Wie sind KI-Werke mit dem Urheberrecht vereinbar?
KI-Werke sind von einer künstlichen Intelligenz wie z.B. ChatGPT erstellte Texte, Bilder, Videos etc. Bei diesen stellen sich einige urheberrechtliche Fragen.
Mit welchen Daten dürfen KI gefüttert werden?
Künstliche Intelligenzen verwerten automatisch Daten aus dem gesamten Internet – darunter auch urheberrechtlich geschützten Werken. Erst kürzlich klagten deshalb namenreiche Autoren (darunter George R. R. Martin – Urheber der bekannten Buch-Reihe „Game of Thrones“) gegen ChatGPT, da dies klar sein Werk verwertete.
KI darf sich nach deutschem Recht mit frei zugänglichen Daten versorgen. Darunter fallen auch urheberrechtlich geschützte Werke. Den Inhabern steht dagegen lediglich ein Nutzungsvorbehalt zur Verfügung. Dieser muss bei online zugänglichen Werken allerdings in maschinenlesbarer Form erfolgen.
Sind KI-Werke vom Urheberrecht umfasst?
Weiterhin stellt sich die Frage, ob mit KI erstellte Werke urheberrechtlichem Schutz unterfallen. Dies ist nach einhelliger Meinung in Deutschland nicht der Fall. Urheberrechtlich unterfallen lediglich „persönliche geistige Schöpfungen“ – also von Menschen geschaffen. Dabei sind natürlich Hilfsmittel zulässig, darunter kann man sich z.B. Fotokameras und Fotobearbeitungsprogramme vorstellen.
Im Fall von KI ist dies jedoch nicht der Fall. Das sehen auch US-Amerikanische Gerichte so. Denn KI-Werke entstehen meist unter zufälliger Auswertung von Daten und marginalem Beitrag durch einen Menschen.
Dies ist durchaus umstritten. Die argumentative Gegenseite sieht in KI ein technisches Hilfsmittel und befürwortet demnach einen Urheberrechtsschutz.