Tagebuchinhalte gelangen durch Ermittlungsbeamte an Journalisten – Amtshaftungsanspruch?

20. November 2023
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Lupe vor Zeitung Urteil des OLG Köln vom 24.10.2023, Az.: 5 0 195/22

Sofern Beamten aus Ermittlungszwecken private Tagebuchinhalte vorliegen und diese daraufhin nachweislich aus der Sphäre des entsprechenden Bundeslandes an unbefugte Dritte (z.B. Journalisten) gelangen, hat die betroffene Person laut LG Köln einen Amtshaftungsanspruch gegen dieses Bundesland. Die Höhe einer solchen Geldentschädigung richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Grundsätzlich gelte der Grundsatz: Je tiefer die Verletzung des Persönlichkeitsrechts, desto höher muss die Entschädigungssumme sein. Im vorliegenden Fall hielt das Gericht einen Betrag von EUR 10.000,00 für angemessen. Dabei wurde berücksichtigt, dass es sich bei Inhalten aus Tagebüchern zwar um besonders intime Informationen handelt, allerdings lediglich geschäftliche Informationen an die Öffentlichkeit gelangt sind.

Oberlandesgericht Köln

Urteil vom 24.10.2023

Az.: 5 O 195/22

 

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80% und das beklagte Land zu 20%.

Das Urteil ist für beide Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche gegen das beklagte Land wegen der im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgten Weitergabe von Fotokopien oder Scans seiner privaten Tagebücher an Journalisten geltend.

Die Staatsanwaltschaft Köln führt unter dem Az. 113 Js 522/16 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit J.-/D.-Transaktionen u. a. gegen den Kläger. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung betrifft die Jahre 2007 bis 2011.

Bereits im Jahre 2016 wurden die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe Gegenstand ausführlicher Presseberichterstattung.

Die Verteidiger des Klägers wandten sich mit Schreiben vom 17. November 2016 an Herrn Oberstaatsanwalt N. und wiesen darauf hin, dass die Ermittlungsakte offensichtlich Journalisten der K. und des H. vorliege und diesen nur von Amtsträgern im Sinne des § 30 AO und § 355 StGB ausgehändigt worden sein könne. Herr Oberstaatsanwalt N. erwiderte laut einem Vermerk vom 21. November 2016, dass nach seinem Dafürhalten eine Aktenweiterleitung bereits in dem Ursprungsverfahren (dem ersten Ermittlungsverfahren in Sachen J.-/D.-Transaktionen vor Abtrennung des Verfahrens gegen den Kläger) erfolgt sein müsse, bei dem eine größere Zahl von Verteidigern und anderen Personen Akteneinsicht genommen habe. Mit Schreiben vom 14. März 2017 wandte sich einer der Verteidiger des Klägers erneut an die Staatsanwaltschaft Köln und rügte die Veröffentlichung von Inhalten des Ermittlungsverfahrens in einem Artikel des Handelsblatts.

Unter dem 9. März 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft Köln beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Köln einen Durchsuchungsbeschluss gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Unter dem 15. März 2018 erließ das Amtsgericht Köln antragsgemäß die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse (503 Gs 527/18-540/18, 113 Js 522/16). Bei der daraufhin am 20./21. März 2018 erfolgten Durchsuchung im Privathaus des Klägers wurden u.a. dessen Tagebücher aus den Zeiträumen von Mai 2006 bis Juli 2017 sowie das Tagebuch betreffend das Jahr 2018 vorläufig sichergestellt und in Verwahrung genommen.

Mit Schreiben vom 28. März 2018 beantragte einer der Verteidiger des Klägers gegenüber der Staatsanwaltschaft Köln die Herausgabe der Tagebücher. In einem Vermerk vom 9. April 2018 legte die Staatsanwaltschaft dar, dass sie dem Widerspruch gegen die Sicherstellung der im Rahmen der Durchsuchung am 20./21. März 2018 in Verwahrung genommenen Gegenstände nicht abhelfe. Mit Schreiben vom 19. April 2018 rügte die Verteidigung des Klägers, dass u.a. das Tagebuch 2018 sowie die Tagebücher ab Mai 2006 bis Juli 2017 noch nicht zurückgegeben worden seien. Am 23. Juni 2018 wurden die Tagebücher vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW) an die Staatsanwaltschaft Köln, Frau Staatsanwältin X., übergeben. In einer Verfügung der Staatsanwaltschaft Köln vom 15. Februar 2019 wurde die Sichtung u. a. der Tagebücher auf ihre potenzielle Beweisbedeutung bestätigt. Außerdem wurde die Sicherstellung der Tagebücher aufgrund ihrer Beweisbedeutung verfügt (Anlage K10).

Mit Schreiben vom 4. März 2019 rügte die Verteidigung des Klägers, dass die Staatsanwaltschaft Köln seit der Sicherstellung der Tagebücher ein Jahr lang Zeit gehabt habe, diese auf beweiserhebliche Tatsachen auszuwerten, die Tagebücher jedoch bisher nicht zurückgegeben habe. Am 21. März 2019 verfügte die Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschaft Köln, Frau Staatsanwältin W., dass nach Sichtung der Tagebücher durch das LKA NRW die relevanten Passagen in beglaubigter Ablichtung zum Verfahren genommen werden sollten. Für die Auswertung wurden die Tagebücher von der Staatsanwaltschaft Köln an das LKA NRW übergeben (Anlage K12). Die Ermittlungskommission E. des LKA NRW vermerkte am 5. April 2019, dass mit Frau Oberstaatsanwältin T. und Frau Staatsanwältin W. eine mündliche Übereinkunft dahingehend erzielt worden sei, dass entgegen der Verfügung vom 21. März 2019 von sämtlichen Tagebüchern Fotokopien gefertigt werden sollten, welche unter identischen Nummern asserviert würden. Die Originale könnten somit ausgehändigt werden (Anlage K13).

Ab dem 21. März 2019 wurden die Tagebücher im Asservatenraum des LKA NRW gelagert. Zwischen dem 15. April und dem 24. April 2019 wurden die Tagebücher vom LKA NRW eingescannt und entsprechende PDF-Dokumente erstellt.

Am 14. Mai 2019 wurden die Originale der Tagebücher den Verteidigern des Klägers ausgehändigt.

Am 29. Juni 2020 speicherte Kriminalhauptkommissar B. vom LKA NRW die digitalisierten Tagebücher in einer ZIP-Datei auf einem USB-Stick und überreichte diesen Frau Oberstaatsanwältin T.. Diese übergab den USB-Stick danach an den sachbearbeitenden Dezernenten der Staatsanwaltschaft Dr. F.. Nach dem Ermittlungsergebnis des LKA NRW wurde der USB-Stick sodann am 6. Juli 2020 an einen Computer angeschlossen und die Datei vom Stick auf ein anderes Speichermedium kopiert. Die Datei wurde dabei nicht auf die Laufwerke der Staatsanwaltschaft Köln überspielt (vgl. Vermerk KHK B., Anlage K24). Außerdem kopierte der dem LKA NRW zugeordnete Steueramtsrat Y. die Dateien mit den Tagebüchern, löschte sie aber nach eigener Aussage kurze Zeit später wieder, ohne sie weiter zu verarbeiten.

Der Auswerte- und Recherchebericht des LKA NRW vom 3. November 2020 ergibt außerdem, dass jede Person mit Zugriffsberechtigung die Möglichkeit hatte, die Dateien ohne Dokumentation herauszukopieren und umzubenennen.

Am 03. September 2020 veröffentliche K. Online einen Bericht mit dem Titel „J.-D.: Titel entfernt“. K. Online berichtete, dort lägen die von der Staatsanwaltschaft Köln beschlagnahmten Tagebücher vor. Zudem hätten die Verfasser des Berichtes „Tausende Seiten an Ermittlungsakten, E-Mails, interne Vermerke und vertrauliche Berichte“ ausgewertet (Anlage K14). Ebenfalls am 3. September 2020, 21.45 Uhr, berichtete das Fernsehmagazin „G.“ im Ersten Deutschen Fernsehen in einem 45-minütigen Filmbeitrag über so genannte J.-/D.-Geschäfte der Z. Bank. Mehrfach wurde in dem Beitrag aus den Tagebüchern der Jahre 2016 und 2017 zitiert (Anlagen K15 und K16). Am 4. September berichtete die C. Zeitung unter der Überschrift „entfernt“ über den Inhalt der Tagebücher des Klägers (Anlage K17). Es folgten weitere Presseberichte mit Zitaten aus den Tagebüchern des Klägers (Anlagenkonvolut K18).

In dem Podcast P.. 00/00 erklärte der Journalist V. A.:

„Wir haben unter anderem die Tagebücher PB. dem Inhaber der Bank, L. M., einsehen können.“

[…]

Und auf die Frage: „Aber Du hast das Tagebuch gelesen, in der Hand gehabt; das ist das, was Dir vorliegt, was jetzt vielleicht hier gerade in der Schublade von Deinem Büro irgendwo liegt?“

„Nein, das liegt nicht in der Schublade von meinem Büro. Wir haben das einsehen können“

In einem Zeitungsartikel der C. Zeitung vom 04. September 2020 (Anlage K17) hieß es:

„L. M. schildert den Anruf in einem seiner Tagebücher – edler Ledereinband mit Monogramm, liniertes Papier, hakelige Schrift -, das die C. Zeitung einsehen konnte.“

Angesichts der Berichterstattung leitete die Staatsanwaltschaft Köln mit Verfügung vom 4. September 2020 ein Verfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gegen unbekannt ein. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 213 UJs 1/20 geführt. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 wurde aus Neutralitätsgründen die Staatsanwaltschaft Bonn mit dem Verfahren beauftragt, die es unter dem Az. 558 UJs 39/21 fortführte. Mit Schreiben vom 9. September 2020 erstattete einer der Verteidiger des Klägers Strafanzeige und stellte Strafantrag wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die §§ 353d Nr. 3 und 355 StGB unter Hinweis darauf, dass die Tagebücher an die Presse durchgestochen worden seien. Mit Einstellungsbescheid vom 24. Oktober 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Bonn mit, dass ein konkreter Täter nicht habe ermittelt werden können (Anlage K53).

Die beteiligten Journalisten wurden von den Polizeibeamten des LKA NRW befragt, ob sie bereit seien, als Zeugen auszusagen. Alle beriefen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht (Anlagenkonvolut K20).

In seinem Buch „Die J.-D. Files“ schrieb der Journalist S. O. unter anderem: „Mit der Zeit bekam ich jedoch ein Gefühl, wer in welcher Behörde Zugriff auf die Tagebücher hat. Und das waren nicht wenige. Eine ganze Reihe von Ermittlern der Staatsanwaltschaft wie auch des Landeskriminalamtes NRW haben sich die Kladden angeschaut.“ Der Journalist führte weiter aus, dass ihm auf einem USB-Stick beziehungsweise einer externen Festplatte die Ermittlungsakten vorgelegen hätten.

Das LKA NRW untersuchte insgesamt 38 Zitate aus der Berichterstattung von K. Online, C.er Zeitung und G.. Diese verglich sie mit den entsprechenden Tagebucheintragungen und stellte fest, dass sich zu den Zitaten durchgehend inhaltlich korrespondierende Einträge in den Tagebüchern des Klägers fanden. Lediglich eines der insgesamt 38 Zitate aus der Presseberichterstattung – es befasst sich mit den Treffen des Klägers mit dem jetzigen R. Q. I. am 10. November 2017 – könne dabei Dritten durch eine Akteneinsicht zur Kenntnis gekommen sein. Denn nur dieses eine von insgesamt 38 Zitaten war als Fotokopie in dem Sonderheft „Chronologie“ der Akte 113 Js 522/16 der Staatsanwaltschaft Köln abgelegt, in das letztmalig am 25. Juni 2020 Akteneinsicht gewährt wurde. Die übrigen Zitate waren nicht Teil des Sonderhefts, und in sie wurde auch nicht in anderem Kontext Akteneinsicht gewährt (vgl. Vermerk des LKA NRW, Anlage K21).

Im Abschlussvermerk des LKA NRW vom 16. November 2020 hieß es in Ziffer 10:

„Nach Abschluss der hier durchgeführten Ermittlungen bleibt festzuhalten, dass ein nummerisch nicht genau benennbarer Personenkreis im LKA NRW im Laufe des hier in Rede stehenden Zeitraums aus dienstlichen Gründen einen Zugriff auf die Tagebücher des Herrn M. nehmen konnte. Insofern konnte ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis nicht erhärtet werden. Hinzu kommen weitere Zugriffsmöglichkeiten auf die Tagebücher im Rahmen der Asservierung bei der Staatsanwaltschaft Köln, der die Daten zudem auch in elektronischer Form übergeben worden sind.“ (Anlage K29).

Der Kläger behauptet, dass nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen der zuvor erstellte USB-Stick mit den digitalisierten Tagebüchern am 6. Juli 2020 an einen Computer angeschlossen und die Datei vom Stick auf ein anderes Medium kopiert worden sei.

Dass eine Weitergabe durch Bedienstete des beklagten Landes wahrscheinlich sei, belege auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der widerrechtlichen Herstellung einer digitalen Kopie der Tagebücher am 06. Juli 2020 und der am 03. September 2020 einsetzenden medialen Berichterstattung über deren Inhalt.

Es sei fernliegend, dass eine Person außerhalb der am Ermittlungsverfahren beteiligten Personen sämtliche Seiten aller Tagebücher inklusive der Einbände einscannen und sodann Dritten zugänglich machen würde.

Bereits die Eröffnung einer Zugriffsmöglichkeit für eine nicht eingrenzbare Anzahl von Personen im LKA NRW und bei der Staatsanwaltschaft Köln begründe einen Organisationsmangel. Auch der Umstand, dass der USB-Stick mit den digitalisierten Tagebüchern am 6. Juli 2020 auf ein anderes Speichermedium kopiert werden konnte, ohne dass technische Sicherungen dies verhindert hätten oder wenigstens der für den Kopiervorgang Verantwortliche festgehalten worden wäre, stelle einen schwerwiegenden Organisationsmangel dar. Für die Frage der Amtshaftung bedürfe es nicht der Feststellung einer konkret verantwortlichen Einzelperson, sondern vielmehr des pflichtwidrigen Verhaltens eines Bediensteten einer Behörde oder sonstigen Dienststelle der in Anspruch genommenen Körperschaft.

Eine Weitergabe durch den Kläger selbst sei lebensfremd und habe es durch Angehörige oder Mitarbeiter des Klägers auch nicht gegeben. Der Kläger habe seine Tagebücher ursprünglich in einem stets verschlossenen und vor unbefugtem Zugriff geschützten Safe aufbewahrt. Seit dem Jahr 2017 hätten sich die Tagebücher in einem neben dem Wohnhaus des Klägers errichteten Bibliotheksgebäude befunden. Dort würden sie in einem Rollschrank verwahrt. Zugang zum Bibliotheksgebäude hätten grundsätzlich nur der Kläger und seine Ehefrau. Reinigungskräfte und andere Außenstehende hätten das Bibliotheksgebäude nur unter Aufsicht des Klägers oder seiner Ehefrau betreten. Ein unbemerktes Eindringen sei nicht möglich, weil das Gebäude stets verschlossen sei. Eine Digitalisierung der Tagebücher durch den Kläger selbst oder einen seiner Mitarbeiter sei nicht erfolgt.

Auch eine Weitergabe durch Sozietätsangehörige des Verteidigers sei nicht erfolgt. Die Tagebücher seien am 14. Mai 2019 vom LKA NRW einer Mitarbeiterin der Kanzlei GvW U. PB. KG., Standort LU., übergeben worden. Die besagte Mitarbeiterin der Kanzlei, Frau XJ., habe sodann die Kartons mit den Tagebüchern noch am selben Tage per Kurier an den PC.er Standort der Sozietät versandt. Die Tagebücher seien am 15. Mai 2019 in den Räumlichkeiten der Kanzlei in PC. angekommen und dort zunächst von der Mitarbeiterin Frau NS. gegen kurz nach 9.00 Uhr morgens entgegengenommen worden und – wie aus der E-Mail-Korrespondenz vom 15. Mai 2019 ersichtlich – verschlossen in das Büro des Herrn Rechtsanwalt Dr. RF. verbracht worden. Nach kurzem Verbleib in den Büroräumen des Herrn Dr. RF. habe Frau NS. die verschlossenen Kartons gegen 13.30 Uhr wieder an den Empfang der Kanzlei verbracht. Dort seien die Tagebücher circa eine Stunde später vom Fahrer des Klägers abgeholt worden. Die Kartons seien durchgängig verschlossen gewesen und vertraulich behandelt worden.

Der Kläger bestreitet, dass die von dem beklagten Land benannten 102 Personen die einzigen gewesen seien, die Zugriff auf die Tagebuchdateien hatten. Unklar bleibe, wo genau sich die Tagebücher des Klägers zwischen dem 20. März 2018 und dem 21. März 2019 befunden hätten. Zu Asservatenräumen hätten nicht nur mit der konkreten Ermittlung betraute Beamte Zugriff gehabt, sondern noch weitere Personen.

Es habe für die journalistische Recherche nicht allein der Möglichkeit einer kurzen Einsichtnahme der Tagebücher bedurft.

Der Kläger beantragt,

an ihn eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung in Höhe von mindestens 50.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es behauptet, ein „Durchstechen“ von persönlichen Daten des Klägers durch Beamte des beklagten Landes habe es nicht gegeben. Der Kläger könne keine Angaben dazu machen, wann, durch wen und auf welche Weise genau Daten oder Tagebücher an die Presse gegeben worden seien. Der Kläger lasse die vielen anderen Möglichkeiten, wie die Presse an die Daten gelangt sein könnte, schlicht unerwähnt und verkenne, dass die Tagebücher nicht alleine Bediensteten des beklagten Landes zugänglich gewesen seien.

Es sei unbekannt, ob und wenn ja, wer zu den Tagebüchern bei dem Kläger in den Jahren, in denen sich diese bei ihm beziehungsweise seinen Verteidigern befanden, Zugang hatte beziehungsweise sich Zugang verschaffen konnte. Auch sei unklar, wo und wie in diesen Jahren diese Tagebücher vom Kläger aufbewahrt wurden. Die Presseberichte, die den Inhalt der Tagebücher zum Gegenstand hatten, seien erst ein Jahr nach der Rückgabe der Tagebücher an den Kläger veröffentlich worden. Den Vortrag des Klägers hinsichtlich der Aufbewahrung der Tagebücher bestreitet das beklagte Land mit Nichtwissen. Ferner bestreitet das beklagte Land mit Nichtwissen, dass die Zeugen YA. und HA. keine Möglichkeit hatten, doppelte Kopien oder Sicherungsdateien anzufertigen.

Insgesamt verbleibe ein Zeitraum von vielen Jahren bis zur Beschlagnahme, in denen sich die Tagebücher in der Sphäre des Klägers befanden. Auch nach Aushändigung der Tagebücher bleibe unklar, wer Zugriff auf diese hatte.

Der USB-Stick mit den eingescannten Tagebüchern sei nicht am 06.07.2020 an einen Computer angeschlossen und die Datei vom Stick auf ein anderes Speichermedium kopiert worden. Vielmehr sei der Stick Herrn Staatsanwalt Dr. F. mit der Bitte übergeben worden, in Erfahrung zu bringen, ob ein Schreibbüro die Verschriftlichung der Tagebücher vornehmen könne. Herr Staatsanwalt Dr. F. habe den Stick in einem verschlossenen Rollcontainer in seinem Dienstbüro aufbewahrt. Nur wenige eingescannte Seiten seien als Probe an ein Schreibbüro versandt worden.

Digital seien die Tagebücher auf zwei Laufwerken des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen gespeichert gewesen. Auf diese Dateien habe nur ein bestimmter Personenkreis aus verschiedenen Behörden Zugang gehabt. Keine dieser Personen habe die Dateien oder Teile davon an Dritte weitergegeben.

Das beklagte Land bestreitet mit Nichtwissen, dass den Journalisten tatsächlich etwas vorgelegen habe und dass die Aussagen der Journalisten wahr seien. Auch werde bestritten, dass den Journalisten die gesamten Tagebücher vorgelegen hätten, ebenso wie die Behauptung des Autors O., er habe Privates, manchmal Peinliches und Intimes wie auch weit ins Persönliche gehende Texte aus den Tagebüchern gesehen.

Das beklagte Land ist ferner der Auffassung, es liege kein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers vor und verweist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2023, Az. VI ZR 116/22. Wenn schon die tatsächliche Veröffentlichung von Auszügen aus den Tagebüchern in der Presse nur eine geringe Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Klägers darstelle, müsse dies für eine angebliche Weitergabe der Tagebücher an die Presse entsprechend gelten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen M., YA., HA., XJ., Dr. RF. und NS.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28.02.2023 und 05.09.2023 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der erkannten Höhe begründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 10.000,00 €, weil Inhalte der von dem beklagten Land beschlagnahmten Tagebücher des Klägers an unbefugte Dritte gelangt sind.

Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Inhalt der Tagebücher aus der Sphäre des beklagten Landes an die Journalisten gelangt sein muss.

Für die hinreichende Überzeugung ist absolute Gewissheit nicht erforderlich. Von einer hinreichenden richterlichen Überzeugung ist vielmehr bereits dann auszugehen, wenn für das Beweisergebnis ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit spricht, dass vernünftigerweise in Betracht kommende Zweifel ausgeschlossen sind (vgl. BGH, NJW 1993, 935, 937).

Ausgehend von diesen Grundsätzen steht nach der Vernehmung der Zeugen fest, dass der Inhalt der Tagebücher in der Zeit, in der der Kläger oder seine Bediensteten Zugriff auf die Tagebücher hatten, nicht an die Journalisten weitergegeben wurde.

Im Ausgangspunkt geht die Kammer davon aus, dass die Journalisten Zugriff auf die Inhalte der Tagebücher hatten. Dies kann das beklagte Land in Anbetracht der wörtlichen Zitate aus den Tagebüchern, die auch Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2023 sind, nicht in Abrede stellen.

Auch wenn die Kammer keine Möglichkeit hatte, die Journalisten, welche Inhalte der Tagebücher veröffentlicht haben, danach zu befragen, in welchem Umfang ihnen die Inhalte der Tagebücher zur Verfügung standen, so ist die Kammer aufgrund der Gesamtumstände der erfolgten Berichterstattung davon überzeugt, dass den Journalisten über die veröffentlichten Inhalte hinaus weitere Inhalte aus den Tagebüchern zur Verfügung gestanden haben müssen. Diesen Schluss zieht das Gericht aus dem Umstand, dass aus verschiedenen Stellen der Tagebücher zitiert wurde. Es liegt außerhalb der Lebenserfahrung, dass den Journalisten nur bestimmte Zitate überlassen wurden. Dann wären sie nicht in der Lage gewesen, diese in den Gesamtkontext einzubinden und die Echtheit der Zitate zu überprüfen. Gestützt wird dieser Rückschluss durch die Aussage des Journalisten V. A., wonach diesem die Tagebücher vorgelegen hätten. Ob die Vorlage analog oder digital erfolgt ist, ist für die Entscheidung ohne Belang. Im Ergebnis ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Journalisten jedenfalls auf ganze Bände von Tagebüchern zugreifen konnten.

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Journalisten vor der Beschlagnahme der Tagebücher keinen Zugriff auf diese erlangt haben können.

Die Zeugin DX. hat bekundet, für den Kläger seit 19 Jahren als Assistentin beziehungsweise Sekretärin zu arbeiten. Sie wisse, dass der Kläger seine Tagebücher in einem Schließfach der Bank aufbewahrt habe. Jeder Zugang zum Schließfach werde seitens der Bank protokolliert. Für die Öffnung des Safes habe man zwei Schlüssel benötigt, wobei die Bank über den zweiten Schlüssel verfügt habe. Alle ein bis zwei Jahre habe der Kläger ein Tagebuch mit in die Bank gebracht, um es ins Schließfach zu legen. Etwa Mitte des Jahres 2017 habe der Kläger mitgeteilt, die Tagebücher in der von ihm errichteten Bibliothek unterbringen zu wollen. Der Kläger habe zwischen 20 und 30 Tagebücher aus dem Safe genommen und alleine abtransportiert.

Die Zeugin M. hat bekundet, dass etwa im Jahr 2015 neben dem Wohnhaus des Ehepaares eine Bibliothek errichtet worden sei. Dort hätten auch die Tagebücher des Klägers aufbewahrt werden sollen. Zu diesem Zweck habe ein Schreiner einen Schrank hergestellt. Die Tagebücher seien dort etwa zwei Jahre aufbewahrt worden. Wo sich die Tagebücher zuvor befunden hätten, wisse die Zeugin M. nicht genau. Dies habe sie nicht interessiert. Sie wisse auch nicht, ob sich alle Tagebücher in dem Schrank in der Bibliothek befunden hätten. Sie nehme an, dass der Kläger die Tagebücher nach und nach mitgebracht habe. Das aktuell geführte Tagebuch habe sie sicher schon einmal gesehen. Dieses habe sich in seinem Arbeitszimmer befunden. Wie viele Tagebücher der Kläger geschrieben habe, wisse sie nicht. In der Bibliothek werde nicht geputzt, weil es sich um einen modernen Bau aus Stahl und Glas handele, der über eine Klimaanlage verfüge. In dem Zeitraum 2017/2018 hätten nur der Kläger und sie selbst Zugang zu der Bibliothek gehabt. Die Tür sei immer verschlossen gewesen, auch für ganz kurze Zeiträume. Sie habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass sich dort jemand unbefugt Zutritt verschafft hätte.

Die Bekundungen der beiden Zeuginnen sind glaubhaft. Sie haben detailliert geschildert, welche konkrete Erinnerung sie an den Kontakt mit den Tagebüchern gehabt haben. Dabei haben sie beide nur das bekundet, was sie selbst wahrgenommen haben, was für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen spricht. Auch widersprechen sich die Bekundungen nicht. Das Gericht hat berücksichtigt, dass die beiden Zeuginnen im Lager des Klägers standen. Es hatte aber keine Anhaltspunkte dafür, dass dies Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit der Bekundungen oder die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen hatte. Aufgrund der beiden Bekundungen steht fest, dass die Tagebücher vor der Beschlagnahme vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt waren.

Ebenso ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Inhalt der Tagebücher anlässlich der Durchsuchung im Jahre 2018 nicht an eine Person aus der Sphäre des Klägers gelangt ist, welche den Inhalt der Tagebücher an einen Journalisten oder unbefugten Dritten weitergegeben haben könnte.

Der Zeuge YA. hat bekundet, dass er bei den Durchsuchungen im Bankgebäude in den Jahren 2016 und 2018 als Mitarbeiter der Bank anwesend gewesen sei. Bei der zweiten Durchsuchung habe er die Tagebücher gesehen. Sie hätten sich in einem Raum im zweiten Obergeschoss des Bankhauses befunden und seien fotokopiert worden. Die Bank habe darum gebeten, von allen sichergestellten Unterlagen Papierkopien anfertigen zu lassen. Die Tagebücher seien unter der Aufsicht von zwei Ermittlungsbeamten von – aus Sicht des Zeugen YA. – zwei besonders vertrauenswürdigen Mitarbeiterinnen fotokopiert worden. Es sei eine Vielzahl an Tagebüchern gewesen, die genaue Anzahl könne der Zeuge YA. nicht benennen. Mit dem Kopieren seien die Mitarbeiterinnen nicht fertig geworden.

Die Zeugin HA. hat bekundet, die Tagebücher kopiert zu haben. Es seien mehrere Kisten voll gewesen. Alle Tagebücher seien nicht kopiert worden, vielleicht habe sie die Hälfte geschafft.

Auch die Bekundungen dieser beiden Zeugen waren glaubhaft. Sie haben das von ihnen während der Durchsuchung Erlebte nüchtern und widerspruchsfrei geschildert. Auch wenn die Zeugen als Mitarbeiter der Bank dem klägerischen Lager zuzuordnen sind, gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre Aussagen nicht wahrheitsgemäß waren. Für das Gericht steht aufgrund der Bekundungen fest, dass während der Durchsuchungsmaßnahme ausschließlich Papierkopien und keine digitalen Dateien angefertigt wurden. Überdies haben die Zeugen übereinstimmend bekundet, dass es den mit dem Kopieren betrauten Mitarbeiterinnen nicht gelungen sei, den gesamten Inhalt der Tagebücher zu kopieren. Die beiden Mitarbeiterinnen hätten auch nicht darauf geachtet, was kopiert worden sei.

Ferner ist das Gericht davon überzeugt, dass die Journalisten nach der Herausgabe der Tagebücher an den Kläger jedenfalls durch diesen oder einen seiner Bediensteten keinen Zugriff auf die Tagebücher erhalten haben können.

Der Zeuge Dr. RF. hat bekundet, bei der Durchsuchung im Jahr 2018 in seiner Funktion als Strafverteidiger des Klägers anwesend gewesen zu sein. Bei dieser Durchsuchung seien auch die Tagebücher sichergestellt worden. Diese hätten sich im so genannten Bibliotheksgebäude befunden. Nachdem die Tagebücher bei der Staatsanwaltschaft vollständig kopiert worden seien, seien sie wieder an den Kläger herausgegeben worden. Der Zeuge Dr. RF. habe die Zeugin XJ. angerufen und gefragt, ob diese die Tagebücher in LU. abholen könne. Die Zeugin XJ. habe die Tagebücher am 14.05.2019 abgeholt und in das LU.er Büro der Kanzlei gebracht. Am darauffolgenden Tag seien die Tagebücher mit einem Kurierdienst in die PC.er Niederlassung der Kanzlei gebracht worden. Sie hätten sich in verschlossenen Kartons befunden und seien dort in das Büro des Zeugen Dr. RF. gestellt worden. Ein Fahrer des Klägers habe die Tagebücher noch am selben Tag dort abgeholt. Der Zeuge Dr. RF. sei zu dieser Zeit nicht in seinem Büro gewesen und habe die Kartons nicht selbst gesehen.

Die Zeugin XJ. hat bekundet, die Tagebücher am 14.05.2019 im Landeskriminalamt abgeholt zu haben. Es seien zwei Kartons gewesen. Sie sei direkt in ihr Büro gefahren. Die Kartons seien mit dem Kurierdienst LI. verschickt worden. Auf dem verschlossenen Versandkarton sei nicht vermerkt worden, welchen Inhalt er gehabt habe.

Die Zeugin NS. hat bekundet, die aus LU. versandten Tagebücher vom Kurierdienst entgegengenommen zu haben. Am Vormittag des 15.05.2019 sei sie vom Empfang informiert worden, dass die Sendung eingetroffen sei. Sie habe den Karton sodann in das Büro des Zeugen Dr. RF. gebracht. Den verschlossenen Karton habe die Zeugin NS. nicht geöffnet. Gegen Mittag sei ihr mitgeteilt worden, dass ein Fahrer des Klägers den Karton abholen werde. Sie habe den Karton zum Empfang gebracht. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie ihn regelmäßig im Blick gehabt.

Auch die Bekundungen dieser Zeugen waren allesamt glaubhaft. Die Zeugen haben detailliert und widerspruchsfrei geschildert, wann sie die Tagebücher gesehen haben. Auch bei diesen Zeugen hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Näheverhältnis zum Kläger einen Einfluss auf die jeweiligen Bekundungen hatte. Dass der beauftragte Bote die Tagebücher einem Journalisten ausgehändigt hat, hält das Gericht für fernliegend. Zum einen hätte der Bote dafür wissen müssen, welchen Inhalt er gerade transportierte. Zum anderen war die zur Verfügung stehende Zeit für eine notwendige Durchsicht oder Vervielfältigung zu knapp. Auch schließt das Gericht aus, dass der Fahrer des Klägers, der das Paket in der Anwaltskanzlei abholte, einem unbefugten Dritten den Zugriff auf die Tagebücher ermöglichte. Auch hierfür wäre die Zeit zu knapp gewesen.

Konnte die Kammer damit insgesamt ausschließen, dass die Inhalte der Tagebücher aus der Sphäre des Klägers an die Journalisten gelangt sind, müssen sie aus der Sphäre des beklagten Landes an unbefugte Dritte gelangt sein, denn eine andere Möglichkeit ist nicht ersichtlich. Welche Person die Amtspflichtverletzung begangen hat, lässt sich zwar nicht feststellen, ist aber für deren Annahme auch nicht erforderlich. Unstreitig hatten eine Vielzahl von Personen aus der Sphäre des beklagten Landes Zugriff auf die Inhalte der Tagebücher. Das beklagte Land hatte zunächst eine Vielzahl von Ermittlungsbeamten benannt, die Zugriff auf die Inhalte der Tagebücher hatte. Dass diese Aufzählung nicht abschließend war, hat das beklagte Land später selbst eingeräumt, weil jedenfalls auch die Systemadministratoren Zugriff auf die Inhalte der Tagebücher hatten. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer keine Veranlassung, die beklagtenseits benannten Zeugen dazu zu vernehmen, ob sie die Daten nicht an unbefugte Dritte herausgegeben haben. Da ausgeschlossen werden kann, dass der Inhalt der Tagebücher aus der Sphäre des Klägers an unbefugte Dritte gelangt ist, wäre die Erkenntnis, dass keiner der von dem beklagten Land benannten Zeugen den Inhalt weitergegeben hat, nicht weiterführend. Es bleibt in jedem Fall bei der Feststellung, dass die Daten aus der Sphäre des beklagten Landes an unbefugte Dritte gelangt sein müssen.

Die Weitergabe beziehungsweise die Ermöglichung des Zugriffs auf Inhalte der Tagebücher stellt eine Amtspflichtverletzung dar. Das beklagte Land trifft die Pflicht, sensible Daten so aufzubewahren, dass sie vor einem unbefugten Zugriff geschützt sind. Ob die Daten vorsätzlich an die unbefugten Dritten weitergegeben wurden, konnte die Kammer nicht feststellen. Dass die Datei ausweislich eines Ermittlungsberichts am 20. Juli 2020 kopiert wurde, beweist nicht zwangsläufig, dass dies im Zusammenhang mit der Weitergabe an unbefugte Dritte steht. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass Inhalte der Tagebücher lediglich infolge fahrlässigen Verhaltens unbefugten Dritten zugänglich gemacht wurden. Ob daneben noch weitere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, war für die Entscheidung ohne Belang.

Die Tatsache, dass die Inhalte der Tagebücher an unbefugte Dritte gelangt sind, verletzt den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht. Ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens besteht nach ständiger Rechtsprechung auch im Falle einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. Grüneberg, in: Grüneberg, 81. Auflage 2022, § 253 Rn. 10). Eine schwerwiegende Beeinträchtigung liegt bei einer erheblichen Bedeutung und Tragweite des Eingriffs vor. Dabei kann es – vor allem bei Verletzungshandlungen in der Presse und im Internet – auch auf die Anzahl der Kenntnisnahmen ankommen (Brand, in: BeckOGK, 1.3.2022, BGB § 253 Rn. 40). Die hinreichende Schwere des Eingriffs folgt vorliegend bereits aus dem Umstand, dass es sich bei den erlangten Inhalten der Tagebücher um äußerst sensible Daten handelte. Wie bereits ausgeführt, geht die Kammer davon aus, dass den Journalisten jedenfalls ganze Bände der Tagebücher zur Verfügung standen. Diese enthielten nicht nur Einträge mit geschäftlichem Bezug, sondern auch private Inhalte, die dem höchstpersönlichen Bereich zuzuordnen sind. Derart sensible Daten müssen vor einem Zugriff geschützt werden, um zu verhindern, dass sie einer unbestimmten Anzahl von Personen zur Verfügung stehen.

Die vom beklagten Land angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2023, Az. VI ZR 116/22 steht der Annahme einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht entgegen. In der Entscheidung ging es um die Frage, ob das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die in der Presse veröffentlichen Auszüge aus einen Tagebüchern in erheblicher Weise verletzt wurde. Die Entscheidung ist für das beklagte Land bereits deshalb ohne Nutzen, weil es sich nicht auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen kann, die in der Entscheidung mit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers abgewogen wurde. Dass dies bei einer staatlichen Institution nicht möglich ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Zum anderen steht für die Kammer, wie bereits ausgeführt, fest, dass die Journalisten nicht nur Zugriff auf die veröffentlichen Zitate hatten. Es ist gerade nicht so, dass ihnen lediglich Textpassagen zur Verfügung standen, die ausschließlich einen geschäftlichen Bezug hatten.

Die Höhe des Anspruchs auf Geldentschädigung ist nicht durch mathematische Formeln zu ermitteln. Ganz unterschiedliche Faktoren müssen zu ihrer Schätzung herangezogen werden Je tiefer (intimer, herabwürdigender, weiterreichend) die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist, desto höher muss die Summe sein, die auf deren Ausgleich zielt (Rixeker, in: MüKoBGB, 9. Auflage 2021, Anh. § 12 Rn. 369). Hiervon ausgehend war vorliegend zu berücksichtigen, dass besonders sensible und höchstpersönliche Informationen an unbefugte Personen gelangt sind. Ob dies vorsätzlich geschah, konnte das Gericht nicht feststellen. Dementsprechend kommt die so genannte Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nicht zum Tragen. Auch die Folgen für den Kläger waren bisher insoweit nicht schwerwiegend, als lediglich Informationen in der Presse veröffentlicht wurden, die einen Bezug zum geschäftlichen und damit nicht höchstpersönlichen Bereich des Klägers hatten. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass diese Informationen möglicherweise auch in einen Strafprozess eingeführt werden können und auch hierdurch veröffentlicht werden können. Vor diesem Hintergrund ist die mit der Klage geltend gemachte Entschädigung von 50.000,00 € nicht angemessen. Unter Gesamtabwägung der genannten Umstände hält die Kammer vielmehr eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 € für angemessen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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