Verzicht auf die Urheberbenennung in den AGB wirksam

25. Oktober 2022
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Frau mit Kamera am fotografieren Urteil des OLG Frankfurt vom 29.09.2022, Az.: 11 U 95/21

Ein Verzicht auf Urhebernennung in den AGB eines Microstock-Portals ist wirksam. Somit können lizensierte Lichtbilder von Fotografen bspw. auf Webseiten verwendet werden, ohne dass es einer Nennung des Fotografen benötigt. Der Verzicht stellt insbesondere keine unangemessene Benachteiligung für den Fotografen dar, weil ein entscheidender Marketingeffekt der Urhebernennung von Urhebern, die ihre Bilder ausschließlich über Microstock Agenturen lizensieren, nicht besteht.

Oberlandesgericht Frankfurt

Urteil vom 29.09.2022

Az.: 11 U 95/21

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 5.7.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Kassel (10 O 2109/20) teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte EUR 480,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten, höchstens jedoch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, seit 23.2.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, soweit die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Kläger Ansprüche wegen der Verletzung seines Rechts auf Urheberbenennung geltend macht und die Beklagte widerklagend Anwaltskosten für die Rechtsverteidigung gegen die Inanspruchnahme durch den Kläger wegen Verletzung seines Rechts auf Urheberbenennung verlangt. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu EUR 8.000 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen angeblich rechtwidriger Verwendung eines Lichtbildes und unterlassener Urheberbenennung geltend.

Der Kläger, ein Fotograf, schloss mit dem Betreiber des damaligen Portals X einen sog. Upload-Vertrag (Anlage HW 4), mit dem er dem Betreiber eine Lizenz zur Nutzung der vom Kläger eingestellten Fotografien erteilte und das Recht zur Erteilung von Unterlizenzen an Kunden von X einräumte. Er stellte das nach seiner Behauptung von ihm erstellte Lichtbild sodann auf dem Portal X ein. Dieses Lichtbild verwendete die Beklagte auf ihrer Webseite als Hintergrund, ohne den Kläger als Urheber zu benennen, und behauptet, hierzu aufgrund eines mit X geschlossenen sog. Download-Vertrags (Anlage HW 3) berechtigt zu sein. Der Upload-Vertrag und der Download-Vertrag stellten von X verwendete allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) dar.

X war eine der führenden europäischen Microstock Bildagenturen mit Millionen Bildern und Videos und Millionen Mitgliedern. Sie wurde 2015 von Y übernommen (zwischenzeitlich: „X by Y“) und existiert inzwischen nicht mehr unter der Bezeichnung „X“. Es handelte sich um ein reichweitenstarkes Portal, das die Nutzung von Lichtbildern, die auf dem Portal eingestellt werden, seinen Kunden zu äußerst günstigen Lizenzen ermöglicht (sog. Microstock-Portal). Hierdurch konnte X eine enorme Anzahl an Lizenzen vergeben und damit eine starke Verbreitung der eingestellten Werke gewährleisten. In der Summe aller Lizenzverkäufe kann der einstellende Urheber hierdurch ein angemessenes Lizenzhonorar erwerben. Nur aufgrund der hohen Reichweite bei dieser Art der Vermarktung mit der dadurch möglichen Verbreitung der Werke und Anzahl an Lizenzverkäufen ist es für professionelle Marktteilnehmer lukrativ, Lizenzrechte an ihren Werken im Einzelfall zu äußerst niedrigen Lizenzgebühren zu vergeben.

Der Kläger vermarktet seine Werke ausschließlich über Microstock-Portale wie X mit entsprechenden einheitlichen Lizenzen und nicht eigenständig mit individueller Lizenzvergabe. Auf diese Weise vermeidet er den mit eigenständiger Vermarktung verbundenen zeitlichen und finanziellen Aufwand. Die Werke des Klägers waren bei X äußerst beliebt, die Vermarktung der Werke des Klägers über Portale wie X war äußerst erfolgreich. Er zählt zu den erfolgreichsten Bildanbietern weltweit. Mit Stand vom 3.3.2021 sind seine Werke über 888.000-mal lizensiert worden.

Der Kläger hat geltend gemacht, eine von ihm bestrittene Lizenz der Beklagten zur Nutzung des Lichtbilds wäre jedenfalls nicht wirksam, da die Beklagte entgegen der Regelungen des Download-Vertrags (Anlage HW 3) keine sog. „Rechtsklicksperre“ angebracht habe. Dies habe dazu geführt, dass die Bild-Datei von jedermann heruntergeladen werden könne, insbesondere durch einen Klick auf das Bild mit der rechten Taste der Computermaus und der sich sodann bietenden Auswahl, die Bilddatei abzuspeichern. Auch habe die Beklagte die Metadaten des Bildes entfernt, die ihn als Urheber ausgewiesen hätten. Die Beklagte hätte ihn zudem als Urheber benennen müssen; er habe durch den Upload-Vertrag jedenfalls nicht wirksam auf sein Recht auf Urheberbenennung verzichtet. Die Beklagte sei zur Unterlassung verpflichtet und hafte nach der Lizenzanalogie auf Schadenersatz entsprechend den MFM-Empfehlungen (zur Berechnung Bl. 19 d.A., LGU 12), auf Ersatz von Sicherungs- und Dokumentationskosten seitens der von ihm beauftragten A UG sowie Ersatz von Abmahnkosten.

Die Beklagte verlangt widerklagend Ersatz von Rechtsverteidigungskosten.

Wegen des weiteren Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf das angefochtene Urteil gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Kläger habe der Plattform X mit dem Upload-Vertrag (Anlage HW4) eine Lizenz zur Nutzung des Werks erteilt und X berechtigt, Unterlizenzen zur Nutzung des Werks in Verbindung mit einem Geschäftsbetrieb zu erteilen. Dementsprechend habe X mit dem Download-Vertrag (Anlage HW 3) der Beklagten eine Lizenz zur Nutzung des Lichtbildes eingeräumt.

Die Beklagte sei zur Nutzung des Lichtbildes berechtigt, auch wenn das Lichtbild nach der Behauptung des Klägers nicht mit einer „Rechtsklicksperre“ versehen sei, die das Herunterladen und Abspeichern der Bilddatei durch Dritte verhindern könnte. Das der Beklagten eingeräumte Nutzungsrecht könne nicht mit dinglicher Wirkung dahin beschränkt werden, dass eine Rechtsklicksperre anzubringen sei, da es sich hierbei nicht um eine nach der Verkehrsauffassung selbständige, von der bisherigen Nutzung klar abgrenzbare Nutzungsart handele. Zudem verletze die Beklagte nicht Ziff. 3.1 und 3.2 des Download-Vertrags (HW 3), da ein Nutzer der Webseite durch einen Rechtsklick nur die Webseite insgesamt abspeichern könne, nicht aber das Lichtbild allein.

Die Beklagte sei zur Urheberbenennung nicht verpflichtet gewesen, da der Kläger im Upload-Vertrag, Anlage HW4, dort Ziff. 5 Abs. 2, auf die Anbringung der Urheberbezeichnung verzichtet habe. Er sei darauf hingewiesen worden, dass ein nicht-exklusiv herunterladendes Mitglied – hier: die Beklagte – zur Urheberbenennung nicht verpflichtet sei.

Die Klausel sei nach dem Maßstab von § 307 BGB wirksam. Der Verzicht im Upload-Vertrag sei hinreichend bestimmt und klar formuliert; die dort genannte „Quelle des Werks“ werde als Benennung des Urhebers oder des Inhabers des Leistungsschutzrechtes verstanden. Der Verzicht sei mit § 13 UrhG vereinbar, auch wenn er im Wege von AGB erfolgt sei. Der Urheber könne frei bestimmen, ob er selbst oder ein anderer eine Urheberbezeichnung vornehme. Die Grenze der Sittenwidrigkeit des § 138 BGB werde nicht überschritten. Es gehe vorliegend um Gebrauchsfotografie, ein Verzicht auf die Urheberbenennung sei hier jedenfalls nicht unüblich, da der Verzicht häufig erst eine praktikable Nutzung der Fotografien ermögliche. Dies gelte besonders für die hier relevante Nutzung als Webseitenhintergrund, da der Betreiber hier das Augenmerk des Besuchers auf die eigenen Inhalte lenken wolle.

Die Widerklage habe Erfolg. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Rechtsverteidigung inklusive Mehrwertsteuer aus § 97a Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 UrhG zu, da die Abmahnung seitens des Klägers unberechtigt erfolgt sei, was für ihn erkennbar gewesen sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte von X Nutzungsrechte an dem Lichtbild erworben habe.

Jedenfalls schränkten die Verpflichtungen in Ziff. 3 des Download-Vertrags, gegen die die Beklagte verstoßen habe, dinglich die Lizenz ein. Ein anderes Verständnis widerspreche den nach der Zweckübertragungslehre zu berücksichtigenden Interessen des Urhebers, seine Rechtsposition im geringstmöglichen Umfang einzuschränken. Die Beklagte verstoße damit durch die fehlende Rechtsklicksperre gegen die Regelungen des Download-Vertrags und verwende das Lichtbild unbefugt.

Das Landgericht habe sich zudem nicht mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen auseinandergesetzt, dass die Beklagte gegen Ziff. 3.1 Buchst. f) verstoßen habe, da sie Metadaten des Lichtbildes entfernt habe, die mit dem Werk in seiner ursprünglich heruntergeladenen Form erscheinen oder eingebettet sind. Diese Metadaten würden u.a. ihn als Urheber namentlich benennen. Auch aus diesem Grund sei die Nutzung durch die Beklagte unberechtigt.

Er habe auf sein Recht zur Urhebernennung nicht verzichtet. Ziff. 5 des Upload-Vertrags (Anlage HW4) statuiere keinen solchen umfassenden Verzicht; die anderweitige Auslegung des Landgerichts sei unvertretbar und widerspreche dem Gebot zur kundenfreundlichsten Auslegung.

Jedenfalls seien die Regelungen Ziff. 3 Abs. 1 und Ziff. 5 Abs. 2 des Upload-Vertrags unwirksam, da sie mit der einleitenden Einschränkung „Soweit das anwendbare Recht dies zulässt“ gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verstießen.

Die Klauseln benachteiligten zudem den Urheber entgegen Treu und Glauben unangemessen und seien gemäß § 307 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Das Recht auf Urheberbenennung sei Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrechts. Ein Verzicht hierauf müsse mit Bezug auf einen konkreten Einzelfall erfolgen, d.h. für ein konkret bestimmtes Werk, einen konkret bestimmten Verwender und eine konkret bestimmte Nutzungsform. Diese Voraussetzungen erfülle der in den Klauseln im Upload-Vertrag vorgesehene Verzicht nicht.

Ein Verzicht auf die Urheberbezeichnung in AGB sei per se unwirksam; er könne nur ausnahmsweise dann wirksam sein, wenn er lediglich der letztlich im beiderseitigen Interesse liegenden Effizienz der Vertragsdurchführung diene und nicht lediglich der einseitigen Verhandlungsmacht des Verwenders zum Durchbruch verhelfe. Dies sei vorliegend nicht der Fall: Die Urheberbenennung habe gerade bei Lizensierung über Stockportale erhebliche Bedeutung, da der im Falle der Urheberbenennung mit jeder Nutzung einhergehende Marketing- und Werbeeffekt die vergleichsweise geringen Lizenzen der einstellenden Urheber kompensieren müsse. Die Stockportale diktierten aber dem Großteil der Urheber aufgrund ihres überwältigenden Marktanteils die Vertragsbedingungen und versuchten hierbei, die Rechte des Urhebers so weit wie möglich einzuschränken, um die Attraktivität ihres Angebots zu erhöhen. Ein Erfordernis, auf die Urheberbenennung vorab in AGB zu verzichten, bestehe nicht. Denn es sei auch für Plattformen möglich, für konkrete Werke mit konkreten Lizenznehmern elektronisch „in Echtzeit“ eine Einzelfallabstimmung zur Urheberbenennungen vorzunehmen; in dieser Weise gingen etwa die Unternehmen B, C, D und E vor, das erstgenannte Unternehmen bezeichne sich ebenfalls als „Bildagentur mit Stockphotos“.

Der Verzicht auf die Urheberbenennung im Upload-Vertrag sei nicht deshalb wirksam, weil die Download-Verträge von X vorsähen, dass eine Urheberbenennung bei redaktioneller Verwendung des Werks erforderlich sei. Denn die Berücksichtigung dieser Regelung des Downloads-Vertrags bei Prüfung der Wirksamkeit des (AGB-) Upload-Vertrags sei für den Urheber ungünstig. Zudem sei nicht klar, was eine nicht-redaktionelle Nutzung darstellen solle.

Der Verzicht im Upload-Vertrag bedeute einen Verzicht des Urhebers gegenüber einer unbestimmten Zahl von Kunden von X für eine unbeschränkte Art von Nutzungen und für sämtliche Werke, die der Urheber während der Dauer des Upload-Vertrags einstelle. Im Ergebnis entledige sich der Urheber hiermit umfassend seines zum Kernbereich des Urhebers gehörenden Benennungsrechts. Ein solch weitgehender Verzicht sei unwirksam.

Da die Abmahnung berechtigt sei, ständen der Beklagten die mit der Widerklage geltend gemachten Rechtsverteidigungskosten nicht zu. Jedenfalls sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass die Abmahnung unberechtigt erfolgt sei (§ 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG). Er habe wegen des Verstoßes der Beklagten gegen die Lizenzbedingungen und der unterlassenen Quellenangabe annehmen dürfen, dass die Beklagte kein Nutzungsrecht erworben habe. Jedenfalls könne die Beklagte nur Ersatz der Netto- Rechtsanwaltskosten verlangen, da sie – unstreitig – vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte unter Abänderung des am 5.7.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Kassel, AZ. 10 O 2109/20 zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis Zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, künftig zu unterlassen, die in Anlage HW 1 abgebildete Fotografie öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, ohne

a) aufgrund eines Nutzungsrechts hierzu berechtigt zu sein,

und/oder

b) ohne hierbei den Kläger namentlich als Urheber anzugeben,

wie auf der Webseite www.(…).de gemäß Anlage HW 2 geschehen;

2. die Beklagte unter Abänderung des am 5.7.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Kassel, AZ. 10 O 2109/20 zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag iHv EUR 1.629,47 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.6.2020 zu zahlen;

3. die Widerklage unter Abänderung des am 5.7.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Kassel, AZ. 10 O 2109/20 abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Insbesondere sei der im Upload-Vertrag vorgesehene Verzicht auf die Urheberbenennung wirksam. Der Kläger habe sich mit seinem Geschäftsmodell wie andere Fotografen bewusst für die Nutzung von Microstock-Portalen und damit von reichweitenstarken Plattformen entschieden, um mit wenig oder keinem Aufwand viel Umsatz zu generieren. Nutzer entschieden sich für die Microstock-Portalen wie X, weil sie viele Bilder unkompliziert und zu praxistauglichen Lizenzbedingungen erwerben könnten. Bestände eine Pflicht für die Nutzer zur Urheberangabe, würden die Bilderportale eine geringere Reichweite und einen geringeren Umsatz erzielen, da solche Unternehmen als Kunden die Portale nutzten, für die eine Urheberangabe nicht umsetzbar wäre. Wenn der Kläger daher nur auf solchen Portalen seine Werke lizensiere, um von deren Reichweite und deren Umsätzen zu profitieren, könne er nicht andererseits eine Urheberbenennung fordern.

Der Kläger verweise ohne Erfolg auf Portale wie E, B und C. Bei diesen handele es sich um Spezial- und Pressebildagenturen, die anspruchsvolleres Bildmaterial und spezielle Services anböten, Lizenzen je Bild iHv mehreren Hundert Euro forderten und aufgrund der Urheberangabe der Reputationsbildung für Fotografen dienten. Diese seien daher mit dem Geschäftsmodell von Microstock-Portalen wie X, die in großem Umfang einfaches Bildmaterial preiswert lizensierten, nicht vergleichbar.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen (nachfolgend A). Der Beklagten steht die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung jedoch hinsichtlich der dort geltend gemachten Mehrwertsteuer nicht zu (nachfolgend B).

A. Zu Recht hat das Landgericht die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verneint.

1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, gerichtet auf das Verbot der Nutzung ohne Nutzungsberechtigung (Klageantrag Ziff. 1a)), nicht zu. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger – wie er behauptet – Urheber des Lichtbildwerks ist. Denn die Beklagte hat von X eine Unterlizenz zur Nutzung des Lichtbildes erworben (nachfolgend a)). Die vom Kläger geltend gemachten Verstöße der Beklagten gegen die Regelungen des Download-Vertrags ändern am Bestehen des Nutzungsrechts nichts, da die in Ziff. 3.1 und 3.2 vorgesehenen Regelungen die erteilte Unterlizenz der Beklagten nicht mit dinglicher Wirkung eingeschränkt haben (nachfolgend b)).

Daher kann der Kläger wegen der geltend gemachten Nutzung ohne Nutzungsberechtigung weder Schadenersatz (Teil des Klageantrags Ziff. 2) noch Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (ebenfalls Teil des Klageantrags Ziff. 2) verlangen.

a) Es ist als unstreitig anzusehen, dass die Beklagte eine Unterlizenz zur Nutzung der streitgegenständlichen Fotografie erworben hat.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe mit X den Upload-Vertrag Anlage HW 4 geschlossen und das streitgegenständliche Lichtbild auf X hochgeladen. Damit hat er X das Recht eingeräumt, Nutzern eine nicht exklusive, weltweite und zeitlich unbegrenzte Unterlizenz zur Nutzung des Werks in Verbindung mit einem Geschäftsbetrieb zu erteilen (Ziff. 2 Abs. 4 des Upload-Vertrags Anlage HW4).

Die Beklagte hat von X eine Unterlizenz zur Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbildwerks erworben. Den entsprechenden substantiierten Vortrag der Beklagten hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO):

Die Beklagte hat mit Schriftsatz von 19.5.2021 vorgetragen, sie habe zunächst am 13.1.2016 die streitgegenständliche Fotografie bei X in „normaler Größe“ bestellt, dann festgestellt, dass die Auflösung „zu pixelig“ sei und daher am gleichen Tag, dh. am 13.1.2016, die „XL-Version“ der Fotografie bestellt, die sie dann für ihre Webseite verwendet habe. Mit diesem Vortrag hat sie ihren zunächst in der Klageerwiderung gehaltenen Vortrag berichtigt, wonach sie die XXL-Version der streitgegenständlichen Fotografie für ihren Webseitenhintergrund verwendet habe, die sie ab dem 5.10.2018 (Bl. 60 d.A.) von X erworben habe.

Der genannte berichtigte Vortrag der Beklagten steht mit demjenigen des Klägers zu den Ermittlungen der Nutzung der Fotografie auf der Webseite der Beklagten im Einklang: Der Kläger hat vorgetragen, er habe die Fa. A UG beauftragt, eine Webseitendokumentation der Webseite der Beklagten vorzunehmen. Aus dieser ergebe sich, dass die letzte Änderung an der Fotografie der Webseite (dh. der streitgegenständlichen Fotografie) am 13.4.2018 vorgenommen worden sei. Daher müsse das von ihm erstellte Lichtbild von der Beklagten auf ihrer Webseite ab dem 13.4.2018 als Lichtbild genutzt worden sein. Dies ist ohne weiteres möglich, wenn die Beklagte – wie sie vorgetragen hat – am 13.1.2016 die Fotografie in der auf der Webseite genutzten Version erworben hat.

Die Beklagte hat zudem eine Lizenzbestätigung von X vorgelegt (Anlage B30, Bl. 329ff. d.A.). Auf dieser ist X genannt, Regelungen zu den Lizenzbedingungen wiedergegeben und das streitgegenständliche Lichtbild abgebildet. Außerdem sind die Firma der Beklagten und das Datum „13.1.2016“ genannt.

Mit dieser Lizenzbestätigung ebenso wie dem o.g. (bereits erstinstanzlich) berichtigten Vortrag der Beklagten zum Zeitpunkt des Lizenzerwerbs hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt, so dass der Lizenzerwerb der Beklagten von X als zugestanden zu behandeln ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Entgegen der Auffassung der Berufung kommt es insbesondere im Hinblick auf die vorgelegte Lizenzbestätigung von X nicht darauf an, dass die Beklagte die Rechnungen über die Creditpoints, mit denen sie nach ihrem Vortrag den Lizenzerwerb bei X gezahlt haben will, nicht im Original vorgelegt hat. Zudem setzt sich der Kläger nicht mit dem nachvollziehbaren Einwand der Beklagten auseinander, es existierten keine „Originalrechnungen“, da aufgrund des Massengeschäfts von X nur digitale Rechnungen versendet würden.

Soweit der Kläger in der Berufung meint, der Zeitpunkt des vorgetragenen Rechtserwerbs für die Version des Fotos, die auf der Webseite der Beklagten verwendet werde, stimme nicht mit dem Ergebnis seiner Recherche über A UG überein, trifft dies im Hinblick auf den o.g. bereits erstinstanzlich berichtigten Beklagtenvortrag nicht zu.

b) Die Beklagte nutzte das Lichtbildwerk aufgrund der Unterlizenz auf ihrer Webseite berechtigt.

aa) Der Umstand, dass dort unstreitig keine „Rechtsklicksperre“ installiert ist, die ein Herunterladen und Abspeichern der Bilddatei durch Dritte verhindern könnte, führt nicht zum Wegfall der Lizenz.

Entgegen der Auffassung der Berufung stellen die Beschränkungen in Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 des Download-Vertrags (Anlage HW 3) keine Bedingungen für die Lizenzvergabe dar und beschränken die Lizenz nicht dinglich. Sie wirkten lediglich schuldrechtlich und entfalteten Wirkungen ausschließlich zwischen den beiden Vertragsparteien, dh hier der Beklagten und X. Eine Drittwirkung zu Gunsten des Klägers, die nur dingliche oder quasidingliche Beschränkungen entfalten können (Schulze in: Dreier/ Schulze, UrhG, 7. Auflage, § 31 Rn. 29), kommt den Beschränkungen nicht zu. Dass X ihrerseits – etwa in dem Upload-Vertrag Anlage HW4 – dem Kläger das Recht eingeräumt hätte, vertragliche Ansprüche aus dem Download-Vertrag gegenüber Kunden geltend zu machen, macht der Kläger nicht geltend.

Ziff. 2 des Download-Vertrags (Anlage HW3) lautet wie folgt:

„2.1 Standardlizenz Vorbehaltlich Ihrer Einhaltung dieser Vertragsbedingungen gewähren wir Ihnen hiermit eine nicht exklusive, unbefristete, weltweite, nicht unterlizensierbare, nicht übertragbare Lizenz zu Gebrauch, Wiedergabe, Änderung oder Zurschaustellung des Werks vorbehaltlich der Einschränkungen in Abschnitt 3. …“

3. Einschränkungen

3.1. Allgemeine Einschränkungen. Der Missbrauch der Werke ist untersagt. Mit Ausnahme der ausdrücklichen Genehmigungen in obigem Abschnitt 2 ist Ihnen Folgendes untersagt:

c. Werke an andere natürliche oder juristische Personen weiterzugeben oder in einem herunterladbaren Format online zu stellen oder Werke an einem elektronischen Bullet Board zu veröffentlichen.

f. Entfernung von Urheberrechts- oder Eigentumsvermerken oder anderen Angaben, die im Zusammenhang mit dem Werk in seiner ursprünglich heruntergeladenen Form erscheinen oder darin eingebettet sind; …

3.2 Nutzung auf Websites. Ungeachtet anderslautender Vereinbarungen in diesem Vertrag haben Sie im Hinblick auf die Verwendung und Zurschaustellung eines Werks auf Websites alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, die das Herunterladen oder die Wiederverwendung des Werks durch Besucher der Webseite verhindern.

3.3 Nutzung auf Social Media. …

3.4 Allgemeine Beschränkungen. …

…“

Nach der maßgeblichen objektiven Auslegung dieser AGB (vgl. hierzu: Singer in: Staudinger, BGB, Bearbeitung 2021, § 133 Rn 72) ergibt sich, dass die Regelungen Ziff. 3.1 und 3.2 des Download-Vertrags keine dinglichen Beschränkungen der Lizenz darstellen, sondern lediglich schuldrechtliche Wirkung entfalten.

Aus der Regelung Ziff. 2.1 des Download-Vertrags, wonach die Lizenz „vorbehaltlich der Einschränkungen in Abschnitt 3“ gewährt wird, kann nicht entnommen werden, dass die Lizenz im Umfang der in Ziff. 3 genannten Verhaltensweisen dinglich beschränkt ist. Der Vorbehalt ist vielmehr dahin zu verstehen, dass X den jeweiligen Kunden auf die Einschränkungen Ziff. 3 hinweisen und veranlassen will, diese einzuhalten. Dieses Ziel wird aus Sicht der Vertragsparteien (X – Kunde) bereits dadurch erreicht, dass die in Ziff. 3 genannten Verpflichtungen lediglich schuldrechtliche Verpflichtungen begründen, die von X gegenüber dem Kunden mittels Primär- oder Sekundäranspruch durchgesetzt werden könnten.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Lizenzvergabe nach Ziff. 2.1 „vorbehaltlich“ dieser Einschränkungen erfolgt. Der Einleitungssatz von Ziff. 2.1 enthält zwei Vorbehalte, nämlich – zu Beginn des Satzes – den Vorbehalt der „Einhaltung dieser Vertragsbedingungen“ und den weiteren Vorbehalt „der Einschränkungen in Abschnitt 3“. Ein Nutzer wird beide „Vorbehalte“ gleichermaßen einordnen. Dass aber die (Unter-) Lizenz dinglich unter dem erstgenannten „Vorbehalt“, der Einhaltung sämtlicher Vertragsbedingungen stehen sollte, macht auch der Kläger nicht geltend.

Gegen die Einordnung der „Einschränkungen in Abschnitt 3“ als dingliche Beschränkung der Lizenz spricht außerdem, dass die Regelungen Ziff. 3 des Download-Vertrags zum Teil nicht hinreichend bestimmt sind. So sieht etwa Ziff. 3.1 Buchst. l folgende Beschränkung vor:

3.1. Allgemeine Einschränkungen. Der Missbrauch der Werke ist untersagt. Mit Ausnahme der ausdrücklichen Genehmigungen in obigem Abschnitt 2 ist Ihnen Folgendes untersagt:

l) Gebrauch des Werks auf eine Art und Weise, die eine auf dem Bild dargestellte Person in ein schlechtes Licht rückt oder bleidigen könnte, insbesondere
I. Pornographische Verwendung von Werken
II. Tabakwerbung
III. Werbung für Striptease-Lokale oder ähnliche Geschäfte, so auch Begleitservice oder ähnliche Dienste
IV Unterstützung politischer Kandidaten
V. Verleumderischer Gebrauch oder anderweitig widerrechtliche, beleidigende oder unmoralische Inhalte.“

Es ist für den Rechtsverkehr aufgrund der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe (zB.: „in ein schlechtes Licht rückt“) nicht hinreichend sicher feststellbar, ob eine bestimmte Verwendung eines Lichtbildes nach dieser Regelung noch zulässig ist. Insoweit spricht damit auch die Rechtssicherheit gegen die Annahme, die Nichteinhaltung der Regelungen Ziff. 3.1 führten zum Wegfall der Lizenz.

Hinsichtlich der Klausel Ziff. 3.2 räumt die Berufung zudem zu Recht selbst ein, dass es sich (lediglich) um eine schuldrechtliche Verpflichtung handelt (Bl. 512 d.A.). Auch dies spricht für das Verständnis sämtlicher Beschränkungen gemäß Ziff. 3.1 und 3.2 (und Ziff. 3.3. und 3.4) als schuldrechtliche Beschränkungen. Denn aus der Regelungssystematik besteht kein Grund für eine unterschiedliche Einordnung Ziff. 3.1. und Ziff. 3.2. Beide sind nach Ziff. 3 „Einschränkungen“, unter deren Vorbehalt Ziff. 2.1 den Gebrauch der Lizenz stellt.

Entgegen der Auffassung der Berufung (Bl. 514 d.A.) ergibt sich nichts anderes aus der Berücksichtigung der sog. Zweckübertragungslehre (vgl. § 31 Abs. 5 UrhG) und dem dortigen Grundsatz, dass der Urheber stets nur die notwendigen Rechte einräumen wird. Hier geht es um die Auslegung des Download-Vertrags zwischen Lizenzinhaber X und dessen Kunden als Unterlizenznehmer. Die Zweckübertragungslehre wäre primär für die Auslegung des Upload-Vertrags (Anlage HW 4) maßgeblich, mit dem der Urheber X das Nutzungsrecht mit der Befugnis zur Erteilung von Unterlizenzen einräumt. Aus dem Upload-Vertrag ergibt sich aber nicht, dass X zur Unterlizensierung nur unter Beschränkungen berechtigt wäre, wie sie den in Ziff. 3 des Download-Vertrags genannten Beschränkungen entsprechen. Mithin hat der Kläger, sollte er Urheber des Lichtbildwerks sein, durch den Upload-Vertrag X ein umfassendes Recht eingeräumt, Unterlizenzen zu erteilen. Daher ergibt sich auch bei Berücksichtigung der Zweckübertragungslehre nicht, warum X ihrerseits dem Kunden nur eine beschränkte Unterlizenz einräumen sollte.

Zudem hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass eine inhaltliche Beschränkung des Nutzungsrechts mit dinglicher Wirkung auf die Nutzung des Lichtbilds mit Rechtsklicksperre rechtlich unwirksam wäre.

Zwar kann gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG das Nutzungsrecht räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Eine nicht nur schuldrechtlich, sondern dinglich wirkende Aufspaltung des Verbreitungsrechts (§ 17 Abs. 1 UrhG) kommt dabei – wegen der damit verbundenen möglichen Einschränkung der Verkehrsfähigkeit der betreffenden Werkstücke – nur in Betracht, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt (BGH, Urteile vom 6.7.2002 – I ZR 244/97 – OEM-Version und vom 24.10.2002 – I ZR 3/00 – CPU Klausel).

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei der vom Kläger geltend gemachten Beschränkung – Nutzung auf einer Webseite ohne Rechtsklicksperre – nicht um eine übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Handlungsform handelt. Die Einräumung eines Nutzungsrechts, bei dem der Unterlizenznehmer das Lichtbild nur in solcher Weise nutzen kann, dass ein Dritter nicht in der Lage ist, das Lichtbild mittels Rechtsklicks zu kopieren, stellt keine übliche, technische und wirtschaftlich eigenständige Nutzungsart gegenüber der Nutzung des Lichtbilds etwa auf einer Webseite dar.

Da – wie die Berufung selbst einräumt – auch Ziff. 3.2 des Download-Vertrags lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung begründet und das Nutzungsrecht des herunterladenden Kunden von X – hier der Beklagten – nicht dinglich beschränkt, führt die Verwendung des Lichtbilds ohne Rechtsklicksperre auch nicht deshalb zum Wegfall der Lizenz, weil die Rechtsklicksperre eine angemessene Vorkehrung gegen das Herunterladen des Werks durch Besucher der Webseite der Beklagten iSv Ziff. 3.2 des Download-Vertrags darstellen könnte.

Es kann daher offenbleiben, ob die Beklagte bei Verwendung des Lichtbildes auf ihrer Webseite gegen die Verpflichtungen gemäß Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 des Download-Vertrags (Anlage HW3) verstieß.

bb) Diese Ausführungen gelten entsprechend, soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe gegen Ziff. 3.1 Buchst. e) verstoßen, da sie einen Urheberechtsvermerk am Werk entfernt habe (vgl. zweitinstanzlich insbesondere Bl. 628f. d.A.). Ob der Kläger eine solche Handlung der Beklagten hinreichend dargelegt und bewiesen hat, kann vorliegend offenbleiben. Denn die Verletzung Ziff. 3.1 Buchst. e) des Download-Vertrags hätte, wie oben zu Ziff. 3.1 Ziff. c) und Ziff. 3.2 ausgeführt, nicht den Wegfall der Lizenz zur Folge.

Es kann insoweit dahinstehen, ob der Kläger mit den Schriftsätzen nach der mündlichen Verhandlung vom 16.9.2022, 27.9.2022 und 28.9.2022 dargelegt hat, dass die Nutzer von X ein Lichtbild nur unter Einschluss der Metadaten hätten herunterladen können, die auf ihn als Urheber hingewiesen hätten, mithin die Beklagte diesen Vermerk entfernt haben müsse und daher gegen Ziff. 3.1 Buchst. e) verstoßen hätte. Die genannten Schriftsätze ebenso wie die Erwiderungen hierauf der Beklagten vom 26.9.2022 und 28.9.2022, die sich ebenfalls mit dieser Frage beschäftigen, bieten daher keinen Anlass, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen (§ 156 ZPO).

2. Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, die Verwendung der Fotografie ohne Urheberbenennung zu unterlassen (hierzu nachfolgend a), Klageantrag Ziff. 1b)). Auch steht ihm der insoweit geltend gemachte Schadenersatzanspruch (hierzu nachfolgend b), Teil des Klageantrags Ziff. 2) und Abmahnkosten (hierzu nachfolgend c), Teil des Klageantrags zu 2) nicht zu.

a) Dem Kläger steht der unter Ziff. 1b) geltend gemachte Unterlassungsanspruch (§§ 97 Abs. 1, 72 UrhG) nicht zu, da der Kläger – seine Urheberschaft unterstellt – im Upload-Vertrag (Anlage HW 4) wirksam auf das Recht zur Urheberbenennung seitens der Kunden von X für die streitgegenständliche Fotografie verzichtet hat.

aa) Der Upload-Vertrag Anlage HW 4 enthält folgende Regelungen:

„3. Downoad und Unterlizenzen

X ist laut den Bedingungen dieses Vertrags berechtigt, einem oder mehreren Herunterladenden Mitgliedern eine nicht-exklusive, weltweite und zeitlich unbegrenzte Lizenz zur Nutzung, Wiedergabe und Ausstellung des Werks … zu gewähren. Ein Nicht-exklusiv Herunterladendes Mitglied ist zur Urheberbenennung berechtigt jedoch nicht verpflichtet.

5. Eigentumsrechte und Beibehaltung von Rechten

….

Soweit das anwendbare Recht dies zulässt, bestätigt das hochladende Mitglied hiermit, dass sowohl X als auch jedes Herunterladende Mitglied welches ein Werk über X bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung haben, das Hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen. Das Hochladende Mitglied verzichtet hiermit auf jede Verpflichtung von X und jedem Herunterladenden Mitglied das Hochladende Mitglied als Quelle des Werks zu identifizieren.“

bb) Das Landgericht hat zutreffend Ziff. 5 des Upload-Vertrags dahin ausgelegt (§§ 133, 157 BGB), dass der Urheber hiermit erklärt, auf sein Recht zur Urheberbenennung zu verzichten (§ 13 UrhG), auch wenn dort nicht von der Nennung des Urhebers, sondern der Nennung der „Quelle“ die Rede ist. Diese Regelung bezieht sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die Quellenangabe gemäß § 63 UrhG.

§ 63 UrhG beinhaltet die Pflicht desjenigen, der aufgrund der in der Norm genannten besonderen gesetzlichen Berechtigungen das Werk nutzen darf (etwa im Rahmen des Zitatrechts, § 51 UrhG), die Quelle anzugeben. Die Quellenangabe verpflichtet, wie sich aus § 63 Abs. 1 Satz 2 UrhG („neben dem Urheber“) und Abs. 3 Satz 1 UrhG („außer dem Urheber“) ergibt, zur Angabe der Fundstelle und der Urheberbezeichnung. Die Angabe muss es ermöglichen, dass Leser, Hörer oder Betrachter eindeutig erkennt, welches Werk welchem Autor zugeordnet wird (Schulze in: Dreier/ Schulze, UrhG, 7. Auflage, § 63 Rn. 11f.).

Nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt sich klar, dass Ziff. 5 sich nicht auf die Verpflichtung zur Quellenangabe iSd § 63 UrhG bezieht. Gegenstand des Vertrags, in dem sich die Klausel befindet, ist die Berechtigung von X, aufgrund einer ihm vom Urheber gewährten rechtsgeschäftlichen Befugnis das Werk zu nutzen und das Werk an herunterladende Kunden unterzulizensieren. Ziff. 5 nimmt ausdrücklich auf diese Nutzung des Werks durch einen Kunden von X aufgrund einer Unterlizenz Bezug, wenn es heißt „sowohl X als auch jedes Herunterladende Mitglied welches ein Werk über X bezieht“ (Hervorhebung von hier). Geht es damit um eine Nutzung aufgrund rechtsgeschäftlich eingeräumter Befugnis, betrifft die Regelung nicht die Pflicht zur „Quellenangabe“ im Fall einer gesetzlich erlaubten Nutzung durch X oder einen Kunden von X gemäß § 63 UrhG. Der Urheber erklärt hiermit, auf das Recht, bei Nutzung des Werks aufgrund der erteilten Unterlizenz, mithin auf sein Recht gemäß § 13 UrhG, zu verzichten.

Dies gilt ebenso für die hieran anschließende Regelung in Ziff. 5 („Das Hochladende Mitglied verzichtet hiermit auf jede Verpflichtung von X und jedem Herunterladenden Mitglied das Hochladende Mitglied als Quelle des Werks zu identifizieren.“). Dieser Verzicht erfolgt in Verbindung mit der X gewährten Lizenz zur Nutzung des Werks und auch in Verbindung mit einer von X an das herunterladende Mitglied zu erteilende Unterlizenz. Auch diese Klausel steht damit in keinem Zusammenhang mit der Nutzung aufgrund gesetzlicher Vorschriften, wie sie § 63 UrhG voraussetzt.

Diese Auslegung bestätigt Ziff. 3 Abs. 1 S. 2 des Upload-Vertrags. Denn dort heißt es, dass ein nicht-exklusiv herunterladendes Mitglied zur Urheberbenennung berechtigt jedoch nicht verpflichtet ist. Die Gesamtschau beider Regelungen (Ziff. 3 und Ziff. 5) ergibt, dass der Urheber auf sein Urheberbenennungsrecht gemäß § 13 UrhG verzichtet.

cc) Der Verzicht auf die Urheberbenennung in Ziff. 5 des Upload-Vertrags ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenz- und Verständlichkeitsgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unwirksam.

(1) Es kann offen bleiben, ob die Regelung in Ziff. 5 des Upload-Vertrags

„Soweit das anwendbare Recht dies zulässt, bestätigt das hochladende Mitglied hiermit, dass sowohl X als auch jedes Herunterladende Mitglied welches ein Werk über X bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung haben, das Hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen.“

im Hinblick auf den Vorbehalt („soweit gesetzlich zulässig“) gegen das Transparenzgebot verstößt und daher nicht wirksam in den Upload-Vertrag einbezogen ist. Solche sog. salvatorischen Klauseln führen jedenfalls dann zur Unwirksamkeit der Regelung bzw. der fehlenden Einbeziehung der Regelung in den Vertrag, wenn die Rechtslage nicht zweifelhaft ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5.3.2013 – VIII ZR 137/12). Ob dies vorliegend der Fall ist oder ob die salvatorische Klausel auch dann zur Unwirksamkeit der Regelung führt, wenn die Rechtslage objektiv ungewiss ist (vgl. zum Meinungsstand Fornasier in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, § 306 Rn. 44 und § 305 Rn. 84 mwN; siehe auch KG, Urteil vom 9.2.2012 – 23 U 192/08), kann vorliegend offenbleiben.

Denn auch eine Unwirksamkeit dieser Regelung hätte nicht die Unwirksamkeit der o.g. unmittelbar hieran anschließenden Regelung in Ziff. 5 des Upload-Vertrags zur Folge, in der der Urheber ausdrücklich und ohne Einschränkungen ausspricht, auf jede Verpflichtung von X und jedes herunterladendes Mitglied den einstellenden Urheber als Quelle des Werks zu verzichten („Das Hochladende Mitglied verzichtet hiermit auf jede Verpflichtung von X und jedem Herunterladenden Mitglied das Hochladende Mitglied als Quelle des Werks zu identifizieren.“).

Auch die weitere Regelung in Ziff. 3 Abs. 1 Satz 2 der HW 4, nach der die Parteien erklären, ein Kunde von X sei zur Urheberbenennung berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, enthält keine salvatorische Klausel, so dass der Urheber jedenfalls durch diese beiden Regelungen ohne Verstoß gegen das Transparenz- und Verständlichkeitsgebot auf sein Urheberrecht verzichtet.

(2) Da der Urheber in den o.g. Regelungen ausdrücklich seinen Verzicht auf das Recht auf Urhebebenennung erklärt (s.o. Ziff. 5 Abs. 2 Satz 2 HW4), bedarf es vorliegend nicht der Frage, ob ein konkludenter Verzicht vorliegt, für dessen Feststellung zum Schutz des Urhebers strenge Anforderungen zu stellen sind (OLG Hamm, Urteil vom 7.8.2007 – 4 U 14/07).

dd) Der Verzicht auf die Urheberbenennung im Upload-Vertrag ist auch nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers gemäß § 307 BGB unwirksam.

(1) Allerdings ist zugrunde zu legen, dass der Kläger für jede Art der Nutzung durch Kunden von X auf die Urheberbenennung verzichtete.

Zwar sieht der Download-Vertrag (Anlage HW 3) in Ziff. 3.1 Buchst. l vor, dass die Kunden grundsätzlich nicht zur redaktionellen Verwendung des Werks ohne zugehörigen Urheberrechtsvermerk berechtigt sind. Diese Regelung im Download-Vertrag kann jedoch bei der Prüfung der Wirksamkeit des Verzichts auf Urheberbenennung im Upload-Vertrag nicht berücksichtigt werden. Denn der Download-Vertrag ist im Upload-Vertrag nicht in Bezug genommen worden. Es war auch für X jederzeit möglich, Regelungen des Download-Vertrags ohne Zustimmung des Urhebers zu ändern. Damit ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass die Parteien des Upload-Vertrags diese Bedingungen des Download-Vertrags jedenfalls konkludent (§ 151 BGB) akzeptiert hätten und die Bedingungen des Download-Vertrags Vertragsinhalt des Upload-Vertrags geworden wären. Da eine Berücksichtigung der genannten Regelung im Download-Vertrag den Kläger als Vertragspartner des Verwenders des Upload-Vertrags (X) nicht begünstigt, scheidet eine Berücksichtigung dieser Regelung des Download-Vertrags aus.

(2) Der Verzicht des Klägers auf die Urhebernennung für jede Art der Verwendung des Werks durch die Kunden von X stellt keine unangemessene Benachteiligung des Klägers iSv § 307 BGB dar.

Zwar widerspricht der Verzicht des Urhebers auf die Urheberbenennung gegenüber dem Lizenznehmer dem gesetzlichen Leitbild des § 13 UrhG. Diese Vorschrift gibt dem Urheber als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts ein vorbehaltloses Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem geschaffenen Werk (Bullinger in: Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 6. Auflage, § 13 Rn. 1). Daher weicht der Verzicht des Urhebers von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Trotzdem stellt der vorliegend erklärte Verzicht keine unangemessene Benachteiligung des Urhebers dar, da der Urheber (hier: der Kläger) sich mit Abschluss des Vertrags dafür entscheidet, seine Werke über ein Microstock-Portal (hier: X) zu vermarkten. Er bedient sich daher willentlich für Verbreitung seiner Werke eines Geschäftsmodells der Microstock-Portale, das den Verzicht des Urhebers auf sein Urheberbenennungsrecht bedingt und wird damit durch den Verzicht auf sein Urheberbenennungsrecht nicht unangemessen benachteiligt. Im Einzelnen:

X war eine der führenden europäischen Microstock-Bildagenturen mit Millionen von Bildern und Videos, die auf dem Portal eingestellt wurden. Diese Werke stellte X seinen Kunden zu äußerst günstigen Lizenzen zur Verfügung. Hierdurch konnte X eine enorme Anzahl an (Unter-) Lizenzen vergeben und damit eine starke Verbreitung der Werke gewährleisten. Zwar erhält der einzelne Urheber für die einzelne Lizensierung ein geringes Lizenzhonorar. Allerdings ist es aufgrund der hohen Reichweite bei dieser Art der Vermarktung und der dadurch möglichen Verbreitung der Werke für professionell tätige Urheber lukrativ, Lizenzrechte an ihren Werken im Einzelfall zu äußerst niedrigen Lizenzgebühren über die Microstock-Agentur zu vergeben. Die hohe Reichweite durch die Vielzahl der Unterlizensierungen ist damit aus Sicht des Urhebers erforderlich, um die niedrigen Lizenzgebühren, die der Urheber im Fall der (Unter-)Lizensierung erhält, zu kompensieren. Damit hat der Urheber, der sich der Microstock-Bildagenturen bedient, ein erhebliches Interesse an einem großen Umfang von Unterlizensierungen des Werks von X an seine Kunden.

Der Urheber, der sich – wie der Kläger – ausschließlich solcher Microstock-Agenturen bedient, vermeidet zudem – wie der Kläger selbst vorträgt – den mit eigenständiger Vermarktung verbundenen zeitlichen und finanziellen Aufwand.

Für die Attraktivität des Angebots von Microstock-Portalen wie X und damit die erhebliche Anzahl von (Unter-) Lizensierungen an Kunden ist die fehlende Verpflichtung der Kunden, den Urheber bei der kommerziellen Verwendung von Lichtbildern zu benennen, von Bedeutung:

Dies hat die Beklagte vorgetragen: Microstock-Portale würden von solchen Unternehmen bewusst genutzt, die eine Urheberangabe für nicht umsetzbar hielten und damit eine Pflicht zur Urheberbenennung vermeiden wollten. Bestände eine Pflicht der Kunden solcher Microstock-Portale zur Urheberbenennung, würden Portale wie X daher geringere Umsätze erzielen.

Zwar hat dies der Kläger bestritten. Er trägt aber selbst vor, X sei in der Lage gewesen, als großes Unternehmen gegenüber dem Fotografen mit dem Verzicht auf das Recht zur Urheberbenennung seine Regelungswünsche durchzusetzen und hierdurch die Attraktivität seines Angebots zu erhöhen (Bl. 624 d.A.). Damit räumt der Kläger ein, dass der im Upload-Vertrag vorgesehene Verzicht auf die Urheberbenennung die Attraktivität des Angebots für die Kunden von X erhöhte, mithin im Fall der Pflicht zur Urheberbenennung die Attraktivität des Angebots von X sinken würde, was zur Folge hätte, dass in diesem Fall eine geringere Anzahl von Unterlizenzen erteilt würde. Damit dient der Verzicht auf die Pflicht zur Urheberbenennung nicht nur dem Interesse von X und seinen Kunden, sondern steigert auch die Attraktivität des Angebots des Microstock-Portals und damit die Zahl erteilter Unterlizenzen. Der Verzicht auf die Pflicht zur Urheberbenennung ermöglicht mithin (auch) die große Reichweite des Microstock-Portals und eine große Anzahl von Unterlizenzen, was dem Urheber zugutekommt und so die geringe Lizenzgebühr für die Unterlizenzen kompensiert.

Zwar trägt der Kläger vor, andere Portale lösten das Problem dahin, dass sie eine unkomplizierte elektronische Kontaktaufnahme vorsähen, mit denen zwischen Urheber und Kunden für die konkrete Nutzung ein Verzicht auf die Urheberbenennung vereinbart werden könne. Es ergibt sich aber nicht, dass X oder eine andere Microstock-Agentur mit einem solchen Vorgehen ihr Geschäftsmodell eines „Massengeschäfts“ erfolgreich umsetzen könnte. Denn auch eine elektronische Kontaktaufnahme zwischen Nutzern und Urhebern zur Regelung eines Verzichts auf die Urheberbenennung für die bestimmte Nutzung eines bestimmten Werks führte zu einer geringere Attraktivität des Angebots des Portals, da ein Nutzer nicht ohne weiteres das Werk ohne Urheberbenennung verwenden könnte. Auch die Möglichkeit einer elektronischen Kontaktaufnahme zur Vereinbarung eines Verzichts auf die Urheberbenennung stände daher dem Geschäftsmodell von Microstock-Portalen wie X entgegen, das auf ein „Massengeschäft“ und entsprechend „massentaugliche“ Lizenzbedingungen für Kunden des Portals ausgerichtet ist.

Auch wäre hiermit für jeden der Urheber ebenfalls ein größerer Aufwand verbunden, da er für jede der Unterlizensierungen ggf. nach elektronischer Kontaktaufnahme über einen Verzicht auf Urheberbenennung verhandeln und hierzu Regelungen treffen müsste; insoweit trägt etwa der Kläger vor, selbst über Portale wie X mit Stand vom 3.3.2021 über 888.000 Mal lizensiert zu haben. Auch eine von der Microstock-Plattform bereitgestellte Möglichkeit zur elektronischen Kontaktaufnahme zwischen Urheber und Kunde, um eine Vereinbarung zur Urheberbenennung zu ermöglichen, entspräche damit nicht dem Geschäftsmodell der Microstock-Plattformen.

Der Kläger hat sich dazu entschieden, sich dieses Geschäftsmodells der Microstock-Plattformen zu bedienen. Entgegen seinem Vorbringen war er nicht gezwungen, den Verzicht auf sein Urheberbenennungsrechts zu erklären; er musste sich entgegen seinem Vorbringen nicht als „kleiner“ Urheber letztlich den benachteiligenden Bedingungen von X unterwerfen und auf die Urheberbenennung verzichten. Denn der Kläger trägt selbst vor, bei zahlreichen Agenturen (D, E, C) sei der Verzicht auf Urheberbenennung nicht vorgesehen, bei verschiedenen Portalen seien Lizenzen zur Urheberbenennung nur gesondert unter Einbeziehung des Urhebers und mit dessen für jeden Fall zu erklärender Einwilligung vereinbar (B, F, E der G). Damit existierten und existieren nach dem eigenen Vortrag des Klägers andere Agenturen, denen der Kläger sich zur Vermarktung seiner Werke hätte bedienen können, ohne auf sein Recht auf Urheberbenennung verzichten zu müssen. Diese Agenturen verfolgen jedoch, wie die Beklagte unwidersprochen ausführt, ein anderes Geschäftsmodell. Es handelt sich um sog. Macrostock-Agenturen, die eher anspruchsvolleres Bildmateriell bereitstellen und speziellen Service anbieten, im Gegenzug aber deutlich höhere Lizenzen (als die Microstock-Agenturen) fordern und bei jeder Nutzung die Urheberangabe verlangten. Diese Agenturen sind daher mit dem Geschäftsmodell von X nicht vergleichbar, das unstreitig auf ein Massengeschäft mit nutzerfreundlichen Bedingungen und geringem Abwicklungsaufwand für Urheber und Nutzer abstellt.

Der in den AGB des Upload-Vertrags vorgesehene Verzicht auf Urheberbenennung stellt schließlich nicht deshalb eine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar, weil – wie der Kläger geltend macht – er die Pflicht zur Urheberbenennung auf Grund der Massenverbreitung der Werke über solche Portale zu Marketingzwecken nutzen könne.

Dem ist bereits deshalb nicht zu folgen, weil – wie ausgeführt – eine Pflicht der Nutzer für jede einzelne Nutzung jedes auf X eingestellten Werks den Urheber zu benennen oder seinen Verzicht einzuholen, mit einem erheblichen Aufwand verbunden wäre und hierdurch die Massenverbreitung der Werke jedenfalls beeinträchtigt würde.

Einem mit der Urheberbenennung verbundenen Marketingeffekt kommt zudem für solche Urheber keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu, die – wie der Kläger – ihre Werke ausschließlich über Microstock-Agenturen lizensieren. Bei diesen kann die Urheberbenennung keine etwaige eigenständige individuelle Lizenzvergabe fördern, da der Urheber keine eigenständige individuelle Lizenzvergabe betreibt. Für solche Urheber, die – wie der Kläger – ausschließlich über Microstock-Agenturen lizensieren, ist der Marketingeffekt der Urheberbenennung daher nicht von entscheidender Bedeutung. Dies bestätigt letztlich der Vortrag des Klägers selbst. Denn er hat vorgetragen, dass seine Werke bei X äußerst beliebt gewesen und die Anzahl der Downloads seiner Fotografien dort vergleichsweise sehr hoch seien, er zähle zu den erfolgreichsten Bildanbietern weltweit, seine Werke seien über 888.000 Male lizensiert worden. Der Kläger hat diese erhebliche Anzahl von Lizensierungen nach seinem Vortrag ausschließlich über Microstock-Portale wie X erzielt, dh. ohne dass ihm – mangels Pflicht der Kunden zur Urheberbenennung – ein hiermit verbundener Marketingeffekt zugutegekommen wäre.

(3) Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, der Verzicht auf die Urheberbenennung im AGB-Upload-Vertrag sei unwirksam, weil er sich nicht auf ein bestimmtes Werk und eine bestimmte Nutzung beziehe und zudem eine Vielzahl von Kunden von X berechtige; dies stelle im Ergebnis einen unwirksamen generellen Verzicht auf die Urheberbenennung dar. Dem ist nicht zu folgen.

Zwar kann der Urheber nicht vollständig auf sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verzichten; er darf das Recht nicht endgültig aufgeben (Bullinger in: Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 6. Auflage, § 13 Rn. 22). Auch darf nicht der unabdingbare Kernbereich des § 13 UrhG betroffen sein. Daher ist dem Urheber ein vertraglich nicht abdingbares Kündigungsrecht bzw. Recht zum Widerruf des Verzichts zuzugestehen (Bullinger, aaO Rn. 23; Schulze, aaO, § 13 Rn. 24).

Jedoch ist der Verzicht des Urhebers auf sein Benennungsrecht im Upload-Vertrag (Anlage HW 4) auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wirksam:

Der Kläger hat mit Abschluss des Upload-Vertrags nicht vollständig und endgültig auf sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verzichtet. Denn nach Ziff. 9 des Upload-Vertrags kann der Vertrag durch Entfernung des Werks von der Webseite von X beendet werden. Damit kann sich der Kläger für die Zukunft für das jeweilige Werk wieder das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verschaffen und zukünftige Nutzungen von der Urheberbenennung abhängig machen.

Der Kläger hat mit Abschluss des Download-Vertrags und dem Hochladen des streitgegenständlichen Bildes auf sein Recht zur Urheberbenennung nicht erga omnes verzichtet. Der Kläger hat vielmehr den Verzicht gegenüber dem Lizenznehmer X erklärt und darüber hinaus gegenüber den Unterlizenznehmern, denen X eine Unterlizenz an dem Werk erteilt. Hierbei handelt es sich zwar um eine Vielzahl von Unterlizenznehmern, die dem Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt waren. Trotzdem verzichtete der Kläger hiermit nicht gegenüber jedermann auf sein Urheberbenennungsrecht, da nur solche Personen das Werk ohne Urheberbenennung verwenden dürfen, die von X eine Unterlizenz erwerben.

Ebenso bezieht sich der erklärte Verzicht entgegen der Auffassung des Klägers auf bestimmte Werke. Zwar erfasst der Verzicht alle Werke, die der Kläger während der Geltung des Upload-Vertrags auf die Plattform X hochlädt. Dies ändert aber nichts daran, dass sich der Verzicht jeweils auf ein konkretes Werk des Klägers bezieht, das der Kläger aufgrund einer entsprechenden Entscheidung auf der Plattform X hochgeladen hat.

Die Ausgestaltung des Upload-Vertrags insoweit war wiederum dem beschriebenen Geschäftsmodell von X als Microstock-Agentur geschuldet. X wollte eine Vielzahl von Fotografien einer Vielzahl von Kunden zu für diese möglichst attraktiven Bedingungen bereitstellen und hierdurch eine große Zahl entgeltlicher Unterlizensierungen vornehmen. Daher schloss X einen Standardlizenvertrag mit dem jeweiligen Urheber, der die Rechtsbeziehungen für sämtliche vom Urheber während der Geltung des Vertrags hochgeladenen Fotografien im Verhältnis zu einer unbestimmten Vielzahl möglicher Kunden von X einheitlich regelte. Dieses Vorgehen entspricht auch den Interessen des Urhebers, der – wie der Kläger selbst vorträgt – von der großen Reichweite der Plattform und der Vielzahl der erfolgten Unterlizensierungen profitiert und hierdurch den mit einer eigenständigen Vermarktung und individuellen Lizenzvergabe verbundenen zeitlichen und finanziellen Aufwand vermeidet.

b) Da der Kläger auch gegenüber der Beklagten durch Abschluss des Upload-Vertrags wirksam auf sein – unterstellt – bestehendes Recht zur Urheberbenennung verzichtet, scheidet bereits aus diesem Grund der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch (§§ 97 Abs. 2 Satz 1, 13 UrhG) aus.

Abgesehen davon hat der Kläger den geltend gemachten Schaden auch der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Dies gilt, soweit der Kläger Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie geltend macht (nachfolgend aa)) und soweit er zudem den Ersatz von Sicherungs- und Dokumentationskosten verlangt (nachfolgend bb)):

aa) Bei der Berechnung des Schadenersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrags in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2005 – I ZR 266/02 – Pressefotos, Urteil vom 30.9.2018- I ZR 187/17 – Sportwagenfoto). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (BGH, aaO – Sportwagenfoto).

Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu. Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH, aaO – Sportwagenfoto).

Auf dieser Grundlage kann vorliegend – die Verletzung des Rechts des Klägers auf Urheberbenennung unterstellt – ein Schadenersatz – auch im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) – nicht bestimmt werden.

(1) Der Kläger hat für die Berechnung des Schadenersatzes wegen fehlender Urheberbenennung an die Berechnung des Schadenersatzes wegen unberechtigter Verwendung des Werks angeknüpft. Er hat wegen der geltend gemachten unberechtigten Verwendung des Werks (oben Ziff. 1.) die MFM-Tabelle zugrunde gelegt, den sich hiernach ermittelten Betrag wegen der fehlenden Urheberbenennung verdoppelt und insgesamt einen Betrag von insgesamt EUR 745,33 ermittelt (vgl. zur Berechnung im Einzelnen Bl. 19f. d.A.). Danach entfiele – rechnerisch – auf den Schadenersatz wegen fehlender Urheberbenennung einen Betrag von EUR 372,67.

Bereits für die (geltend gemachte) Verwendung des Werks ohne Lizensierung scheidet vorliegend die Berechnung des Schadenersatzes auf der Grundlage der MFM-Tabelle aus, so dass eine Berechnung des Schadenersatzes für die fehlende Urheberbenennung durch Verdoppelung dieses Betrags von vorneherein nicht in Betracht kommt:

Der Kläger behauptet nicht, selbst üblicherweise von ihm erstellte Fotografien zu Lizenzsätzen entsprechend der MFM-Tabelle zu lizensieren. Er lizensiert nach seinem Vortrag die Fotografien ausschließlich über X und vergleichbare Portale, mithin zu deutlich niedrigeren Entgelten.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die MFM-Empfehlungen üblicherweise zur Bestimmung der Vergütung für eine Nutzung von Fotografien Anwendung findet, die – wie vorliegend – über X oder eine vergleichbare Microstock-Plattform lizensiert werden. Die vom Kläger eröffnete Möglichkeit der Lizensierung der von ihm erstellten Fotografien über X (oder eine vergleichbare Microstock-Plattform) zu sehr günstigen und unter der MFM-Tabelle liegenden Lizenzgebühren weist stark darauf hin, dass der Kläger im Verletzungszeitraum das streitgegenständliche Foto gerade nicht zu dem MFM-Sätzen tatsächlich lizensieren konnte und lizensiert hat (vgl. KG, Urteil vom 7.12.2015 – 24 U 111/15). Damit ergibt sich nicht, dass die MFM-Empfehlungen üblicherweise für eine Nutzung solcher über Microstock-Plattformen lizensierten Fotografien Anwendung findet.

Damit wäre – das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs dem Grunde nach für die Verwendung des Werks ohne Lizenz unterstellt – die vom Kläger üblicherweise tatsächlich für die Lizenzvergabe an seinen Werken zugrunde gelegten niedrigeren Lizenzsätze über X oder andere Microstock-Plattformen der Bestimmung des Schadenersatzes – ggf. im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) – zugrunde zu legen.

Wie hoch das übliche Entgelt ist, dass der Kläger für eine Lizensierung seiner Fotografien an Kunden von X oder einer anderen Microstock-Plattform erhält, ist vom Kläger nicht dargetan. Auch kann nicht auf der Grundlage der von der Beklagten an X für die Lizensierung des streitgegenständlichen Fotos gezahlten Lizenzgebühr die Höhe der von X an den Kläger ausgekehrten Lizenz geschätzt werden. Denn auch hierzu fehlt Vortrag der Parteien. Insbesondere hat die Beklagte vorliegend vorgetragen, von X eine Anzahl von „Credit-Points“ entgeltlich erworben und mit diesen auch das Nutzungsrecht für die streitgegenständliche Fotografie erworben zu haben. Der Wert der „Credit-Points“, der auf die streitgegenständliche Fotografie (oder eine andere Fotografie von X) entfiel, ist nicht dargetan oder aus den Unterlagen ersichtlich.

Ist mithin bereits vom Kläger nicht dargelegt, wie hoch ein etwaiger Schadenersatz nach Lizenzanalogie für die Verwendung des streitgegenständlichen Werks ohne Nutzungsberechtigung wäre, kann hieran anknüpfend auch nicht die Höhe des Schadenersatzes für die (unterstellt) fehlende Urheberbenennung berechnet oder vom Senat geschätzt werden (§ 287 Abs. 1 ZPO).

(2) Einer Bestimmung des Schadenersatzes für die (unterstellt) rechtswidrige unterlassene Urheberbenennung scheidet auch im Übrigen aus.

Zwar geht der Senat davon aus, dass vernünftige Parteien für die Nutzung eines Werks grundsätzlich auch dann eine Lizenzgebühr vereinbaren, wenn der Urheber das Werk zu einem sehr günstigen Lizenzentgelt unter der Bedingung lizensiert hatte, dass er als Urheber benannt wird, der Nutzer aber das Werk ohne die Urheberbenennung nutzen will. Denn aus Sicht eines fiktiven Lizenznehmers ergibt sich daraus, dass er das Werk auch ohne Urheberbenennung verwenden kann, ein Vorteil. Grundlage für die Schätzung eines Lizenzschadens in einer solchen Konstellation ist der Verlust, den der Urheber dadurch erleidet, dass die mit der Urheberbenennung verbundene Werbewirkung nicht eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 18.9.2014 – I ZR 76/13 – CT-Paradies Rn. 75; Senat, Urteil vom 22.10.2019 – 11 U 95/18 Rn. 41 zum Schadenersatz bei unterlassenem Hinweis auf die Bildquelle im Fall einer Creative-Common Lizenz, jeweils zitiert nach juris).

Allerdings fehlen auch auf dieser Grundlage konkrete Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung und insoweit auch zur Schätzung eines Mindestschadens. Denn der Kläger lizensiert nach seinem Vortrag ausschließlich über Microstock-Portale. Dass und welcher Werbewert einer Urheberbenennung für diese Art der Lizensierung zukommt, ist vom Beklagten nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Wie bereits oben dargelegt (Ziff. 2 a) dd)), ergibt sich nicht, dass und in welchem Umfang bei dieser Art der Vermarktung der Lichtbilder, derer sich der Kläger ausschließlich bedient, der Urheberbenennung ein Marketingeffekt zukommt und wie dieser zu bewerten wäre. Für eine Bemessung des wirtschaftlichen Nachteils, den der Urheber durch die (unterstellt rechtswidrige) unterlassene Urheberbenennung erlitten hat, fehlt damit jeglicher Anhaltspunkt. Auch die Schätzung eines Mindestschadens insoweit scheidet mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte aus.

(3) Jedenfalls kann der Kläger für einen Schadenersatz nach Lizenzanalogie von der Beklagten nicht die von ihm geltend gemachte Umsatzsteuer verlangen, die er aber seiner Berechnung zugrunde gelegt hat (vgl. Bl. 21 d.A.). Denn der Kläger verlangt Schadenersatz in Höhe fiktiver Lizenzeinnahmen, es handelt sich nicht um tatsächliche und damit umsatzsteuerpflichtige Lizenzeinnahmen.

bb) Der Kläger könnte – einen Schadenersatzanspruch dem Grunde nach für die unterlassene Urheberbenennung unterstellt – von der Beklagten nicht den Ersatz der Kosten für die Einschaltung der A UG verlangen.

Es hätte – entgegen dem Vorbringen des Klägers – zur Sicherung und Dokumentation der unterstellten Rechtsverletzung durch fehlende Urheberbenennung nicht der Einschaltung des Unternehmens A UG bedurft, da dies ohne weiteres durch einen Screenshot der Webseite der Beklagten hätte erfolgen können.

Ohne Erfolg macht der Kläger unter Berufung auf ein Urteil des LG Hamburg (Urteil vom 14.3.2008, 308 O 76/07) geltend, ein Screenshot genüge zur Dokumentation der Rechtsverletzung nicht. Das LG Hamburg sah in der dortigen Entscheidung einen Screenshot, den „die Online-Ermittler“ einer Firma erstellt hatten, nicht als geeignetes Beweismittel für die dort streitige Klägerbehauptung an, dass der dortige Beklagte über eine bestimmte IP-Adresse einen Musiktitel zum Herunterladen zur Verfügung gestellt hatte. Das LG Hamburg führt aus, die von der genannten Firma selbst gefertigten Ausdrucke seien kein geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen. Vorliegend geht es aber um die Behauptung des hiesigen Klägers, die Beklagte verwende sein Lichtbild auf ihrer Webseite ohne Urheberbenennung. Hierfür stellt ein Screenshot der Webseite ein geeignetes Beweismittel dar.

c) Dem Kläger stehen schließlich die geltend gemachten Abmahnkosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Da die Beklagte berechtigt war, die Fotografie ohne Benennung des Klägers als Urheber zu verwenden, erfolgte die Abmahnung nicht berechtigt, so dass dem Kläger kein Ersatzanspruch gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG zusteht. Mangels Verletzung des Urheberbenennungsrechts sind die Abmahnkosten von der Beklagten auch nicht als Teil des Schadens iSv § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zu ersetzen.

Abgesehen davon hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass er von der Beklagten – eine Verletzung des Urheberbenennungsrecht unterstellt – die geltend gemachten Abmahnkosten verlangen könnte. Denn der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass er die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten entweder an die von ihm beauftragten Rechtsanwälte gezahlt oder er insoweit mit einer Verbindlichkeit gegenüber seinen Bevollmächtigten belastet gewesen wäre und sich ein etwaiger Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch umgewandelt haben könnte (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 11.6.1986 – VIII ZR 153/85 Rn. 28).

Der Kläger hat in der Klageschrift zunächst (Bl. 9 d.A.) vorgetragen, er habe an seinen Bevollmächtigten die geltend gemachten Kosten gezahlt. Dem nachfolgenden Vortrag (Bl. 22 d.A.: „…sind vom Beklagten … die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen, welche in Form der Gebühren für unsere Inanspruchnahme entstanden sind“) ist demgegenüber zu entnehmen, dass die Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit der Bevollmächtigten noch nicht beglichen wurden. Zudem hat der Kläger in der Klageschrift (Bl. 10 d.A.) vorgetragen, es bestehe eine Vereinbarung zwischen ihm und der A UG nach der er, der Kläger,

„jedenfalls während der außergerichtlichen Rechtsverfolgung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ggf. freigestellt werde und der Kläger im Gegenzug für diese Freistellung durch die A in der Regel an sie einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten abtritt, die A diese Abtretung annimmt und den Kläger ermächtigt, diesen in seiner Person entstandenen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen. Im Fall der gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung entscheiden der Kläger und die A UG im Einzelfall gemeinsam darüber, ob diese Vereinbarungen dann fortgelten. In diesem Fall sind sie mit Übergang in die gerichtliche Anspruchsdurchsetzung entfallen und die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten daher vom Kläger stets beglichen worden, nachdem sie ihm wegen Beendigung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Rechnung gestellt wurden.“

Nachfolgend hat der Kläger Folgendes vorgetragen (Bl. 192 d.A.): Nach der zwischen ihm und der A UG geschlossenen Vereinbarung sei die A UG dem Kläger gegenüber auch dazu verpflichtet, ihn von den gemäß dem gesetzlichen Vergütungsanspruch seiner Bevollmächtigten anfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur außergerichtlichen Rechtsverfolgung freizustellen. Gemäß dieser Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Kläger zahle die A UG für ihn in jedem einzelnen Fall auch die für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Bevollmächtigen angefallene Vergütung, wenn sie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG fällig ist oder die Klägerbevollmächtigten gemäß § 9 RVG einen Vorschuss verlangen und bis dahin noch keine entsprechende Zahlung der Gegenseite erfolgt sei. Selbstverständlich bleibe er, der Kläger, aber in dem äußerst unwahrscheinlichen Fall zur Vergütungszahlung verpflichtet, wenn die A UG den Kläger nicht freistelle.

Damit ist dem Vortrag nicht zu entnehmen, ob der Kläger behauptet,

* an seine Bevollmächtigten die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Tätigkeit gezahlt zu haben oder

* ob die Rechtsanwaltskosten von der A UG beglichen wurden und er ggf. einen – unterstellten – Ersatzanspruch gegen die Beklagte an die A UG abgetreten hat – in diesem Fall wäre der Kläger vorliegend nicht aktiv legitimiert – oder

* ob die Rechtsanwaltskosten von der A UG beglichen wurden, er einen – unterstellten Ersatzanspruch gegen die Beklagte an die A UG abgetreten, diese aber den Kläger zur Geltendmachung des Anspruchs im eigenen Namen ermächtigt hätte – in diesem Fall wären die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft darzulegen – oder

* ob die Rechtsanwaltskosten bisher weder von A UG noch vom Kläger beglichen wurden und (allein) der Kläger zur Erfüllung der Verbindlichkeit verpflichtet ist.

Nur im ersten und im letzten Fall bestände – eine unberechtigte Unterlassung der Urheberbenennung unterstellt – der geltend gemachte Zahlungsanspruch.

Auf die fehlende Schlüssigkeit der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Tätigkeit hat die Beklagte schriftsätzlich wiederholt hingewiesen. Trotzdem hat der Kläger seinen Vortrag weder klargestellt noch hierfür Beweis angeboten. Die von ihm schriftsätzlich (Bl. 10 d.A.) angekündigte Vorlage eines Zahlungsbelegs im Fall „erheblichen Bestreitens“ unterblieb, obwohl die Beklagte bestritt, dass er die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten gegenüber seinen Bevollmächtigten beglichen hatte. Eines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte es nicht (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

B. Die Berufung hat in geringem Umfang Erfolg, soweit der Kläger mit dieser seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiterverfolgt.

Das Landgericht hat den Kläger zu Recht verpflichtet, der Beklagten die Rechtsverteidigungskosten zu ersetzen. Allerdings kann die Beklagte insoweit nicht Ersatz der geltend gemachten Mehrwertsteuer verlangen.

Der Kläger ist gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach verpflichtet. Es wird insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.

Der Kläger macht in der Berufung ohne Erfolg geltend, dass für ihn nicht iSv § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG erkennbar gewesen wäre, dass die von ihm versandte Abmahnung (Anlage HW 5, Bl. 33ff. d.A.) unberechtigt gewesen wäre.

Für den Abmahnenden war es nur dann nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war, wenn dies auf einen Umstand zurückgeht, der nicht seiner Sphäre zuzurechnen ist und er trotz Anwendung größter Sorgfalt den Grund, der die Abmahnung unberechtigt macht, nicht erkennen konnte. Jede Form der Fahrlässigkeit, die kausal dazu beigetragen hat, dass der Abmahnende nicht erkannt hat, dass die Abmahnung unberechtigt war, schließt den Einwand der fehlenden Erkennbarkeit aus. Dabei hat sich der Abmahnende auch das Verschulden seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zurechnen zu lassen. Der Abmahnende trägt für den Einwand der fehlenden Erkennbarkeit der unberechtigten Abmahnung die volle Beweislast (Kefferpütz in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Auflage, § 97a Rn. 43).

Nach diesen Grundsätzen war die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Kläger erkennbar.

Dies gilt zunächst, soweit der Kläger mit der Abmahnung geltend gemacht hatte, die Beklagte verwende die Fotografie ohne hierzu berechtigt zu sein, mithin ohne eine von ihm erteilte Lizenz. Zwar hat er vorgetragen, er sei von X nicht darüber informiert worden, an welche Personen Unterlizenzen erteilt würden. Doch ist dieser Umstand, die behauptete Unkenntnis über das Bestehen einer Unterlizenz der Beklagten, der Sphäre des Klägers zuzurechnen. Er wusste, dass er das streitgegenständliche Lichtbild bei X mit der Befugnis zur Unterlizensierung eingestellt hatte. Da seine Fotografien nach seinem eigenen Vortrag bereits zuvor in erheblichem Umfang über X lizensiert worden waren, wusste er auch, dass er von X nicht darüber informiert wurde, an wen Unterlizenzen seiner Werke erteilt werden. Er wäre daher jedenfalls gehalten gewesen, bei der Beklagten vor Ausspruch der Abmahnung nachzufragen, ob diese über eine von X erteilte Unterlizenz verfügt. Mahnte er demgegenüber, wie vorliegend, ohne eine vorherige Berechtigungsanfrage ab, handelt er jedenfalls fahrlässig; die fehlende Berechtigung war für ihn erkennbar.

Der Kläger hat keinen Erfolg, soweit er geltend macht, er habe aufgrund des Verstoßes der Beklagten gegen die Bedingungen Ziff. 3 des Download-Vertrags davon ausgehen können, der Beklagten fehle eine Lizensierung. Soweit der Kläger der Auffassung war, der Verstoß gegen die Regelungen Ziff. 3 des Download-Vertrags beschränkten die dem Unterlizenznehmer erteilte Lizenz dinglich, beruhte dies auf einer Verkennung der Rechtslage. Den in diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich beratenen Kläger trifft ein Fahrlässigkeitsvorwurf, da er sich das Verschulden seiner Bevollmächtigten zurechnen lassen muss.

Dies gilt auch, soweit der Kläger mit der Abmahnung die Verletzung seines Rechts auf Urheberbenennung rügte. Die fehlende Berechtigung der Abmahnung beruhte insoweit ausschließlich auf einer Verkennung der Rechtslage, nämlich der Verkennung des Umstands, dass der Kläger wirksam im Upload-Vertrag auf sein Urheberbenennungsrecht verzichtet hatte. Auch insoweit trifft den Kläger ein Fahrlässigkeitsvorwurf.

Der Höhe nach kann die Beklagte Ersatz der für ihre Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG).

Da § 97a Abs. 4 UrhG einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsverteidigungskosten gegen die Abmahnung gewährt und für die Abmahnung grundsätzlich der Wert des Unterlassungsanspruchs zugrunde zu legen ist (vgl. Senat, Urteil vom 31.3.2020 – 11 U 44/19 Rn. 78f. – Saints Row IV), ist der Wert des Unterlassungsanspruchs auch der Berechnung des Ersatzanspruchs gemäß § 97a Abs. 4 UrhG zugrunde zu legen. Den Wert des Unterlassungsanspruchs hat der Kläger in seiner Abmahnung (Anlage HW 5, Bl. 33, 40 d.A.) mit EUR 6.000 angegeben. Damit besteht vorliegend ein Anspruch auf Ersatz einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von EUR 6.000, mithin – inklusive Auslagenpauschale – Rechtsverteidigungskosten iHv EUR 480,20.

Mit Erfolg rügt jedoch die Berufung, die Beklagten könne entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU 21) nicht Ersatz der Mehrwertsteuer auf diesen Betrag verlangen. Ein solcher Anspruch steht der Beklagten, die unstreitig vorsteuerabzugsberechtigt ist, nicht zu.

Der Beklagten stehen schließlich die vom Landgericht zugesprochenen Rechtshängigkeitszinsen (§ 291 BGB) zu. Die (rechtskräftige) Beschränkung der Rechtshängigkeitszinsen auf 5 Prozentpunkte beruht auf der Bindung des Landgerichts an den Widerklageantrag der Beklagten (§ 308 ZPO).

III.

Der Kläger hat gemäß § 92 Abs. 2 ZPO die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen, da die Zuvielforderung der Beklagten verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat. Die erstinstanzliche Zurückweisung der Widerklage betraf lediglich einen Teil der geltend gemachten Zinsen auf die Widerklageforderung, der sich auf die Kosten nicht auswirkt (§ 43 Abs. 1 GKG). Die weitere Zuvielforderung in Gestalt der Mehrwertsteuer auf die Rechtsverteidigungskosten erhöht zwar den Gesamtstreitwert, führt aber nicht zu einem kostenrelevanten Gebührensprung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, soweit der Kläger Ansprüche wegen der Verletzung seines Rechts auf Urheberbenennung geltend macht und die Beklagte widerklagend Anwaltskosten für die Rechtsverteidigung gegen die Inanspruchnahme durch den Kläger wegen Verletzung seines Rechts auf Urheberbenennung verlangt. Der Frage, ob ein Urheber in AGB gegenüber einem Verwender, der nach dem oben wiedergegebenen Geschäftsmodell Unterlizenzen vergibt, wirksam auf eine Urheberbenennung für jede Art der Verwendung seines Werks durch Kunden des Portals verzichtet oder ein solcher Verzicht gemäß § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Urhebers unwirksam ist, da er von dem gesetzlichen Leitbild des Urheberrechts abweicht (§ 13 UrhG), ist eine entscheidungserhebliche sowie klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage. Diese Rechtsfrage kann sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen und berührt deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts. Obergerichtliche Rechtsprechung existiert, soweit ersichtlich, nicht. Die tatsächlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Frage betreffen nicht nur die Vermögensinteressen der hiesigen Parteien, sondern sind auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung. Nach den vorgelegten Unterlagen hat bereits der hiesige Kläger nicht nur gegenüber der hiesigen Beklagten, sondern gegenüber einer Vielzahl weiterer Personen u.a. die Verletzung seines Urheberbenennungsrecht geltend gemacht und hieraus Ansprüche hergeleitet (vgl. Anlagenkonvolut Anlage B30, Anlagenband). Die Frage der Wirksamkeit des Verzichts des Urhebers auf sein Urheberbenennungsrecht in von Microstock-Plattformen verwendeten AGBs war Gegenstand verschiedener gerichtlicher Auseinandersetzungen auch anderer Parteien (Anlage B7, B8, jeweils Anlagenband, Anlagenkonvolut B40, Bl. 640 d.A.).

Im Übrigen war die Revision nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe insofern nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.

Die Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens beruht auf § 3 ZPO.

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