Wursthüllen und -clips sind nicht Teil der Füllmenge
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass zur Nettofüllmenge von Lebensmitteln nicht auch das Gewicht nicht essbarer Verpackungen zählt. Vielmehr muss dies extra austariert werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass zur Nettofüllmenge von Lebensmitteln nicht auch das Gewicht nicht essbarer Verpackungen zählt. Vielmehr muss dies extra austariert werden.
Im Rahmen eines Softwaretest hat die Arbeitgeberin personenbezogene Daten des Klägers an die Konzernobergesellschaft übermittelt, da die Software konzernweit als Personal-Informationsmanagementsystem eingeführt werden sollte. Das BAG sieht darin einen DSGVO-Verstoß und erkennt einen immateriellen Schaden durch Kontrollverlust an.
Ein dringlichkeitsschädliches Verhalten ist nicht darin zu sehen, dass die Markeninhaberin bei einer behaupteten Markenrechtsverletzung nicht gegen die Herstellerin, sondern nur gegen den Vertreiber vorgeht. Die Untätigkeit, bei gleichartigen Verstößen Dritter nicht vorzugehen, berührt die Dringlichkeit deshalb nicht, weil es alleinige Entscheidung der Markeninhaberin ist, gegen welchen Verletzer sie vorgeht. Es besteht auch keine Obliegenheit zu ständiger Markenüberwachung. Somit genügt dieser Einwand im Einzelfall nicht, die Dringlichkeitsvermutung gem. § 140 Abs. 3 MarkenG zu widerlegen.
§ 312h BGB ist eine Marktverhaltensvorschrift i.S.d. § 3a UWG. Somit besteht bei einem Verstoß gegen die verbraucherrechtlichen Vorgaben bei der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses im Rahmen des Energieversorgerwechsels ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch. Leitet der Unternehmer nämlich auf dieser Grundlage einen Versorgerwechsel ein, sind die wettbewerblichen Interessen der Konkurrenten gefährdet, da dem Wettbewerber droht, dass er einen Kunden verliert, obwohl der Neuversorger den bestehenden Altvertrag bei Außerachtlassung des Textformerfordernisses nicht zivilrechtlich wirksam kündigen kann. Selbst bei unwirksamer Kündigung, werden viele Verbraucher in Unkenntnis dieses Umstandes die Kündigung als gegeben hinnehmen und davon ausgehen, dass das Vertragsverhältnis mit dem bisherigen Versorger beendet ist. Der Verbraucher könnte so unter Umständen von einem Widerruf abgehalten werden, da er befürchten könnte, dass er im Falle des Widerrufs des Vertrages mit dem neuen Versorger ohne Vertrag dasteht.
Daten eines Social-Media-Profils, die von einem Hacker erlangt wurden, genügen nicht um die Authentizität von Äußerungen nachzuweisen. Sollte also z.B. eine Person des öffentlichen Lebens im Verdacht stehen, menschenverachtende Ansichten zu haben, können vermeintliche Chatäußerungen von seinem Account nicht in Zeitungen veröffentlicht werden, wenn die elektronische Datei durch kriminelle Energie erlangt wurde und nicht signiert ist. Das OLG Frankfurt begründet diese Ansicht damit, dass eine solche elektronische sog. html-Datei nicht fälschungssicher sei, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich nicht um den unveränderten Datenbestand wie auf dem Account handele.
Das App-Zentrum von Facebook, in dem Spiele (online) bereitgestellt werden und der Nutzer erst nach Einwilligung darin, dass die App "seine allgemeinen Informationen", die E-Mail-Adresse, und Statusmeldungen übermitteln, und darüber hinaus im Namen des Verbrauchers zu "posten", spielen kann, verstößt gegen Informationspflichten der DSGVO und damit zugleich gegen gesetzliche Bestimmungen des unlauteren Wettbewerbs. Es sei nämlich u.a. nicht erkennbar, welche Daten für den (weiteren) Transfer an vierte Unternehmen freigegeben würden, und welchem Zweck die Übertragung diene.
Der BGH legt dem EuGH die folgende Frage vor: „Ist eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, in den für eine Produkteinheit anzugebenden Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG einzurechnen? Es geht um die Frage, ob ein Bearbeitungsentgelt in den Gesamtpreis einzurechnen ist oder ob dieser, wie die Versandkosten, gesondert ausgewiesen werden kann.
Die Lockheed Martin Corporation machte im Rahmen eines UDRP-Verfahrens eine Markenrechtsverletzung wegen der Domain "fucklockheedmartin.com" geltend. Hierbei bedurfte insbesondere der Webseitenzweck des Domaininhabers einer genaueren Prüfung.
Die abstrakte Wiedergabe der gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts, mit der Folge, dass dem Verbraucher die (rechtliche) Prüfung, ob im konkreten Fall ein Widerrufsrecht besteht oder nicht, ist dem Unternehmer nicht gestattet. Somit genügt es nicht, eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, die den Käufer nur über die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts informiert, um der bestehenden Informationspflicht gerecht zu werden. Vielmehr hat der Unternehmer zu prüfen, ob für den Verbraucher ein Widerrufsrecht besteht, und für den Fall, dass dies zu bejahen ist, eine eindeutige Information an den Verbraucher, dass er das Recht hat, den Vertrag zu widerrufen, bereitzustellen.
Eine im Rahmen eines Vergleichs geschlossene Vereinbarung, die auf Aufhebung des im Arbeitsvertrag vereinbarten Wettbewerbsverbots zielt und das Entfallen einer Karenzentschädigung regelt, sorgt bei der Berechnung des Gegenstandswerts nicht dafür, dass die für dessen Dauer zu zahlende Karenzentschädigung in Ansatz zu bringen ist. Folglich ist ein höherer Mehrwert zu verneinen. Grund hierfür ist insbesondere, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zum Abschluss eines Vergleichs führt, mit der Einigungsgebühr als solche abgegolten ist. Bzgl. der Regelung zum vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbot bedarf es einer Einzelfallbeurteilung, welche die jeweiligen Interessenlagen berücksichtigen muss. Diese fällt jedoch tendenziell gegen eine Werterhöhung aus, so das LArbG Berlin in seinem Beschluss.
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