Verjährung des Rundfunkbeitrags bei vermieteten Ferienwohnungen

03. September 2020
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Eine Hand schreibt eine Mindmap zum Thema Rundfunkgebühren an die Tafel Urteil des VG Hamburg vom 04.05.2020, Az.: 3 K 1496/18

In einem Fall, in dem die Eigentümerin einer Ferienwohnung die geleisteten Rundfunkbeiträge zurückerstattet bekommen wollte, entschied das VG Hamburg, dass dieser Anspruch bereits verjährt sei. Zwar bestünde grundsätzlich ein Rückerstattungsanspruch, da sie die Beiträge ohne Rechtsgrund geleistet habe. Jedoch beginnt die Verjährung mit der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, wobei diese nicht vom Gläubiger zutreffend rechtlich gewertet werden müssen. Da die Rechtslage im Hinblick auf vermietete Ferienwohnungen weder unsicher noch zweifelhaft ist, ist auch keine Ausnahme einschlägig, weshalb der Anspruch verjährt ist.

Verwaltungsgericht Hamburg

Urteil vom 04.05.2020

Az.: 3 K 1496/18

 

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 79 % und die Klägerin zu 21 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Rückerstattung von Rundfunkbeiträgen für eine Ferienwohnung und die Erstattung von Verzugszinsen.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Ferienwohnung unter der Anschrift …, die sie bis Dezember 2017 über ein Vermietungsbüro ganzjährig an wechselnde Feriengäste vermietete.

Gegenüber der damaligen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) hatte die Klägerin ihre Ferienwohnung am 14. Januar 2010 mit dem Formular „Anmeldung für den Privathaushalt“ als „Zweit- oder Ferienwohnung“ angegeben. Seit dem 1. Januar 2013 wurde die Klägerin für die Ferienwohnung unter der Beitragsnummer … zur Zahlung des Rundfunkbeitrags herangezogen.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2013 erklärte die Klägerin gegenüber dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, die Rundfunkbeiträge für ihre Ferienwohnung und für die von ihr selbst bewohnte Wohnung in … aufgrund von Zweifeln an der Verfassungskonformität des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen. Mit Schreiben vom 29. April 2013 teilte der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice der Klägerin mit, dass eine Zahlung unter Vorbehalt rechtlich nicht möglich sei. Durch die Zahlung würden ihr allerdings keine Nachteile entstehen, da sie nach § 10 Abs. 3 RBStV einen Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Beiträge habe.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 und 13. November 2017 forderte die Klägerin den Beklagten unter Berufung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2017 (6 C 32/16) zur Rückzahlung der bis dahin für ihre Ferienwohnung insgesamt geleisteten Rundfunkbeiträge in Höhe von 1.010,46 Euro auf und setzte hierfür zuletzt eine Frist bis zum 27. November 2017. Aufgrund des Urteils, das in den Printmedien thematisiert worden sei, habe sie erfahren, dass für Ferienwohnungen, die nicht vom Eigentümer selbst genutzt, sondern vermietet werden, nur ein ermäßigter Rundfunkbeitrag zu zahlen sei. Sie habe sich daraufhin bei ihrer örtlichen Verbraucherzentrale erkundigt und weiter in Erfahrung gebracht, dass in ihrem Fall für die Ferienwohnung nach den gesetzlichen Vorgaben überhaupt kein Rundfunkbeitrag verlangt werden dürfe, weil sie lediglich eine einzige vermietete Ferienwohnung besitze und erst ab der zweiten vermieteten Ferienwohnung ein Rundfunkbeitrag anfalle.

Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Uelzen am 6. Dezember 2017 gegen den Beklagten einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 1.010,46 Euro erlassen. Nachdem der Beklagte hiergegen Widerspruch erhoben und die Klägerin die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hatte, hat das Amtsgericht Uelzen den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hamburg abgegeben.

Die Klägerin hat mit ihrer Anspruchsbegründung vom 28. Dezember 2017 im Mahnverfahren geltend gemacht, dass ihr Rückzahlungsanspruch aus § 10 Abs. 3 RBStV i.V.m. §§ 812 ff. BGB folge. Der Rundfunkbeitrag für die Ferienwohnung sei von dem Beklagten seit Januar 2013 ohne Rechtsgrund vereinnahmt worden. Da sie nur eine einzige vermietete Ferienwohnung besitze, liege kein Fall der Beitragspflicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV vor. Sie habe entsprechend §§ 286, 288, 247 BGB auch einen Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen, da der Beklagte auf ihre Zahlungsaufforderung nicht fristgerecht gezahlt habe.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 hat der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass das Beitragskonto … unter Berücksichtigung der Verjährung ab Januar 2014 abgemeldet worden sei und der Klägerin am 9. Februar 2018 das daraus entstandene Guthaben in Höhe von 794,70 Euro erstattet.

Mit Beschluss vom 14. Februar 2018 hat das Amtsgericht Hamburg den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hamburg verwiesen.

Mit Schriftsätzen vom 4. Mai 2018, 18. März 2019, 12. April 2019, 24. April 2019 und 29. März 2020 hat die Klägerin die Klage weiter begründet. Sie ist der Auffassung, dass das Beitragskonto bereits zum Januar 2013 abzumelden sei. Der Beklagte müsse ihr daher auch die im Jahr 2013 geleisteten Rundfunkbeiträge erstatten. Er könne sich insoweit nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, die er zudem nicht rechtswirksam erhoben habe. Nach Maßgabe von § 10 Abs. 3 Satz 3 RBStV i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähre der Erstattungsanspruch aufgrund ihrer fehlenden Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erst mit Ablauf des Jahres 2020. Sie habe in dem Glauben, zur Zahlung verpflichtet zu sein, die unberechtigterweise in Rechnung gestellten Rundfunkbeiträge gezahlt. Hätte der Beklagte bei ihr nachgefragt, ob es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung um eine selbst genutzte oder eine vermietete Ferienwohnung handele, anstatt sofort eine Zahlungsaufforderung zu versenden, hätte die Frage des Bestehens einer Zahlungsverpflichtung bereits im Jahr 2013 geklärt werden können. Stattdessen habe sie erst im Oktober 2017 erfahren, dass sie für ihre Ferienwohnung nicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet sei und damit auch erst im Oktober 2017 Kenntnis von ihrem Rückzahlungsanspruch erlangt. Zuvor habe es an den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gefehlt, da sie nicht von allen anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis gehabt habe. So habe sie nicht gewusst, dass es sich bei der betreffenden Ferienwohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts gar nicht um eine Wohnung, sondern um eine Raumeinheit in einer Betriebsstätte gehandelt habe, und dass die Vermietung der Ferienwohnung dem „nicht privaten Bereich“ zuzuordnen gewesen sei. Da sie die Ferienwohnung nicht zur gewerblichen Nutzung vorgehalten habe, leuchte diese Kategorisierung nicht ein. Schließlich sei die Vermietung der Ferienwohnung auch zivil- und steuerrechtlich nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Es sei nicht ihr anzulasten, dass der Gesetzgeber die Begriffe „Wohnung“, „Betriebsstätte“ und „private und gewerbliche Nutzung“ offenbar im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag völlig anders als im Zivilrecht und im Steuerrecht verwende. Das jahrelang aufrecht erhaltene Missverständnis sei schließlich auch dem Umstand geschuldet gewesen, dass sie bei der im Jahr 2010 vorgenommenen Anmeldung der Rundfunkgeräte in ihrer Ferienwohnung nur zwischen einem Formular „für den Privathaushalt“ und einem solchen für „Gewerbetreibende/Freiberufler/Betriebe/Behörden“ habe wählen können. Dass sie auch als private Vermieterin einer Ferienwohnung das Formular für Gewerbetreibende hätte ausfüllen müssen, habe sie nicht wissen können. Es wäre dem Beklagten bzw. der damaligen GEZ zumutbar gewesen, die Anmeldeformulare deutlicher zu gestalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 28. Dezember 2017, 4. Mai 2018, 18. März 2019, 12. April 2019, 24. April 2019 und 29. März 2020 Bezug genommen.

Soweit sich die ursprüngliche Klage in Höhe von 794,70 Euro auf die im Zeitraum Januar 2014 bis September 2017 gezahlten Rundfunkbeiträge bezogen hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 4. Mai 2018 und 21. Februar 2020 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Teilerledigung ist das Vorbringen der Klägerin dahingehend auszulegen, dass sie nunmehr noch beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 215,76 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 28. November 2017 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz aus der zwischenzeitlich erledigten Hauptforderung in Höhe von 794,70 Euro für den Verzugszeitraum vom 28. November 2017 bis einschließlich 8. Februar 2018, mithin in Höhe von 6,55 Euro, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht er geltend, dass die Erstattung der im Jahr 2013 von der Klägerin für ihre Ferienwohnung geleisteten Rundfunkbeiträge gemäß § 10 Abs. 3 RBStV ausgeschlossen sei. Die Rückzahlung der in den Jahren 2014 bis 2017 gezahlten Beiträge sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Die Klägerin habe insoweit aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 2 RBStV keinen Erstattungsanspruch gehabt.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 14. September 2019 und 1. Oktober 2019 jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Mit Beschluss vom 16. April 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

I.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren.

II.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 794,70 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Den Antrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 4. Mai 2018, festzustellen, dass die Klage in Höhe von 794,70 Euro erledigt ist, legt das Gericht in ihrem wohlverstandenen Interesse gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass sie begehrt, dem Beklagten hinsichtlich des erledigten Teils der Klage die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Feststellungsantrag würde, nachdem sich der Beklagte der Teilerledigungserklärung angeschlossen hat, ins Leere gehen.

III.

Im Übrigen hat die zulässige Klage in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der im Jahr 2013 geleisteten Rundfunkbeiträge in Höhe von 215,76 Euro (1.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf die für die Jahre 2014 bis 2017 erstatteten Rundfunkbeiträge (2.).

1. Die Klägerin kann die Erstattung der für ihre Ferienwohnung in … in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 gezahlten Rundfunkbeiträge nicht verlangen. Der gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV entstandene Erstattungsanspruch (a)) ist hinsichtlich dieses Zeitraums gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 RBStV i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt (b)).

a) Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV lagen vor. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV kann, soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Die Klägerin hat für ihre Ferienwohnung Rundfunkbeiträge ohne Rechtsgrund geleistet, da diese weder aufgrund einer Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich (aa)) noch aufgrund einer Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich (bb)) geschuldet waren.

aa) Es lag kein Fall der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich gemäß § 2 RBStV vor.

Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung (i.S.v. § 3 RBStV) von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung und damit Beitragsschuldner ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Eine Wohnung ist dabei bereits dann als „selbst bewohnt“ anzusehen, wenn die Person die Wohnung jederzeit zum tatsächlichen Wohnen nutzen kann, weil sie Mieterin oder Eigentümerin der Wohnung ist und ständigen Zutritt hat (vgl. Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 RBStV, Rn. 15 ff.). Voraussetzung ist nicht, dass sich diese Person ständig, überwiegend oder auch nur regelmäßig in der Wohnung aufhält. Eine für den Eigenbedarf vorgesehene Ferienwohnung bleibt daher selbst dann eine selbst bewohnte Wohnung, wenn sie z.B. nur einmal im Jahr für einen Kurzurlaub tatsächlich aufgesucht und im Übrigen lediglich zum Bewohnen bereitgehalten wird. Nach diesen Maßgaben war die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Inhaberin ihrer Ferienwohnung, weil sie sie nicht selbst bewohnt hat. Sie hat sie vielmehr über ein Vermietungsbüro ganzjährig an wechselnde Feriengäste vermietet.

Die Klägerin war vor diesem Hintergrund zudem bereits gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV (bis 2016 wortgleich: § 3 Abs. 2 Nr. 5 RBStV) nicht beitragspflichtig, weil ihre Ferienwohnung nicht als beitragspflichtige Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags galt. Raumeinheiten in Beherbergungsstätten, die der vorübergehenden Unterbringung Dritter dienen, die also von ihrem Eigentümer nicht einmal zeitweise selbst zum Wohnen genutzt werden, nimmt § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV von vornherein vom Wohnungsbegriff aus, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 RBStV erfüllen.

bb) Von der Klägerin war auch nicht gemäß § 5 RBStV ein Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich zu erheben. Für Ferienwohnungen, die zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter vorgehalten werden, ist zwar gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV ein (ermäßigter) Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dies gilt aber erst ab der zweiten Raumeinheit. Für die Ferienwohnung der Klägerin in … bestand danach keine Rundfunkbeitragspflicht, da es sich um ihre einzige Ferienwohnung handelte.

b) Der Anspruch auf Rückerstattung der ohne Rechtsgrund geleisteten Rundfunkbeiträge war hinsichtlich der Zahlungen aus dem Jahr 2013 bei der erstmaligen Geltendmachung im Oktober 2017 nach § 10 Abs. 3 Satz 3 RBStV i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB aber bereits verjährt. Hierauf hat sich der Beklagte mit seinen Schreiben vom 1. Februar 2018 und 11. April 2018 hinreichend deutlich und zu Recht berufen.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 RBStV verjährt der Erstattungsanspruch nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB, soweit ein anderer Verjährungsbeginn – wie hier – nicht bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Danach begann die dreijährige Verjährungsfrist hier mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rundfunkbeiträge gezahlt worden sind – also mit dem Schluss des Jahres 2013 – und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Entgegen der Auffassung der Klägerin lagen sowohl die objektiven (aa)) als auch die subjektiven (bb)) Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn bereits im Jahr 2013 vor.

aa) Die einzelnen Rückerstattungsansprüche sind direkt nach den jeweiligen Beitragszahlungen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, da die Regelungen der §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 2 Nr. 7, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV bereits im Jahr 2013 in Kraft waren und die Beitragszahlungen daher von Anfang an ohne Rechtsgrund erfolgten.

bb) Bei den Beitragszahlungen lag auch das für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche subjektive Moment vor.

Die Klägerin hatte schon bei den Beitragszahlungen Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Wie bereits aus dem Wortlaut ersichtlich (Kenntnis von den „Umständen“), ist für den Verjährungsbeginn die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen und nicht auch deren zutreffende rechtliche Würdigung entscheidend (so auch BGH, Urt. v. 19.3.1991, VI ZR 248/90, NJW 1991, 2351 m.w.N.). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen bzw. Tatsachen, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß (vgl. BGH, Urt. v. 29.1.2008, XI ZR 160/07, NJW 2008, 1729, 1732; VGH München, Urt. v. 26.2.2019, 22 B 16.1447, juris Rn. 184). Die Tatsachen, aus denen sich der fehlende Rechtsgrund ergab, nämlich, dass es sich bei der Ferienwohnung der Klägerin in … um ihre einzige, nicht von ihr selbst bewohnte, sondern ganzjährig an verschiedene Gäste vermietete, Ferienwohnung handelte, kannte die Klägerin bei den Beitragszahlungen bereits. Dass sie hieraus auch den Schluss auf ihre fehlende Leistungspflicht gezogen hat, ist für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 29.1.2008, a.a.O.). Für das Tatbestandsmerkmal der Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht zu fordern, dass der Gläubiger die ihm bekannten Tatsachen rechtlich zutreffend wertet (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.11.2017, 2 A 3/17, juris Rn. 22; Urt. v. 26.7.2012, 2 C 70/11, juris Rn. 37).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (vgl. OVG Münster, Urt. v. 19.11.2019, 1 A 1590/18, juris Rn. 51 ff. m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 20.12.2010, 2 B 44/10, juris Rn. 7 mit Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 23.9.2008, XI ZR 262/07, juris Rn. 15, 19; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 29.8.2019, 2 B 57/18, juris Rn. 20). In diesem Fall kann der Verjährungsbeginn hinaus zu schieben sein, weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt. Ist der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Fällen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage ausnahmsweise wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben, beginnt die Verjährung mit der objektiven Klärung der Rechtslage.

Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Insbesondere stand die Rechtsgrundlosigkeit der Rundfunkbeitragszahlungen nicht erst aufgrund des von der Klägerin angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2017 (6 C 32/16) fest. Das Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur bei bereitgestellter Rundfunkempfangsmöglichkeit verfassungsgemäß sei. Über die Frage, ob eine Rundfunkbeitragspflicht besteht, wenn eine einzelne Ferienwohnung dauerhaft an wechselnde Gäste vermietet wird, hatte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden. Für eine diesbezügliche höchstrichterliche Klärung bestand auch kein Anlass. Wie bereits ausgeführt, galten die im Fall der Klägerin entscheidenden Vorschriften der §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 2 Nr. 7 (bzw. Nr. 5 a.F.), 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV bereits im Jahr 2013. Die Rechtslage war dabei angesichts der dargestellten eindeutigen Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag weder unsicher noch zweifelhaft.

Soweit die Klägerin der Sache nach vorbringt, die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns hätten im Jahr 2013 nicht vorgelegen, weil sie keine Kenntnis von dem Umstand gehabt habe, dass sie – nach Maßgabe des Rundfunkbeitragsrechts – als Gewerbetreibende eine Betriebsstätte unterhalten habe, dringt sie damit nicht durch. Der Betrieb bzw. Nichtbetrieb eines Gewerbes ist schon nicht Anknüpfungspunkt der den Erstattungsanspruch begründenden fehlenden Beitragspflicht. So spricht auch der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 8. März 2019 nicht von einer gewerblichen Vermietung der Ferienwohnung durch die Klägerin, sondern „durch eine Vermietungs-GmbH“ (hingegen missverständlich, aber hier ohne Bedeutung, der Beklagte in seinem Schreiben an die Klägerin vom 1.2.2018: „Sie teilen uns mit, dass Sie lediglich eine Ferienwohnung besitzen und diese gewerblich vermieten.“). Die Begriffe „Gewerbe“ bzw. „gewerbliche Vermietung“ werden in den hier maßgeblichen Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht verwendet. Von daher ist es ferner ohne Relevanz, wie diese Begriffe im Zivil- und im Steuerrecht verstanden werden und wie die Vermietung einer Ferienwohnung zivil- und steuerrechtlich oder sonst rechtlich zu beurteilen ist. Es ist im Übrigen – soweit die Klägerin dies mit Blick auf die Tatbestandsmerkmale „Wohnung“ bzw. „Ferienwohnung“ und „Betriebsstätte“ moniert – nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für bestimmte im Rundfunkbeitragsrecht normierte Begrifflichkeiten nicht auf Definitionen aus anderen Rechtsgebieten zurückgegriffen, sondern eigenständige Definitionen geschaffen hat. Dies ist aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtungen von z.B. Steuerrecht und Rundfunkbeitragsrecht nachvollziehbar (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.7.2019, 2 A 3345/18, juris Rn. 9; Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 6 RBStV, Rn. 11). Die rundfunkbeitragsrechtliche Bedeutung des Begriffs der Betriebsstätte, der in den hier interessierenden Vorschriften der §§ 3 Abs. 2 Nr. 7, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV verwendet wird, ergibt sich dabei unmittelbar aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV, wonach Betriebsstätte jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit ist. Soweit die Formulierungen „in“ bzw. „darin“ in § 3 Abs. 2 Nr. 7 bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV nahelegen, dass nur Ferienwohnungen gemeint sein sollen, die sich in einer Betriebsstätte befinden, mag hierin eine gewisse sprachliche Unschärfe liegen, wenn eine private Ferienwohnung betroffen ist, denn eine private Ferienwohnung dürfte in der Regel keine Betriebsstätte darstellen (vgl. Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 5 RBStV, Rn. 19). Die dazugehörige Betriebsstätte befindet sich bei privaten Ferienwohnungen vielmehr regelmäßig in der privaten Wohnung des Beitragsschuldners und ist damit gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV beitragsfrei. Ob dies auch im vorliegenden Fall gilt, kann dahinstehen. Für die Kenntnis der Umstände der Anspruchsentstehung war die Kenntnis des Aspektes, dass die §§ 3 Abs. 2 Nr. 7, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV begrifflich das Vorliegen einer Ferienwohnung „in“ einer Betriebsstätte erfordern, jedenfalls nicht erforderlich, weil es sich hierbei um ein Element der rechtlichen Bewertung der den Anspruch begründenden Umstände handelt. Hieraus folgt – im Sinne der dargestellten Ausnahme – auch keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage, da sich ein rechtskundiger Dritter – und nur auf diesen ist in diesem Zusammenhang abzustellen – die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals hätte erschließen können.

Ungeachtet dessen hätte eine rechtsunkundige Person wie die Klägerin (die sich im Übrigen ausweislich ihres Schreibens vom 27. Januar 2013 bereits bei Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit den rechtlichen Grundlagen der Rundfunkbeitragserhebung kritisch auseinandergesetzt hat), ohne dass es hierauf für das subjektive Moment des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ankommt, schon anhand von § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 RBStV ihre fehlende Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich erkennen können. Denn sie wusste, dass sie ihre Ferienwohnung in … nicht selbst bewohnte, sondern vorübergehend an Dritte vermietete, mithin nicht Inhaberin einer Wohnung war. Da gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV die Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich für Ferienwohnungen nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Norm erst ab der zweiten Raumeinheit greift, war auch insoweit – ohne jegliche Befassung mit § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV und dem Begriff der Betriebsstätte i.S.v. § 6 Abs. 1 RBStV – für einen juristischen Laien, der nur eine einzige vermietete Ferienwohnung besitzt, erkennbar, dass keine Leistungspflicht bestand.

Dahinstehen kann nach alledem, ob die GEZ im Jahr 2010 eindeutig gestaltete Formulare für die Anmeldung von vermieteten privaten Ferienwohnungen vorgehalten hat bzw. ob die von dem Beklagten und dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice zur Verfügung gestellten Formulare geeignet sind, beim Beitragsschuldner Missverständnisse hervorzurufen. Aus diesem Aspekt ließe sich – unter Berücksichtigung der dargelegten Anforderungen an das subjektive Element gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB – unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt ein späterer Verjährungsbeginn begründen. Dasselbe gilt für den Vortrag der Klägerin, der Beklagte hätte sie auf ihre fehlende Leistungspflicht hinweisen bzw. sich bei ihr nach einer etwaigen Vermietung der Ferienwohnung erkundigen müssen.

2. Die Klägerin hat hinsichtlich der von dem Beklagten geleisteten Zahlung in Höhe von 794,70 Euro keinen Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen für den Zeitraum vom 28. November 2017 bis zum 8. Februar 2018. Für die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen können Verzugszinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.9.2001, 5 C 5/00, juris Rn. 9 m.w.N.; VG Augsburg, Urt. v. 9.7.2012,Au 3 K 10.1928, juris Rn. 37 ff.; vgl. ferner zum früheren Rundfunkgebührenrecht: VG Ansbach, Urt. v. 30.6.2011, AN 14 K 10.02649, juris Rn. 80). An einer solchen Rechtsgrundlage, die die Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Verzugsregelungen normieren würde, fehlt es hier. § 10 Abs. 3 Satz 3 RBStV verweist insoweit lediglich auf die Vorschriften über die Verjährung nach §§ 195 ff. BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage entspricht es der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil dieser bei der nur noch gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre. Wie bereits ausgeführt, stand der Klägerin ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der in den Jahren 2014 bis 2017 für ihre Ferienwohnung gezahlten Rundfunkbeiträge zu, der nicht verjährt war. Der Einwand des Beklagten, er habe die Beiträge erstattet, obwohl er hierzu aufgrund einer fehlenden rechtzeitigen Anzeige gemäß § 7 Abs. 2 RBStV nicht verpflichtet gewesen sei, verfängt nicht. Eine solche Anzeige war hier nicht erforderlich, weil es sich bei der Ferienwohnung der Klägerin von vornherein um keine beitragspflichtige Raumeinheit gehandelt hat. Zugunsten des Beklagten ist bei der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorliegend nicht die Wertung des § 156 VwGO heranzuziehen, da der Beklagte, der auf die Zahlungsaufforderungen der Klägerin vom 19. Oktober 2017 und vom 13. November 2017 zunächst nicht reagierte, Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Aufgrund der dargelegten eindeutigen Sach- und Rechtslage ist der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entgegen der Auffassung der Klägerin, die insoweit das unterschiedliche Verständnis von Begriffen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag einerseits und im Zivil- und Steuerrecht andererseits anführt, nicht zuzuerkennen. Auch eine divergierende Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht ersichtlich.

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