Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich mit dem Grundgesetz vereinbar

07. Januar 2016
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Ordner mit Aufschrift "Eundfunkgebühren" und Geldscheinen im Vodergrund Urteil des VGH vom 30.10.2015, Az.: 7 BV 15.344

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich - im weiteren Sinn im "unternehmerischen Bereich" - für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge (hier: eine Autovermietung) ist - wie auch im privaten Bereich - mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere liegt durch Erhebung des Rundfunkbeitrags kein Verstoß gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip vor. Das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot bietet auch im nicht-privaten Bereich spezifische Vorteile, welche durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag im privaten Bereich nicht abgegolten sind.

Bayerischer Verwaltunsgerichtshof

Urteil vom 30.10.2015

Az.: 7 BV 15.344

 

Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache (…)  erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof (…), den Richter am Verwaltungsgerichtshof (…), die Richterin am Verwaltungsgerichtshof (…) aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Oktober 2015 am 30. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.    Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.    Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.    Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt als gewerbliches Unternehmen eine Autovermietung. Sie wendet sich gegen zwei Bescheide des Beklagten vom 26. Juli 2013 und 7. August 2013, in denen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 sowie vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 für die Betriebsstätten und beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge der Klägerin rückständige Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge in einer Gesamthöhe von 1.408.562,94 Euro festgesetzt werden.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die gegen die Bescheide und auf Rückforderung der an den Beklagten zwischenzeitlich gezahlten 1.408.562,94 Euro (nebst Zinsen) gerichtete Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2014 abgewiesen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags entspreche den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung werde verwiesen.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 26. Juli 2013 und 7. August 2013 aufzuheben sowie den Be¬klagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.408.562,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückzuzahlen.

Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Er verstoße gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip, weil den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für dessen Erhebung fehle. Der Rundfunkbeitrag könne weder als Vorzugslast noch als sonstige nichtsteuerliche Abgabe gerechtfertigt werden. Er verstoße zudem gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip. Der Kraftfahrzeugbeitrag (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) verstoße ferner gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil der Gesetzgeber sich „sehenden Auges“ für einen mit einem erheblichen strukturellen Vollzugsdefizit versehenen Abgabentatbestand entschieden und bewusst über die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gleichbehandlung im Belastungserfolg hinweggesetzt habe. Die Regelung enthalte eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner und eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Wohnungsinhabern. Außerdem werde die Gleichheit der Abgabenbelastung durch sachwidrige Ermäßigungen und Befreiungen verfehlt. Der Betriebsstättenbeitrag (§ 5 Abs. 1 RBStV) verstoße wegen eines erheblichen strukturellen Vollzugsdefizits und fehlender Gleichbehandlung im Belastungserfolg ebenso gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Ihm lägen darüber hinaus unzutreffende Annahmen über die Üblichkeit des Rundfunkempfangs in Betriebsstätten sowie dessen Nutzen für die Betriebsstätteninhaber zu Grunde. Außerdem seien dessen Staffelung nach Beschäftigtenzahlen sowie Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner sachwidrig.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses ohne eigene Antragstellung am Verfahren beteiligt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Vorschriften über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Be-kanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S]) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

a) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten als auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Die Rechtfertigung für die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gewählte Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags folgt aus der grundgesetzlichen Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn das Grundgesetz keine bestimmte Finanzierungsregelung vorschreibt, so ist doch eine Finanzierung erforderlich, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im gegenwärtigen System des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk zu erfüllen, und die ihn zugleich wirksam davor schützt, dass die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflussnahmen auf das Programm genutzt wird. Damit ist die Rundfunkfinanzierung nicht auf das Modell der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr eingeengt, sondern der verfassungsrechtliche Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten umschrieben, die eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherstellt, denen der Rundfunk zugutekommt. Hieraus bezieht der Rundfunkbeitrag in seiner staatsvertraglich begründeten Gestalt sowohl für den privaten als auch für den nicht privaten Bereich eine besondere sachliche Legitimation, die ihn von der Steuer hinreichend deutlich unterscheidet (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

aa) Der Rundfunkbeitrag, der – wie schon die frühere Rundfunkgebühr – dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 – 1 BvR 199/11 – NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rund-funks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert. Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit (im privaten Bereich: Wohnung; im nicht privaten Bereich: Betriebsstätte und Kraftfahrzeug) anknüpft. Denn der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer dieser Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-14-S; GVBl S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 5.5.2009 [GVBl S. 193]) hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Raumeinheit ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkpro-gramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der früheren Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 – 1 BvR 199/11 – BVerfGK 20, 37). Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot zudem spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich – terrestrisch, über Kabel oder Satellit – verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in prak-tikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die private oder berufliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Das an das Innehaben einer Raumeinheit typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht zudem das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehalte¬nen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann – sowohl innerhalb als auch außer-halb einer der gesetzlich bestimmten Raumeinheiten (Wohnung, Betriebsstätte oder Kraftfahrzeug) – empfangen werden. Typischerweise besteht damit für jedermann in der jeweiligen Raumeinheit die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Dass der beitragspflichtige Personenkreis sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII¬12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-6-S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten. Der Rundfunkbeitrag gilt daher unverändert – ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr – den für die Beitragspflichtigen individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab.
16 dd) Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U.v. 11.9.2007 – 1 BvR 2270/05 u.a. – BVerfGE 119, 181). Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene verfassungsrechtliche Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information auch eine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. In der Art und Weise der Funktionserfüllung, die nicht auf eine „Mindestversorgung“ oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, beschränkt ist, sondern die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags umfasst und sich an das gesamte Publikum richtet (vgl. z.B. BVerfGE, U.v. 25.3.2014 – 1 BvF 1/11 u.a. – NVwZ 2014, 867) sind die Rundfunkanstalten grundsätzlich frei. Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms bleiben Sache des Rundfunks selbst (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 – 1 BvL 30/88 – BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Da das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden. Seine Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 11.9.2007 – 1 BvR 2270/05 u.a. – BVerfGE 119, 181). Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die (frühere) „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 – 1 BvR 199/11 – BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Diese Finanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der „Grundversorgung“ der Bevölkerung mit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in vollem Umfang entsprechenden Rundfunkprogrammen im dualen System findet diese Vorzugslast ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 – 1 BvL 30/88 – BVerfGE 90, 60 m.w.N.).

Der Rundfunkbeitrag ist danach – ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr – durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Der Vorteilsausgleich dient dabei nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa LT-Drs. 16/7001 S. 12 f., 17). Beide Gründe rechtfertigen jeweils für sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags neben den Steuern. Das gilt gleichermaßen für den nicht privaten Bereich, der neben gewerblichen und sonstigen selbstständigen Erwerbstätigkeiten auch Tätigkeiten zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken umfasst. Diesem im weiteren Sinn „unternehmerischen“ Bereich vermittelt der Rundfunk spezifische Vorteile, welche nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, der im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht abgegolten sind. Denn für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden. Hinzu kommt der strukturelle Vorteil in dem oben genannten Sinn, der aus dem Wirken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch für den nicht privaten Bereich entsteht (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

b) Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich verstößt weder gegen das Übermaßverbot noch gegen das Kostendeckungsprinzip.

aa) Der mit dem Beitrag abzugeltende spezifische Vorteil, der dem nicht privaten Bereich durch das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zuwächst, wird durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag typisierend an die Raumeinheiten Betriebsstätte und Kraftfahrzeug geknüpft. Während die Beitragshöhe für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug einheitlich ein Drittel des Rundfunkbeitrags beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV), ist sie für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten stufenweise degressiv gestaffelt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV). Mit den gesetzlich näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind auch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Strukturen im unternehmerischen Bereich hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen.

Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist die Höhe des Rundfunkbeitrags mit Wirkung ab 1. Januar 2013 (zunächst) auf monatlich 17,98 € festgesetzt worden (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-15-S; GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 [GVBl S. 26]). Das entsprach der Summe von monatlicher Grundgebühr (5,76 ) und Fernsehgebühr (12,22 ), die bis zum 31. Dezember 2012 auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erhoben wurden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Höhe des Rundfunkbeitrags und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes grobes Missverhältnis bestehen könnte. Für Betriebsstätten ist die Höhe des Rundfunkbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nach der Zahl der neben dem Inhaber in der Betriebsstätte Beschäftigten degressiv gestaffelt. Die gestaffelten Beitragssätze beginnen mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten und reichen bis 180 Rundfunkbeiträge für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäf-tigten. Daneben ist für jedes zugelassene Kraftfahrzeug ein Drittel des Rundfunkbei-trags zu entrichten, wobei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte beitragsfrei bleibt. Die daraus resultierende finanzielle Belastung ist mit Blick auf die einzelne Betriebsstätte oder das einzelne Kraftfahrzeug gering. Auch soweit sie sich bei großen Betrieben insbesondere wegen besonderer Strukturen mit zahlreichen Betriebsstätten erheblich vervielfachen kann, lässt sich ein grobes Missverhältnis zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs nicht erkennen (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8- VII-12 u. a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Der Rundfunkbeitrag ist seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt, sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann. Dementsprechend sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter verpflichtet, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln. Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt ihrerseits einer externen Kontrolle, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen ausgestaltet ist. Nach dessen § 14 Abs. 1 wird der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotenziale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Der Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe eine Prognose zum voraussichtlichen Abgabenaufkommen unterlassen und mit dem Rundfunkbeitrag eine Steigerung des Abgabenaufkommens – über den Bedarf der Rundfunkanstalten hinaus – beabsichtigt, ist nicht begründet.

(1) Nach dem Willen des Gesetzgebers gewährleistet das neue Finanzierungsmodell des Rundfunkbeitrags „Beitragsstabilität und Aufkommensneutralität.“ Die Aufteilung des Beitragsaufkommens zwischen privatem Bereich und nicht privatem Bereich soll grundsätzlich gleich bleiben, das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und der „Beauftragtendienst“ wesentlich reduziert werden (vgl. LT-Drs. 16/7001 vom 21.1.2011 S. 11). Der Gesetzgeber hat deshalb vorgesehen, dass die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit dem 19. KEF-Bericht festgestellt werden und unmittelbar anschlie-ßend die Länder auf dieser Grundlage eine Evaluierung unter Mitwirkung einer un-abhängigen Stelle durchführen (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 10).

Aufgrund der Umstellung von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag bestanden zwangsläufig erhebliche Unsicherheiten bei der Prognose des Aufkommens für die erste Beitragsperiode 2013 bis 2016. Die¬se Unsicherheiten hat die (unabhängige) KEF im Rahmen ihres gesetzlichen Auf¬trags (§ 3 RFinStV) in ihrem 18. Bericht (November 2011) im Einzelnen dargestellt (Tz. 378 bis 443). Die KEF hat in ihrem Bericht einen ungedeckten Finanzbedarf von 304,1 Millionen Euro festgestellt. Sie hat gleichwohl davon abgesehen, eine Anhebung des Rundfunkbeitrags (um 18,35 Cent) zu empfehlen, da wegen der Unsicherheiten infolge der Umstellung des Finanzierungssystems eine verlässliche Ertragsplanung nicht möglich war und diesbezüglich eine Überprüfung im 19. Bericht angekündigt. Die KEF ist davon ausgegangen, dass die Rundfunkanstalten auch mit einem Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro, welcher der Höhe nach der früheren Rundfunkgebühr (Grund- und Fernsehgebühr) entsprach, ihren Aufgaben gerecht werden können.

(2) Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels sind – dem Willen des Gesetzgebers entsprechend – mittlerweile überprüft worden. Die KEF geht in ihrem 19. Bericht (Februar 2014) bei weiterhin unsicherer Datenlage davon aus, dass die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen im Planungszeitraum 2013 bis 2016 um 1.381 Millionen Euro höher sein werden als die Ist-Erträge aus den Teilnehmergebühren im Zeitraum 2009 bis 2012 (vgl. Tz. 273 bis 324). Sie hat deshalb den Ländern eine Reduzierung des Rundfunkbeitrags ab dem Jahr 2015 empfohlen, dem die Länder durch eine Reduzierung des Rundfunkbeitrags auf monatlich 17,50 Euro ab 1. April 2015 entsprochen haben (§ 8 RFinStV n.F.)

Die sich an den 19. KEF-Bericht anschließende Evaluierung hat insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag und die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte sowie der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamt-ertrag umfasst. In diesem Zusammenhang ist auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft worden. Die Ergebnisse des Evaluationsprozesses seitens der unabhängigen Stelle (DIW Econ GmbH, einem Consulting-Tochterunternehmen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung in Berlin) wurden unter der Überschrift „Evaluation der Einführung des Rundfunkbeitrags“ (Version: 7.7.2015) im Internet veröffentlicht. Danach betrug das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag 7.681 Millionen Euro im Jahr 2013 und 8.324 Millionen Euro im Jahr 2014. Im Jahr 2012 lag das Aufkommen aus der Rundfunkgebühr bei 7.493 Millionen Euro. Dabei ist das gesamte Beitrags-aufkommen im privaten Bereich wie im nicht privaten Bereich sowohl gegenüber der Planung als auch gegenüber dem Gebührenaufkommen im Jahr 2012 gestiegen. Der private Bereich trägt zu etwa 90 v.H. zum Aufkommen bei. Der Anteil des nicht privaten Bereichs betrug 9,56 v.H. im Jahr 2012, 9,86 v.H. im Jahr 2013 und 9,26 v.H.im Jahr 2014.

Die Steigerung des Beitragsaufkommens beruht nach den Erkenntnissen des Evaluierungsprozesses nicht nur auf einer verbesserten Ausschöpfung des Rundfunkbeitragspotenzials im privaten Bereich (durch Meldedatenabgleich und Direktanmeldung bisher nicht registrierter Wohnungsinhaber), sondern auch auf einer Steigerung des Beitragsaufkommens im nicht privaten Bereich. Einen wesentlichen Anteil am überplanmäßigen Aufkommen aus dem nicht privaten Bereich macht dabei die wesentlich höhere Anzahl an Betriebsstätten, vor allem an Kleinstbetriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten, aus. Hier bestand eine erhebliche Planungsunsicherheit, weil die De-finition einer „Betriebsstätte“ in der Wirtschaftsstatistik bislang nicht existierte und daher unbekannt war, wie viele Betriebsstätten nach der Definition des Rundfunkbei-tragsstaatsvertrags in Deutschland existieren. Die Kleinstbetriebsstätten machen mit knapp 150 Millionen Euro im Jahr 2014 einen bedeutenden Teil des Aufkommens im nicht privaten Bereich (insgesamt 770 Millionen Euro) aus. Das Rundfunkbeitrags-aufkommen aus der Belastung von Kraftfahrzeugen beträgt ca. 300 Millionen Euro im Jahr.

(3) Ob diese Angaben zutreffen oder – wie die Klägerin mittels eines Beweisantrags zu beweisen beabsichtigte – das Rundfunkbeitragsaufkommen aus der Belastung von Kraftfahrzeugen tatsächlich niedriger ist als angegeben, kann offen bleiben, weil dieser Einwand für die gerichtliche Entscheidung unerheblich ist. Denn der Gesetzgeber trägt jedenfalls einer etwaigen Kostenüberdeckung dadurch Rechnung, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden müssen. Eine Übertragung von Defiziten hingegen ist nicht zulässig (§ 3 Abs. 2 Satz 4 RFinStV). § 3 Abs. 8 RFinStV bestimmt zudem, dass die KEF den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht erstattet, in dem insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen ist, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung des Rundfunkbeitrags notwendig ist. Mit Blick auf diese normativen Absicherungen einer bedarfsgerechten Rundfunkfinanzierung ist gegenwärtig nichts dafür ersichtlich, dass der Rundfunkbeitrag nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung auf die Erzielung von Überschüssen ausgerichtet sein könnte.

c) Der weitere Einwand der Klägerin, der Kraftfahrzeugbeitrag (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) und der Betriebsstättenbeitrag (§ 5 Abs. 1 RBStV) verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil der Gesetzgeber sich „sehen¬den Auges“ für einen mit einem erheblichen strukturellen Vollzugsdefizit versehenen Abgabentatbestand entschieden und damit bewusst über die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gleichbehandlung im Belastungserfolg hinweggesetzt habe, ist eben-falls nicht begründet.
30 aa) Das Bundesverfassungsgericht hat für das Steuerrecht entschieden, dass eine Besteuerungsgrundlage verfassungswidrig sein kann, wenn die Gleichheit im Belas-tungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell ver-fehlt wird. Mögliche Vollzugsmängel sind hierfür jedoch noch nicht ausreichend (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 17.2.2010 – 1 BvR 2664/09 – NVwZ-RR 2010, 457). Ob diese für das Steuerrecht entwickelten Maßstäbe auf den Bereich der Erhebung von Rundfunkbeiträgen übertragbar sind, ist offen. Das Bundesverfassungsgericht hat aller-dings klargestellt, dass die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteil-nehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt war. Die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte war aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden (vgl. BVerfG, B.v. 17.3.2011 – 1 BvR 3255/08 – NVwZ-RR 2011, 465).

bb) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags (im nicht privaten Bereich) beruht in gleicher Weise wie die frühere Erhebung der Rundfunkgebühren auf einer Anzeigepflicht. Das Innehaben einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner die im Einzelfall erforderlichen und in § 8 Abs. 4 RBStV normierten Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Die zuständige Landesrundfunkanstalt hat außerdem ein Auskunftsrecht gegenüber jedem Beitragsschuldner oder Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden

(§ 9 Abs. 1 Satz 6 RBStV). Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann außerdem im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen nach näherer Maßgabe des § 11 Abs. 4 RBStV erheben, verarbeiten oder nutzen. Ob und in welchem Umfang diese gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, welche durch die Rundfunkbeitragssatzung des Be-klagten nicht beschränkt wird, auch für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten juristischer Personen datenschutzrechtlich notwendig ist, kann offenbleiben. Denn wenn die Landesrundfunkanstalt in Bezug auf juristische Personen, zu denen die Klägerin als Kommanditgesellschaft nicht gehört, keine personenbezogenen Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, unterliegt sie insoweit auch nicht den Beschränkungen des § 11 Abs. 4 RBStV. Es trifft deshalb entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu, dass die Möglichkeit der Datenerhebung nur in Bezug auf natürliche Personen bestehe und die Anmeldung gewerblich genutzter Kraftfahrzeuge bei den Kfz-Zulassungsbehörden oder das Innehaben von Betriebsstätten nicht überprüft werden könne. Aufgrund der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente ist vielmehr die Nichtanzeige beitragspflichtiger Betriebsstätten oder Kraftfahrzeuge mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden.
32 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang – auch mittels ihres Beweisantrags zum klägerischen Vortrag, dass die Einnahmen an Rundfunkbeiträgen aus beitragspflichtigen Kraftfahrzeugen geringer seien als vom Beklagten angegeben – geltend macht, der Beklagte habe nicht alle beitragspflichtigen Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge erfasst und bemühe sich auch nicht um eine vollständige Erhebung, ist dieser Einwand für die gerichtliche Entscheidung unerheblich. Vollzugsmängel, wie sie im¬mer wieder vorkommen können und sich auch tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit eine Abgabennorm (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 17.2.2010 – 1 BvR 2664/09 – NVwZ-RR 2010, 457). Für die Annahme eines Vollzugsmangels gibt indes auch der beabsichtigte Personalabbau der früheren Gebührenbeauftragten beim Beitragsservice der Rundfunkanstalten keinen Anlass. Denn die mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verbundene deutliche Vereinfachung des Erhebungsverfahrens bezweckt nach dem Willen des Gesetzgebers gerade auch eine deutliche Reduzierung des Beauftragtendienstes (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 11).

d) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes wird schließlich auch durch das sonstige Vorbringen der Klägerin nicht begründet.

aa) Der Kraftfahrzeugbeitrag führt weder zu einer systemwidrigen Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner noch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich zu Wohnungsinhabern.

Dass Kraftfahrzeuge – wie schon unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaats¬vertrags – nunmehr unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen sind, ist sachgerecht. Eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Personen, die bereits im privaten Bereich Rundfunkbeiträge zu zahlen haben, liegt darin schon deshalb nicht, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk dem nicht privaten Bereich spezifische Vorteile bietet und dort in besonderer, die Unternehmenszwecke fördernder Weise genutzt werden kann, wie dies insbesondere bei gewerblichen Autovermietern wie der Klägerin, bei denen der private oder gewerbliche Kunde regelmäßig Wert auf das Vorhandensein eines Radios im gemieteten Auto und die Möglichkeit des Rundfunkempfangs legt, offensichtlich ist. Dies ist auch ein sachlicher Grund dafür, weshalb der Gesetzgeber im privaten Bereich allein an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, hingegen im nicht privaten Bereich neben dem Innehaben einer Betriebsstätte auch noch an das Innehaben eines Kraftfahrzeugs. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich kommt es in einem betrieblichen Kraftfahrzeug, ähnlich wie in einem Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV), nach der Lebenserfahrung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots. Das darf der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen ist. Auch wenn sich dabei für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben kann, begründet das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen dem Betriebsstättenbeitrag (§ 5 Abs. 1 RBStV) keine unzutreffenden Annahmen über die Üblichkeit des Rundfunkempfangs in Betriebsstätten oder dessen Nutzen für die Inhaber der Betriebsstätten zu Grunde.
Auch ist die Staffelung des Betriebsstättenbeitrags nach Beschäftigtenzahlen nicht sachwidrig.

Die Betriebsstätte bildet, ähnlich der Wohnung im privaten Bereich, den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit zu einem dem Unternehmen dienenden Rundfunkempfang eröffnet ist. In welchem Umfang dabei in den jeweiligen Unternehmen ein Rundfunkempfang in den Betriebsstätten tatsächlich üblich ist und welchen konkreten Nutzen dieser für das Unternehmen hat, kann offen bleiben. Denn Abgabengesetze, die – wie hier – Massenvorgänge des Wirtschaftslebens be¬treffen, müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgaben-rechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist deshalb ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanfor¬derungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 – 1 BvR 668/10 u.a. – NVwZ 2014, 1448). Die Typisierung beugt zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

Es ist sachgerecht, wenn der Gesetzgeber den möglichen Nutzen des öffentlich-rechtlichen Programmangebots nach der Zahl der Beschäftigten bemisst statt etwa nach dem Umsatz oder dem Gewinn. Der Gesetzgeber darf auch davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt, sondern ein kommunikativer Nutzen in Bezug auf den einzelnen Beschäftigten bei Zunahme der Beschäftigtenzahl typischerweise abnimmt. Mit zehn Stufen ist die gesetzliche Staffelung ausreichend differenziert und weist die erforderliche Typengerechtigkeit auf. Unebenheiten und Friktionen, wie sie sich durch die Bemessung in Stufen und den Verzicht auf weitere Unterscheidungen ergeben, sind durch die Ziele der Praktikabilität, der Vermeidung aufwendiger individueller Ermittlungen und der Absicherung gegen Erhebungsdefizite in einem Massenverfahren verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Die gesetzlich vorgesehenen Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner (§ 5 Abs. 3 bis 6 RBStV) bleiben im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Sie sind weder willkürlich noch sachwidrig, sondern durch Allgemeinwohlbelange gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Wie sie im Einzelfall auszulegen und anzuwenden sind, bleibt der Klärung in künftigen fachgerichtlichen Verfahren ohnehin vorbehalten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Post¬fachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten

Angelegenheiten (u.a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.408.562,94 Euro festgesetzt
(§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG).

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