Inhalte mit dem Schlagwort „Rundfunkbeitrag“

11. August 2014 Top-Urteil

Neuregelung: Rundfunkbeitrag ist keine Steuer

Zwei Satellitenschüsseln im Freien.
Urteil des BayVerfGH vom 15.05.2014, Az.: Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12

Die Erhebung eines Rundfunkbetrags im privaten und im nicht-privaten Bereich ist eine nicht-steuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt und mit der bayerischen Verfassung vereinbar ist. Sie ist im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Dem steht nicht entgegen, dass auch Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig sind.

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03. September 2020

Verjährung des Rundfunkbeitrags bei vermieteten Ferienwohnungen

Eine Hand schreibt eine Mindmap zum Thema Rundfunkgebühren an die Tafel
Urteil des VG Hamburg vom 04.05.2020, Az.: 3 K 1496/18

In einem Fall, in dem die Eigentümerin einer Ferienwohnung die geleisteten Rundfunkbeiträge zurückerstattet bekommen wollte, entschied das VG Hamburg, dass dieser Anspruch bereits verjährt sei. Zwar bestünde grundsätzlich ein Rückerstattungsanspruch, da sie die Beiträge ohne Rechtsgrund geleistet habe. Jedoch beginnt die Verjährung mit der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, wobei diese nicht vom Gläubiger zutreffend rechtlich gewertet werden müssen. Da die Rechtslage im Hinblick auf vermietete Ferienwohnungen weder unsicher noch zweifelhaft ist, ist auch keine Ausnahme einschlägig, weshalb der Anspruch verjährt ist.

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18. Mai 2020

Befreiung von Rundfunkbeitrag möglich

weißes Sparschweim mit Münze und Hand
Urteil des VG Greifswald vom 10.03.2020, Az.: 2 A 120/20 HGW

Neues zum Rundfunkbeitrag kommt aus Greifswald. Das ansässige Verwaltungsgericht bestätigte nun, unter Anwendung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts, dass Nebenwohnungen von dem Rundfunkbeitrag befreit werden können. Im gegebenen Fall handelte es sich um die Nebenwohnung einer Studentin, deren Hauptwohnsitz bei ihren Eltern gemeldet ist. Dies mache sie rechtlich zur Inhaberin beider Wohnungen und lässt hinsichtlich der Nebenwohnung die Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1, 3 RBStV entfallen.

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01. Oktober 2018

Rundfunkbeitragspflicht auch bei keinem eigenen Wohnsitz

Beitragsservice ZDF SEPA-Überweisung
Urteil des VG Hannover vom 08.05.2018, Az.: 7 A 5639/16

1. Lebt eine Person in einem Haushalt und verfügt über keine eigene weitere Wohnung (hier: Pflegekraft lebt bei der zu pflegenden Person), kann diese, soweit sie nicht von den Rundfunkgebühren befreit ist, zur Zahlung der GEZ Gebühr herangezogen werden. Da die volljährigen Bewohner als Gesamtschuldner haften, ist es unerheblich, welcher Bewohner als Beitragsschuldner der Wohnung angemeldet ist.

2. Ist ein Bewohner von der Beitragspflicht befreit, erstreckt sich die Befreiung nicht auf den restlichen Haushalt, sodass ein anderer beitragspflichtiger Bewohner für den vollen Betrag herangezogen werden kann.

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13. Oktober 2017

Rundfunkbeitrag für Hotel- und Gästezimmer teils verfassungswidrig

Beitragsservice
Pressemitteilung Nr. 66/2017 zum Urteil des BVerwG vom 27.09.2017, Az.: 6 C 32.16

Auch bei dem sog. „Beherbergungsbeitrag“ für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen, welcher seit dem 01.01.2013 für jedes einzelne Zimmer bezahlt werden muss, handelt es sich um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe. Verfassungsgemäß ist die Erhebung des Beitrags jedoch lediglich für solche Betriebsstätten, deren Zimmer auch tatsächlich mit einem Empfangsgerät oder Internetzugang ausgestattet sind. Sollten die Zimmer mancher Betriebsstätteninhaber diese Leistungen nicht aufweisen, ist auch die Erhebung des Beitrags verfassungswidrig.

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31. März 2016

Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für private Haushalte

Rundfunkgebühren-Ordner aufgeschlagen, auf dem Geldscheine liegen
PM Nr. 21/2016 zum Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 18.03.2016, Az.: BVerwG 6 C 6.15

Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für private Haushalte ist rechtmäßig, auch wenn kein empfangsbereites Rundfunkgerät vorhanden ist. Befreiungen sind aus sozialen Gründen sowie bei objektiver Unmöglichkeit vorgesehen, in allen anderen Fällen ist die Beitragszahlung pro Haushalt verpflichtend. Diese Regelung - mit dem Anknüpfungspunkt der Beitragspflicht an die Wohnung - verstößt nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung zu Lasten der Personen, die eine Wohnung allein innehaben, da die Wohnung den typischen Ort des Programmempfangs darstellt und somit ein sachlicher Grund besteht.

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07. Januar 2016

Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich mit dem Grundgesetz vereinbar

Ordner mit Aufschrift "Eundfunkgebühren" und Geldscheinen im Vodergrund
Urteil des VGH vom 30.10.2015, Az.: 7 BV 15.344

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich - im weiteren Sinn im "unternehmerischen Bereich" - für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge (hier: eine Autovermietung) ist - wie auch im privaten Bereich - mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere liegt durch Erhebung des Rundfunkbeitrags kein Verstoß gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip vor. Das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot bietet auch im nicht-privaten Bereich spezifische Vorteile, welche durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag im privaten Bereich nicht abgegolten sind.

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20. Juli 2015

Rundfunkbeiträge können zwangsvollstreckt werden

GEZ Rundfunkbeitrag, Rundfunkgebühren, Bescheid mit beiliegender Überweisung in einem Briefumschlag auf dem Geld liegt
Beschluss des BGH vom 11.06.2015, Az.: I ZB 64/14

a) Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt (hier: Süd-westrundfunk) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlen.

b) Ob das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW keines Dienstsiegels und keiner Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten bedarf, weil es mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden ist, ist nach den objektiven Umständen zu bestimmen. Auf die Sicht des Empfängers kommt es lediglich für die Frage an, ob nachträgliche manuelle Änderungen oder Hinzufügungen an einem zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellten Vollstreckungsersuchen es möglich erscheinen lassen, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt.

c) In dem Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt ist nicht zusätzlich zu den im Einzelnen zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheiden ein die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners regelnder Bescheid anzugeben, weil die Rundfunkgebühren- und Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht.

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19. März 2015

Erhebung von Rundfunkgebühren ist nicht verfassungswidrig

Ordner mit der Beschriftung "Rundfunkgebühren" auf offenem Ordner mit Geldscheinen
Urteil des OVG Münster, Pressemitteilung vom 12.03.2015, Az.: 2 A 2311/14, 2 A 2422/14, 2 A 2423/14

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nicht verfassungswidrig. Die Berufung dreier privater Kläger gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen wurde zurückgewiesen. Es handle sich insbesondere, trotz der allgemeinen Erhebung des Beitrags für jede Wohnung, nicht um eine Steuer, sondern eine Gegenleistung für die Möglichkeit Rundfunk zu empfangen, von der in einer Wohnung typischerweise Gebrauch gemacht würde. Außerdem verstoße der Beitrag weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, noch gegen das Persönlichkeitsrecht.

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17. Oktober 2014

Erhebung des Rundfunkbeitrags stellt keinen Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz dar

Urteil des VG Stuttgart vom 01.10.2014, Az.: 3 K 4897/13, 3 K 1360/14

Der Rundfunkbeitrag stellt keine Steuer dar, sondern ist eine Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Das Anknüpfen des Beitrages an das Innehaben einer Wohnung verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot. Eine völlige Freistellung von behinderten Menschen von der Entrichtung des Beitrags würde einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellen, da es für eine solche Befreiung keinen sachlichen Grund gibt.

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