Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aufgrund irreführenden Angebots rechtlicher Dienstleistungen

07. Juli 2023
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Beschluss des KG Berlin vom 24.08.2019, Az.: 5 U 134/17

Gibt ein Rechtsanwalt, der mit freien Mitarbeitern tätig ist, auf seiner Webseite mehrere Kanzleistandorte an, ist bzgl. der Irreführungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Werbeadressaten abzustellen. Im Bereich des Medizinrechts muss darüber hinaus damit gerechnet werden, dass viele Mandaten aufgrund der persönlichen Betroffenheit als Patienten einen sehr vertrauenswürdigen Rechtsanwalt suchen. Das Gericht entschied daher, dass die durch die Auflistung der Standorte hervorgerufene Fehlvorstellung geeignet ist, das Marktverhalten anderer Rechtsanwälte zu beeinflussen, da Marktpräsenz und Vertrautheit mit örtlichen Verhältnissen vermittelt werden. Der gewährte Unterlassungsanspruch erstreckt sich außerdem auf ein durch den Beklagten im Internet geführtes Anwaltsforum, das den unzutreffenden Eindruck eines aktiven, übergeordneten Zusammenschlusses von Rechtsanwälten erweckt.

Kammergericht Berlin

Beschluss vom 24.08.2018

Az.: 5 U 134/17

 

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 20. Juni 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin – 16 O 239/16 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

a)

im Wettbewerb im Gebiet der Dienstleistungen des Medizinrechts auf Patientenseite zu behaupten und zu verbreiten, die Kanzlei … führe “Kanzleistandorte” an folgenden Adressen:

… wenn dies geschieht, wie auf der Webseite www…. .de, wiedergegeben durch die Anlage K 11 zu diesem Urteil,

… wenn dies geschieht, wie auf der Webseite www…. .de, wiedergegeben durch die Anlage K 23 zu diesem Urteil,

…, wenn dies geschieht, wie auf der Webseite www…. .de, wiedergegeben durch die Anlage K 25 zu diesem Urteil,

… und … wenn dies geschieht, wie auf der Webseite www…. .de, wiedergegeben durch die Anlage K 30 zu diesem Urteil,

… und …, wenn dies geschieht, wie auf der Webseite www…. .de, wiedergegeben durch die Anlage K 31 zu diesem Urteil,

… wenn dies geschieht, wie auf dem durch die Anlage K 1 zu diesem Urteil wiedergegebenen Briefbogen,

b)

im Wettbewerb im Gebiet der Dienstleistungen des Medizinrechts auf Patientenseite als “Anwaltsforum …. ” aufzutreten, wenn dies geschieht, wie in den Anlagen KE 2, KE 3 und KE 4 zu diesem Urteil,

c)

im Wettbewerb im Gebiet der Dienstleistungen des Medizinrechts auf Patientenseite als “Anwaltsforum-… ” aufzutreten, wenn dies geschieht, wie in der Anlage KE 1 zu diesem Urteil,

d)

im Wettbewerb zu behaupten und zu verbreiten:

aa)

“Das Anwaltsforum ist ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen im Medizinrecht, die bundesweit für Patienten beim Verdacht eines ärztlichen Behandlungsfehlers insbesondere bei Geburtsschäden tätig sind.

Mitglied des Anwaltsforums … dürfen nur Anwälte werden, die über einen Titel zum “Fachanwalt für Medizinrecht” oder einen Titel zum “Master of Laws” im Medizinrecht verfügen und damit ihre Qualifikation in diesem Rechtsgebiet unter Beweis gestellt haben. Wir nehmen keine Rechtsberatung im einzelnen vor, wir vermitteln aber Anfragende an unsere Anwälte – bundesweit -! Diese werden sich nach Kontaktaufnahme unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen.”

und

bb)

“Das Anwaltsforum …… verfügt neben qualifiziert tätigen Anwälten auch über einen Pool von hochqualifizierten fachmedizinischen Sachverständigen jeder medizinischen Fachrichtung, insbesondere im Bereich von Geburtsschäden, die im Bedarfsfalle involviert werden können.”

sowie

cc)

“wir vermitteln (…). Anfragende an unsere Anwälte – bundesweit – ! Diese werden sich nach Kontaktaufnahme unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen.”,

wenn dies geschieht, wie auf der Webseite www…. .de angegeben.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte die vorstehend unter 1. b), c) und d) aa) bis cc) bezeichneten Handlungen begangen hat, jeweils unter Angabe der Dauer der Veröffentlichung und der Seitenaufrufe pro Monat.

3.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vorstehend unter 1. b), c) und d) aa) bis cc) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 25 % und der Beklagte 75 % zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,- € und hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung in Höhe von 1.000,- € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Den Parteien wird weiter nachgelassen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger und der Beklagte sind Rechtsanwälte.

Der Beklagte ist unter der Bezeichnung “…” mit freien Mitarbeitern tätig und verwendete den aus der Anlage K 1 zur Klageschrift ersichtlichen Briefbogen.

Der Beklagte unterhält unter www…. .de einen Internetauftritt. Er warb dort wie aus der Anlage K 11 zum Schriftsatz des Klägers vom 5. April 2017 sowie aus den Anlagen K 23, 25, 30 und 31 zum Schriftsatz des Klägers vom 28. Mai 2018 ersichtlich.

Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 8. Februar 2016 (Anlage K 8 zur Klageschrift) ab.

Der Beklagte tritt im Impressum der Seite www…. .de als “Anbieter nach § 5 TMG/MDStV” auf. Auf dieser Seite wurden im Übrigen die aus den Anlagen KE 2, KE 3 und KE 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 22. Februar 2017 ersichtlichen Inhalte verbreitet.

Ferner schaltete der Beklagte die aus der Anlage KE 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 22. Februar 2017 ersichtliche Google-Adwords-Anzeige mit der Überschrift “Fachanwälte … – anwaltsforum-… .de”..

Der Kläger mahnte den Beklagten mit einem weiteren Schreiben vom 27. November 2016 (Anlage KE 5 zum Schriftsatz des Klägers vom 22. Februar 2017) ab.

Vorgestellt als “Mitbegründer des “Anwaltsforum … ”” schilderte der Beklagte auf der Seite www.unternehmen-heute.de, wie aus der Anlage K 26 zum Schriftsatz des Klägers vom 28. Mai 2018 ersichtlich, einen Geburtsschadensfall.

Der Kläger hat beantragt,

1.

den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es im Wettbewerb zu unterlassen zu behaupten, aufzustellen und zu verbreiten, die Kanzlei … . führe “Kanzleistandorte” an folgenden Adressen:


insbesondere wenn dies geschieht wie auf der Website www…. .de und auf Kanzleibriefbögen angegeben,

2.

den Beklagten zu verurteilen, ihm die durch die vorgerichtliche Abmahnung entstandenen und nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.365,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

19. Februar 2016 zu zahlen,

3.

den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,

es zu unterlassen, im Wettbewerb als “Arbeitsgemeinschaft Anwaltsforum … aufzutreten,

4.

den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,

es zu unterlassen, im Wettbewerb zu behaupten, aufzustellen und zu verbreiten:

a)

“Das Anwaltsforum ist ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen im Medizinrecht, die bundesweit für Patienten beim Verdacht eines ärztlichen Behandlungsfehlers insbesondere bei Geburtsschäden tätig sind. Mitglied des Anwaltsforums …. dürfen nur Anwälte werden, die über einen Titel zum “Fachanwalt für Medizinrecht” oder einen Titel zum “Master of Laws” im Medizinrecht verfügen und damit ihre Qualifikation in diesem Rechtsgebiet unter Beweis gestellt haben. Wir nehmen keine Rechtsberatung im einzelnen vor, wir vermitteln aber Anfragende an unsere Anwälte – bundesweit -! Diese werden sich nach Kontaktaufnahme unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen.”

und

b)

“Das Anwaltsforum … verfügt neben qualifiziert tätigen Anwälten auch über einen Pool von hochqualifizierten fachmedizinischen Sachverständigen jeder medizinischen Fachrichtung, insbesondere im Bereich von Geburtsschäden, die im Bedarfsfalle involviert werden können.”

sowie

c)

“wir vermitteln (…). Anfragende an unsere Anwälte – bundesweit – ! Diese werden sich nach Kontaktaufnahme unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen.”,

wenn dies geschieht, wie auf der Webseite www…. .de angegeben.

5.

den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte die vorstehend in Ziff. 3 und 4 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Anzahl sämtlicher über die Webseite www…. … .de eingegangenen Mandatsanfragen und der darauf akquirierten Mandate,

6.

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vorstehend in Ziff. 3 und 4 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird,

7.

den Beklagten zu verurteilen, ihm die durch die vorgerichtliche Abmahnung entstandenen und nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten in Höhe von 686,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2016 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit dem am 20. Juni 2017 verkündeten und durch den Beschluss vom 25. Juli 2017 berichtigten Urteil hat das Landgericht Berlin den Unterlassungsanträgen, dem Auskunftsantrag, dem Feststellungsantrag, dem Zahlungsantrag zu 2) in Höhe von 1.186,37 € nebst Zinsen und dem Zahlungsantrag zu 7) in Höhe von 597,74 € nebst Zinsen stattgegeben und die Klage hinsichtlich der weitergehenden Abmahnkosten abgewiesen. Es wird insoweit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, und zwar auch hinsichtlich des weitergehenden erstinstanzlichen Vortrages der Parteien.

Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen dieses Urteil. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Beklagte beantragt,

das am 20. Juni 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin – 16 O 239/16 – zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt nun,

die Berufung des Beklagten nach folgenden Maßgaben zurückzuweisen:

– in den Unterlassungsantrag zu 1) soll aufgenommen werden: “im Wettbewerb im Gebiet der Dienstleistungen des Medizinrechts auf Patientenseite” und die Verurteilung hinsichtlich der konkreten Verletzungsformen in Gestalt der Anlagen K 1, K 11, 23, 25, 30 und 31 erfolgen

– bei dem Unterlassungsantrag zu 3) soll das Wort “Arbeitsgemeinschaft” im Zitat entfallen und die Verurteilung hinsichtlich der konkreten Verletzungsformen in Gestalt der Anlagen KE 1, KE 2, KE 3, KE 4 und K 26 erfolgen

– der Auskunftsantrag zu 5) soll hinsichtlich des Umfangs der zu erteilenden Auskunft durch den Zusatz “jeweils unter Angabe der Dauer der Veröffentlichung und der Seitenaufrufe pro Monat” ergänzt werden.

Der Beklagte hält demgegenüber an seinem Berufungsantrag fest.

Der Kläger sieht in der Modifizierung seiner zweitinstanzlichen Anträge keine teilweise Klagerücknahme.

Der Kläger hat Anschlussberufung eingelegt und beantragt,

das am 20. Juni 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin – 16 O 239/16 – zu ändern und den Beklagten zu verteilen, an ihn weitere 178,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2016 sowie nochmals weitere 88,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und zum Teil begründet.

1.

Der in der Klageschrift formulierte Unterlassungsantrag ist nach den im landgerichtlichen Urteil vorgenommenen sprachlichen Korrekturen auf das Verbot gerichtet,

im Wettbewerb zu behaupten und zu verbreiten, die Kanzlei … führe “Kanzleistandorte” an folgenden Adressen:


insbesondere wenn dies geschieht wie auf der Website www… .de und auf Kanzleibriefbögen angegeben.

Diesen Antrag hat der Kläger nach den Hinweisen des Senats in der Ladungsverfügung und der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der Berufungsverhandlung modifiziert, indem er sich auf konkrete Verletzungsformen bezogen hat.

In der Beschränkung eines abstrakten Verbotsantrages auf die konkrete Verletzungsform liegt grundsätzlich jedenfalls dann eine Teilrücknahme der Klage, wenn der ursprüngliche Klageantrag nicht nur zu unbestimmt war sondern – wie hier – auch inhaltlich zu weit ging (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2015, 282; Senat, Urteil vom 29. September 2015, 5 U 16/14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. April 2016, 6 W 29/16).

Nachdem der Kläger trotz Erörterung dieser Problematik in der Berufungsverhandlung keine Teilrücknahme der Klage erklärt, sondern ausdrücklich die Auffassung vertreten hat, in der Modifikation seines Antrages liege keine Teilrücknahme, lässt sich sein Vorgehen prozessual nur so deuten, dass er primär an dem allgemein gefassten Unterlassungsantrag festhält, jedenfalls aber ein Verbot im Umfang der benannten konkreten Verletzungsformen erreichen möchte (vgl. hierzu Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 12, Rn 2.47).

Soweit der Beklagte sich gegen ein Verbot richtet, das über die benannten konkreten Verletzungsformen hinausgeht, ist seine Berufung erfolgreich. Ein so weitgehender Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu.

a)

Problematisch ist bereits, dass der Kläger das Verbot uneingeschränkt auf ein Handeln im Wettbewerb erstrecken will.

Kläger und Beklagter sind jedoch nur auf dem Gebiet der Dienstleistungen, die Rechtsanwälte anbieten, Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Nur bezogen auf diesen Bereich hat der Kläger Werbung des Beklagten im Internet und auf Briefbögen vorgelegt und damit auch nur in diesem Bereich Wiederholungsgefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG dargelegt.

b)

Das Wort “insbesondere” in dem Unterlassungsantrag führt weder zu einer Einschränkung noch zu einer Erweiterung des Antrags; es stellt vielmehr eine Auslegungshilfe dar. Der mit “insbesondere” eingeleitete Teil des Antrags dient zum einen der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots. Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich machen, dass Gegenstand seines Begehrens nicht allein ein umfassendes, abstrakt formuliertes Verbot ist, sondern dass er – falls er insoweit nicht durchdringt – jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt, wobei allerdings auch dieser Insbesondere-Zusatz den allgemeinen Regeln unterliegt, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot entsprechen muss. (vgl. BGH GRUR 2012, 945 – Tribenuronmethyl, Rn 22)

Letzteres ist hier schon deshalb problematisch, weil der Kläger den abstrakten Antrag pauschal auf den Internetauftritt des Beklagten und dessen Briefbögen bezieht, ohne diese auf konkrete Gestaltungen zu richten, etwa durch die Bezugnahme auf eine Anlage oder die Angabe eines Datums.

2.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung,

im Wettbewerb im Gebiet der Dienstleistungen des Medizinrechts auf Patientenseite zu behaupten und zu verbreiten, die Kanzlei … führe “Kanzleistandorte” an folgender Adresse:

…n

wenn dies geschieht, wie auf der Webseite www…. .de, wiedergegeben durch die Anlage K 11 (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG).

Angaben zu “Kanzleistandorten” unter den Adressen … und … finden sich in der Anlage K 11 nicht, so dass die Berufung auch insoweit erfolgreich und die Klage abzuweisen ist.

a)

Maßgeblich für die Prüfung, ob eine Werbeaussage dazu führen kann, den Verkehr in einem wesentlichen Punkt zu täuschen, der den Entschluss zu einer geschäftlichen Entscheidung zu beeinflussen geeignet ist, ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5, Rn 1.57).

Bei der Ermittlung des zur Beurteilung der Irreführungsgefahr maßgeblichen Verkehrsverständnisses ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Werbeadressaten abzustellen. Der Grad der Aufmerksamkeit dieses Adressaten ist abhängig von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung, die die beworbenen Waren oder Dienstleistungen für ihn haben. (vgl. BGH WRP 2002, 81 – Anwalts- und Steuerkanzlei;

GRUR 2004, 244 – Marktführerschaft; GRUR 2005, 690 – Internet-Versandhandel; GRUR 2007, 805 – Irreführender Kontoauszug)

b)

Die von dem Beklagten angebotenen Dienstleistungen richten sich an jeden Rechtsuchenden, insbesondere im Bereich des Medizinrechts und hier insbesondere an Patienten.

Da die Mitglieder des Senats mithin zum angesprochenen Verkehrskreis gehören, können sie den Aussagegehalt der beanstandeten Werbung aufgrund eigener Anschauung und Lebenserfahrung grundsätzlich selbst beurteilen (vgl. BGH WRP 2002, 81 – Anwalts- und Steuerkanzlei;

GRUR 2004, 244 – Marktführerschaft; GRUR 2007, 805 – Irreführender Kontoauszug; GRUR 2013, 401 – Biomineralwasser, Rn 32; 2013, 1254 – Matratzen Factory Outlet, Rn 17; Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5, Rn 1.231 ff).

c)

Es ist davon auszugehen, dass der Verkehr sich dem beanstandeten Auftreten des Beklagten mit erhöhter Aufmerksamkeit zuwendet.

Die Auswahl eines Rechtsanwalts ist für den angesprochenen Verkehr regelmäßig von besonderer Bedeutung, da der Erfolg der eigenen Rechtsangelegenheit häufig auch von den fachlichen Qualitäten des Rechtsanwalts abhängt. In einem speziellen Rechtsgebiet wie dem Medizinrecht gilt dies in erhöhtem Maß.

Hinzu kommt, dass Patienten, die einen Arzt oder andere Personen nach einem Behandlungsfehler in Anspruch nehmen wollen, häufig aufgrund erlittener Erfahrungen, Schmerzen und körperlicher Beeinträchtigungen in weitaus stärkerem Maß persönlich betroffen sind, als dies in vielen anderen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen der Fall ist, und aus diesem Grund einen besonders vertrauenswürdigen Rechtsanwalt suchen.

d)

Bezeichnen mehrere, gleichgültig auf welcher rechtlichen Grundlage zu gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossene Rechtsanwälte mehrere Orte als “Kanzleistandorte”, erwartet der Rechtsuchende an jedem dieser Orte eine organisatorisch selbständige Betriebseinheit, die von mindestens einem Rechtsanwalt dergestalt geführt wird, dass – jedenfalls von außen betrachtet – dieser Ort der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit ist und der Rechtsanwalt dort zu angemessenen Zeiten präsent ist.

Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie dies im Internetauftritt des Beklagten, wiedergegeben durch die Anlage K 11 zum Schriftsatz des Klägers vom 5. April 2017 geschieht – durch die Einblendung ortstypischer Bilder im Hintergrund der Kachel mit den Kontaktdaten des jeweiligen Kanzleistandortes ein Lokalbezug herausgestellt wird.

aa)
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Informationsstand desjenigen, “der sich mit den Veränderungen im Berufsbild des Rechtsanwalts und insbesondere mit den Veränderungen auf dem Rechtsberatungsmarkt beschäftigt”, bei der Beurteilung der Irreführungsgefahr nicht als Maßstab herangezogen werden. Maßstab ist – wie eingangs ausgeführt – der Kenntnisstand des Durchschnittsverbrauchers, insbesondere desjenigen, der als Geschädigter im Arzthaftungsrecht rechtlichen Beistand sucht. Kenntnisse über die vom Beklagten angeführten Entwicklungen im Berufsbild des Rechtsanwalts sind dem Durchschnittsverbraucher nicht zu unterstellen, eben, weil er sich mit diesen Themen nicht beschäftigt.

bb)
In seiner bis zum 17. Mai 2017 gültigen Fassung hat § 27 BRAO zwischen der “Kanzlei” und “Zweigstellen” unterschieden.

Zweigstelle und die notwendigerweise vorhandene, aber vom Gesetz nicht so benannte Hauptstelle sind jeweils als Niederlassungen der “Kanzlei” angesehen worden, die sich danach unterscheiden, in welcher der Rechtsanwalt seine berufliche Tätigkeit ihrem Schwerpunkt nach entfaltet (vgl. BGH NJW 2010, 3787; BGH GRUR 2012, 1275 – Zweigstellenbriefbogen, Rn 56).

Orte, an denen ein Rechtsanwalt regelmäßig (nur) bei Bedarf anzutreffen ist (vgl. beispielhaft den Vortrag des Beklagten zur Tätigkeit des Rechtsanwalts … in … im Schriftsatz vom 28. April 2017, Band I, Bl. 74 d.A.), wären nach dieser Definition Zweigstellen.

Das Gesetz unterscheidet seit dem 18. Mai 2017 in § 27 Abs. 1 und 2 BRAO zwischen den Begriffen “Kanzlei” (Abs. 1), “weitere Kanzlei” (Abs. 2) und “Zweigstelle” (Abs. 2).

Um eine weitere Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 2 BRAO soll es sich handeln, wenn die von einem Rechtsanwalt neben der in der Zulassungskanzlei ausgeübten Tätigkeit entfaltete Berufsausübung nicht von der Zulassungskanzlei (Hauptkanzlei) abhängig und an diese angegliedert ist, sondern der eigenständigen, von der Zulassungskanzlei rechtlich unabhängigen anwaltlichen Berufsausübung dient (BT-Drucks. 18/9521, S. 103).

Ein neben der Zulassungskanzlei zur anwaltlichen Berufsausübung unterhaltener weiterer Standort soll dagegen als Zweigstelle anzusehen sein, wenn eine Beziehung zu einer Hauptkanzlei besteht, an die der weitere Standort rechtlich angegliedert ist. Unterhalte z. B. eine Berufsausübungsgemeinschaft mehrere Standorte, so habe jeder ihr angehörende Rechtsanwalt an einem dieser Standorte seine Hauptkanzlei, wobei dieser nicht bei allen zugehörigen Rechtsanwälten derselbe sein müsse. An anderen Standorten der Berufsausübungsgemeinschaft, an denen er ebenfalls tätig ist, unterhalte der Rechtsanwalt dann eine Zweigstelle.

(BT-Drucks. 18/9521, S. 103)

In … und … haben der Beklagte und seine Mitarbeiter nach diesem Verständnis allenfalls Zweigstellen betrieben.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte oder einer seiner Mitarbeiter Mitglied der Rechtsanwaltskammern gewesen sind, in deren jeweiligem Bezirk … oder … liegen, so dass keiner dieser Rechtsanwälte dort seine Hauptkanzlei unterhalten hat. Ersichtlich waren diese Standorte den Hauptkanzleien des Beklagten und seiner Mitarbeiter, … und …, angegliedert.

cc)
Es ist nicht zu verkennen, dass § 27 BRAO in der seit dem 18. Mai 2017 gültigen Fassung im Zeitpunkt der Verbreitung der beanstandeten Werbung noch nicht in Kraft war und dem durchschnittlich informierten Verbraucher eine Kenntnis der berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte nicht unterstellt werden kann.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen, deren Anwendung in der Rechtsprechung bzw. die zugrundeliegenden Erwägungen des Gesetzgebers auf dem allgemeinen Sprachgebrauch aufbauen und auf diese Weise das Verkehrsverständnis widerspiegeln (vgl. auch BGH NJW 2010, 3787; GRUR 2012, 1275 – Zweigstellenbriefbogen, Rn 56), das in einen “Kanzleistandort” die Hauptstelle bzw. Hauptkanzlei sieht.

Im gegenwärtigen allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch wird das Wort “Kanzlei” vornehmlich zur Beschreibung der räumlichen Einheit gebraucht, von der aus ein Rechtsanwalt seinen Beruf ausübt (vgl. z.B. § 27 Abs. 1 BRAO), der den Mittelpunkt seiner Tätigkeit bildet, wo man ihn also während der üblichen Bürokernzeiten grundsätzlich antreffen kann, wenn er nicht berufs- oder erholungsbedingt ortsabwesend ist.

Daran ändert die vom Beklagten angeführte Entwicklung moderner Telekommunikationsmittel nichts. Die Arbeitsweise einiger Rechtsanwälte mag sich infolge dieser Entwicklung so verändert haben, dass sie den notwendigen Informationsaustausch mit Mandanten und Mitarbeitern auf elektronischem Weg regeln. Der Regelfall, den der Durchschnittsverbraucher aufgrund einer Erfahrungen, aber auch durch Darstellungen in z.B. Fernsehfilmen und -serien kennt, zeichnet sich aber durch ein persönliches Gespräch nach Vereinbarung eines Termins in Räumen aus, in denen der Rechtsanwalt nicht nur eine Sprechstunde abhält, zu der er eigens anreist.

Diese Verkehrserwartung belegt nicht zuletzt der Vortrag des Beklagten, wenn er anführt, Mandanten seien überrascht, wenn er ihnen eröffne, eine persönliche Rücksprache in der Kanzlei sei nur in Ausnahmefällen erforderlich, da vieles per E-Mail oder telefonisch erledigt werden könne (Schriftsatz vom 28. April 2017 Rz. 38, Band I, Bl. 70 d.A.).

An der grundsätzlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einzurichten und zu unterhalten (§ 27 Abs. 1 BRAO), hat die Entwicklung moderner Telekommunikationsmittel ohnehin nichts geändert.

Diese Verkehrserwartung wird durch die Kombination der Begriffe “Kanzlei” und “Standort” noch verstärkt. Der Begriff “Standort” vermittelt Präsenz und Statik. Er ist mit dem Bild eines nur nach Terminvereinbarung mit dem Mandanten anreisenden Rechtsanwalts oder eines Rechtsanwalts, der nur über Telekommunikationsmittel mit Mandant und Gericht Kontakt hält, nicht in Einklang zu bringen.

dd)
Dienstleistungsangebote, wie sie etwa unter www.flightright.de angeboten werden, spielen bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses keine Rolle, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass diese Dienstleister mit realen “Kanzleistandorten” oder “Standorten” werben.

Entsprechendes gilt für die Werbung mit “Scheidung online” und die Zulassung einer virtuellen Kanzlei.

Auch die Entwicklung des “besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA)” hat das Verkehrsverständnis nicht beeinflusst. Wenn dessen Entwicklung und Existenz dem Durchschnittsverbraucher überhaupt zur Kenntnis gelangt ist, dann am ehesten aufgrund der mehrmonatigen Abschaltung wegen Sicherheitsproblemen (vgl. Presseerklärung Nr. 7 vom 15. April 2018 der Bundesrechtsanwaltskammer).

e)

Auf der Grundlage des beiderseitigen Parteivortrages ist davon auszugehen, dass der erweckte Eindruck eines Kanzleistandortes in (…,… und) … unzutreffend war.

f)

Die Relevanz der Irreführung ist zu bejahen.

Die hervorgerufene Fehlvorstellung ist geeignet, das Marktverhalten der Gegenseite, also die Entscheidung für das Waren- und Dienstleistungsangebots der Beklagten mit zu beeinflussen.

In der Regel kann aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden. Eine Ausnahme von dieser Regel kommt jedoch in Betracht, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung haben. (vgl. BGH GRUR 2008, 443 – Saugeinlagen; Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5, Rn 1.181)

Die Fehlvorstellung über die Zahl der “Kanzleistandorte” ist unter zwei Aspekten geeignet, das Marktverhalten der Rechtsuchenden zu beeinflussen.

Zum einen vermittelt diese Zahl eine Marktpräsenz, die den angesprochenen Verkehr Rückschlüsse auf den beruflichen Erfolg der werbenden Rechtsanwälte und die Qualität der dort angebotenen Rechtsdienstleistungen ziehen lässt.

Zum anderen vermittelt jeder Hinweis auf einen “Kanzleistandort” eine Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen, d.h. mit den am Ort tätigen Richtern und deren Gepflogenheiten und Rechtsansichten, von der sich der Rechtsuchende Vorteile bei der Durchsetzung seiner Ansprüche verspricht.

Auch der Beklagte sieht in derartiger Vertrautheit einen Vorteil für den Rechtsuchenden (Schriftsatz vom 28. April 2017 Rz. 64, Band I, Bl. 73 d.A.).

Die Relevanz der Irreführung ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht deshalb zu verneinen, weil ein Irrtum vor der geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers ausgeräumt werde und von einer geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers erst die Rede sein könne, wenn der Rechtsuchende den Rechtsanwalt kontaktiere und den Abschluss eines Anwaltsvertrages anbiete.

Der Beklagte beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung des BGH, GRUR 2015, 698 – Schlafzimmer komplett (= NJW 2015, 2263), insbesondere Randnummer 20. Dort heißt es:

“Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die – unrichtigen – Angaben im Blickfang geeignet sind, den Verbraucher zu veranlassen, sich überhaupt mit der Werbung näher zu befassen. Das reicht für eine Irreführung allein nicht aus. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ist eine Geschäftspraxis irreführend, wenn sie zum einen falsche Angaben enthält oder den Durchschnittsverbraucher zu täuschen geeignet ist und zum anderen den Verbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Entscheidung ist gemäß Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29/EG jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen will. Dieser Begriff erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013

– C-281/12, GRUR 2014, 196 Rn. 36 bis 38 = WRP 2014, 161 – Trento Sviluppo; vgl. dazu auch Köhler, WRP 2014, 259, 260). Dagegen stellt die Entscheidung des Verbrauchers, sich mit einem beworbenen Angebot in einer Werbeanzeige näher zu befassen, die durch eine blickfangmäßig herausgestellte irreführende Angabe veranlasst worden ist, für sich gesehen mangels eines unmittelbaren Zusammenhangs mit einem Erwerbsvorgang noch keine geschäftliche Entscheidung im Sinne von Art. 2 Buchst. k und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG dar. Die beanstandete Werbeanzeige wäre daher nur als irreführend anzusehen, wenn anzunehmen wäre, dass der Durchschnittsverbraucher nicht durch die weiteren in der Anzeige enthaltenen Angaben davon abgehalten wird, eine auf Irreführung beruhende geschäftliche Entscheidung zu treffen. Davon kann aber keine Rede sein.”

Die geschäftliche Entscheidung, vor der der Verbraucher geschützt werden soll, ist die Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt in den durch die Werbung des Beklagten hervorgerufenen irrigen Vorstellungen. Ob die Fehlvorstellungen nach der Kontaktaufnahme im Gespräch mit dem Rechtsanwalt ausgeräumt werden, ist damit nicht beachtlich.

Der EuGH hat, was nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der Berufungsverhandlung noch einmal wiederholt werden soll, in der im obigen Zitat angeführten Entscheidung festgestellt:

“Nach dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29 wird der Begriff “geschäftliche Entscheidung” weit definiert. Danach ist eine geschäftliche Entscheidung nämlich “jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen will”. Dieser Begriff erfasst deshalb nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts.”

(GRUR 2014, 196, Rn 36).

In der Entscheidung des BGH, GRUR 2015, 698 – Schlafzimmer komplett, ging es um die sich hier nicht stellende Frage, ob eine Irreführung gegeben ist, wenn eine objektiv unzutreffende Aussage unter bestimmten Voraussetzungen durch klarstellende Angaben im weiteren Text aufgeklärt werden kann, wenn der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen Entscheidung mit dem gesamten Text befassen wird.

Anderes ergibt sich auch nicht aus der Anmerkung von Mirko Möller zum Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2017, 312 O 477/16 (BRAK-Mitt. 2017, 295).

g)

Für einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot ist es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erforderlich, dass eine Täuschung des Verkehrs bzw. einzelner Verkehrsteilnehmer tatsächlich eingetreten ist. Vielmehr genügt nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG, dass eine Angabe geeignet ist, die Umworbenen irrezuführen und sie zu falschen Entscheidungen zu beeinflussen. (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5, Rn 1.52 und 1.171)

h)

Der Einwand des Beklagten, der Kläger spiegele dem Verkehr vor, an mehreren Stellen über voll ausgestattete Büros mit Sekretärinnen und Kollegen zu verfügen, geht ins Leere.

Der “unclean-hands”-Einwand ist nicht zuzulassen, wenn durch den Verstoß zugleich Interessen Dritter und der Allgemeinheit betroffen sind (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 11, 2.39, m.w.N.). Dies ist hier das Interesse der Verbraucher, vor irreführender Werbung bewahrt zu werden.

3.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung, im Wettbewerb im Gebiet der Dienstleistungen des Medizinrechts auf Patientenseite zu behaupten und zu verbreiten, die Kanzlei … . führe “Kanzleistandorte” an folgender Adresse:


wenn dies geschieht, wie auf der Webseite www…. .de, wiedergegeben durch die Anlage K 23 (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG).

Es wird auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.

Angaben zu anderen Standorten finden sich in der Anlage K 23 nicht.

4.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung,

im Wettbewerb im Gebiet der Dienstleistungen des Medizinrechts auf Patientenseite zu behaupten und zu verbreiten, die Kanzlei … . führe “Kanzleistandorte” an folgender Adresse:

….
wenn dies geschieht, wie auf der Webseite www…. .de, wiedergegeben durch die Anlage K 25 (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG).

Es wird auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.

Angaben zu anderen Standorten finden sich in der Anlage K 25 nicht.

5.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung, im Wettbewerb im Gebiet der Dienstleistungen des Medizinrechts auf Patientenseite zu behaupten und zu verbreiten, die Kanzlei … . führe “Kanzleistandorte” an folgenden Adressen:


wenn dies geschieht, wie auf der Webseite www…. .de, wiedergegeben durch die Anlage K 30 (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG).

a)

Angaben zu den im Unterlassungsantrag genannten Straßenanschriften finden sich in der Anlage K 30 zwar nicht. Insoweit geht der Senat jedoch von einer unschädlichen und verzichtbaren Überbestimmung im Unterlassungsantrag aus (vgl. BGH GRUR 2011, 340 – Irische Butter, Rn 24; BGH GRUR 2011, 1151 – Original Kanchipur, Rn 13), die im Unterlassungsgebot dementsprechend weggelassen werden konnte.

b)

Angaben zu einem “Kanzleistandort” in … finden sich in der Anlage K 30 aber nicht.

c)

Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.

6.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung, im Wettbewerb im Gebiet der Dienstleistungen des Medizinrechts auf Patientenseite zu behaupten und zu verbreiten, die Kanzlei … . führe “Kanzleistandorte” an folgenden Adressen:


wenn dies geschieht, wie auf der Webseite www…. .de, wiedergegeben durch die Anlage K 31 (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG).

Es wird auf die Ausführungen unter 5. verwiesen.

7.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung, im Wettbewerb im Gebiet der Dienstleistungen des Medizinrechts auf Patientenseite zu behaupten und zu verbreiten, die Kanzlei … . führe “Kanzleistandorte” an folgender Adresse:


wenn dies geschieht, wie auf dem durch die Anlage K 1 wiedergegebenen Briefbogen (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG).

Es wird auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.

Angaben zu anderen “Kanzleistandorten” in … und … finden sich in der Anlage K 1 nicht.

8.

Ob der Kläger gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Unterlassung hat,

im Wettbewerb zu behaupten und zu verbreiten, die Kanzlei … führe “weitere Standorte von … ” an folgenden Adressen:


wenn dies geschieht, wie auf dem als Anlage K 1 vorgelegten Briefbogen, kann dahingestellt bleiben.

In Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, und der Kläger einen Werbeauftritt unter mehreren Gesichtspunkten beanstandet, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage grundsätzlich dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird (vgl. BGH GRUR 2013, 401 – Biomineralwasser, Rn 24).

Dem Kläger ist es allerdings nicht verwehrt, in Fällen, in denen er eine konkrete Werbeanzeige unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. In diesem Fall muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann (“wie geschehen in …”). In diesem Fall nötigt der Kläger das Gericht, die beanstandete Anzeige unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen. Naturgemäß muss der Kläger einen Teil der Kosten tragen, wenn er nicht mit allen Klageanträgen Erfolg hat. (BGH GRUR 2013, 401 – Biomineralwasser, Rn 25)

Im vorliegenden Fall hat der Kläger ausschließlich die Werbung mit “Kanzleistandorten” beanstandet und trotz des Hinweises des Senats vom 22. Mai 2018 und der Erörterung dieser Problematik in der Berufungsverhandlung keinen weiteren Klageantrag formuliert, der sich in der im Vorabsatz beschriebenen Weise gegen die Angabe “weitere Standorte von … ” in dem als Anlage K 1 vorgelegten Briefbogen richtet.

9.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung, im Wettbewerb als “Anwaltsforum …. ” aufzutreten.

Diesen abstrakt formulierten Unterlassungsantrag hat der Kläger auch in der Berufungsverhandlung nicht teilweise zurückgenommen.

Das begehrte Verbot ist zu weitgehend, da es auch erlaubte Verhaltensweisen erfasst.

Es ist nicht davon auszugehen, dass ein Auftritt des Beklagten im nicht näher bezeichneten Wettbewerb unter der Bezeichnung “Anwaltsforum … ” schlechthin unzulässig ist. Insbesondere ist nicht jeder denkbare Auftritt des Beklagten unter dieser Bezeichnung irreführend im Sinne des § 5 UWG.

Lauterkeitsrechtlich unbedenklich, aber vom begehrten Verbot erfasst, sind etwa Bemühungen des Beklagten, unter diesem Namen interessierte Rechtsanwälte für einen Zusammenschluss zum Zweck des Meinungsaustauschs, gegenseitiger kollegialer Unterstützung und Förderung gemeinsamer beruflicher Interessen im Bereich des Geburtsschadensrechts zu gewinnen, wenn klargestellt wird, dass der Beklagte als Einzelperson beginnen will, ein derartiges Netzwerk aufzubauen.

10.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung, im Wettbewerb als “Anwaltsforum … ” aufzutreten, wenn dies geschieht, wie in den Anlagen KE 2, KE 3 und KE 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 22. Februar 2017 wiedergegeben (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG).

a)

Der Beklagte erweckt gegenüber dem angesprochenen Verkehr, den von einem Geburtsschadensfall betroffenen Personen, den Eindruck eines aktiven, der Ebene von Sozietäten, Partnerschaften etc. übergeordneten Zusammenschlusses von Rechtsanwälten, deren Gemeinsamkeiten in der Vertretung von Patienten im Geburtsschadensrecht und dem Bestreben bestehen, Patienteninteressen in besonderer Weise zur Durchsetzung zu verhelfen.

aa)

Dies geschieht zum einen durch die Darstellung der Ziele in der Anlage KE 3, “das bestehende Missverhältnis zwischen dem durch einen medizinischen Fehler geschädigten Patienten und einer regulierungsunwilligen Versicherungswirtschaft zu beseitigen”, “dafür zu sorgen, dass die in der Rechtsprechung zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge deutlich erhöht werden” und eine Gesetzesänderung zu erreichen, “die dazu führt, dass medizingeschädigten Patienten ein Opferhilfefonds zur Verfügung gestellt wird, auf den unbürokratisch und ohne zeitlichen Verzug im Schadensfalle zugegriffen kann”. Diese Darstellung lässt den Verbraucher eine Durchsetzungskraft des Zusammenschlusses der “Patientenanwälte” erwarten, die über die Möglichkeiten eines einzelnen Rechtsanwalts und der diesem angeschlossenen Mitarbeiter deutlich hinausgeht.

bb)

Dies geschieht zum anderen durch die Verwendung der Bezeichnung in Verbindung mit der unzweideutig an Rechtsuchende gerichteten Aufforderung zur Kontaktaufnahme in der Anlage KE 4 (“Nehmen Sie unverbindlich und kostenfrei Kontakt mit uns auf.”).

cc)

Dies geschieht letztlich auch durch die Erklärung “Vermittlung an unsere Mitglieder bundesweit!” in dem als Anlage KE 2 vorgelegten Impressum der Seite www…. de.

b)

Nach eigenem Vortrag des Beklagten war dieser Zusammenschluss im Zeitpunkt der konkreten Verletzungshandlung, 17. Februar 2017, aber über ein Vorbereitungsstadium nicht hinausgekommen, so dass der Verkehr über die Tatsache, mit dem “Anwaltsforum Patientenanwälte im Geburtsschadensrecht” letztlich nur den Beklagten und seine freien Mitarbeiter gegenüber zu haben, in wettbewerblich relevanter Weise getäuscht worden ist.

11.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung, im Wettbewerb als “Anwaltsforum-… ” aufzutreten, wenn dies geschieht, wie in der Anlage KE 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 22. Februar 2017 wiedergegeben (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1,

§§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG).

a)

In der oberhalb der Trefferliste bei Google erschienenen Anzeige taucht die Bezeichnung “Anwaltsforum …… ” zwar nicht auf, wohl aber die Bezeichnung “Anwaltsforum-… ”. Auch in diesem Punkt geht der Senat von einer unschädlichen und verzichtbaren Überbestimmung im Unterlassungsantrag aus (vgl. BGH GRUR 2011, 340 – Irische Butter, Rn 24; GRUR 2011, 1151 – Original Kanchipur, Rn 13), die im Unterlassungsgebot dementsprechend weggelassen werden konnte.

b)

Der Beklagte erweckt auch mit dieser Anzeige gegenüber dem angesprochenen Verkehr, den von einem Geburtsschadensfall betroffenen Personen, den unzutreffenden Eindruck eines aktiven, der Ebene von Sozietäten, Partnerschaften etc. übergeordneten Zusammenschlusses von Rechtsanwälten, deren Gemeinsamkeiten in der Vertretung von Patienten im Geburtsschadensrecht und dem Bestreben bestehen, Patienteninteressen in besonderer Weise zur Durchsetzung zu verhelfen.

Dies folgt aus der Verwendung der Bezeichnung “Anwaltsforum-… ” in Verbindung mit den Aussagen unterhalb des Links auf die Seite www.anwaltsforum-…de, insbesondere die Aussage:

“ Anwaltsforum-… hilft geschädigten Patienten- bundesweit.”.

12.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung, im Wettbewerb als “Anwaltsforum … ” aufzutreten, wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 26 zum Schriftsatz des Klägers vom 28. Mai 2018 wiedergegeben.

Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG.

In dem unter www.unternehmen-heute.de veröffentlichten Beitrag des Beklagten taucht die Bezeichnung “Anwaltsforum … ” nicht auf.

Der Beklagte wird dort lediglich als Verfasser des Beitrags mit dem Zusatz „Mitbegründer des “Anwaltsforum … ”” vorgestellt, dem folgt ein Link auf die Seite www…. … .de.

Im Hinblick darauf, dass es – wie oben ausgeführt – lauterkeitsrechtlich unbedenklich ist, wenn der Beklagte im Rahmen von Bemühungen, interessierte Rechtsanwälte für einen Zusammenschluss zum Zweck des Meinungsaustauschs, gegenseitiger kollegialer Unterstützung und Förderung gemeinsamer beruflicher Interessen im Bereich des Geburtsschadensrechts zu gewinnen, die Bezeichnung “Anwaltsforum … ” und die Domain … .de benutzt, solange nicht darüber getäuscht wird, dass der Beklagte als Einzelperson erst beginnen will, ein derartiges Netzwerk aufzubauen, ist der Beitrag nicht zu beanstanden.

Weder der Artikel noch die Vorstellung der Person des Beklagten erwecken den Eindruck eines bereits etablierten Zusammenschlusses, der dem Rechtsuchenden Vorteile bieten könnte, sondern sind gerade auch wegen der Verlinkung auf die Seite des Forums als Aufforderung zur Diskussion im Kollegenkreis zu verstehen.

13.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung, im Wettbewerb zu behaupten und zu verbreiten:

a)

“Das Anwaltsforum ist ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen im Medizinrecht, die bundesweit für Patienten beim Verdacht eines ärztlichen Behandlungsfehlers insbesondere bei Geburtsschäden tätig sind.

Mitglied des Anwaltsforums …… dürfen nur Anwälte werden, die über einen Titel zum “Fachanwalt für Medizinrecht” oder einen Titel zum “Master of Laws” im Medizinrecht verfügen und damit ihre Qualifikation in diesem Rechtsgebiet unter Beweis gestellt haben. Wir nehmen keine Rechtsberatung im einzelnen vor, wir vermitteln aber Anfragende an unsere Anwälte – bundesweit -! Diese werden sich nach Kontaktaufnahme unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen.”

und

b)

“Das Anwaltsforum … verfügt neben qualifiziert tätigen Anwälten auch über einen Pool von hochqualifizierten fachmedizinischen Sachverständigen jeder medizinischen Fachrichtung, insbesondere im Bereich von Geburtsschäden, die im Bedarfsfalle involviert werden können.”

sowie

c)

“wir vermitteln (…). Anfragende an unsere Anwälte – bundesweit – ! Diese werden sich nach Kontaktaufnahme unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen.”,

wenn dies geschieht, wie auf der Webseite www…. .de angegeben.

Es kann auf die Ausführungen unter 9. und 10. verwiesen werden.

14.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Anteile der Kosten der Abmahnung vom 8. Februar 2016 (Anlage K 8 zu Klageschrift) in Höhe von 1.186,37 € und der weiteren Abmahnung vom 27. November 2016 (Anlage KE 5 zum Schriftsatz des Klägers vom 22. Februar 2017) in Höhe von 597,74 €, jeweils nebst Zinsen.

Der Anspruch ergibt sich weder aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG noch aus § 9 UWG noch nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Da es sich in beiden Fällen um unschwer zu erkennende Wettbewerbsverstöße gehandelt hat, waren die Aufwendungen, die durch den Selbstauftrag des Klägers entstanden sind, nicht erforderlich (vgl. BGH GRUR 2004, 789 – Selbstauftrag; Hess in: jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 12, Rn 40: Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 12, Rn 1.116).

Aus welchen Gründen im Rahmen des Irreführungstatbestandes anzustellende Wertungen nach Auffassung des Klägers eine andere Sichtweise rechtfertigen sollten, ist nicht nachzuvollziehen.

Über Kenntnisse des eigenen Berufsrechts muss der Kläger ohnehin verfügen.

Sachverhaltsermittlung und Beweissicherung sind keine Aufgaben eines Rechtsanwalts.

Der Umstand, dass die Berufung des Beklagten nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist, ist nicht darauf zurückzuführen, dass die streitgegenständlichen Wettbewerbsverstöße nicht unschwer zu erkennen sind, sondern darauf, dass die Berufung zum Teil Erfolg hat.

In dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. August 2014, 327 O 11/14 (= GRUR-RR 2015, 27), auf das der Kläger sich beruft, ist der Selbstauftrag nicht problematisiert worden, so dass nicht zu erkennen ist, ob das Landgericht Hamburg das Problem überhaupt erkannt hat.

15.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Auskunft, in welchem Umfang der Beklagte die in den modifizierten Unterlassungsanträgen aus der Klageerweiterung beschriebenen Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Anzahl sämtlicher über die Website www…. .de eingegangenen Mandatsanfragen und der darauf akquirierten Mandate.

a)

Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

(§ 242 BGB) bestehen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Voraussetzung ist, dass zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, z.B. aus unerlaubter Handlung, genügt. Ein derartiges gesetzliches Schuldverhältnis kann sich daher auch aus einem Wettbewerbsverstoß ergeben. (BGH GRUR 2008, 360 – EURO und Schwarzgeld, Rn 17; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 9, Rn 4.5)

b)

Die erforderliche besondere rechtliche Beziehung der Parteien liegt vor. Das durch die Wettbewerbsverstöße des Beklagten begründete gesetzliche Schuldverhältnis hat durch die Abmahnung des Klägers vom 27. November 2016 eine Konkretisierung erfahren, so dass die Parteien eine wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung eigener Art verbindet (vgl. BGH GRUR 2008, 360 – EURO und Schwarzgeld, Rn 18).

c)

Auskunftspflichten bestehen aber nur beschränkt auf die konkrete Verletzungsform (vgl. BGH GRUR 2000, 907 – Filialleiterfehler).

d)

Dem in der ursprünglichen Fassung geltend gemachten Auskunftsanspruch steht überdies entgegen, dass die Forderung nach Informationen über die Anzahl der über die Website www…. .de bei dem Beklagten eingegangenen Mandatsanfragen und der darauf akquirierten Mandate offenbar auf die Vorteile abzielt, die der Beklagte sich durch die irreführende Werbung verschafft hat.

aa)

Einen Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns hat der Kläger jedoch nicht.

Die sogenannte dreifache Schadensberechnung, bei der neben dem konkreten Vermögensschaden auch die Kompensation durch Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr oder durch Herausgabe des Verletzergewinns möglich ist, wird nur für Rechte des geistigen Eigentums, bei Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen, im Bereich des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes bzw. bei Verletzung von Betriebsgeheimnissen anerkannt. Für andere wettbewerbsrechtliche Ansprüche wird diese Art der Schadensberechnung dagegen abgelehnt, weil dem Verletzten in diesen anderen Fällen keine eingriffsfähige Rechtsposition zukommt. (OLG Köln, Urteil vom 12. Oktober 2007, 6 U 135/06; OLG Frankfurt, Urteil vom 28. August 2012, 6 U 167/11; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 9, Rn 1.36b)

Dies hat auch das Landgericht erkannt.

Es trifft nicht zu, dass sich – wie der Kläger meint – aus dem Kommentar von Götting/Nordemann zur dreifachen Schadensberechnung etwas anderes ergibt, als oben ausgeführt.

Es heißt dort:

“Neben Wettbewerbsverstößen nach § 4 Nr. 3 kommen allerdings keine anderen Lauterkeitsverstöße nach den §§ 3 bis 7 als Anknüpfungspunkt für eine dreifache Schadensberechnung in Betracht. Erwogen wird allenfalls noch, ob die Tatbestände zum Schutz des guten Rufs nach § 4 Nrn 1 u.2 und § 6 Abs. 2 Nr. 3-5 wegen der Nähe zu den Kennzeichenrechten ebenfalls eine Anwendung der dreifachen Schadensberechnung rechtfertigen. Das Gleiche gilt auch für Ansprüche aus Vertragsverletzungen, da keine vergleichbare Rechtsposition betroffen ist.”

(Ebert-Weidenfeller in: Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl., § 8, Rn 52).

bb)

Inwieweit der Kläger auf die Informationen über bei dem Beklagten eingegangene Mandatsanfragen und der darauf akquirierten Mandate zur Berechnung eines Marktverwirrungsschadens angewiesen sein soll, ist nicht nachzuvollziehen.

cc)

In dem Rechtsstreit, in dem die in der GRUR-RR 2015, 27, veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Hamburg ergangen ist, ist ein anderer Auskunftsantrag gestellt worden, der auf Informationen über die Verbreitung der beanstandeten Werbung gerichtet war.

16.

Der Kläger hat gegen den Beklagten jedoch einen Anspruch auf Auskunft, in welchem Umfang der Beklagte die in den modifizierten Unterlassungsanträgen aus der Klageerweiterung beschriebenen Handlungen begangen hat, soweit die Unterlassungsanträge nach den obigen Ausführungen begründet waren, jeweils unter Angabe der Dauer der Veröffentlichung und der Seitenaufrufe pro Monat.

a)

Die Erweiterung des Auskunftsantrages ist möglich, da der Kläger rechtzeitig Anschlussberufung eingelegt hat (vgl. Rimmelspacher in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 524, Rn 22,23).

b)

Aus den unter 14. a) und b) genannten Gründen ist der Auskunftsanspruch begründet.

17.

Der Feststellungsantrag ist begrenzt auf die berechtigten modifizierten Unterlassungsanträge aus der Klageerweiterung zulässig und begründet (§ 9 UWG).

C.

Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, aber hinsichtlich der erstinstanzlich abgewiesenen Zahlungsanträge nebst Zinsen nicht begründet.

Der Kläger hat – wie ausgeführt – keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten.

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Entscheidung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, und sie beruht auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falles.

 

 

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