Die Rückkehr der Störerhaftung?
Was ist die Störerhaftung
Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen landen im Normalfall bei dem Inhaber des Internetanschlusses, über den die Verletzung begangen wurde. Bei der Störerhaftung haften Personen für Urheberrechtsverletzungen, z.B. durch Filesharing, die an der eigentlichen Tat gar nicht beteiligt sind. Sie müssen nur irgendwie zur Rechtsverletzung beitragen und zumutbare Prüfungspflichten verletzt haben. Dies galt vor 2017 bereits bei dem öffentlichen zur Verfügung stellen eines Internetzugangs, über den dann durch Dritte Filesharing betrieben wurde.
Wieso kehrt die Störerhaftung zurück?
Digitalminister Volker Wissing hat im Entwurf für ein Digitale-Dienste-Gesetz die Klausel, die eine Störerhaftung ausschließt, nicht weiterhin mit aufgenommen. Demnach könnten Anbieter öffentlicher Internetzugänge für Urheberrechtsverletzungen Dritter zur Verantwortung genommen werden. Dies Prophezeit eine Welle an Abmahnungen gegenüber den Anbietern – und somit wahrscheinlich signifikant weniger öffentliche Internetzugänge.
Diesen potenziellen Urheberrechtsverstößen durch sogenannte „Blacklists“ – also gesperrte Websites, die über den Internetzugang nicht geöffnet werden können – zu begegnen, ist nach einhelliger Meinung nicht effektiv.
Hoffnung ist in Sicht
Nach zahlreicher Kritik für den Gesetzesentwurf heißt es aus dem Ministerium, dass ein Ausschluss der Störerhaftung geprüft werde.