Urteile aus der Kategorie „Datenschutzrecht“

15. Januar 2026 Top-Urteil

Namentliche Nennung eines verurteilten Ex-Fußballmanagers war rechtmäßig

Ein weißes Verkehrsschild mit dem Schriftzug "Persönlichkeitsrecht" vor einer Wiese, im Hintergrund blauer Himmel und ein Baum am Horizont
Urteil des BGH vom 16.12.2025, Az.: VI ZR 142/24

Weil der Spiegel in einem Artikel über „Fragwürdige Deals im Fußball“ berichtete, dass ein ehemaliger Fußballmanager, der wegen Bankrotts verurteilt wurde, nun in einer Bank arbeitete und ihn namentlich nannte, klagte dieser auf Unterlassung. Während das LG sowie das OLG die Berichterstattung gänzlich verboten, kam der BGH nun zum gegenteiligen Ergebnis. Besonders betonte er, dass die Presse nicht grundsätzlich anonymisiert berichten müsse, sondern dies eine Einzelfallabwägung erfordere. In diesem Fall müsse das Persönlichkeitsrecht des Managers hinter dem Berichterstattungsinteresse zurückbleiben, da durch den Rechtsfriedensbruchs ein entsprechendes Informationsinteresse entstanden sei, das geduldet werden muss. Auch der zeitliche Abstand ergebe keine Zäsur, da durch die Coronakrise und der damit einhergehenden Finanzierungskrise ein erneuertes Interesse bestand.

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08. Januar 2026 Top-Urteil

Setzen von Cookies ohne Einwilligung kann Schadensersatz begründen

Gezeichneter Laptop mit Frage nach dem Akzeptieren von Cookies
Urteil des OLG Frankfurt 6. Zivilsenat vom 11.12.2025 (Az.: 6 U 81/23)

Nachdem eine Webseite ohne Einwilligung eines Nutzers Cookies gesetzt hatte, stellte das OLG Frankfurt fest, dass diese Setzung ohne Einwilligung einen Schadensersatzanspruch auslösen kann. Eine Haftungspflicht trifft hier nicht nur den Betreiber der Webseite, sondern auch den Setzer der Cookies.

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07. November 2025 Top-Urteil

DSGVO anwendbar bei privater Falschparker-Aufzeichnung

Symbol Kamera-Verbot Vektorgrafik
Urteil des OLG Dresden vom 09.09.2025, Az.: 4 U 464/25

Ein Privatmann hat einen Falschparker fotografiert und das Foto auf einer Falschparker-App hochgeladen. Das Problem? Der Beifahrer ist zu erkennen. Das KUG ist nicht anwendbar, denn bei dem Anzeigenden handelt es sich nicht um einen Journalisten. Auch § 823 I BGB gilt nicht, da die DSGVO gem. Art. 2 I DSGVO Vorrang bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat. Normierte Ausnahmen greifen hier nicht. Auch war der Melder nicht in seinem Handeln gerechtfertigt, da das Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten zwar ein Handeln im öffentlichen Interesse sei, dieses aber dort ende, wo die Grundrechte von Betroffenen überwiegen.

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22. April 2025 Top-Urteil

App-Zentrum III

Facebook F auf einer blauen Taste einer Tastatur
Urteil des BGH vom 27.03.2025 , Az.: I ZR 186/17

Das App-Zentrum von Facebook, in dem Spiele (online) bereitgestellt werden und der Nutzer erst nach Einwilligung darin, dass die App "seine allgemeinen Informationen", die E-Mail-Adresse, und Statusmeldungen übermitteln, und darüber hinaus im Namen des Verbrauchers zu "posten", spielen kann, verstößt gegen Informationspflichten der DSGVO und damit zugleich gegen gesetzliche Bestimmungen des unlauteren Wettbewerbs. Es sei nämlich u.a. nicht erkennbar, welche Daten für den (weiteren) Transfer an vierte Unternehmen freigegeben würden, und welchem Zweck die Übertragung diene.

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07. April 2025 Top-Urteil

Unbegründete Schufa-Meldungen können zu immateriellem Schadensersatz führen

Schufa-Eintrag im Wörterbuch
Urteil des BGH vom 28.01.2025, Az.: VI ZR 183/22

Weil eine Kundin die Rechnungen ihres Mobilfunkanbieters nach einigen Monaten nicht zahlte, meldete dieser sie bei der Schufa, obwohl keine Entscheidung über die Forderungen vorlag. Die Stigmatisierung der Frau als zahlungsunfähig oder –unwillig sowie die Herabsetzung der Kreditwürdigkeit müsse nicht hingenommen werden. Daher sprach der BGH wie auch die Vorinstanz ihr einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500 Euro nach der DSGVO zu.

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24. Februar 2025 Top-Urteil

Weiterleitung von Positivdaten kein DSGVO Verstoß

DSGVO und Paragraphen zeichen auf Würfeln liegen auf Tastatur
Urteil des LG Augsburg vom 29.01.2025, Az.: 121 O 110/24

Wer mit einem Telefonanbieter bspw. einen Mobilfunkvertrag abschließt, kann keine Schadens- oder Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn der Anbieter Positivdaten i.S.d DSGVO an Auskunfteien wie z.B. die Schufa Holding AG weiterleitet. Zum einen kommt die Weiterleitung der Daten dem Verbraucher selbst zugute (Schutz vor Identitätsdiebstahl), und zum anderen stellt eine solche Übermittlung (im Gegensatz zu Datenleck-Fällen) keinen Kontrollverlust des Verbrauchers über seine Daten dar, begründete das LG Augsburg seine Entscheidung.

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11. Februar 2025 Top-Urteil

Wie müssen Geschäftsmails verschlüsselt werden?

Würfel mit Paragraphenzeichen und DSGVO Gesetzesbezeichnung auf Tastatur
Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 18.12.2024 (Az.: 12 U 9/64)

Zur Frage, wie E-Mail-Verkehr zwischen einem Unternehmer und seinem Kunden geschützt werden müsse, urteilte das OLG Schleswig-Holstein. In dessen Fall ging es um einen Bauunternehmer und dessen Kundin. Der Unternehmer versendete eine Mail mit einer darin enthaltenen Rechnung für seine Leistung an seine Kundin. Die Mail wurde von Internet-Verbrechern abgefangen. Diese Veränderten die angegebene Rechnungssumme und Kontoverbindung. Die abgeänderte Mail wurde an die Kundin geschickt und diese zahlte an das angegebene Konto.

Das OLG Schleswig-Holstein urteilte nun, dass es nicht ausreiche, Mails, welche nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten darstellen, nur per sog. Transportverschlüsselung gesichert werden dürfen. Grund dafür ist, dass diese Verschlüsselung keinen "geeigneten" Schutz im Sinne der DSGVO darstellt, da eine Verfälschung ein finanzielles Risiko für Kunden darstellt.

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11. Oktober 2024 Top-Urteil

Facebook: Nutzung von personenbezogenen Daten nicht unbefristet möglich

Facebook F auf einer blauen Taste einer Tastatur
Urteil des EuGH vom 04.10.2024, Az.: C-446/21

In dem, vom Obersten Gerichtshof (Österreich) eingeleiteten, Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zwischen dem Datenschutzaktivisten Maximilian Schrems und Meta ging es um Fragen bezüglich der Verarbeitung von Daten über die sexuelle Orientierung für personalisierte Werbung. Zunächst wurde der Grundsatz der Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO dahingehend betont, dass eine zeitlich unbegrenzte Speicherung personenbezogener Daten für zielgerichtete Werbung als unzulässiger Eingriff in die Rechte der Nutzer von sozialen Netzwerken anzusehen ist. Außerdem kann eine unterschiedslose Verwendung der Daten ohne Berücksichtigung des Sensibilitätsgrads nicht als verhältnismäßiger Eingriff in die Nutzerrechte nach der DSGVO angesehen werden. Auf die zweite Frage antwortete der Gerichtshof, dass zwar durch die Äußerung über die eigene sexuelle Orientierung auf einer öffentlichen Podiumsdiskussion diese Information nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e DSGVO verarbeitet werden darf. Allerdings dürfen deswegen keine Daten die gegebenenfalls außerhalb des sozialen Netzwerks von Anwendungen und Webseiten dritter Partner erhoben werden, aggregiert und analysiert werden, um personalisierte Werbung zu schalten.

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19. Juli 2024 Top-Urteil

Die Verantwortlichkeit von Google für Suchergebnisse

DSGVO Symbol EU
Urteil des OLG Köln vom 04.07.2024, Az.: 15 U 60/23

Das OLG Köln stellte in seinem Urteil fest, dass die Google Ireland Limited, die in Deutschland die Betreiberin der Google-Suchmaschine ist, für die angezeigten Ergebnisse verantwortlich i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist. Im Gegensatz zur Vorinstanz sah das Gericht in der Anzeige personenbezogener Daten bereits eine Verarbeitung dieser Daten, woraus sich die Verantwortlichkeit nach dem Art. 4 Nr. 7 DSGVO ergibt. Auch ist ein Verweis der Verantwortlichkeit auf die amerikanische Muttergesellschaft Google LLC in der Datenschutzerklärung nicht möglich, da die Verantwortlichkeit aus den tatsächlichen Umständen folgt. Daraus ergibt sich ein Unterlassungsanspruch gegen die Google Ireland Limited über die Anzeige unwahrer personenbezogener Daten aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO.

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06. Mai 2024 Top-Urteil

Keine Klarheit zum Ersatz immateriellen Schadens der DSGVO

Urteil des EuGH vom 11.04.2024, Az.: C-741/21

Ein Anwalt, der Werbemails von Juris, deren Erhalt er zuvor widersprochen hatte, erhalten hatte, macht einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend. Aufgrund der Rechtsunsicherheit legte das Landgericht Saarbrücken dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vor. Dabei bestätigte der EuGH ein vorangegangenes Urteil vom 15.01.2024 (Az.: C-687/21), wonach grundsätzlich ein tatsächlicher Schaden für Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegeben sein muss und nur der Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreicht. Hier wurde durch den EuGH zwar präzisiert, dass die Schwere des DSGVO-Verstoßes nicht ausschlaggebend ist, sondern der tatsächlich entstandene Schaden. Bei der Frage nach dem Ausschluss eines Schadensersatzes, der auf menschliches Versagen eines Mitarbeiters zurückzuführen ist, kam der EuGH jedoch zu der Ansicht, dass es Aufgabe des Arbeitgebers sei, dass Mitarbeiter seine Weisungen korrekt ausführen. Eine Entschuldigung kommt somit nur mit einem Nachweis, dass der Arbeitgeber den Schaden nicht verursacht hat, in Betracht, wobei eine entsprechende Präzisierung ausbleibt.

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