Keine Markenrechtsverletzung durch den Aufdruck „BLESSED“ auf einem Hoodie

07. Oktober 2022
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Makrnegesetzbuch mit Hammer auf einem Tisch Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 02.06.2022, Az.: 6 U 40/22

Das Gericht hatte im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob die Benutzung des Aufdrucks "BLESSED", auf einem Hoodie, die Markenrechte des Klägers beeinträchtige. Dies verneinte das Gericht mit der Begründung, dass Wörter auf der Vorder- oder Rückseite eines Kleidungsstücks vom Verkehr nicht grundsätzlich als Herkunftshinweis verstanden werden. Zudem sei der Aufdruck nicht markenmäßig, sondern dekorativ und nur zu rein beschreibenden Zwecken benutzt worden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 02.06.2022

Az.: 6 U 40/22

 

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 25.1.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Der Antragsteller ist Gastronom in Stadt1, wo er die Shisha-Bar „#Blessed“ betreibt. Er ist Inhaber der Wort-/Bildmarke „#BLESSED“, die am 14.9.2020 und am 20.4.2021 unter anderem für Bekleidungsstücke (Klasse 25) eingetragen wurde. Das Zeichen wurde als weißer Schriftzug auf schwarzem Untergrund geschützt:

[Abbildung]

Die Beklagte ist eine führende Sportartikelherstellerin. Sie arbeitet mit Markenbotschaftern zusammen, so sei dem 12.9.2020 mit dem brasilianischen Fußballer A. Im Rahmen dieser Partnerschaft brachte die Antragsgegnerin eine Lifestyle-Kollektion auf den Markt, zu der der nachfolgend abgebildete Hoodie gehört:

[Abbildung]

Der Antragsteller sieht sich hierdurch in seinen Markenrechten verletzt.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin kein Unterlassungsanspruch aus §§ 4, 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG zu. Erforderlich ist mangels Zeichen- und Warenidentität (Doppelidentität) eine markenmäßige Benutzung des angegriffenen Zeichens. Hieran fehlt es. Ein Zeichen wird markenmäßig benutzt, wenn es im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient (BGH, Urteil vom 3.2.2005 – I ZR 45/03 – Russisches Schaumgebäck, Rn 25, juris). Die Ausübung des Markenrechts ist grundsätzlich auf Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, die Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher zu gewährleisten, beeinträchtigen kann.

1. Die Frage einer markenmäßigen Benutzung einer Bezeichnung bestimmt sich nach der Auffassung des Verkehrs, und zwar eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Verbrauchers (BGH, Urteil vom 16.12.2004 – I ZR 177/02 – Räucherkate, Rn 44, juris). Es ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (BGH, Versäumnisurteil vom 22.7.2004 – I ZR 204/01 – Mustang, Rn 33, juris). Hierzu rechnen die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet, und insbesondere die Stelle, an der sie angebracht werden. Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf einem Kleidungsstück angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft des Kleidungsstücks oder als bloßes dekoratives Element erfasst, kann nach der Art der Platzierung des Zeichens variieren. Bei Bildern, Motiven, Symbolen und Wörtern, die auf der Vorderseite oder der Rückseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, geht der Verkehr nicht generell davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis (BGH, Beschluss vom 30.1.2020 – I ZB 61/17 – #darferdas, Rn 13, juris; BGH, Urteil vom 14.1.2010 – I ZR 92/08 – DDR-Logo, Rn 20, juris). Das ist der Fall, wenn auf der Außenseite der Kleidung ein Zeichen angebracht ist, das dem Verkehr als Produktkennzeichen für Bekleidungsstücke bekannt ist (BGH, Urteil vom 6.7.2000 – I ZR 21/98 – Drei-Streifen-Kennzeichnung, Rn 34, juris). Dagegen fehlt es an einem kennzeichenmäßigen Gebrauch insbesondere dann, wenn das angegriffene Zeichen aus Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache besteht, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, Beschluss vom 27.4.2006 – I ZB 96/05 – Fußball WM 2006, Rn 19, juris; BGH, Beschluss vom 24.6.2010 – I ZB 115/08 – TOOOR!, Rn 20, juris). Dies gilt insbesondere für typische, insbesondere auf eine originelle Selbstdarstellung angelegte Fun-Sprüche, die als charakteristische Ausstattungselemente integraler Bestandteil von Waren sind und so verstanden werden (KG, Urteil vom 27.10.2015 – 5 W 216/15 – Tussi ATTACK, Rn 7, juris; BPatG, KG, Beschluss vom 1.7.2014 – 27 W (pat) 521/14 – MIR REICHT’S. ICH GEH SCHAUKELN, Rn 15, juris).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt, dass die Antragsgegnerin die Bezeichnung „BLESSED“ auf dem oben abgebildeten Hoodie zu rein beschreibenden Zwecken benutzt.

Der Hoodie ist Teil einer Sportkollektion, die die Antragsgegnerin angesichts der Verpflichtung von A im September 2021 auf den Markt gebracht hat. A trägt den Schriftzug „Blessed“ als Tattoo auf dem Nacken; es soll seine Dankbarkeit für sein Leben und seine Karriere symbolisieren. Zwar wird dieser Umstand nur einem eher geringen Teil der angesprochenen Verkehrskreise geläufig sein. Schon größer ist aber der Teil, dem bekannt ist, dass „blessed“ das englische Wort für „gesegnet“ ist (z.B. in: „God Bless America“). Aber auch diejenigen, die „blessed“ nicht übersetzen können, werden aufgrund der Endung „ed“ annehmen, dass es sich bei „bless“ um ein Verb handelt und damit um ein Wort, mit dem etwas beschrieben werden soll. Demgegenüber ist die Verfügungsmarke kaum bekannt. Es kommt hinzu, dass die Verwendung des Wortes „blessed“ auf T-Shirts nicht ungewöhnlich ist. Die Antragsgegnerin hat als Anlage A21 einen Screenshot einer Google-Recherche vorgelegt, der die Begriffe „T-Shirt blessed“ zugrundeliegt.

Vor diesem Hintergrund versteht der Verkehr den Aufdruck „BLESSED“ als dekoratives Element, nicht als Hinweis auf die Herkunft des Hoodies.

Der Einwand der Antragstellerin, diese Auffassung führe zu dem Problem, dass der Inhaber einer zwar unterscheidungskräftigen und eingetragenen, im Verkehr aber „relativ noch nicht so bekannten Marke“ abgeschnitten sein würde von Verwendungsformen, die den Inhabern bekannter Marken unstreitig zugänglich sind, was zu einer dem Markenrecht fremden „Zwei-Klassen-Gesellschaft“ führe, ist nicht tragfähig. Bekannten Marken einen weiteren Schutzbereich zuzusprechen, ist dem Markenrecht – im Gegenteil – immanent, was sich bereits aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG einerseits und § 14 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG andererseits ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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