Transparente Flugpreise: Endpreis darf Sonderrabatte nicht enthalten

09. Dezember 2019
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Papierflieger aus Geldscheinen Urteil des OLG Dresden vom 29.10.2019, Az.: 14 U 754/19

Eine Angabe zu Flugpreisen auf einer Internetseite, die unter Einrechnung eines Rabattes erfolgt, der nur bei einer bestimmten Zahlungsart gewährt wird, ist intransparent und verstößt gegen Artikel 23 Abs. 1 S.1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Danach ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und muss alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte beinhalten. Wird bei einer Zahlung mit einer bestimmten Geldkarte ein Rabatt in genau der Höhe einer sogenannten „Service Fee“ gewährt, die bei jeder Flugbuchung erhoben wird und somit vorhersehbar ist, ist die Servicegebühr zumindest für einen großen Teil der Verbraucher auch unvermeidbar. Die Servicegebühr ist somit in den Endpreis miteinzubeziehen.

Oberlandesgericht Dresden

Urteil vom 29.10.2019

Az.: 14 U 754/19

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 01.03.2019, Az.: 5 O 1866/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Webseite www.ab-in-den-urlaub.de im Zusammenhang mit Flugbuchungen den zu zahlenden Endpreis nicht stets auszuweisen, sondern einen Rabatt einzurechnen, der nur bei Wahl eines bestimmten Zahlungsmittels gewährt wird, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

[Abbildung]

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 23.08.2018 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich des Tenors Ziffer 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, nimmt die Beklagte, die Verbrauchern über das Internet Flugbeförderungsverträge vermittelt, auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Der Kläger beanstandet die Preisangabe in Suchergebnissen auf der Internetseite www.ab-in-den-urlaub.de, die unter Einrechnung eines Rabattes erfolgt, den die Verbraucher nur dann erhalten, wenn sie mit der „fluege.de Mastercard GOLD“ bezahlen. Der Kläger ist der Ansicht, dies verstoße gegen Art. 23 Abs 1 S. 2 der Verordnung (EG) Nr 1008/2008. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 01.03.2019, das dem Kläger am 06 03.2019 zugestellt wurde, abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die am 05.04.2019 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 06.06.2019, der am gleichen Tage beim Oberlandesgericht eingegangen ist, begründet, nachdem die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 06.06.2019 verlängert worden war.

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerhaft, weil die streitgegenständliche Preisdarstellung einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 S 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 darstelie. Danach müsse stets der zu zahlende Endpreis für einen Flug ausgewiesen werden einschließlich aller Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und vorhersehbar seien.

Dies sei bei der Preisdarstellung der Beklagten nicht der Fall. Bei dem konkret beanstandeten Angebot handele es sich um ein Angebot desselben Fluges, derselben Airline zu demselben Zeitpunkt, welches jedoch nur ausnahmsweise mit dem zu Beginn des Buchungsvorgangs genannten günstigen Preis zu erlangen sei, nämlich nur bei der unüblichen Zahlungsart mit einer „fluege.de Mastercard GOLD*. Ein nur ausnahmsweise einem kleinen Kundenkreis gewährter Rabatt dürfe aber nicht in den Endpreis einberechnet werden. Die von der Beklagten erhobene Bearbeitungsgebühr („Service Fee“) sei außer bei Verwendung der „fluege.de Mastercard GOLD“ stets zu zahlen, so dass es sich um ein unvermeidbares Entgelt handele, das auch vorhersehbar sei. Der Preis für dasselbe Angebot steige nach Eingabe weiterer Daten und längerem Scrolien um die Service Fee in Höhe von 14,99 € pro Flugstrecke, wenn Verbraucher eine gängige Zahlungsart wählten. Dass es für denselben Flug auch noch andere Zahlungsmoglichkeiten gebe als mit der „fluege.de Mastercard GOLD“, sei erst nach einigem Scrollen nach unten überhaupt zu erkennen. Der Endpreis sei aber bereits auf der ersten Seite, also zu Beginn des Buchungsvorgangs, auszuweisen Der Zweck von Art. 23 der Verordnung (EG) 1008/2008 sei nicht erreicht, da Preise gerade nicht schnell und effektiv verglichen werden könnten, wenn der zunächst angegebene Preis gar nicht der tatsächliche Preis sei.

Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen.

Erstinstanzlich hatte der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Webseite www.ab-in-den-urlaub.de im Zusammenhang mit Flugbuchungen den zu zahlenden Endpreis nicht stets auszuweisen, sondern einen Rabatt einzurechnen, der nur bei Wahl eines bestimmten Zahlungsmittels gewährt wird, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

[Abbildung]

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe zutreffend und rechtsfehlerfrei erkannt, dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zustünde. Ein Verstoß gegen Art 23 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EG) 1008/2008 liege nicht vor. Die Beklagte weise sämtliche Preise zutreffend und vollständig bereits zu Beginn in der Angebotsübersicht auf. Soweit das Oberlandesgericht Dresden im Parallelverfahren 14 U 1718/18 mit Urteil vom 04.06 2019 dies anders gesehen habe, sei eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erforderlich, weil das Oberlandesgericht den Tatbestand von Art. 23 der Verordnung EG 1008/2008 überdehne.

Das genannte Parallelverfahren sei noch anhängig, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt worden sei. Daraus resultiere entgegenstehende Rechtshängigkeit. Parteien und Streitgegenstände seien identisch.

Gegen die genannte Verordnung werde nicht verstoßen, da der zu zahlende Endpreis zutreffend ausgewiesen werde. Sofern unterschiedliche Preise für dieselbe Dienstleistung oder Ware unter verschiedenen Voraussetzungen verlangt würden, handele es sich um unterschiedliche Angebote. Vergleichbar seien etwa unterschiedliche Konditionen bei Buchungen von Zugreisen, bei denen es Frühbucherrabatte gebe. Die Beklagte könne daher bei der Verwendung unterschiedlicher Zahlungsmittel unterschiedliche Angebote zu verschiedenen Preisen offerieren. Die so praktizierte Preisdarstellung genüge den Anforderungen von Art. 23 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EG) 1008/2008, was auch das Oberlandesgericht Wien festgestellt habe (Entscheidung vom 22.07.2016, Az. 2 R 104/16b).

Der Einwand des Klägers, Zahlungsrabatte für wenige Kunden dürften nicht in den Endpreis einberechnet werden, greife nicht. Der Rabatt auf die Service Fee werde allen Kunden gewährt, die sich für dieses Angebot entscheiden würden. Die Darstellungsweise der Beklagten sei transparent. Auf das Erfordernis der Zahlung mit einer gelabelten Mastercard werde hingewiesen. Es sei auch nicht zutreffend, dass der Verbraucher erst nach einigem Scrollen auf der Internetseite erkennen könne, dass es für denselben Flug unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten und darauf basierende unterschiedliche Preisangebote gebe. Zunächst könne der Verbraucher das gewünschte Zahlungsmittel vorab auswählen. Unterhalb der Gesamtpreisangabe finde sich der Hinweis, dass der Preis nur bei Zahlung mit der gelabelten Mastercard gelte.

Die Einschätzung des Oberlandesgerichts Dresden im Parallelverfahren 14 U 1718/18 sei unzutreffend. Nur die Darstellungsweise der Beklagten ermögliche einen effektiven Preisvergleich. Soweit der Kläger verlange, Flugpreise müssten einheitlich auf der ersten Seite des Buchungsvorgangs ohne Rabatt ausgewiesen werden, könne dem nicht gefolgt werden. Die vom Kläger geforderte Preisdarstellung würde zu einer Irreführung der Verbraucher führen. Die Angabe eines Preises ohne Einberechnung des Rabattes würde falsch sein. Dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher würden die Umstände und Voraussetzungen einer Rabattierung des Gesamtpreises aufgrund der transparenten Preisdarstellung vollumfassend klar. Dies habe auch der Oberste Gerichtshof in Österreich in seinem Urteil vom 22.11.2016 (Az. 4 Ob 2010/16K) bestätigt.
Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht und vor dem Senat Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Preisdarstellung und insoweit auch Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Abmahnkosten.

1.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit der Klage nicht entgegen. Im Verfahren 14 U 1718/18, das zwischen den Parteien beim Senat anhängig war und das nunmehr dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten vorliegt, ging es um einen anderen Streitgegenstand. Sowohl Klageantrag als auch zugrunde fegender Lebenssachverhalt unterscheiden sich. Im Verfahren 14 U 1718/18 ging es um den Antrag, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Österreich bei der Buchung von Flügen im internet in Abhängigkeit von der Wahl eines Zahlungsmitteiinstruments eine Service Fee zu erheben, wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 1 wiedergegeben, wobei die dortige Anlage K 1 Screenshots der – jedenfalls optisch anders gestalteten – Webseite www.fluege.de enthält. Im vorliegenden Verfahren ist der Antrag hingegen auf die Unterlassung einer nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Preisangabe gerichtet. Der Lebenssachverhalt ist ein anderer, weil es um Angebote der Beklagten geht, die auf einer anderen Internetseite offeriert worden. Dem Kläger kann auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, so lange das Verfahren 14 U 1718/18, in dem Erwägungen zu einem Verstoß gegen § 312a Abs. 4 BGB tragend waren, nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

2.
Die Klage ist begründet. Die streitgegenständliche Preisdarstellung des Beklagten verstößt gegen Art. 23 Abs 1 S 1 der Verordnung (EG) 1008/2008. Der Unteriassungsanspruch des Klägers folgt aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1,3a UWG,

a) Der Kläger ist berechtigt, entsprechende Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Die Anspruchsberechtigung folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Der Kläger ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlass ungsklagegesetzes (UKlaG) eingetragen Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr 1008/2008 können gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG geltend gemacht werden (BGH, Urt v 30.07 2015, Az : 1ZR 29/12 – Buchungssystem II Rn. 17, juns).

b) Die in Art 23 Abs 1 dei Verordnung (EG) 1008/2008 zu Preisangaben enthaltenen Bestimmung stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar (BGH; Urt v 29.09.2016, Az.: IZR 160/15 – Servicepauschale Rn. 28, juris).

c) Die Beklagte verstößt mit der beanstandeten Preisdarstellung gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 1008/2008. Danach ist bei Flugpreisen der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen einschließlich aller anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind. So sollen Kunden in die Lage versetzt werden, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen (Erwägungsgrund Nr. 16 zur Verordnung [EG] 1008/2008).

Die von der Beklagten erhobene Gebühr (Service Fee) in Höhe von 14,99 € pro Flugstrecke und Person ist eine vorhersehbare Gebühr im Sinne von Art 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 1008/2008. Die Gebühr – nach Darstellung der Beklagten Gegenleistung für die von ihr erbrachte Such- und Vermittlungsleistung – wird bei jeder Flugbuchung erhoben und ist regelmäßiger Preisbestandteil. Die Beklagte gewährt allerdings einen Rabatt in gleicher Höhe, wenn die Zahlung des Fluges mit der „fluege.de Mastercard GOLD“ erfolgt. Ungeachtet dieser Rabattmöglichkeit ist die Service Fee aber als unvermeidbarer und vorhersehbarer Bestandteil des Flugpreises anzusehen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen.

Eine Servicegebühr ist ein unvermeidbares und im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebots vorhersehbares und daher in den Endpreis einzubeziehendes Entgelt, wenn diese Gebühr im Regelfall anfällt (BGH, GRUR 2013,1247 – Buchungssystem – Rn. 9). Dies ist bei der von der Beklagten erhobenen ServiceFee der Fall, da diese für den überwiegenden Teil der Nutzer anfällt. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass die „fluege de Mastercard GOLD“ wenig verbreitet ist.

Ohne dass es auf Details zum Verbreitungsgrad dieser Kreditkarte ankommt, ist daher zumindest für einen erheblichen Teil der Verbraucher die Servicegebühr unvermeidbar. Anderes hat auch die Beklagten nicht behauptet. Nach dem am Schutzzweck der Vorschrift orientierten Verständnis sind Entgelte aber nicht nur dann unvermeidbar im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, wenn jeder Kunde sie aufzuwenden hat, sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden kann (BGH, Urt. v. 29.09.2016, Az. IZR 160/15 – Servicepauschale Rn, 31, juris). Ebenso hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass die Service Fee für die Buchung einer Flugreise einen für den Kunden unvermeidbaren Preisbestandteil im Sinne von Art. 23 Abs 1 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 darstellt, auch wenn die Service Fee beim Einsatz von zwei bestimmten am Markt nicht häufig verwendeten Kreditkarten erstattet wird (OLG Hamburg. Beschl. v. 30.03 2016, Az.: 5 U 16/14, Rn. 7ff., juris). Auch der Senat selbst hat bereits – obitei dictum – in diesem Sinne Stellung bezogen (Urt. v 04.06.2019, Az. 14 I11718/18).

Die Anforderungen von Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 1008/2008 kann die Beklagte nicht dadurch umgehen, dass sie in ihren Preisangaben durch Beifügung des Zusatzes „bei Zahlung mit fluege.de Mastercard GOLD“ auf die besonderen Umstände hinweist, an die der gegebenenfalls eingeräumte Rabatt geknüpft wird. Für Kunden, die das privilegierte Zahlungsmittel nicht nutzen, ist ein effektiver Preisvergleich nicht möglich, wenn der angezeigte Endpreis die von ihnen zu entrichtende Servicepauschale nicht enthält (vgl. BGH, Uri. v. 29.09.2016, Az. I ZR 160/15 – Servicepauschale -, Rn. 31, juris).

Dieser Zweck von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 würde verfehlt, wenn ein Anbieter der Einbeziehung der Servicepauschale in den Endpreis dadurch entgehen könnte, dass er einzelne Kundengruppen, die ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzen, durch einen Erlass der Pauschale bevorzugt (BGH, a a.O.). Es steht einem schnellen und effektiven Preisvergleich entgegen, wenn Sonderrabatte, die nur für einen bestimmten Teil der Kunden überhaupt einschlägig sind, auf die streitgegenständliche Art und Weise bei der Preisangabe berücksichtigt werden könnten. Dabei ist nicht zuletzt der Umstand zu berücksichtigen, dass ein Kunde, der die „fluege.de Mastercard GOLD“ noch nicht hat diese auch nicht im Rahmen einer begonnen Flugsuche und -buchung noch erlangen könnte; vielmehr wäre diese Kreditkarte zunächst zu beantragen, was gewisse Zeit in Anspruch nähme.

Die Auffassung der Beklagten, die streitgegenständliche Preisdarstellung sei als Angebot eines Fluges unter besonderen Konditionen zulässig, vergleichbar etwa Frühbucherrabatten bei Zugreisen, vermag der Senat nicht zu teilen. Frühbucherrabatte sind grundsätzlich für jeden Kunden zu erlangen, der zu einer bestimmten Zeit bucht, nicht nur für einen bestimmten Kundenkreis. Die von der Beklagten gelabelte Mastercard ist hingegen von einer vorherigen Beantragung und Bonitätsprütung abhängig (https://www.fluege.de/card).

Selbst wenn man – anders als der Senat – der Argumentation der Beklagten folgen wollte, die Bedingungen für entsprechende Angebote bei Zahlung mit der „fluege de Mastercard GOLD“ seien klar erkennbar, so dass alle für ein solches Angebot anfallenden Preisbestandteile im ausgewiesenen Preis enthalten seien, läge im Übrigen ein Verstoß gegen Art 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vor. Denn die Service Fee, die bei – durchaus möglicher – Änderung des Zahlungsmittels im weiteren Verlauf der Buchung zum Preis dazu käme, wäre dann jedenfalls als fakultativer Preisbestandteil anzusehen. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sind aber fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungs Vorgangs mitzuteilen.

Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien (Teilurteil vom 22.07.2016, Az.. 2 R 104/16b), bestätigt vom Obersten Gerichtshof Österreichs (Beschluss vom 22.11.2016., Az. 4 Ob 210/16k), ist mit der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und mit dem Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 nicht zu vereinbaren. Der Senat schließt sich der dort vertretenen Rechtsauffassung zur Frage der Zulässigkeit einer mit der streitgegenständlichen vergleichbaren Preisgestaltung aus den oben dargelegten Gründen nicht an.

Eine Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof zwecks Klärung der Auslegung von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 besteht nicht. Nach Art 267 Abs. 3 AEUV ist der Europäische Gerichtshof nur anzurufen, wenn gegen eine Entscheidung kein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts mehr gegeben ist. Vorliegend steht der Beklagten aber die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO offen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist Rechtsmittel im Sinne von Art 267 Abs. 3 AEUV (BVerfG, Beseht v. 06.10.2017, Az. 2 BvR 987/16, Rn. 13, juns).

d) Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, wobei gegen die Höhe des geltend gemachten Betrages (200,00 € zzgl 7 % MwSt = 214,00 €) keine Bedenken bestehen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Voll-streckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts Die Entscheidung beruht auf der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung und den besonderen Umständen des Einzelfalls. Soweit obergerichtliche Rechtsprechung (deutscher Gerichte) zu Art. 23 VO (EG) 1008/2008 verwiegt, weicht diese nicht von def Rechts auffas sung des Senats ab.

Bei der Streitwertfestsetzung folgte der Senat der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung in der ersten Instanz.

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