg, da der Beklagte als Täter auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Hohe von EUR 506,00 sowie auf Schadensersatz In Höhe von EUR 600,00, jeweils nebst Zinsen aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 97a Abs. 1 Satz 2 und 97 Abs. 2 Satz 1, 19a UrhG haftet.

1.    Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung vom 18.04 2013 aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG zu

a)    Der Erstattungsanspruch nach § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG setzt voraus, dass die Abmahnung des Verletzten berechtigt ist. Dies war vorliegend der Fall, da die Klägerin unstreitig Rechteinhaberin ist und der Beklagte der Klägerin als Täter auf Unterlassung aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 19a UrhG haftet.

b)    Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs-und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. (vgl. BGH GRUR 2013, 511 Rn. 32 – Morpheus, BGH GRUR 2014, 657 Rn. 14 – BearShare)

c)    Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das streitgegenständliche Werk vom Internetanschluss des Beklagten in einer sogenannten Internettauschbörse zum Download angeboten wurde. Dennoch spricht im vorliegenden Fall nicht bereits eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten. Der Beklagte hat vorgetragen, dass er den Internetanschluss seiner Ehefrau und seinen beide zum Tatzeitpunkt volljährigen Kindern bewusst zur Nutzung überlassen habe und diese Personen den Anschluss zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt, dem         zwischen 18:15:13 und 21:26:44, benutzen konnten.

aa) Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. (BGH NJW 2010, 2061, Rn. 12 – Sommer unseres Lebens)

bb) Diese tatsächliche Vermutung greift jedoch dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, entweder weil der Anschluss nicht hinreichend gesichert war oder weil er bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 14 – BearShare). Dann muss – wie im vorliegenden Fall aufgrund der bewussten Überlassung des Internetzugangs an die Ehefrau und die Kinder des Beklagten – die tatsächliche Vermutung nicht mehr erschüttert werden.

d)    Der Beklagte ist aber seiner – unabhängig vom Eingreifen einer tatsächlichen Vermutung bestehenden – sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.

Steht der Beweisführer – wie regelmäßig der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers – außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache und die Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstande verlangt werden. Den Inhaber eines Anschlusses trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. (BGH NJW 2010, 2061, Rn. 12 – Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2014, 657 Rn. 16f – BearShare )

Dieser genügt er grundsätzlich dann, wenn er vorträgt, ob andere Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 16 – BearShare). Eine Umkehr der Beweislast ist mit der sekundären Darlegungslast ebenso wenig verbunden wie eine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, der Klägerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH GRUR 2014, 657 Rn.18 – BearShare).

Der Beklagte hat im vorliegenden Fall vorgetragen, dass der Internetzugang im Haushalt des Beklagten über eine WLAN-Verbindung mit einem 2009 installierten Router erfolge, der mit einem individuellen mehr als 10-stelligen Schlüssel, bestehend aus einer willkürlichen Buchstaben und Zahlenkombination gesichert sei. Weiter lässt der Beklagte vortragen, dass er zum Tatzeitpunkt nicht zuhause gewesen sei, er seinen Computer nur zur Informationseinholung nutze, der Computer gelegentlich auch von seiner Frau genutzt werde und Softwareinstallationen auf seinem Computer nur über das passwortgeschützte Administratorenkonto möglich seien. Das Administratorenpasswort sei nur dem Beklagten bekannt. Er habe nie eine Filesharing-Software betrieben und auch das Werk nie auf seinem Computer gespeichert. Seine beiden Kinder verfügten jeweils über eigene Laptops, mit dem sie das WLAN überall im Haus nutzen könnten. Mit seinen Kindern sei – aufgrund aktueller Pressemitteilung – immer wieder thematisiert worden, dass sich rechtswidrige Handlungen im Internet verbieten, insbesondere sei auch über die Gefahren des Filesharing gesprochen worden. Insoweit gehe er davon aus, dass sich seine Kinder an diese Vorgaben und Absprachen halten (Klageerwiderung vom 25.02.2014, S. 2 und S. 3).

Im Hinblick auf die streitgegenständliche Tatzeit am      lässt der Beklagte zunächst vortragen, dass er das Haus am Vormittag des      verlassen habe und zu diesem Zeitpunkt sein Computer ausgeschaltet gewesen sei. Ob die Ehefrau seinen Computer in seiner Abwesenheit genutzt habe oder ob die Kinder das Internet mit ihren eigenen Geraten genutzt hätten, sei nicht mehr nachvollziehbar, aber wahrscheinlich. Jedenfalls hatten sich alle drei in und um Kirchheim aufgehalten und hätten die Möglichkeit hierzu gehabt (vgl. Klageerwiderung vom 25.02.2014. Seiten 2 und 3). Mit Schriftsatz vom 18.07.2014 lässt der Beklagte sodann vortragen, er habe hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorfalls Nachforschungen angestellt und sämtliche dabei gewonnenen Erkenntnisse vorgetragen. Insoweit trägt er vor, dass sowohl die Frau als auch die Kinder nicht verreist und zur fraglichen Uhrzeit auch zuhause gewesen seien. Weitere Erkenntnisse habe der Beklagte im Rahmen der zumutbaren, auch anlässlich des Verfahrens erneut angestellten Nachforschungen nicht gewinnen können (vgl. Klägerschrittsatz vom 18.07.2014, S. 2).

Mit nachgelassenem Schriftsatz nach der mündlichen Verhandlung trägt der Beklagte auf die Hinweise der Kammer zu seiner sekundären Darlegungslast nunmehr vor, er habe seine Ehefrau und seine Kinder noch am Tag des Eingangs der Abmahnung am versammelt und sie befragt, wo sie zum Tatzeitpunkt gewesen seien, ob sie den Film aus dem Internet heruntergeladen, bzw. dort angeboten hätten oder ob sich der Film auf einem der Computer befinde, ob zum Tatzeitpunkt weitere Personen anwesend gewesen seien oder Zugang zum Internet gehabt hätten, ob die Computer zum fraglichen Zeitpunkt mit dem Internet verbunden gewesen seien, ob und wer zum fraglichen Zeitpunkt das Internet aktiv genutzt habe und zu welchem Zweck dies geschehen sei, ob die Kinder oder die Ehefrau auf ihren Geräten Tauschbörsensoftware installiert hatten oder jemals eine solche heruntergeladen, installiert oder genutzt hätten. Weiter habe der Beklagte am Wochenende, nach dem er die Abmahnung erhalten habe, alle Computer mit Hilfsprogrammen untersucht, die Systempapierkörbe durchsucht und die installierten Sicherheitssysteme kontrolliert. Zudem habe der Versuch, dem Router weitere Informationen über die Nutzung zum maßgeblichen Zeitpunkt „zu entlocken“, zu keinen weiteren Ergebnissen geführt.

Auch nach dem neuesten (nachgebesserten) Sachvortrag des Beklagten genügt dieser seiner sekundären Darlegungslast nicht.

Im Hinblick auf den neuesten Vortrag des Beklagten sieht sich die Kammer zu einigen Bemerkungen veranlasst. Zunächst verwundert es, dass der Beklagte obwohl er — nach seinem eigenen Sachvortrag im letzten Schriftsatz — unmittelbar nach der Abmahnung hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorgangs umfassende Nachforschungen angestellt hat, diesen Sachvortrag bis nach der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz zurück hält und erst nach den Hinweisen der Kammer offenbart. Weiter fällt insoweit auf; dass die (behaupteten) durchgeführten Nachforschungen bei seinen Familienmitgliedern exakt den Anforderungen der Kammer entsprechen, die die Kammer in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat. Nicht verhehlen kann die Kammer ihre Verwunderung darüber, dass der Beklagte – gleichsam aus dem Nichts – nach knapp fünf Jahren detailliert rekonstruieren kann, wann er welche Maßnahmen im Nachgang zur Abmahnung vom    vorgenommen hat. Dies erstaunt umso mehr, als der Beklagte mit Schriftsatz vom 18.07.2014 vorgetragen hat, es sei nicht mehr nachvollziehbar, ob seine Ehefrau seinen Computer in seiner Abwesenheit genutzt habe oder ob die Kinder das Internet mit ihren eigenen Geräten genutzt hatten und bereits mit Schriftsatz vom 18.07.2014 hat vortragen lassen, er habe hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorfalls Nachforschungen angestellt und sämtliche dabei gewonnenen Erkenntnisse vorgetragen. Insoweit habe die Nachforschung ergeben, dass sowohl die Ehefrau als auch die Kinder zur fraglichen Uhrzeit nicht verreist sondern zuhause gewesen seien. Weitere Erkenntnisse habe der Beklagte im Rahmen der zumutbaren, auch anlässlich des Verfahrens erneut angestellten Nachforschungen jedoch nicht gewinnen können (vgl. Beklagtenschriftsatz vom 18.07.2014, S 2).

Dies vorangestellt – jedoch unabhängig hiervon – genügt der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht.

Sofern der Vortrag des Beklagten dahingehend zu verstehen ist, dass er sich die Aussage seiner Kinder und seiner Ehefrau zu Eigen macht und damit vorträgt, dass weder er noch seine Kinder oder seine Ehefrau die Rechtsverletzung begangen haben, ist der Sachvortrag des Beklagten nicht plausibel und genügt damit der sekundären Darlegungslast nicht Dafür, dass der Vortrag des Beklagten in dieser Weise zu verstehen ist, spricht dass er vorträgt, dass er keine Filesharingsoftware auf seinem Computer heruntergeladen habe, seine Ehefrau aufgrund fehlender Administratorenrechte hierzu nicht in der Lage sei und er davon ausgehe. dass seine Kinder sich an die Vorgaben, dass rechtswidrige Handlungen im Internet verboten seien, halten würden. Dies zugrunde gelegt, ist der Vortrag des Beklagten nicht plausibel, denn bei unstreitig feststehender Rechtsverletzung vom Internetanschluss des Beklagten, ist es denklogisch nicht möglich, dass niemand für diese Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dass unbekannte Dritte die Rechtsverletzung begangen haben, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Im Gegenteil, lässt er vortragen, dass sein W-LAN mit einem 10-stelligen Code verschlüsselt sei und die Sicherheitssysteme ordnungsgemäß funktioniert hatten, so dass auch ein unbefugter Zugriff Dritter ausscheidet.

Sofern der Vortrag des Beklagten dahingehend zu verstehen ist, dass es möglich sei, dass seine Kinder die Rechtsverletzung begangen haben, weil er nicht wisse, ob die Auskunft der Kinder zutreffend ist, da er zum Tatzeitpunkt nicht in seiner Wohnung gewesen sei, genügt der Vortrag der sekundären Darlegungslast ebenfalls nicht. Denn der Beklagte ist, auch dann, wenn er – seinen Vortrag als wahr unterstellt – zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen ist und daher zu dem streitgegenständlichen Vorfall aus eigener Wahrnehmung nichts vortragen kann, verpflichtet im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen wer als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt und ist zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast in diesem Umfang auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 – BearShare). Dieser Nachforschungspflicht ist er vorliegend jedoch nicht hinreichend nachgekommen. Zwar hat er nunmehr dezidiert zur Befragung seiner Kinder und seiner Ehefrau vorgetragen und sich auch nicht damit begnügt, dass diese Befragung ergeben habe, dass niemand aus dem Haushalt Filesharingsoftware nutze, genutzt habe, geschweige denn den streitgegenständlichen Film heruntergeladen habe bzw. zum Herunterladen bereit gehalten habe und auch keine Dritten als Täter in Betracht kämen. Sondern er hat – nach eigenem Vortrag – auch alle Computer und die Sicherheitssoftware überprüft. Zudem trägt er vor, dass der Versuch, dem Router Informationen über die Nutzung zum Maßgeblichen Zeitpunkt zu entlocken, keine weiteren Erkenntnisse gebracht habe. Damit genügt er jedoch seiner sekundären Darlegungslast zur Nachforschung nicht. Denn der pauschale Hinweis, er habe seinem „Router keine Informationen entlocken können“ genügt dem gebotenen strengen Maßstab, der an den Detailgrad und die Plausibilität des Sachvortrags im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast anzulegen ist, nicht. Insbesondere ist dem Sachvortrag gerade nicht zu entnehmen, welche Tätigkeiten der Beklagte unternommen hat, um seinem Router Informationen zu „entlocken“. Der erkennenden Kammer wird lediglich das Ergebnis seines „Versuchs“ mitgeteilt. Insoweit hat die Kammer jedoch in der mündlichen Verhandlung gerade darauf hingewiesen, dass es nicht ausreicht vorzutragen, dass die Verursachungsfrage nicht geklärt werden konnte, also das Ergebnis einer durchgeführten Nachforschung mitzuteilen, vielmehr obliegt es dem Beklagten, substantiiert zu seinen einzelnen Nachforschungen vorzutragen. Entsprechendes gilt natürlich auch für die Auslesung des Routers. Hier hätte der Beklagte zum einen vortragen müssen, was er konkret unternommen hat, um festzustellen, welche Endgeräte zum streitgegenständlichen Tatzeitpunkt mit seinem Internetanschluss verbunden waren und zum anderen, zu welchem konkreten Ergebnis seine Tätigkeiten geführt haben. Soweit er – wie vorliegend – lediglich vorträgt, der Versuch dem Router Informationen zu entlocken hätte keine weiteren Erkenntnisse gebracht, genügt – dies nicht Dem Vortrag ist weder zu entnehmen, ob der Beklagte versucht hat, das Routerprotokoll auszulesen, geschweige denn, welche konkreten Maßnahmen er unternommen hat, um relevante Informationen zu erhalten. Ebenso wenig kann dem Vortrag entnommen werden, warum sein „Versuch“ keine Erkenntnisse gebracht habe. Insoweit ist unklar, ob der Beklagte nicht in der Lage gewesen ist, das Routerprotokoll des Tatzeitpunktes aufzufinden oder ob das Routerprotokoll nicht gespeichert gewesen war oder ob das Routerprotokoll für den Tatzeitpunkt gespeichert gewesen war und er es auch aufgefunden hat, aber nicht in der Lage gewesen ist, diesem Informationen zu entnehmen, oder für den Fall, dass er in der Lage gewesen sei, dem Routerprotokoll Informationen zu entnehmen, welche Informationen dem aufgefundenen Routerprotokoll entnommen werden konnten. Im Übrigen fehlt es an Sachvortrag um welchen konkreten Router es sich handelt.

e) Da es sich bei dem streitgegenständlichen Recht um einen kompletten Film handelt. ist der Abmahnung entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer ein Streitwert von EUR 10.000,00 zugrunde zu legen. Danach ergibt sich bei einem Gebührensatz von 1,0 eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG in Höhe von EUR 486,00 zuzüglich einer Pauschale von EUR 20,00 für Post- und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VV-RVG und somit ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in Höhe von EUR 506,00.

2. Der Beklagte haftet der Klägerin ferner gemäß §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 19a UrhG auf Schadensersatz in Höhe von EUR 600,00, da er die Urheberrechtsverletzung schuldhaft begangen hat.

a)    Der Beklagte hat die Rechtsverletzung wenigstens fahrlässig begangen, da sich, wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen muss.

b)    Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch – wie geschehen – gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Für den konkreten Film ist die von der Klägerin im Prozess geltend gemachte Höhe des Schadensersatzes von EUR 600.00 angemessen. Die Kammer schätzt den Betrag gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf der Basis der von der Klägerin in der Klageschrift (dortige Seiten 16 bis 25) mitgeteilten Schätzgrundlage. Insoweit ist von einem unstreitigen Downloadpreis zwischen 4,00 und 13,00 € je Film auszugehen, da der Beklagte insoweit nur pauschal die „Berechnung“ des Schadensersatzes bestritten hat (vgl. Schriftsatz vom 25.02.2014, S. 4). Für die Schätzung ist somit neben dem Downloadpreis insbesondere zu berücksichtigen, dass der Lizenzbetrag die lawinenartige Verbreitung von Daten in einem Filesharing-Netzwerk, die hieraus folgende theoretische Notwendigkeit einer umfassenden Erteilung von Unterlizenzen sowie den zeitlich und räumlich unbeschränkten Geltungsbereich der Lizenz abbilden muss.

3.    Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich aufgrund der Abmahnung vom 18 04.2013 jedenfalls seit dem 26.04.2013 in Verzug.

4.    Auf eine Störerhaftung des Beklagten kommt es nicht an, da eine Haftung des Beklagten als Täter bereits hinsichtlich der Abmahnkosten und des geltend gemachten Schadensersatzanspruches feststeht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordern. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung der vom BGH zuletzt in der Entscheidung vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 (BearShare) aufgestellten Grundsätze.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht statthaft.

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